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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/02/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 1998 portant exécution de l'article 126 de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré structuré à deux niveaux Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 1998 tot uitvoering van artikel 126 van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus
MINISTERE DE L'INTERIEUR 3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 1998 portant exécution de l'article 126 de la loi du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré structuré à deux niveaux MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 1998 tot uitvoering van artikel 126 van de wet van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op twee niveaus
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 23 décembre 1998 portant exécution de l'article 126 de la loi besluit van 23 december 1998 tot uitvoering van artikel 126 van de wet
du 7 décembre 1998 organisant un service de police intégré structuré à van 7 december 1998 tot organisatie van een geïntegreerde
deux niveaux, établi par le Service central de traduction allemande du politiedienst, gestructureerd op twee niveaus, opgemaakt door de
Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 décembre 1998 vertaling van het koninklijk besluit van 23 december 1998 tot
portant exécution de l'article 126 de la loi du 7 décembre 1998 uitvoering van artikel 126 van de wet van 7 december 1998 tot
organisant un service de police intégré structuré à deux niveaux. organisatie van een geïntegreerde politiedienst, gestructureerd op

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

twee niveaus.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 février 2000. Gegeven te Brussel, 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe Bijlage
MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ MINISTERIUM DES INNERN UND MINISTERIUM DER JUSTIZ
23. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 126 23. DEZEMBER 1998 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 126
des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei
Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf
zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere
der Artikel 121, 126 und 260; der Artikel 121, 126 und 260;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 1998; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 1998;
Aufgrund des Protokolls Nr. 104/1ter des gemeinsamen Ausschusses für Aufgrund des Protokolls Nr. 104/1ter des gemeinsamen Ausschusses für
alle öffentlichen Dienste vom 8. Dezember 1998; alle öffentlichen Dienste vom 8. Dezember 1998;
Aufgrund des Protokolls Nr. N-058441 des Verhandlungsausschusses des Aufgrund des Protokolls Nr. N-058441 des Verhandlungsausschusses des
Militärpersonals der Streitkräfte vom 11. Dezember 1998; Militärpersonals der Streitkräfte vom 11. Dezember 1998;
Aufgrund des Protokolls Nr. 63 des Verhandlungsausschusses des Aufgrund des Protokolls Nr. 63 des Verhandlungsausschusses des
Gendarmeriepersonals vom 11. Dezember 1998; Gendarmeriepersonals vom 11. Dezember 1998;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die
Einrichtung der integrierten Polizei noch viele verordnungsrechtliche Einrichtung der integrierten Polizei noch viele verordnungsrechtliche
Ausführungsmassnahmen erfordert und dass das Gesetz zur Organisation Ausführungsmassnahmen erfordert und dass das Gesetz zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes
demnach so schnell wie möglich im Belgisches Staatsblatt demnach so schnell wie möglich im Belgisches Staatsblatt
veröffentlicht werden muss. Dass insbesondere Artikel 126 dieses veröffentlicht werden muss. Dass insbesondere Artikel 126 dieses
Gesetzes in bezug auf das Streikrecht am Tag der vorerwähnten Gesetzes in bezug auf das Streikrecht am Tag der vorerwähnten
Veröffentlichung in Kraft tritt und Anwendung auf die Veröffentlichung in Kraft tritt und Anwendung auf die
Personalmitglieder der verschiedenen Polizeidienste finden wird, die Personalmitglieder der verschiedenen Polizeidienste finden wird, die
zur Zeit bestehen. Dass dies jedoch voraussetzt, dass die zur Zeit bestehen. Dass dies jedoch voraussetzt, dass die
diesbezüglichen Modalitäten im voraus vorbereitet werden, damit die diesbezüglichen Modalitäten im voraus vorbereitet werden, damit die
Verfügbarkeit der Polizeidienste nicht belastet wird; Verfügbarkeit der Polizeidienste nicht belastet wird;
Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, abgegeben in Anwendung von Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, abgegeben in Anwendung von
Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze
über den Staatsrat; über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und Unseres Ministers der
Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat Justiz und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat
darüber beraten haben, darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter: Artikel 1 - In vorliegendem Erlass versteht man unter:
1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation 1. « das Gesetz »: das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation
eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes,
2. « die Personalmitglieder »: die in den Artikeln 117 und 118 des 2. « die Personalmitglieder »: die in den Artikeln 117 und 118 des
Gesetzes erwähnten Personen, Gesetzes erwähnten Personen,
3. « der Verhandlungsausschuss »: den in Artikel 126 § 1 Nr. 2 des 3. « der Verhandlungsausschuss »: den in Artikel 126 § 1 Nr. 2 des
Gesetzes erwähnten Ausschuss. Gesetzes erwähnten Ausschuss.
Art. 2 - Die in Artikel 126 § 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte vorherige Art. 2 - Die in Artikel 126 § 1 Nr. 1 des Gesetzes erwähnte vorherige
Ankündigung des Streiks wird von einem verantwortlichen Leiter einer Ankündigung des Streiks wird von einem verantwortlichen Leiter einer
zugelassenen Gewerkschaftsorganisation beim Minister des Innern zugelassenen Gewerkschaftsorganisation beim Minister des Innern
eingereicht. Der Minister des Innern setzt den Minister der Justiz eingereicht. Der Minister des Innern setzt den Minister der Justiz
unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn der geplante Streik die lokale unverzüglich davon in Kenntnis. Wenn der geplante Streik die lokale
Polizei betrifft, wird die Streikankündigung auch beim betreffenden Polizei betrifft, wird die Streikankündigung auch beim betreffenden
Bürgermeister oder beim betreffenden Polizeikollegium eingereicht. Bürgermeister oder beim betreffenden Polizeikollegium eingereicht.
Die Streikankündigung ist nur ordnungsgemäss eingereicht, wenn sie per Die Streikankündigung ist nur ordnungsgemäss eingereicht, wenn sie per
Einschreiben zugeschickt wird oder den Gegenstand einer Einschreiben zugeschickt wird oder den Gegenstand einer
Empfangsbestätigung bildet und darin die Gründe und der Ort, die Empfangsbestätigung bildet und darin die Gründe und der Ort, die
betreffenden Dienste, das Datum und die Uhrzeit des Beginns sowie die betreffenden Dienste, das Datum und die Uhrzeit des Beginns sowie die
Dauer des geplanten Streiks genau angegeben sind. Dauer des geplanten Streiks genau angegeben sind.
Die Streikankündigung beträgt mindestens zwölf Tage und läuft ab dem Die Streikankündigung beträgt mindestens zwölf Tage und läuft ab dem
Tag nach der letzten Notifizierung. Während dieser Zeitspanne muss das Tag nach der letzten Notifizierung. Während dieser Zeitspanne muss das
Personal seine Arbeit wie üblich fortsetzen. Personal seine Arbeit wie üblich fortsetzen.
Während der Laufzeit der Ankündigung darf keine andere Ankündigung von Während der Laufzeit der Ankündigung darf keine andere Ankündigung von
derselben Gewerkschaftsorganisation für dieselben Personalmitglieder derselben Gewerkschaftsorganisation für dieselben Personalmitglieder
eingereicht werden. eingereicht werden.
Art. 3 - Der Vorsitzende des Verhandlungsausschusses beruft den Art. 3 - Der Vorsitzende des Verhandlungsausschusses beruft den
Verhandlungsausschuss so schnell wie möglich nach Empfang der Verhandlungsausschuss so schnell wie möglich nach Empfang der
Streikankündigung ein. Die Streikankündigung wird dem Streikankündigung ein. Die Streikankündigung wird dem
Einberufungsschreiben beigefügt. Einberufungsschreiben beigefügt.
In der Tagesordnung wird die Frist, in der die Verhandlungen beendet In der Tagesordnung wird die Frist, in der die Verhandlungen beendet
sein müssen, und zwar spätestens achtundvierzig Stunden vor Ablauf der sein müssen, und zwar spätestens achtundvierzig Stunden vor Ablauf der
Ankündigung, angegeben. Die Vertretungen, die dem Ankündigung, angegeben. Die Vertretungen, die dem
Verhandlungsausschuss angehören, können jedoch gemeinsam beschliessen, Verhandlungsausschuss angehören, können jedoch gemeinsam beschliessen,
diese Frist zu verlängern. diese Frist zu verlängern.
Nach der Verhandlung fasst der Vorsitzende so schnell wie möglich den Nach der Verhandlung fasst der Vorsitzende so schnell wie möglich den
Sitzungsbericht sowie das Vereinbarungsprotokoll ab. Diese beiden Sitzungsbericht sowie das Vereinbarungsprotokoll ab. Diese beiden
Unterlagen werden unverzüglich von allen Parteien unterzeichnet. Der Unterlagen werden unverzüglich von allen Parteien unterzeichnet. Der
Streik darf erst frühestens 48 Stunden nach Unterzeichnung des Streik darf erst frühestens 48 Stunden nach Unterzeichnung des
Protokolls beginnen. Protokolls beginnen.
Art. 4 - Die Personalmitglieder, die am Streik teilnehmen, und Art. 4 - Die Personalmitglieder, die am Streik teilnehmen, und
diejenigen, die zwar nicht daran teilnehmen, sich aber nicht zu ihrem diejenigen, die zwar nicht daran teilnehmen, sich aber nicht zu ihrem
Arbeitsplatz begeben können, erhalten keine Besoldung für die Dauer Arbeitsplatz begeben können, erhalten keine Besoldung für die Dauer
der Arbeitsunterbrechung. Ansonsten behalten sie alle ihre der Arbeitsunterbrechung. Ansonsten behalten sie alle ihre
statutarischen Rechte. Ihre Abwesenheit darf nicht als unrechtmässig statutarischen Rechte. Ihre Abwesenheit darf nicht als unrechtmässig
betrachtet werden, solange der Streik dauert oder die Erfüllung ihrer betrachtet werden, solange der Streik dauert oder die Erfüllung ihrer
Arbeitsleistungen hierdurch unmöglich ist. Arbeitsleistungen hierdurch unmöglich ist.
Art. 5 - Bis zur Einrichtung der föderalen Polizei und der lokalen Art. 5 - Bis zur Einrichtung der föderalen Polizei und der lokalen
Polizeikorps wird die Streikankündigung beim Minister des Innern und Polizeikorps wird die Streikankündigung beim Minister des Innern und
bei den in Artikel 260 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Behörden bei den in Artikel 260 Absatz 3 des Gesetzes erwähnten Behörden
aufgrund der darin aufgeführten Unterschiede eingereicht. aufgrund der darin aufgeführten Unterschiede eingereicht.
Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgisches Staatsblatt in Kraft. Belgisches Staatsblatt in Kraft.
Art. 7 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, Art. 7 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind,
jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 1998 Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 1998
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
L. VAN DEN BOSSCHE L. VAN DEN BOSSCHE
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
T. VAN PARYS T. VAN PARYS
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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