publié le 15 mars 2000
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics
3 FEVRIER 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de deux arrêtés royaux modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 15 février 1999 modifiant l'article 15, § 4, du cahier général des charges des marchés publics de travaux, de fournitures et de services et des concessions de travaux publics, formant l'annexe de l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics et modifiant le taux de l'intérêt pour retard dans le paiement de certains marchés publics dont l'exécution est soumise à l'application de l'article 15, § 4, de l'arrêté ministériel du 10 août 1977 établissant le cahier général des charges des marchés publics de travaux, de fournitures et de services, - de l'arrêté royal du 29 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 15 février 1999 modifiant l'article 15, § 4, du cahier général des charges des marchés publics de travaux, de fournitures et de services et des concessions de travaux publics, formant l'annexe de l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics et modifiant le taux de l'intérêt pour retard dans le paiement de certains marchés publics dont l'exécution est soumise à l'application de l'article 15, § 4, de l'arrêté ministériel du 10 août 1977 établissant le cahier général des charges des marchés publics de travaux, de fournitures et de services; - de l'arrêté royal du 29 avril 1999 modifiant l'arrêté royal du 26 septembre 1996 établissant les règles générales d'exécution des marchés publics et des concessions de travaux publics.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 3 février 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage 1 - Annexe 1 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 15. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 15 § 4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26.September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen bildet, und zur Abänderung des Zinssatzes bei Zahlungsverzug im Rahmen von bestimmten öffentlichen Aufträgen, deren Ausführung Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10.
August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegt BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass vom 14. Oktober 1998 (Belgischen Staatsblatt vom 27. Oktober 1998) hat als Übergangsmassnahme für den Zeitraum vom 1. Oktober 1998 bis zum 28. Februar 1999 den Zinssatz bei Zahlungsverzug im Rahmen von öffentlichen Aufträgen auf 6 Prozent festgelegt. Diese Übergangsmassnahme erwies sich als notwendig, weil der Zinssatz der Überziehungskredite über Plafond der Nationalbank mit 1. September 1998 abgeschafft worden ist; dieser Zinssatz diente zuletzt als Grundlage für die Berechnung der Verzugszinsen. Des weiteren war auf Regierungsebene vereinbart worden, die von der Europäischen Zentralbank ab 1. Januar 1999 festgelegten Zinssätze abzuwarten, um ab 1. März 1999 erneut ein System mit schwankenden Zinssätzen für öffentliche Aufträge anzuwenden. Da diese Übergangsmassnahme am 1. März 1999 ausser Kraft tritt, wird der Klarheit halber vorgeschlagen, den Text von Artikel 15 § 4 des allgemeinen Lastenhefts vollständig zu ersetzen. Der Zinssatz, der von nun an berücksichtigt wird, ist der Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank vom letzten Tag des Monats vor dem Monat, in dem der Verzug ganz oder teilweise auftritt. Dieser Zinssatz, der Schwankungen unterworfen sein kann, beträgt im Moment 4,5 Prozent. Um diesen Zinssatz mit dem durchschnittlichen Zinssatz der Refinanzierung von Forderungen, die aus der Ausführung von öffentlichen Aufträgen hervorgehen, in Übereinstimmung zu bringen, wird er um eine Marge von 1,5 Prozent erhöht, so dass dieser Zinssatz dem bis zum 31. August 1998 bestehenden Zinssatz der Überziehungskredite über Plafond der Nationalbank entspricht.
Wie vorher wird vorgesehen, dass der Premierminister nach Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge die in Absatz 1 vorgesehene Marge ändern kann. Diese Flexibilität soll wenn erforderlich eine Anpassung des anwendbaren Zinssatzes ermöglichen, um den Entwicklungen des Finanzmarktes Rechnung zu tragen.
Die Formalität der monatlichen Veröffentlichung seitens des Premierministers des für den folgenden Monat anwendbaren Zinssatzes ist nicht mehr aufgenommen worden. Die von der Europäischen Zentralbank angewandten Zinssätze dürften sich in der Tat als ziemlich stabil erweisen, so dass eine Information im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wird, wenn der bei Zahlungsverzug anwendbare Zinssatz geändert wird.
Aufgrund von Artikel 2 wird der ab 1. März 1999 zu berücksichtigende Zinssatz für Aufträge, die ab 1. Januar 1981 angekündigt worden sind und bei denen Zahlungsverzug besteht, identisch mit dem Zinssatz sein, der Anwendung auf die in Artikel 1 des vorliegenden Entwurfes erwähnten Aufträge findet.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister J.-L. DEHAENE
15. FEBRUAR 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung von Artikel 15 § 4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26.September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen bildet, und zur Abänderung des Zinssatzes bei Zahlungsverzug im Rahmen von bestimmten öffentlichen Aufträgen, deren Ausführung Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10.
August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegt ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 8. Februar 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 9. Februar 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 7. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, den ab 1. März 1999 bei Zahlungsverzug anzuwendenden Zinssatz unter Berücksichtigung der fortan von der Europäischen Zentralbank bestimmten Zinssätze festzulegen; Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 15 § 4 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen, das die Anlage zum Königlichen Erlass vom 26.
September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen bildet, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Zinsen bei Zahlungsverzug Werden die in den Paragraphen 1 bis 3 festgelegten Zahlungsfristen überschritten, so hat der Auftragnehmer pro Monat oder pro Teil eines Monats Verzug von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung Anspruch auf Zahlung eines Zinses, der im Verhältnis zur Anzahl Kalendertage Verzug zu dem von der Europäischen Zentralbank festgelegten Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität vom letzten Tag des Monats vor dem Monat des Verzugs berechnet wird, erhöht um eine Marge von 1,5 Prozent.
Die Einreichung der gemäss den Paragraphen 1 und 2 ordnungsgemäss aufgestellten Rechnung gilt als Schuldforderung für die Zahlung des besagten Zinses, beeinflusst jedoch nicht den Zeitpunkt, ab dem dieser Zins läuft.
Wird der Zinssatz geändert, so teilt der Premierminister durch eine im Belgischen Staatsblatt veröffentlichte Bekanntmachung den anwendbaren neuen Zinssatz mit.
Nach Konsultierung der Kommission für die Öffentlichen Aufträge kann der Premierminister die in Absatz 1 vorgesehene Marge ändern. Diese Marge gilt für Aufträge, die ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat ihres Inkrafttretens laufen.
Der Zins wird nur geschuldet, wenn er sich auf mindestens 2 000 Franken pro gemäss Vertragsbestimmungen getätigte Zahlung beläuft. » Art. 2 - Für öffentliche Aufträge, deren Ausführung der Anwendung von Artikel 15 § 4 des Ministeriellen Erlasses vom 10. August 1977 zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge unterliegt und die ab 1. Januar 1981 bekanntgemacht worden sind oder für die in Ermangelung einer Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur Angebotsabgabe oder zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird, ist der für die Berechnung der Verzugszinsen zu berücksichtigende Zinssatz der um eine Marge von 1,5 Prozent erhöhte Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität der Europäischen Zentralbank.
Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am 1. März 1999 in Kraft.
Art. 4 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 15. Februar 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE
Bijlage 2 - Annexe 2 DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS 29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses ändert verschiedene Artikel des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 und dessen Anlage zur Festlegung des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen ab.
Artikel 1 - Dieser Artikel ändert Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 ab. Neben der in Nr. 1 vorgesehenen formalen Anpassung ändern die Nummern 2 und 3 die Paragraphen 1 beziehungsweise 2 des Artikels ab. Für finanzielle Dienstleistungen im Sinne von Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz muss die Abweichung von den in diesen Paragraphen erwähnten Artikeln wie vorher aufgrund der Besonderheiten des Auftrags gerechtfertigt sein, sie muss aber nicht mehr im Sonderlastenheft ausdrücklich mit Gründen versehen werden. Diese Lockerung beruht auf der Tatsache, dass einige der in Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 aufgezählten Bestimmungen nur schwer auf solche Dienstleistungen angewandt werden können.
Art. 2 - Artikel 2 ändert Artikel 4 § 2 [sic, zu lesen ist: § 2 Absatz 2] letzter Satz des allgemeinen Lastenhefts ab, indem er die Wörter « Auf Antrag des Auftragnehmers » streicht.
Art. 3 - Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts handelt von der fehlenden Sicherheitsleistung und sieht in § 2 vor, dass ein Verzug bei der Erbringung des Nachweises der Leistung der Sicherheit von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe führt, die sich seit dem Königlichen Erlass vom 26.
September 1996 auf 0,07 Prozent pro Kalendertag Verzug mit einem Höchstbetrag von 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts beläuft.
Die Erfahrung zeigt, dass die Anwendung einer solchen täglichen Vertragsstrafe ohne Inverzugsetzung oft die Anwendung der maximalen Vertragsstrafe, das heisst 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts, mit sich bringt. Um zu einer ausgewogeneren Lösung zu kommen, sieht der Entwurf vor, dass die tägliche Vertragsstrafe von nun an auf 0,02 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt wird.
Art. 4 - Artikel 12 § 1 des Erlasses wird in terminologischer Hinsicht abgeändert; diese Abänderung stimmt mit den in den Artikeln 5 bis 7 des vorliegenden Entwurfes vorgesehenen Abänderungen überein.
Art. 5 bis 7 - Diese Artikel enthalten hauptsächlich terminologische Abänderungen.
In den Artikeln 19 § 1, 20 § 1 und 55 § 3 des allgemeinen Lastenhefts wird der Verweis auf das Sonderlastenheft durch einen Verweis auf den Auftrag ersetzt. Hier handelt es sich um einen breiteren Begriff, der sich auch auf die Fälle bezieht, in denen das gebilligte Angebot vom Sonderlastenheft abweicht, zum Beispiel bei der Berücksichtigung von freien Varianten oder bei Verhandlungsverfahren.
Die in Artikel 20 § 4 des niederländischen Textes angebrachte Verbesserung gewährleistet eine bessere Kohärenz der gebrauchten Terminologie.
Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.
Der Premierminister J.-L. DEHAENE
29. APRIL 1999 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 26.September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24. Dezember 1993 über öffentliche Aufträge und bestimmte Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge, insbesondere der Artikel 1 § 1 Absatz 2 und 24 Absatz 1;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen, so wie er durch die Königlichen Erlasse vom 14. Oktober 1998 und 15. Februar 1999 abgeändert worden ist;
Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für die Öffentlichen Aufträge vom 12. April 1999;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 14. April 1999;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch die Gesetze vom 9. August 1980, 16. Juni 1989, 4. Juli 1989 und 7. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, einige Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen unverzüglich abzuändern, um in bestimmten Artikeln präzisere und ausgewogenere Regeln einzufügen und somit das Risiko eines Streifalls zu vermindern;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 26. September 1996 zur Festlegung der allgemeinen Regeln für die Ausführung öffentlicher Aufträge und öffentlicher Baukonzessionen - nachstehend « Erlass » genannt - wird wie folgt abgeändert: 1. In den Paragraphen 1 bis 3 des niederländischen Textes werden die Wörter « zonder belasting op de toegevoegde waarde » durch die Wörter « zonder belasting over de toegevoegde waarde » ersetzt.2. In § 1 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ausserdem müssen - ausser für Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz - Abweichungen von den Artikeln 5, 6, 7, 10 § 2, 15, 16, 17, 18, 20, 21, 22, 30 § 2, 36 und 41 des allgemeinen Lastenhefts im Sonderlastenheft ausdrücklich begründet werden.» 3. In § 2 Absatz 2 wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Die Bestimmungen von § 1 in bezug auf Abweichungen und in bezug auf die Ausnahme für Dienstleistungsaufträge im Sinne von Anlage 2 Kategorie 6 zum Gesetz sind ebenfalls anwendbar.» Art. 2 - In Artikel 4 § 2 Absatz 2 des allgemeinen Lastenhefts für öffentliche Bau-, Liefer- und Dienstleistungsaufträge und öffentliche Baukonzessionen - nachstehend « das allgemeine Lastenheft » genannt -, das die Anlage zum Erlass bildet, wird der letzte Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Die Ausführungsfrist wird bei Überschreitung dieser Fristen entsprechend verlängert, ausser wenn der öffentliche Auftraggeber nachweisen kann, dass der dem Auftragnehmer tatsächlich verursachte Verzug kleiner als diese Fristüberschreitung ist. » Art. 3 - In Artikel 6 des allgemeinen Lastenhefts wird § 2 durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Macht der öffentliche Auftraggeber keinen Gebrauch seines in § 1 vorgesehenen Rechts, so führt der Verzug bei der Erbringung des Nachweises der Leistung der Sicherheit von Rechts wegen und ohne Inverzugsetzung zur Anwendung einer Vertragsstrafe von 0,02 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts pro Kalendertag Verzug. Die gesamte Vertragsstrafe darf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts nicht überschreiten.
Erbringt der Auftragnehmer nach Inverzugsetzung per Einschreibebrief den Nachweis der Leistung der Sicherheit nicht innerhalb einer Frist von 15 Tagen ab dem Datum der Aufgabe des Einschreibriefs, so behält der öffentliche Auftraggeber diese von Amts wegen von den für den betreffenden Auftrag geschuldeten Beträgen ein; in diesem Fall wird die Vertragsstrafe pauschal auf 2 Prozent des ursprünglichen Auftragswerts festgelegt. » Art. 4 - In Artikel 12 § 1 Absatz 1 des allgemeinen Lastenhefts werden die Wörter « im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen » durch die Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt.
Art. 5 - In Artikel 19 § 1 Absatz 1 des allgemeinen Lastenhefts werden die Wörter « Bedingungen des Sonderlastenhefts » durch die Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt.
Art. 6 - Artikel 20 des allgemeinen Lastenhefts wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.4 werden die Wörter « im Sonderlastenheft festgelegten Bedingungen » durch die Wörter « Bedingungen des Auftrags » ersetzt. 2. In § 4 Absatz 1 des niederländischen Textes werden die Wörter « boete van 0,02 percent » durch die Wörter « straf van 0,02 percent » ersetzt.3. In § 9 werden die Wörter « des Sonderlastenhefts » durch die Wörter « des Auftrags » ersetzt. Art. 7 - In Artikel 55 § 3 des allgemeinen Lastenhefts werden die Wörter « unter den im Sonderlastenheft auferlegten Bedingungen » durch die Wörter « unter den Bedingungen des Auftrags » ersetzt.
Art. 8 - Vorliegender Erlass findet Anwendung auf Aufträge, die ab 1.
Juni 1999 im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder im Anzeiger der Ausschreibungen veröffentlicht werden oder für die in Ermangelung der Veröffentlichungspflicht ab diesem Datum zur Angebotsabgabe oder zur Einreichung einer Bewerbung aufgefordert wird.
Die Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften hat für die Anwendung des vorliegenden Artikels Vorrang vor der Veröffentlichung im Anzeiger der Ausschreibungen.
Art. 9 - Unser Premierminister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 29. April 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 3 février 2000.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE