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Arrêté Royal du 03 février 2000
publié le 02 mars 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 septembre 1998 relatif à la protection des animaux lors de compétitions

source
ministere de l'interieur
numac
2000000078
pub.
02/03/2000
prom.
03/02/2000
ELI
eli/arrete/2000/02/03/2000000078/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 septembre 1998 relatif à la protection des animaux lors de compétitions


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 septembre 1998 relatif à la protection des animaux lors de compétitions, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 septembre 1998 relatif à la protection des animaux lors de compétitions.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 3 février 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 23. SEPTEMBER 1998 - Königlicher Erlass über den Schutz der Tiere bei Wettkämpfen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, insbesondere des Artikels 6 § 2;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Innern vom 18.

November 1996;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I Artikel 1 - § 1 - Wettkämpfe, bei denen Kraft, Geschwindigkeit und Behendigkeit der Tiere auf die Probe gestellt werden, dürfen nur mit Pferden, Hunden, Tauben und anderen von dem Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, bestimmten Tierarten organisiert werden. § 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, kann die Wettkämpfe bestimmen, die auf jeden Fall der Anwendung von § 1 unterliegen.

Art. 2 - Die Organisation von Wettkämpfen, wie sie im vorhergehenden Artikel erwähnt sind, und die Teilnahme der Tiere an diesen Wettkämpfen sind nur erlaubt, insofern sie den Bedingungen des vorliegenden Erlasses entsprechen.

Art. 3 - Wer in Artikel 1 erwähnte Wettkämpfe organisieren will, muss die vorherige Zustimmung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der diese Wettkämpfe stattfinden sollen, einholen.

Dazu unterbreitet der Veranstalter der Gemeindeverwaltung folgendes: 1. Programm der Wettkämpfe, 2.Regelung für die Wettkämpfe und die Dopingkontrolle, 3. Beschreibung der Strecke, 4.Name des zugelassenen Tierarztes, der mit der veterinärmedizinischen Überwachung beauftragt ist, 5. Wettkampfkalender, sofern im Laufe eines Jahres mehrere Wettkämpfe organisiert werden. Der Bürgermeister erteilt seine Zustimmung, gegebenenfalls nachdem er die Stellungnahme des lokalen Veterinärinspektors eingeholt hat, sofern er über ausreichende Garantien dafür verfügt, dass der Wettkampf unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses stattfinden wird.

Für Wettkämpfe, die von ein und demselben Veranstalter, für ein und dieselbe Tierart und auf ein und derselben Strecke, aber an verschiedenen Daten im Jahr organisiert werden, kann er eine Zustimmung erteilen, die für längere Zeit gilt.

Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten nicht für Wettkämpfe mit Tauben.

Art. 4 - Die Veranstalter von Wettkämpfen für Tiere müssen die notwendigen Vorkehrungen treffen, damit: 1. keine kranken oder verletzten Tiere an den Wettkämpfen teilnehmen, 2.für Tiere, die sich während des Wettkampfs verletzen, eine medizinische Behandlung vorgesehen ist, 3. die Tiere keinen unnötigen Risiken ausgesetzt werden, die unter anderem durch schlechte Witterungsverhältnisse, den Streckenzustand oder die Aufstellung der Zuschauer verursacht werden können, 4.die Förderung der Leistungen der Tiere in einer Weise, die sich nachteilig auf das Wohlbefinden der Tiere auswirkt, verboten oder bestraft wird.

Art. 5 - Unbeschadet des Artikels 36 Nr. 5 und 7 des Gesetzes vom 14.

August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere müssen die Wettkampfbedingungen und die Strecke den physiologischen Fähigkeiten der teilnehmenden Tiere angepasst sein.

Art. 6 - Zur Gewährleistung des Wohlbefindens der Tiere während Wettkämpfen kann der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Landwirtschaft gehört, zusätzliche Bestimmungen festlegen insbesondere in bezug auf: 1. Strecke, 2.Alter und Gesundheitszustand der Tiere, 3. Wettkampfbedingungen, 4.veterinärmedizinische Überwachung.

Art. 7 - Unser Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. September 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Landwirtschaft und der Kleinen und Mittleren Betriebe K. PINXTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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