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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken |
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MINISTERE DE L'INTERIEUR 3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics | MINISTERIE VAN BINNENLANDSE ZAKEN 3 FEBRUARI 2000. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van twee koninklijke besluiten tot wijziging van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor openbare werken |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1° |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen door de wet van 18 juli 1990; |
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande | Gelet op de ontwerpen van officiële Duitse vertaling |
- de l'arrêté royal du 15 février 1999 modifiant l'article 15, § 4, du | - van het koninklijk besluit van 15 februari 1999 tot wijziging van |
cahier général des charges des marchés publics de travaux, de | artikel 15, § 4, van de algemene aannemingsvoorwaarden voor de |
overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten | |
fournitures et de services et des concessions de travaux publics, | en voor de concessies voor openbare werken die opgenomen zijn in de |
formant l'annexe de l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant | bijlage van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling |
les règles générales d'exécution des marchés publics et des | van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de |
concessions de travaux publics et modifiant le taux de l'intérêt pour | concessies voor openbare werken en tot wijziging van de rentevoet van |
retard dans le paiement de certains marchés publics dont l'exécution | de verwijlintresten voor bepaalde overheidsopdrachten waarvan de |
est soumise à l'application de l'article 15, § 4, de l'arrêté | uitvoering onder het toepassingsgebied valt van artikel 15, § 4, van |
ministériel du 10 août 1977 établissant le cahier général des charges | het ministerieel besluit van 10 augustus 1977 houdende vaststelling |
des marchés publics de travaux, de fournitures et de services, | van de algemene aannemingsvoorwaarden van de overheidsopdrachten van |
werken, leveringen en diensten, | |
- de l'arrêté royal du 29 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 26 | - van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot wijziging van het |
septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des | koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene |
marchés publics et des concessions de travaux publics, | uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor |
établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat | openbare werken, opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het |
d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du |
Artikel 1.De bij dit besluit respectievelijk in bijlagen 1 en 2 |
présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : | gevoegde teksten zijn de officiële Duitse vertaling : |
- de l'arrêté royal du 15 février 1999 modifiant l'article 15, § 4, du | - van het koninklijk besluit van 15 februari 1999 tot wijziging van |
cahier général des charges des marchés publics de travaux, de | artikel 15, § 4, van de algemene aannemingsvoorwaarden voor de |
overheidsopdrachten voor aanneming van werken, leveringen en diensten | |
fournitures et de services et des concessions de travaux publics, | en voor de concessies voor openbare werken die opgenomen zijn in de |
formant l'annexe de l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant | bijlage van het koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling |
les règles générales d'exécution des marchés publics et des | van de algemene uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de |
concessions de travaux publics et modifiant le taux de l'intérêt pour | concessies voor openbare werken en tot wijziging van de rentevoet van |
retard dans le paiement de certains marchés publics dont l'exécution | de verwijlintresten voor bepaalde overheidsopdrachten waarvan de |
est soumise à l'application de l'article 15, § 4, de l'arrêté | uitvoering onder het toepassingsgebied valt van artikel 15, § 4, van |
ministériel du 10 août 1977 établissant le cahier général des charges | het ministerieel besluit van 10 augustus 1977 houdende vaststelling |
des marchés publics de travaux, de fournitures et de services; | van de algemene aannemingsvoorwaarden van de overheidsopdrachten van |
werken, leveringen en diensten; | |
- de l'arrêté royal du 29 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 26 | - van het koninklijk besluit van 29 april 1999 tot wijziging van het |
septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des | koninklijk besluit van 26 september 1996 tot bepaling van de algemene |
marchés publics et des concessions de travaux publics. | uitvoeringsregels van de overheidsopdrachten en van de concessies voor |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
openbare werken. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 3 février 2000. | Gegeven te Brussel, 3 februari 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 1 - Annexe 1 | Bijlage 1 - Annexe 1 |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
15. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 15 § | 15. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 15 § |
4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und | 4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die | Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung | Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung |
der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und | der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und |
öffentlicher Baukonzessionen bildet, und zur Abänderung des Zinssatzes | öffentlicher Baukonzessionen bildet, und zur Abänderung des Zinssatzes |
bei Zahlungsverzug im Rahmen von bestimmten öffentlichen Aufträgen, | bei Zahlungsverzug im Rahmen von bestimmten öffentlichen Aufträgen, |
deren Ausführung Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10. | deren Ausführung Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10. |
August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche | August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegt | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegt |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
der Königliche Erlass vom 14. Oktober 1998 (Belgischen Staatsblatt vom | der Königliche Erlass vom 14. Oktober 1998 (Belgischen Staatsblatt vom |
27. Oktober 1998) hat als Übergangsmassnahme für den Zeitraum vom 1. | 27. Oktober 1998) hat als Übergangsmassnahme für den Zeitraum vom 1. |
Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 den Zinssatz bei Zahlungsverzug | Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 den Zinssatz bei Zahlungsverzug |
im Rahmen von öffentlichen Aufträgen auf 6 Prozent festgelegt. Diese | im Rahmen von öffentlichen Aufträgen auf 6 Prozent festgelegt. Diese |
Übergangsmassnahme erwies sich als notwendig, weil der Zinssatz der | Übergangsmassnahme erwies sich als notwendig, weil der Zinssatz der |
Überziehungskredite über Plafond der Nationalbank mit 1. September | Überziehungskredite über Plafond der Nationalbank mit 1. September |
1998 abgeschafft worden ist; dieser Zinssatz diente zuletzt als | 1998 abgeschafft worden ist; dieser Zinssatz diente zuletzt als |
Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen. Des weiteren war auf | Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen. Des weiteren war auf |
Regierungsebene vereinbart worden, die von der Europäischen | Regierungsebene vereinbart worden, die von der Europäischen |
Zentralbank ab 1. Januar 1999 festgelegten Zinssätze abzuwarten, um ab | Zentralbank ab 1. Januar 1999 festgelegten Zinssätze abzuwarten, um ab |
1. März 1999 erneut ein System mit schwankenden Zinssätzen für | 1. März 1999 erneut ein System mit schwankenden Zinssätzen für |
öffentliche Aufträge anzuwenden. | öffentliche Aufträge anzuwenden. |
Da diese Übergangsmassnahme am 1. März 1999 ausser Kraft tritt, wird | Da diese Übergangsmassnahme am 1. März 1999 ausser Kraft tritt, wird |
der Klarheit halber vorgeschlagen, den Text von Artikel 15 § 4 des | der Klarheit halber vorgeschlagen, den Text von Artikel 15 § 4 des |
allgemeinen Lastenhefts vollständig zu ersetzen. Der Zinssatz, der von | allgemeinen Lastenhefts vollständig zu ersetzen. Der Zinssatz, der von |
nun an berücksichtigt wird, ist der Zinssatz der | nun an berücksichtigt wird, ist der Zinssatz der |
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank vom | Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank vom |
letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Verzug ganz oder | letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Verzug ganz oder |
teilweise auftritt. Dieser Zinssatz, der Schwankungen unterworfen sein | teilweise auftritt. Dieser Zinssatz, der Schwankungen unterworfen sein |
kann, beträgt im Moment 4,5 Prozent. Um diesen Zinssatz mit dem | kann, beträgt im Moment 4,5 Prozent. Um diesen Zinssatz mit dem |
durchschnittlichen Zinssatz der Refinanzierung von Forderungen, die | durchschnittlichen Zinssatz der Refinanzierung von Forderungen, die |
aus der Ausführung von öffentlichen Aufträgen hervorgehen, in | aus der Ausführung von öffentlichen Aufträgen hervorgehen, in |
Übereinstimmung zu bringen, wird er um eine Marge von 1,5 Prozent | Übereinstimmung zu bringen, wird er um eine Marge von 1,5 Prozent |
erhöht, so dass dieser Zinssatz dem bis zum 31. August 1998 | erhöht, so dass dieser Zinssatz dem bis zum 31. August 1998 |
bestehenden Zinssatz der Überziehungskredite über Plafond der | bestehenden Zinssatz der Überziehungskredite über Plafond der |
Nationalbank entspricht. | Nationalbank entspricht. |
Wie vorher wird vorgesehen, dass der Premierminister nach | Wie vorher wird vorgesehen, dass der Premierminister nach |
Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge die in | Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge die in |
Absatz 1 vorgesehene Marge ändern kann. Diese Flexibilität soll wenn | Absatz 1 vorgesehene Marge ändern kann. Diese Flexibilität soll wenn |
erforderlich eine Anpassung des anwendbaren Zinssatzes ermöglichen, um | erforderlich eine Anpassung des anwendbaren Zinssatzes ermöglichen, um |
den Entwicklungen des Finanzmarktes Rechnung zu tragen. | den Entwicklungen des Finanzmarktes Rechnung zu tragen. |
Die Formalität der monatlichen Veröffentlichung seitens des | Die Formalität der monatlichen Veröffentlichung seitens des |
Premierministers des für den folgenden Monat anwendbaren Zinssatzes | Premierministers des für den folgenden Monat anwendbaren Zinssatzes |
ist nicht mehr aufgenommen worden. Die von der Europäischen | ist nicht mehr aufgenommen worden. Die von der Europäischen |
Zentralbank angewandten Zinssätze dürften sich in der Tat als ziemlich | Zentralbank angewandten Zinssätze dürften sich in der Tat als ziemlich |
stabil erweisen, so dass eine Information im Belgischen Staatsblatt | stabil erweisen, so dass eine Information im Belgischen Staatsblatt |
veröffentlicht wird, wenn der bei Zahlungsverzug anwendbare Zinssatz | veröffentlicht wird, wenn der bei Zahlungsverzug anwendbare Zinssatz |
geändert wird. | geändert wird. |
Aufgrund von Artikel 2 wird der ab 1. März 1999 zu berücksichtigende | Aufgrund von Artikel 2 wird der ab 1. März 1999 zu berücksichtigende |
Zinssatz für Aufträge, die ab 1. Januar 1981 angekündigt worden sind | Zinssatz für Aufträge, die ab 1. Januar 1981 angekündigt worden sind |
und bei denen Zahlungsverzug besteht, identisch mit dem Zinssatz sein, | und bei denen Zahlungsverzug besteht, identisch mit dem Zinssatz sein, |
der Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes | der Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes |
erwähnten Aufträge findet. | erwähnten Aufträge findet. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
15. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 15 § | 15. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 15 § |
4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und | 4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und |
Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die | Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die |
Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung | Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. September 1996 zur Festlegung |
der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und | der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und |
öffentlicher Baukonzessionen bildet, und zur Abänderung des Zinssatzes | öffentlicher Baukonzessionen bildet, und zur Abänderung des Zinssatzes |
bei Zahlungsverzug im Rahmen von bestimmten öffentlichen Aufträgen, | bei Zahlungsverzug im Rahmen von bestimmten öffentlichen Aufträgen, |
deren Ausführung Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10. | deren Ausführung Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10. |
August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche | August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegt | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegt |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere |
der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; | der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 8. Februar 1999; | Aufträge vom 8. Februar 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 9. Februar 1999; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 9. Februar 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 7. August | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 7. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, den ab | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, den ab |
1. März 1999 bei Zahlungsverzug anzuwendenden Zinssatz unter | 1. März 1999 bei Zahlungsverzug anzuwendenden Zinssatz unter |
Berücksichtigung der fortan von der Europäischen Zentralbank | Berücksichtigung der fortan von der Europäischen Zentralbank |
bestimmten Zinssätze festzulegen; | bestimmten Zinssätze festzulegen; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 15 § 4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche | Artikel 1 - Artikel 15 § 4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche |
Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche | Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche |
Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. | Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26. |
September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die | September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die |
Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen | Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen |
bildet, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: | bildet, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 4 - Zinsen bei Zahlungsverzug | « § 4 - Zinsen bei Zahlungsverzug |
Werden die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen | Werden die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen |
überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines | überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines |
Monats Verzug von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf | Monats Verzug von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf |
Zahlung eines Zinses, der im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug | Zahlung eines Zinses, der im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug |
zu dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz der | zu dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz der |
Spitzenrefinanzierungsfazilität vom letzten Tag des Monats vor dem | Spitzenrefinanzierungsfazilität vom letzten Tag des Monats vor dem |
Monat des Verzugs berechnet wird, erhöht um eine Marge von 1,5 | Monat des Verzugs berechnet wird, erhöht um eine Marge von 1,5 |
Prozent. | Prozent. |
Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss | Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss |
aufgestellten Rechnung gilt als Schuldforderung für die Zahlung des | aufgestellten Rechnung gilt als Schuldforderung für die Zahlung des |
besagten Zinses, beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser | besagten Zinses, beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser |
Zins läuft. | Zins läuft. |
Wird der Zinssatz geändert, so teilt der Premierminister durch eine im | Wird der Zinssatz geändert, so teilt der Premierminister durch eine im |
Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung den anwendbaren | Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung den anwendbaren |
neuen Zinssatz mit. | neuen Zinssatz mit. |
Nach Konsultierung der Kommission für die Öffentlichen Aufträge kann | Nach Konsultierung der Kommission für die Öffentlichen Aufträge kann |
der Premierminister die in Absatz 1 vorgesehene Marge ändern. Diese | der Premierminister die in Absatz 1 vorgesehene Marge ändern. Diese |
Marge gilt für Aufträge, die ab dem ersten Tag des Monats nach dem | Marge gilt für Aufträge, die ab dem ersten Tag des Monats nach dem |
Monat ihres Inkrafttretens laufen. | Monat ihres Inkrafttretens laufen. |
Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 2 000 | Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 2 000 |
Franken pro gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft. » | Franken pro gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft. » |
Art. 2 - Für öffentliche Aufträge, deren Ausführung der Anwendung von | Art. 2 - Für öffentliche Aufträge, deren Ausführung der Anwendung von |
Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1977 zur | Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1977 zur |
Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- | Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- |
und Dienstleistungsaufträge unterliegt und die ab 1. Januar 1981 | und Dienstleistungsaufträge unterliegt und die ab 1. Januar 1981 |
bekanntgemacht worden sind oder für die in Ermangelung einer | bekanntgemacht worden sind oder für die in Ermangelung einer |
Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur Angebotsabgabe oder zur | Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur Angebotsabgabe oder zur |
Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird, ist der für die | Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird, ist der für die |
Berechnung der Verzugszinsen zu berücksichtigende Zinssatz der um eine | Berechnung der Verzugszinsen zu berücksichtigende Zinssatz der um eine |
Marge von 1,5 Prozent erhöhte Zinssatz der | Marge von 1,5 Prozent erhöhte Zinssatz der |
Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank. | Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank. |
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 1999 in Kraft. | Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 1999 in Kraft. |
Art. 4 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden | Art. 4 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |
Bijlage 2 - Annexe 2 | Bijlage 2 - Annexe 2 |
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS | DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS |
29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln | Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln |
für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher | für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher |
Baukonzessionen | Baukonzessionen |
BERICHT AN DEN KÖNIG | BERICHT AN DEN KÖNIG |
Sire, | Sire, |
dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses ändert verschiedene Artikel | dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses ändert verschiedene Artikel |
des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 und dessen Anlage zur | des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 und dessen Anlage zur |
Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- | Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- |
und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen ab. | und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen ab. |
Artikel 1 - Dieser Artikel ändert Artikel 3 des Königlichen Erlasses | Artikel 1 - Dieser Artikel ändert Artikel 3 des Königlichen Erlasses |
vom 26. September 1996 ab. Neben der in Nr. 1 vorgesehenen formalen | vom 26. September 1996 ab. Neben der in Nr. 1 vorgesehenen formalen |
Anpassung ändern die Nummern 2 und 3 die Paragraphen 1 beziehungsweise | Anpassung ändern die Nummern 2 und 3 die Paragraphen 1 beziehungsweise |
2 des Artikels ab. Für finanzielle Dienstleistungen im Sinne von | 2 des Artikels ab. Für finanzielle Dienstleistungen im Sinne von |
Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz muss die Abweichung von den in diesen | Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz muss die Abweichung von den in diesen |
Paragraphen erwähnten Artikeln wie vorher aufgrund der Besonderheiten | Paragraphen erwähnten Artikeln wie vorher aufgrund der Besonderheiten |
des Auftrags gerechtfertigt sein, sie muss aber nicht mehr im | des Auftrags gerechtfertigt sein, sie muss aber nicht mehr im |
Sonderlastenheft ausdrücklich mit Gründen versehen werden. Diese | Sonderlastenheft ausdrücklich mit Gründen versehen werden. Diese |
Lockerung beruht auf der Tatsache, dass einige der in Artikel 3 des | Lockerung beruht auf der Tatsache, dass einige der in Artikel 3 des |
Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 aufgezählten Bestimmungen | Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 aufgezählten Bestimmungen |
nur schwer auf solche Dienstleistungen angewandt werden können. | nur schwer auf solche Dienstleistungen angewandt werden können. |
Art. 2 - Artikel 2 ändert Artikel 4 § 2 [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz | Art. 2 - Artikel 2 ändert Artikel 4 § 2 [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz |
2] letzter Satz des allgemeinen Lastenhefts ab, indem er die Wörter « | 2] letzter Satz des allgemeinen Lastenhefts ab, indem er die Wörter « |
Auf Antrag des Auftragnehmers » streicht. | Auf Antrag des Auftragnehmers » streicht. |
Art. 3 - Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts handelt von der | Art. 3 - Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts handelt von der |
fehlenden Sicherheitsleistung und sieht in § 2 vor, dass ein Verzug | fehlenden Sicherheitsleistung und sieht in § 2 vor, dass ein Verzug |
bei der Erbringung des Nachweises der Leistung der Sicherheit von | bei der Erbringung des Nachweises der Leistung der Sicherheit von |
Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Anwendung einer | Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Anwendung einer |
Vertragsstrafe führt, die sich seit dem Königlichen Erlass vom 26. | Vertragsstrafe führt, die sich seit dem Königlichen Erlass vom 26. |
September 1996 auf 0,07 Prozent pro Kalendertag Verzug mit einem | September 1996 auf 0,07 Prozent pro Kalendertag Verzug mit einem |
Höchstbetrag von 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beläuft. | Höchstbetrag von 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beläuft. |
Die Erfahrung zeigt, dass die Anwendung einer solchen täglichen | Die Erfahrung zeigt, dass die Anwendung einer solchen täglichen |
Vertragsstrafe ohne Inverzugsetzung oft die Anwendung der maximalen | Vertragsstrafe ohne Inverzugsetzung oft die Anwendung der maximalen |
Vertragsstrafe, das heisst 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts, | Vertragsstrafe, das heisst 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts, |
mit sich bringt. Um zu einer ausgewogeneren Lösung zu kommen, sieht | mit sich bringt. Um zu einer ausgewogeneren Lösung zu kommen, sieht |
der Entwurf vor, dass die tägliche Vertragsstrafe von nun an auf 0,02 | der Entwurf vor, dass die tägliche Vertragsstrafe von nun an auf 0,02 |
Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt wird. | Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt wird. |
Art. 4 - Artikel 12 § 1 des Erlasses wird in terminologischer Hinsicht | Art. 4 - Artikel 12 § 1 des Erlasses wird in terminologischer Hinsicht |
abgeändert; diese Abänderung stimmt mit den in den Artikeln 5 bis 7 | abgeändert; diese Abänderung stimmt mit den in den Artikeln 5 bis 7 |
des vorliegenden Entwurfes vorgesehenen Abänderungen überein. | des vorliegenden Entwurfes vorgesehenen Abänderungen überein. |
Art. 5 bis 7 - Diese Artikel enthalten hauptsächlich terminologische | Art. 5 bis 7 - Diese Artikel enthalten hauptsächlich terminologische |
Abänderungen. | Abänderungen. |
In den Artikeln 19 § 1, 20 § 1 und 55 § 3 des allgemeinen Lastenhefts | In den Artikeln 19 § 1, 20 § 1 und 55 § 3 des allgemeinen Lastenhefts |
wird der Verweis auf das Sonderlastenheft durch einen Verweis auf den | wird der Verweis auf das Sonderlastenheft durch einen Verweis auf den |
Auftrag ersetzt. Hier handelt es sich um einen breiteren Begriff, der | Auftrag ersetzt. Hier handelt es sich um einen breiteren Begriff, der |
sich auch auf die Fälle bezieht, in denen das gebilligte Angebot vom | sich auch auf die Fälle bezieht, in denen das gebilligte Angebot vom |
Sonderlastenheft abweicht, zum Beispiel bei der Berücksichtigung von | Sonderlastenheft abweicht, zum Beispiel bei der Berücksichtigung von |
freien Varianten oder bei Verhandlungsverfahren. | freien Varianten oder bei Verhandlungsverfahren. |
Die in Artikel 20 § 4 des niederländischen Textes angebrachte | Die in Artikel 20 § 4 des niederländischen Textes angebrachte |
Verbesserung gewährleistet eine bessere Kohärenz der gebrauchten | Verbesserung gewährleistet eine bessere Kohärenz der gebrauchten |
Terminologie. | Terminologie. |
Ich habe die Ehre, | Ich habe die Ehre, |
Sire, | Sire, |
der getreue und ehrerbietige Diener | der getreue und ehrerbietige Diener |
Eurer Majestät | Eurer Majestät |
zu sein. | zu sein. |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen | 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen |
Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln | Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln |
für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher | für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher |
Baukonzessionen | Baukonzessionen |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge | Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge |
und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere | und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere |
der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; | der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur |
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher | Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher |
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, so wie er durch die | Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, so wie er durch die |
Königlichen Erlasse vom 14. Oktober 1998 und 15. Februar 1999 | Königlichen Erlasse vom 14. Oktober 1998 und 15. Februar 1999 |
abgeändert worden ist; | abgeändert worden ist; |
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen | Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen |
Aufträge vom 12. April 1999; | Aufträge vom 12. April 1999; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. April 1999; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. April 1999; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die |
Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 7. August | Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 7. August |
1996; | 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, einige | Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, einige |
Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur | Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur |
Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher | Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher |
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen unverzüglich abzuändern, um | Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen unverzüglich abzuändern, um |
in bestimmten Artikeln präzisere und ausgewogenere Regeln einzufügen | in bestimmten Artikeln präzisere und ausgewogenere Regeln einzufügen |
und somit das Risiko eines Streifalls zu vermindern; | und somit das Risiko eines Streifalls zu vermindern; |
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme | Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme |
Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, | Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 | Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 |
zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher | zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher |
Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen - nachstehend « Erlass » | Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen - nachstehend « Erlass » |
genannt - wird wie folgt abgeändert: | genannt - wird wie folgt abgeändert: |
1. In den Paragraphen 1 bis 3 des niederländischen Textes werden die | 1. In den Paragraphen 1 bis 3 des niederländischen Textes werden die |
Wörter « zonder belasting op de toegevoegde waarde » durch die Wörter | Wörter « zonder belasting op de toegevoegde waarde » durch die Wörter |
« zonder belasting over de toegevoegde waarde » ersetzt. | « zonder belasting over de toegevoegde waarde » ersetzt. |
2. In § 1 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung | 2. In § 1 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung |
ersetzt: « Ausserdem müssen - ausser für Dienstleistungsaufträge im | ersetzt: « Ausserdem müssen - ausser für Dienstleistungsaufträge im |
Sinne von Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz - Abweichungen von den | Sinne von Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz - Abweichungen von den |
Artikeln 5, 6, 7, 10 § 2, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 30 § 2, 36 und | Artikeln 5, 6, 7, 10 § 2, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 30 § 2, 36 und |
41 des allgemeinen Lastenhefts im Sonderlastenheft ausdrücklich | 41 des allgemeinen Lastenhefts im Sonderlastenheft ausdrücklich |
begründet werden. » | begründet werden. » |
3. In § 2 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung | 3. In § 2 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung |
ersetzt: « Die Bestimmungen von § 1 in bezug auf Abweichungen und in | ersetzt: « Die Bestimmungen von § 1 in bezug auf Abweichungen und in |
bezug auf die Ausnahme für Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage | bezug auf die Ausnahme für Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage |
2 Kategorie 6 zum Gesetz sind ebenfalls anwendbar. » | 2 Kategorie 6 zum Gesetz sind ebenfalls anwendbar. » |
Art. 2 - In Artikel 4 § 2 Absatz 2 des allgemeinen Lastenhefts für | Art. 2 - In Artikel 4 § 2 Absatz 2 des allgemeinen Lastenhefts für |
öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche | öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche |
Baukonzessionen - nachstehend « das allgemeine Lastenheft » genannt -, | Baukonzessionen - nachstehend « das allgemeine Lastenheft » genannt -, |
das die Anlage zum Erlass bildet, wird der letzte Satz durch folgenden | das die Anlage zum Erlass bildet, wird der letzte Satz durch folgenden |
Satz ersetzt: « Die Ausführungsfrist wird bei Überschreitung dieser | Satz ersetzt: « Die Ausführungsfrist wird bei Überschreitung dieser |
Fristen entsprechend verlängert, ausser wenn der öffentliche | Fristen entsprechend verlängert, ausser wenn der öffentliche |
Auftraggeber nachweisen kann, dass der dem Auftragnehmer tatsächlich | Auftraggeber nachweisen kann, dass der dem Auftragnehmer tatsächlich |
verursachte Verzug kleiner als diese Fristüberschreitung ist. » | verursachte Verzug kleiner als diese Fristüberschreitung ist. » |
Art. 3 - In Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts wird § 2 durch | Art. 3 - In Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts wird § 2 durch |
folgende Bestimmung ersetzt: | folgende Bestimmung ersetzt: |
« § 2 - Macht der öffentliche Auftraggeber keinen Gebrauch seines in § | « § 2 - Macht der öffentliche Auftraggeber keinen Gebrauch seines in § |
1 vorgesehenen Rechts, so führt der Verzug bei der Erbringung des | 1 vorgesehenen Rechts, so führt der Verzug bei der Erbringung des |
Nachweises der Leistung der Sicherheit von Rechts wegen und ohne | Nachweises der Leistung der Sicherheit von Rechts wegen und ohne |
Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent | Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent |
des ursprünglichen Auftragswerts pro Kalendertag Verzug. Die gesamte | des ursprünglichen Auftragswerts pro Kalendertag Verzug. Die gesamte |
Vertragsstrafe darf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht | Vertragsstrafe darf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht |
überschreiten. | überschreiten. |
Erbringt der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung per Einschreibebrief | Erbringt der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung per Einschreibebrief |
den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht innerhalb einer Frist | den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht innerhalb einer Frist |
von 15 Tagen ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibriefs, so behält | von 15 Tagen ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibriefs, so behält |
der öffentliche Auftraggeber diese von Amts wegen von den für den | der öffentliche Auftraggeber diese von Amts wegen von den für den |
betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen ein; in diesem Fall wird | betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen ein; in diesem Fall wird |
die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des ursprünglichen | die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des ursprünglichen |
Auftragswerts festgelegt. » | Auftragswerts festgelegt. » |
Art. 4 - In Artikel 12 § 1 Absatz 1 des allgemeinen Lastenhefts werden | Art. 4 - In Artikel 12 § 1 Absatz 1 des allgemeinen Lastenhefts werden |
die Wörter « im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen » durch die | die Wörter « im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen » durch die |
Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt. | Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt. |
Art. 5 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 des allgemeinen Lastenhefts werden | Art. 5 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 des allgemeinen Lastenhefts werden |
die Wörter « Bedingungen des Sonderlastenhefts » durch die Wörter « | die Wörter « Bedingungen des Sonderlastenhefts » durch die Wörter « |
Bedingungen des Auftrags » ersetzt. | Bedingungen des Auftrags » ersetzt. |
Art. 6 - Artikel 20 des allgemeinen Lastenhefts wird wie folgt | Art. 6 - Artikel 20 des allgemeinen Lastenhefts wird wie folgt |
abgeändert: | abgeändert: |
1. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter « im Sonderlastenheft festgelegten | 1. In § 1 Nr. 4 werden die Wörter « im Sonderlastenheft festgelegten |
Bedingungen » durch die Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt. | Bedingungen » durch die Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt. |
2. In § 4 Absatz 1 des niederländischen Textes werden die Wörter « | 2. In § 4 Absatz 1 des niederländischen Textes werden die Wörter « |
boete van 0,02 percent » durch die Wörter « straf van 0,02 percent » | boete van 0,02 percent » durch die Wörter « straf van 0,02 percent » |
ersetzt. | ersetzt. |
3. In § 9 werden die Wörter « des Sonderlastenhefts » durch die Wörter | 3. In § 9 werden die Wörter « des Sonderlastenhefts » durch die Wörter |
« des Auftrags » ersetzt. | « des Auftrags » ersetzt. |
Art. 7 - In Artikel 55 § 3 des allgemeinen Lastenhefts werden die | Art. 7 - In Artikel 55 § 3 des allgemeinen Lastenhefts werden die |
Wörter « unter den im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen » durch | Wörter « unter den im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen » durch |
die Wörter « unter den Bedingungen des Auftrags » ersetzt. | die Wörter « unter den Bedingungen des Auftrags » ersetzt. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Aufträge, die ab 1. | Art. 8 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Aufträge, die ab 1. |
Juni 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im | Juni 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im |
Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden oder für die in | Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden oder für die in |
Ermangelung der Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur | Ermangelung der Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur |
Angebotsabgabe oder zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird. | Angebotsabgabe oder zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird. |
Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hat | Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hat |
für die Anwendung des vorliegenden Artikels Vorrang vor der | für die Anwendung des vorliegenden Artikels Vorrang vor der |
Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen. | Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen. |
Art. 9 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden | Art. 9 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden |
Erlasses beauftragt. | Erlasses beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 | Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
J.-L. DEHAENE | J.-L. DEHAENE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 3 februari 2000. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
A. DUQUESNE | A. DUQUESNE |