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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/02/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 septembre 1998 relatif à la protection des animaux lors de compétitions Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 september 1998 betreffende de bescherming van dieren bij wedstrijden
MINISTERE DE L'INTERIEUR MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN
3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de
langue allemande de l'arrêté royal du 23 septembre 1998 relatif à la officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 september
protection des animaux lors de compétitions 1998 betreffende de bescherming van dieren bij wedstrijden
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 23 septembre 1998 relatif à la protection des animaux lors de besluit van 23 september 1998 betreffende de bescherming van dieren
compétitions, établi par le Service central de traduction allemande du bij wedstrijden, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; vertaling van het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 septembre 1998 vertaling van het koninklijk besluit van 23 september 1998 betreffende
relatif à la protection des animaux lors de compétitions. de bescherming van dieren bij wedstrijden.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 février 2000. Gegeven te Brussel, 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage - Annexe Bijlage - Annexe
MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT
23. SEPTEMBER 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz der Tiere bei 23. SEPTEMBER 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz der Tiere bei
Wettkämpfen Wettkämpfen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995,
insbesondere des Artikels 6 § 2; insbesondere des Artikels 6 § 2;
Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Innern vom 18. Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Innern vom 18.
November 1996; November 1996;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates; Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe Mittleren Betriebe
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I KAPITEL I
Artikel 1 - § 1 - Wettkämpfe, bei denen Kraft, Geschwindigkeit und Artikel 1 - § 1 - Wettkämpfe, bei denen Kraft, Geschwindigkeit und
Behendigkeit der Tiere auf die Probe gestellt werden, dürfen nur mit Behendigkeit der Tiere auf die Probe gestellt werden, dürfen nur mit
Pferden, Hunden, Tauben und anderen von dem Minister, zu dessen Pferden, Hunden, Tauben und anderen von dem Minister, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, bestimmten Tierarten Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, bestimmten Tierarten
organisiert werden. organisiert werden.
§ 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft § 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft
gehört, kann die Wettkämpfe bestimmen, die auf jeden Fall der gehört, kann die Wettkämpfe bestimmen, die auf jeden Fall der
Anwendung von § 1 unterliegen. Anwendung von § 1 unterliegen.
Art. 2 - Die Organisation von Wettkämpfen, wie sie im vorhergehenden Art. 2 - Die Organisation von Wettkämpfen, wie sie im vorhergehenden
Artikel erwähnt sind, und die Teilnahme der Tiere an diesen Artikel erwähnt sind, und die Teilnahme der Tiere an diesen
Wettkämpfen sind nur erlaubt, insofern sie den Bedingungen des Wettkämpfen sind nur erlaubt, insofern sie den Bedingungen des
vorliegenden Erlasses entsprechen. vorliegenden Erlasses entsprechen.
Art. 3 - Wer in Artikel 1 erwähnte Wettkämpfe organisieren will, muss Art. 3 - Wer in Artikel 1 erwähnte Wettkämpfe organisieren will, muss
die vorherige Zustimmung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der diese die vorherige Zustimmung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der diese
Wettkämpfe stattfinden sollen, einholen. Wettkämpfe stattfinden sollen, einholen.
Dazu unterbreitet der Veranstalter der Gemeindeverwaltung folgendes: Dazu unterbreitet der Veranstalter der Gemeindeverwaltung folgendes:
1. Programm der Wettkämpfe, 1. Programm der Wettkämpfe,
2. Regelung für die Wettkämpfe und die Dopingkontrolle, 2. Regelung für die Wettkämpfe und die Dopingkontrolle,
3. Beschreibung der Strecke, 3. Beschreibung der Strecke,
4. Name des zugelassenen Tierarztes, der mit der 4. Name des zugelassenen Tierarztes, der mit der
veterinärmedizinischen Überwachung beauftragt ist, veterinärmedizinischen Überwachung beauftragt ist,
5. Wettkampfkalender, sofern im Laufe eines Jahres mehrere Wettkämpfe 5. Wettkampfkalender, sofern im Laufe eines Jahres mehrere Wettkämpfe
organisiert werden. organisiert werden.
Der Bürgermeister erteilt seine Zustimmung, gegebenenfalls nachdem er Der Bürgermeister erteilt seine Zustimmung, gegebenenfalls nachdem er
die Stellungnahme des lokalen Veterinärinspektors eingeholt hat, die Stellungnahme des lokalen Veterinärinspektors eingeholt hat,
sofern er über ausreichende Garantien dafür verfügt, dass der sofern er über ausreichende Garantien dafür verfügt, dass der
Wettkampf unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Wettkampf unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
stattfinden wird. stattfinden wird.
Für Wettkämpfe, die von ein und demselben Veranstalter, für ein und Für Wettkämpfe, die von ein und demselben Veranstalter, für ein und
dieselbe Tierart und auf ein und derselben Strecke, aber an dieselbe Tierart und auf ein und derselben Strecke, aber an
verschiedenen Daten im Jahr organisiert werden, kann er eine verschiedenen Daten im Jahr organisiert werden, kann er eine
Zustimmung erteilen, die für längere Zeit gilt. Zustimmung erteilen, die für längere Zeit gilt.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für Wettkämpfe Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für Wettkämpfe
mit Tauben. mit Tauben.
Art. 4 - Die Veranstalter von Wettkämpfen für Tiere müssen die Art. 4 - Die Veranstalter von Wettkämpfen für Tiere müssen die
notwendigen Vorkehrungen treffen, damit: notwendigen Vorkehrungen treffen, damit:
1. keine kranken oder verletzten Tiere an den Wettkämpfen teilnehmen, 1. keine kranken oder verletzten Tiere an den Wettkämpfen teilnehmen,
2. für Tiere, die sich während des Wettkampfs verletzen, eine 2. für Tiere, die sich während des Wettkampfs verletzen, eine
medizinische Behandlung vorgesehen ist, medizinische Behandlung vorgesehen ist,
3. die Tiere keinen unnötigen Risiken ausgesetzt werden, die unter 3. die Tiere keinen unnötigen Risiken ausgesetzt werden, die unter
anderem durch schlechte Witterungsverhältnisse, den Streckenzustand anderem durch schlechte Witterungsverhältnisse, den Streckenzustand
oder die Aufstellung der Zuschauer verursacht werden können, oder die Aufstellung der Zuschauer verursacht werden können,
4. die Förderung der Leistungen der Tiere in einer Weise, die sich 4. die Förderung der Leistungen der Tiere in einer Weise, die sich
nachteilig auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, verboten oder nachteilig auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, verboten oder
bestraft wird. bestraft wird.
Art. 5 - Unbeschadet des Artikels 36 Nr. 5 und 7 des Gesetzes vom 14. Art. 5 - Unbeschadet des Artikels 36 Nr. 5 und 7 des Gesetzes vom 14.
August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere müssen die August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere müssen die
Wettkampfbedingungen und die Strecke den physiologischen Fähigkeiten Wettkampfbedingungen und die Strecke den physiologischen Fähigkeiten
der teilnehmenden Tiere angepasst sein. der teilnehmenden Tiere angepasst sein.
Art. 6 - Zur Gewährleistung des Wohlbefindens der Tiere während Art. 6 - Zur Gewährleistung des Wohlbefindens der Tiere während
Wettkämpfen kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wettkämpfen kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die
Landwirtschaft gehört, zusätzliche Bestimmungen festlegen insbesondere Landwirtschaft gehört, zusätzliche Bestimmungen festlegen insbesondere
in bezug auf: in bezug auf:
1. Strecke, 1. Strecke,
2. Alter und Gesundheitszustand der Tiere, 2. Alter und Gesundheitszustand der Tiere,
3. Wettkampfbedingungen, 3. Wettkampfbedingungen,
4. veterinärmedizinische Überwachung. 4. veterinärmedizinische Überwachung.
Art. 7 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Art. 7 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und
Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. September 1998 Gegeben zu Brüssel, den 23. September 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Landwirtschaft Der Minister der Landwirtschaft
und der Kleinen und Mittleren Betriebe und der Kleinen und Mittleren Betriebe
K. PINXTEN K. PINXTEN
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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