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Vue multilingue de Arrêté Royal du 03/02/2000
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken
MINISTERE DE L'INTERIEUR 3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling
- de l'arrêté royal du 15 février 1999 modifiant l'article 15, § 4, du - van het koninklijk besluit van 15 februari 1999 tot wijziging van
cahier général des charges des marchés publics de travaux, de artikel 15, § 4, van de algemene aannemingsvoorwaarden voor de
overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten
fournitures et de services et des concessions de travaux publics, en voor de concessies voor openbare werken die opgenomen zijn in de
formant l'annexe de l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant bijlage van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling
les règles générales d'exécution des marchés publics et des van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de
concessions de travaux publics et modifiant le taux de l'intérêt pour concessies voor openbare werken en tot wijziging van de rentevoet van
retard dans le paiement de certains marchés publics dont l'exécution de verwijlintresten voor bepaalde overheidsopdrachten waarvan de
est soumise à l'application de l'article 15, § 4, de l'arrêté uitvoering onder het toepassingsgebied valt van artikel 15, § 4, van
ministériel du 10 août 1977 établissant le cahier général des charges het ministerieel besluit van 10 augustus 1977 houdende vaststelling
des marchés publics de travaux, de fournitures et de services, van de algemene aannemingsvoorwaarden van de overheidsopdrachten van
werken, leveringen en diensten,
- de l'arrêté royal du 29 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 26 - van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot wijziging van het
septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene
marchés publics et des concessions de travaux publics, uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat openbare werken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
d'arrondissement adjoint à Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du

Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2

présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling :
- de l'arrêté royal du 15 février 1999 modifiant l'article 15, § 4, du - van het koninklijk besluit van 15 februari 1999 tot wijziging van
cahier général des charges des marchés publics de travaux, de artikel 15, § 4, van de algemene aannemingsvoorwaarden voor de
overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten
fournitures et de services et des concessions de travaux publics, en voor de concessies voor openbare werken die opgenomen zijn in de
formant l'annexe de l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant bijlage van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling
les règles générales d'exécution des marchés publics et des van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de
concessions de travaux publics et modifiant le taux de l'intérêt pour concessies voor openbare werken en tot wijziging van de rentevoet van
retard dans le paiement de certains marchés publics dont l'exécution de verwijlintresten voor bepaalde overheidsopdrachten waarvan de
est soumise à l'application de l'article 15, § 4, de l'arrêté uitvoering onder het toepassingsgebied valt van artikel 15, § 4, van
ministériel du 10 août 1977 établissant le cahier général des charges het ministerieel besluit van 10 augustus 1977 houdende vaststelling
des marchés publics de travaux, de fournitures et de services; van de algemene aannemingsvoorwaarden van de overheidsopdrachten van
werken, leveringen en diensten;
- de l'arrêté royal du 29 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 26 - van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot wijziging van het
septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene
marchés publics et des concessions de travaux publics. uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

openbare werken.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 3 février 2000. Gegeven te Brussel, 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 Bijlage 1 - Annexe 1
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
15. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 15 § 15. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 15 §
4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und 4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die
Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und
öffentlicher Baukonzessionen bildet, und zur Abänderung des Zinssatzes öffentlicher Baukonzessionen bildet, und zur Abänderung des Zinssatzes
bei Zahlungsverzug im Rahmen von bestimmten öffentlichen Aufträgen, bei Zahlungsverzug im Rahmen von bestimmten öffentlichen Aufträgen,
deren Ausführung Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10. deren Ausführung Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10.
August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegt Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegt
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
der Königliche Erlass vom 14. Oktober 1998 (Belgischen Staatsblatt vom der Königliche Erlass vom 14. Oktober 1998 (Belgischen Staatsblatt vom
27. Oktober 1998) hat als Übergangsmassnahme für den Zeitraum vom 1. 27. Oktober 1998) hat als Übergangsmassnahme für den Zeitraum vom 1.
Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 den Zinssatz bei Zahlungsverzug Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 den Zinssatz bei Zahlungsverzug
im Rahmen von öffentlichen Aufträgen auf 6 Prozent festgelegt. Diese im Rahmen von öffentlichen Aufträgen auf 6 Prozent festgelegt. Diese
Übergangsmassnahme erwies sich als notwendig, weil der Zinssatz der Übergangsmassnahme erwies sich als notwendig, weil der Zinssatz der
Überziehungskredite über Plafond der Nationalbank mit 1. September Überziehungskredite über Plafond der Nationalbank mit 1. September
1998 abgeschafft worden ist; dieser Zinssatz diente zuletzt als 1998 abgeschafft worden ist; dieser Zinssatz diente zuletzt als
Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen. Des weiteren war auf Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen. Des weiteren war auf
Regierungsebene vereinbart worden, die von der Europäischen Regierungsebene vereinbart worden, die von der Europäischen
Zentralbank ab 1. Januar 1999 festgelegten Zinssätze abzuwarten, um ab Zentralbank ab 1. Januar 1999 festgelegten Zinssätze abzuwarten, um ab
1. März 1999 erneut ein System mit schwankenden Zinssätzen für 1. März 1999 erneut ein System mit schwankenden Zinssätzen für
öffentliche Aufträge anzuwenden. öffentliche Aufträge anzuwenden.
Da diese Übergangsmassnahme am 1. März 1999 ausser Kraft tritt, wird Da diese Übergangsmassnahme am 1. März 1999 ausser Kraft tritt, wird
der Klarheit halber vorgeschlagen, den Text von Artikel 15 § 4 des der Klarheit halber vorgeschlagen, den Text von Artikel 15 § 4 des
allgemeinen Lastenhefts vollständig zu ersetzen. Der Zinssatz, der von allgemeinen Lastenhefts vollständig zu ersetzen. Der Zinssatz, der von
nun an berücksichtigt wird, ist der Zinssatz der nun an berücksichtigt wird, ist der Zinssatz der
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank vom Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank vom
letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Verzug ganz oder letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Verzug ganz oder
teilweise auftritt. Dieser Zinssatz, der Schwankungen unterworfen sein teilweise auftritt. Dieser Zinssatz, der Schwankungen unterworfen sein
kann, beträgt im Moment 4,5 Prozent. Um diesen Zinssatz mit dem kann, beträgt im Moment 4,5 Prozent. Um diesen Zinssatz mit dem
durchschnittlichen Zinssatz der Refinanzierung von Forderungen, die durchschnittlichen Zinssatz der Refinanzierung von Forderungen, die
aus der Ausführung von öffentlichen Aufträgen hervorgehen, in aus der Ausführung von öffentlichen Aufträgen hervorgehen, in
Übereinstimmung zu bringen, wird er um eine Marge von 1,5 Prozent Übereinstimmung zu bringen, wird er um eine Marge von 1,5 Prozent
erhöht, so dass dieser Zinssatz dem bis zum 31. August 1998 erhöht, so dass dieser Zinssatz dem bis zum 31. August 1998
bestehenden Zinssatz der Überziehungskredite über Plafond der bestehenden Zinssatz der Überziehungskredite über Plafond der
Nationalbank entspricht. Nationalbank entspricht.
Wie vorher wird vorgesehen, dass der Premierminister nach Wie vorher wird vorgesehen, dass der Premierminister nach
Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge die in Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge die in
Absatz 1 vorgesehene Marge ändern kann. Diese Flexibilität soll wenn Absatz 1 vorgesehene Marge ändern kann. Diese Flexibilität soll wenn
erforderlich eine Anpassung des anwendbaren Zinssatzes ermöglichen, um erforderlich eine Anpassung des anwendbaren Zinssatzes ermöglichen, um
den Entwicklungen des Finanzmarktes Rechnung zu tragen. den Entwicklungen des Finanzmarktes Rechnung zu tragen.
Die Formalität der monatlichen Veröffentlichung seitens des Die Formalität der monatlichen Veröffentlichung seitens des
Premierministers des für den folgenden Monat anwendbaren Zinssatzes Premierministers des für den folgenden Monat anwendbaren Zinssatzes
ist nicht mehr aufgenommen worden. Die von der Europäischen ist nicht mehr aufgenommen worden. Die von der Europäischen
Zentralbank angewandten Zinssätze dürften sich in der Tat als ziemlich Zentralbank angewandten Zinssätze dürften sich in der Tat als ziemlich
stabil erweisen, so dass eine Information im Belgischen Staatsblatt stabil erweisen, so dass eine Information im Belgischen Staatsblatt
veröffentlicht wird, wenn der bei Zahlungsverzug anwendbare Zinssatz veröffentlicht wird, wenn der bei Zahlungsverzug anwendbare Zinssatz
geändert wird. geändert wird.
Aufgrund von Artikel 2 wird der ab 1. März 1999 zu berücksichtigende Aufgrund von Artikel 2 wird der ab 1. März 1999 zu berücksichtigende
Zinssatz für Aufträge, die ab 1. Januar 1981 angekündigt worden sind Zinssatz für Aufträge, die ab 1. Januar 1981 angekündigt worden sind
und bei denen Zahlungsverzug besteht, identisch mit dem Zinssatz sein, und bei denen Zahlungsverzug besteht, identisch mit dem Zinssatz sein,
der Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes der Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes
erwähnten Aufträge findet. erwähnten Aufträge findet.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
15. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 15 § 15. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 15 §
4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und 4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und
Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die
Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung
der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und
öffentlicher Baukonzessionen bildet, und zur Abänderung des Zinssatzes öffentlicher Baukonzessionen bildet, und zur Abänderung des Zinssatzes
bei Zahlungsverzug im Rahmen von bestimmten öffentlichen Aufträgen, bei Zahlungsverzug im Rahmen von bestimmten öffentlichen Aufträgen,
deren Ausführung Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10. deren Ausführung Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10.
August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegt Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegt
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere
der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge vom 8. Februar 1999; Aufträge vom 8. Februar 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 9. Februar 1999; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 9. Februar 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 7. August Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 7. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, den ab Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, den ab
1. März 1999 bei Zahlungsverzug anzuwendenden Zinssatz unter 1. März 1999 bei Zahlungsverzug anzuwendenden Zinssatz unter
Berücksichtigung der fortan von der Europäischen Zentralbank Berücksichtigung der fortan von der Europäischen Zentralbank
bestimmten Zinssätze festzulegen; bestimmten Zinssätze festzulegen;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 15 § 4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Artikel 1 - Artikel 15 § 4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche
Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26.
September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die
Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen
bildet, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: bildet, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« § 4 - Zinsen bei Zahlungsverzug « § 4 - Zinsen bei Zahlungsverzug
Werden die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen Werden die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen
überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines
Monats Verzug von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Monats Verzug von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf
Zahlung eines Zinses, der im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug Zahlung eines Zinses, der im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug
zu dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz der zu dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz der
Spitzenrefinanzierungsfazilität vom letzten Tag des Monats vor dem Spitzenrefinanzierungsfazilität vom letzten Tag des Monats vor dem
Monat des Verzugs berechnet wird, erhöht um eine Marge von 1,5 Monat des Verzugs berechnet wird, erhöht um eine Marge von 1,5
Prozent. Prozent.
Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss
aufgestellten Rechnung gilt als Schuldforderung für die Zahlung des aufgestellten Rechnung gilt als Schuldforderung für die Zahlung des
besagten Zinses, beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser besagten Zinses, beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser
Zins läuft. Zins läuft.
Wird der Zinssatz geändert, so teilt der Premierminister durch eine im Wird der Zinssatz geändert, so teilt der Premierminister durch eine im
Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung den anwendbaren Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung den anwendbaren
neuen Zinssatz mit. neuen Zinssatz mit.
Nach Konsultierung der Kommission für die Öffentlichen Aufträge kann Nach Konsultierung der Kommission für die Öffentlichen Aufträge kann
der Premierminister die in Absatz 1 vorgesehene Marge ändern. Diese der Premierminister die in Absatz 1 vorgesehene Marge ändern. Diese
Marge gilt für Aufträge, die ab dem ersten Tag des Monats nach dem Marge gilt für Aufträge, die ab dem ersten Tag des Monats nach dem
Monat ihres Inkrafttretens laufen. Monat ihres Inkrafttretens laufen.
Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 2 000 Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 2 000
Franken pro gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft. » Franken pro gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft. »
Art. 2 - Für öffentliche Aufträge, deren Ausführung der Anwendung von Art. 2 - Für öffentliche Aufträge, deren Ausführung der Anwendung von
Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1977 zur Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1977 zur
Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge unterliegt und die ab 1. Januar 1981 und Dienstleistungsaufträge unterliegt und die ab 1. Januar 1981
bekanntgemacht worden sind oder für die in Ermangelung einer bekanntgemacht worden sind oder für die in Ermangelung einer
Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur Angebotsabgabe oder zur Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur Angebotsabgabe oder zur
Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird, ist der für die Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird, ist der für die
Berechnung der Verzugszinsen zu berücksichtigende Zinssatz der um eine Berechnung der Verzugszinsen zu berücksichtigende Zinssatz der um eine
Marge von 1,5 Prozent erhöhte Zinssatz der Marge von 1,5 Prozent erhöhte Zinssatz der
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank. Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 1999 in Kraft. Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 1999 in Kraft.
Art. 4 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Art. 4 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 1999 Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 Bijlage 2 - Annexe 2
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS
29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln
für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher
Baukonzessionen Baukonzessionen
BERICHT AN DEN KÖNIG BERICHT AN DEN KÖNIG
Sire, Sire,
dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses ändert verschiedene Artikel dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses ändert verschiedene Artikel
des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 und dessen Anlage zur des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 und dessen Anlage zur
Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer-
und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen ab. und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen ab.
Artikel 1 - Dieser Artikel ändert Artikel 3 des Königlichen Erlasses Artikel 1 - Dieser Artikel ändert Artikel 3 des Königlichen Erlasses
vom 26. September 1996 ab. Neben der in Nr. 1 vorgesehenen formalen vom 26. September 1996 ab. Neben der in Nr. 1 vorgesehenen formalen
Anpassung ändern die Nummern 2 und 3 die Paragraphen 1 beziehungsweise Anpassung ändern die Nummern 2 und 3 die Paragraphen 1 beziehungsweise
2 des Artikels ab. Für finanzielle Dienstleistungen im Sinne von 2 des Artikels ab. Für finanzielle Dienstleistungen im Sinne von
Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz muss die Abweichung von den in diesen Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz muss die Abweichung von den in diesen
Paragraphen erwähnten Artikeln wie vorher aufgrund der Besonderheiten Paragraphen erwähnten Artikeln wie vorher aufgrund der Besonderheiten
des Auftrags gerechtfertigt sein, sie muss aber nicht mehr im des Auftrags gerechtfertigt sein, sie muss aber nicht mehr im
Sonderlastenheft ausdrücklich mit Gründen versehen werden. Diese Sonderlastenheft ausdrücklich mit Gründen versehen werden. Diese
Lockerung beruht auf der Tatsache, dass einige der in Artikel 3 des Lockerung beruht auf der Tatsache, dass einige der in Artikel 3 des
Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 aufgezählten Bestimmungen Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 aufgezählten Bestimmungen
nur schwer auf solche Dienstleistungen angewandt werden können. nur schwer auf solche Dienstleistungen angewandt werden können.
Art. 2 - Artikel 2 ändert Artikel 4 § 2 [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz Art. 2 - Artikel 2 ändert Artikel 4 § 2 [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz
2] letzter Satz des allgemeinen Lastenhefts ab, indem er die Wörter « 2] letzter Satz des allgemeinen Lastenhefts ab, indem er die Wörter «
Auf Antrag des Auftragnehmers » streicht. Auf Antrag des Auftragnehmers » streicht.
Art. 3 - Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts handelt von der Art. 3 - Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts handelt von der
fehlenden Sicherheitsleistung und sieht in § 2 vor, dass ein Verzug fehlenden Sicherheitsleistung und sieht in § 2 vor, dass ein Verzug
bei der Erbringung des Nachweises der Leistung der Sicherheit von bei der Erbringung des Nachweises der Leistung der Sicherheit von
Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Anwendung einer Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Anwendung einer
Vertragsstrafe führt, die sich seit dem Königlichen Erlass vom 26. Vertragsstrafe führt, die sich seit dem Königlichen Erlass vom 26.
September 1996 auf 0,07 Prozent pro Kalendertag Verzug mit einem September 1996 auf 0,07 Prozent pro Kalendertag Verzug mit einem
Höchstbetrag von 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beläuft. Höchstbetrag von 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beläuft.
Die Erfahrung zeigt, dass die Anwendung einer solchen täglichen Die Erfahrung zeigt, dass die Anwendung einer solchen täglichen
Vertragsstrafe ohne Inverzugsetzung oft die Anwendung der maximalen Vertragsstrafe ohne Inverzugsetzung oft die Anwendung der maximalen
Vertragsstrafe, das heisst 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts, Vertragsstrafe, das heisst 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts,
mit sich bringt. Um zu einer ausgewogeneren Lösung zu kommen, sieht mit sich bringt. Um zu einer ausgewogeneren Lösung zu kommen, sieht
der Entwurf vor, dass die tägliche Vertragsstrafe von nun an auf 0,02 der Entwurf vor, dass die tägliche Vertragsstrafe von nun an auf 0,02
Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt wird. Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt wird.
Art. 4 - Artikel 12 § 1 des Erlasses wird in terminologischer Hinsicht Art. 4 - Artikel 12 § 1 des Erlasses wird in terminologischer Hinsicht
abgeändert; diese Abänderung stimmt mit den in den Artikeln 5 bis 7 abgeändert; diese Abänderung stimmt mit den in den Artikeln 5 bis 7
des vorliegenden Entwurfes vorgesehenen Abänderungen überein. des vorliegenden Entwurfes vorgesehenen Abänderungen überein.
Art. 5 bis 7 - Diese Artikel enthalten hauptsächlich terminologische Art. 5 bis 7 - Diese Artikel enthalten hauptsächlich terminologische
Abänderungen. Abänderungen.
In den Artikeln 19 § 1, 20 § 1 und 55 § 3 des allgemeinen Lastenhefts In den Artikeln 19 § 1, 20 § 1 und 55 § 3 des allgemeinen Lastenhefts
wird der Verweis auf das Sonderlastenheft durch einen Verweis auf den wird der Verweis auf das Sonderlastenheft durch einen Verweis auf den
Auftrag ersetzt. Hier handelt es sich um einen breiteren Begriff, der Auftrag ersetzt. Hier handelt es sich um einen breiteren Begriff, der
sich auch auf die Fälle bezieht, in denen das gebilligte Angebot vom sich auch auf die Fälle bezieht, in denen das gebilligte Angebot vom
Sonderlastenheft abweicht, zum Beispiel bei der Berücksichtigung von Sonderlastenheft abweicht, zum Beispiel bei der Berücksichtigung von
freien Varianten oder bei Verhandlungsverfahren. freien Varianten oder bei Verhandlungsverfahren.
Die in Artikel 20 § 4 des niederländischen Textes angebrachte Die in Artikel 20 § 4 des niederländischen Textes angebrachte
Verbesserung gewährleistet eine bessere Kohärenz der gebrauchten Verbesserung gewährleistet eine bessere Kohärenz der gebrauchten
Terminologie. Terminologie.
Ich habe die Ehre, Ich habe die Ehre,
Sire, Sire,
der getreue und ehrerbietige Diener der getreue und ehrerbietige Diener
Eurer Majestät Eurer Majestät
zu sein. zu sein.
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen
Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln
für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher
Baukonzessionen Baukonzessionen
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere
der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, so wie er durch die Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, so wie er durch die
Königlichen Erlasse vom 14. Oktober 1998 und 15. Februar 1999 Königlichen Erlasse vom 14. Oktober 1998 und 15. Februar 1999
abgeändert worden ist; abgeändert worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen
Aufträge vom 12. April 1999; Aufträge vom 12. April 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. April 1999; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. April 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 7. August Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 7. August
1996; 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, einige Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, einige
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen unverzüglich abzuändern, um Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen unverzüglich abzuändern, um
in bestimmten Artikeln präzisere und ausgewogenere Regeln einzufügen in bestimmten Artikeln präzisere und ausgewogenere Regeln einzufügen
und somit das Risiko eines Streifalls zu vermindern; und somit das Risiko eines Streifalls zu vermindern;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996
zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen - nachstehend « Erlass » Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen - nachstehend « Erlass »
genannt - wird wie folgt abgeändert: genannt - wird wie folgt abgeändert:
1. In den Paragraphen 1 bis 3 des niederländischen Textes werden die 1. In den Paragraphen 1 bis 3 des niederländischen Textes werden die
Wörter « zonder belasting op de toegevoegde waarde » durch die Wörter Wörter « zonder belasting op de toegevoegde waarde » durch die Wörter
« zonder belasting over de toegevoegde waarde » ersetzt. « zonder belasting over de toegevoegde waarde » ersetzt.
2. In § 1 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung 2. In § 1 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung
ersetzt: « Ausserdem müssen - ausser für Dienstleistungsaufträge im ersetzt: « Ausserdem müssen - ausser für Dienstleistungsaufträge im
Sinne von Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz - Abweichungen von den Sinne von Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz - Abweichungen von den
Artikeln 5, 6, 7, 10 § 2, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 30 § 2, 36 und Artikeln 5, 6, 7, 10 § 2, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 30 § 2, 36 und
41 des allgemeinen Lastenhefts im Sonderlastenheft ausdrücklich 41 des allgemeinen Lastenhefts im Sonderlastenheft ausdrücklich
begründet werden. » begründet werden. »
3. In § 2 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung 3. In § 2 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung
ersetzt: « Die Bestimmungen von § 1 in bezug auf Abweichungen und in ersetzt: « Die Bestimmungen von § 1 in bezug auf Abweichungen und in
bezug auf die Ausnahme für Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage bezug auf die Ausnahme für Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage
2 Kategorie 6 zum Gesetz sind ebenfalls anwendbar. » 2 Kategorie 6 zum Gesetz sind ebenfalls anwendbar. »
Art. 2 - In Artikel 4 § 2 Absatz 2 des allgemeinen Lastenhefts für Art. 2 - In Artikel 4 § 2 Absatz 2 des allgemeinen Lastenhefts für
öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche
Baukonzessionen - nachstehend « das allgemeine Lastenheft » genannt -, Baukonzessionen - nachstehend « das allgemeine Lastenheft » genannt -,
das die Anlage zum Erlass bildet, wird der letzte Satz durch folgenden das die Anlage zum Erlass bildet, wird der letzte Satz durch folgenden
Satz ersetzt: « Die Ausführungsfrist wird bei Überschreitung dieser Satz ersetzt: « Die Ausführungsfrist wird bei Überschreitung dieser
Fristen entsprechend verlängert, ausser wenn der öffentliche Fristen entsprechend verlängert, ausser wenn der öffentliche
Auftraggeber nachweisen kann, dass der dem Auftragnehmer tatsächlich Auftraggeber nachweisen kann, dass der dem Auftragnehmer tatsächlich
verursachte Verzug kleiner als diese Fristüberschreitung ist. » verursachte Verzug kleiner als diese Fristüberschreitung ist. »
Art. 3 - In Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts wird § 2 durch Art. 3 - In Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts wird § 2 durch
folgende Bestimmung ersetzt: folgende Bestimmung ersetzt:
« § 2 - Macht der öffentliche Auftraggeber keinen Gebrauch seines in § « § 2 - Macht der öffentliche Auftraggeber keinen Gebrauch seines in §
1 vorgesehenen Rechts, so führt der Verzug bei der Erbringung des 1 vorgesehenen Rechts, so führt der Verzug bei der Erbringung des
Nachweises der Leistung der Sicherheit von Rechts wegen und ohne Nachweises der Leistung der Sicherheit von Rechts wegen und ohne
Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent
des ursprünglichen Auftragswerts pro Kalendertag Verzug. Die gesamte des ursprünglichen Auftragswerts pro Kalendertag Verzug. Die gesamte
Vertragsstrafe darf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht Vertragsstrafe darf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht
überschreiten. überschreiten.
Erbringt der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung per Einschreibebrief Erbringt der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung per Einschreibebrief
den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht innerhalb einer Frist den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht innerhalb einer Frist
von 15 Tagen ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibriefs, so behält von 15 Tagen ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibriefs, so behält
der öffentliche Auftraggeber diese von Amts wegen von den für den der öffentliche Auftraggeber diese von Amts wegen von den für den
betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen ein; in diesem Fall wird betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen ein; in diesem Fall wird
die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des ursprünglichen die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des ursprünglichen
Auftragswerts festgelegt. » Auftragswerts festgelegt. »
Art. 4 - In Artikel 12 § 1 Absatz 1 des allgemeinen Lastenhefts werden Art. 4 - In Artikel 12 § 1 Absatz 1 des allgemeinen Lastenhefts werden
die Wörter « im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen » durch die die Wörter « im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen » durch die
Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt. Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 des allgemeinen Lastenhefts werden Art. 5 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 des allgemeinen Lastenhefts werden
die Wörter « Bedingungen des Sonderlastenhefts » durch die Wörter « die Wörter « Bedingungen des Sonderlastenhefts » durch die Wörter «
Bedingungen des Auftrags » ersetzt. Bedingungen des Auftrags » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 20 des allgemeinen Lastenhefts wird wie folgt Art. 6 - Artikel 20 des allgemeinen Lastenhefts wird wie folgt
abgeändert: abgeändert:
1. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter « im Sonderlastenheft festgelegten 1. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter « im Sonderlastenheft festgelegten
Bedingungen » durch die Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt. Bedingungen » durch die Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt.
2. In § 4 Absatz 1 des niederländischen Textes werden die Wörter « 2. In § 4 Absatz 1 des niederländischen Textes werden die Wörter «
boete van 0,02 percent » durch die Wörter « straf van 0,02 percent » boete van 0,02 percent » durch die Wörter « straf van 0,02 percent »
ersetzt. ersetzt.
3. In § 9 werden die Wörter « des Sonderlastenhefts » durch die Wörter 3. In § 9 werden die Wörter « des Sonderlastenhefts » durch die Wörter
« des Auftrags » ersetzt. « des Auftrags » ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 55 § 3 des allgemeinen Lastenhefts werden die Art. 7 - In Artikel 55 § 3 des allgemeinen Lastenhefts werden die
Wörter « unter den im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen » durch Wörter « unter den im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen » durch
die Wörter « unter den Bedingungen des Auftrags » ersetzt. die Wörter « unter den Bedingungen des Auftrags » ersetzt.
Art. 8 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Aufträge, die ab 1. Art. 8 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Aufträge, die ab 1.
Juni 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Juni 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im
Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden oder für die in Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden oder für die in
Ermangelung der Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur Ermangelung der Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur
Angebotsabgabe oder zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird. Angebotsabgabe oder zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hat Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hat
für die Anwendung des vorliegenden Artikels Vorrang vor der für die Anwendung des vorliegenden Artikels Vorrang vor der
Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen. Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen.
Art. 9 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Art. 9 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
J.-L. DEHAENE J.-L. DEHAENE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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