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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/06/2003
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 décembre 2002 portant création du Service public fédéral de Programmation Politique scientifique Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 december 2002 houdende oprichting van de Programmatorische Federale Overheidsdienst Wetenschapsbeleid
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
2 JUIN 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en 2 JUNI 2003. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële
langue allemande de l'arrêté royal du 12 décembre 2002 portant Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 12 december 2002
création du Service public fédéral de Programmation Politique houdende oprichting van de Programmatorische Federale Overheidsdienst
scientifique Wetenschapsbeleid
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 12 décembre 2002 portant création du Service public fédéral besluit van 12 december 2002 houdende oprichting van de
de Programmation Politique scientifique, établi par le Service central Programmatorische Federale Overheidsdienst Wetenschapsbeleid,
de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling van het
Malmedy; Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 décembre 2002 vertaling van het koninklijk besluit van 12 december 2002 houdende
portant création du Service public fédéral de Programmation Politique oprichting van de Programmatorische Federale Overheidsdienst
scientifique. Wetenschapsbeleid.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 2 juin 2003. Gegeven te Brussel, 2 juni 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
Annexe - Bijlage Annexe - Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE
12. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Föderalen 12. DEZEMBER 2002 - Königlicher Erlass zur Schaffung des Föderalen
Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik Öffentlichen Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung; Aufgrund des Artikels 37 der Verfassung;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1999 zur Festlegung der Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. Juli 1999 zur Festlegung der
ministeriellen Befugnisse in Angelegenheiten der Wissenschaftspolitik, ministeriellen Befugnisse in Angelegenheiten der Wissenschaftspolitik,
der Kultur und des Unterrichtswesens, abgeändert durch den Königlichen der Kultur und des Unterrichtswesens, abgeändert durch den Königlichen
Erlass vom 10. Mai 2001; Erlass vom 10. Mai 2001;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. November 2000 zur Schaffung
und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen und Zusammensetzung der gemeinsamen Organe der föderalen öffentlichen
Dienste, insbesondere der Artikel 9 und 10, abgeändert durch den Dienste, insbesondere der Artikel 9 und 10, abgeändert durch den
Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001 zur Festlegung verschiedener Königlichen Erlass vom 19. Juli 2001 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste Bestimmungen über die Einsetzung der föderalen öffentlichen Dienste
und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, und des und der föderalen öffentlichen Programmierungsdienste, und des
Artikels 10bis , eingefügt durch denselben Erlass; Artikels 10bis , eingefügt durch denselben Erlass;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2002 zur Schaffung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. Februar 2002 zur Schaffung
des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und des Föderalen Öffentlichen Dienstes Wirtschaft, KMB, Mittelstand und
Energie; Energie;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juni 2002; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. Juni 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen
Dienstes vom 5. September 2002; Dienstes vom 5. September 2002;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 13.
November 2002; November 2002;
Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des
Basiskonzertierungsausschusses für die Föderalen Dienste für Basiskonzertierungsausschusses für die Föderalen Dienste für
Wissenschaftliche, Technische und Kulturelle Angelegenheiten vom 29. Wissenschaftliche, Technische und Kulturelle Angelegenheiten vom 29.
Juli 2002; Juli 2002;
Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des Aufgrund der mit Gründen versehenen Stellungnahme des
Zwischenkonzertierungsausschusses für die Föderalen Wissenschaftlichen Zwischenkonzertierungsausschusses für die Föderalen Wissenschaftlichen
Einrichtungen, für die der für die Wissenschaftspolitik zuständige Einrichtungen, für die der für die Wissenschaftspolitik zuständige
Minister befugt ist, vom 29. Juli 2002; Minister befugt ist, vom 29. Juli 2002;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und der
Wissenschaftlichen Forschung Wissenschaftlichen Forschung
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Artikel 1 - Beim Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB,
Mittelstand und Energie wird unter der Amtsgewalt des für die Mittelstand und Energie wird unter der Amtsgewalt des für die
Wissenschaftspolitik zuständigen Ministers der Föderale Öffentliche Wissenschaftspolitik zuständigen Ministers der Föderale Öffentliche
Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik geschaffen. Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik geschaffen.
Art. 2 - Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst Art. 2 - Der Föderale Öffentliche Programmierungsdienst
Wissenschaftspolitik hat als Auftrag, die föderale Wissenschaftspolitik hat als Auftrag, die föderale
Wissenschaftspolitik und ihre Auswirkungen vorzubereiten, auszuführen Wissenschaftspolitik und ihre Auswirkungen vorzubereiten, auszuführen
und zu beurteilen, insbesondere den Einsatz im Auftrag der Regierung und zu beurteilen, insbesondere den Einsatz im Auftrag der Regierung
wissenschaftlicher und technischer Mittel zur Unterstützung der wissenschaftlicher und technischer Mittel zur Unterstützung der
Zuständigkeiten der Föderalbehörde und die Bildung einer ständigen Zuständigkeiten der Föderalbehörde und die Bildung einer ständigen
Expertisefähigkeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich im Expertisefähigkeit im wissenschaftlichen und technischen Bereich im
Dienste dieser Behörde. Dienste dieser Behörde.
Zu diesem Zweck ist er beauftragt mit: Zu diesem Zweck ist er beauftragt mit:
1. der Einführung von Programmen, Aktionen und Forschungsnetzwerken 1. der Einführung von Programmen, Aktionen und Forschungsnetzwerken
auf belgischer Ebene oder im internationalen Kontext, auf belgischer Ebene oder im internationalen Kontext,
2. der Steuerung der belgischen Beteiligung an Programmen und 2. der Steuerung der belgischen Beteiligung an Programmen und
Aktivitäten der Europäischen Raumfahrtagentur und anderer nationaler Aktivitäten der Europäischen Raumfahrtagentur und anderer nationaler
oder internationaler Organisationen, die für die Bereiche der oder internationaler Organisationen, die für die Bereiche der
Forschung und des öffentlichen wissenschaftlichen Dienstes zuständig Forschung und des öffentlichen wissenschaftlichen Dienstes zuständig
sind. sind.
3. der Unterstützung der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen in 3. der Unterstützung der föderalen wissenschaftlichen Einrichtungen in
ihrer administrativen, finanziellen und materiellen Verwaltung und der ihrer administrativen, finanziellen und materiellen Verwaltung und der
Koordination und der Valorisierung ihrer Aktivitäten in den Bereichen Koordination und der Valorisierung ihrer Aktivitäten in den Bereichen
Forschung und öffentliche wissenschaftliche Dienstleistungen, Forschung und öffentliche wissenschaftliche Dienstleistungen,
4. der Koordination der Wissenschaftspolitik auf föderaler, 4. der Koordination der Wissenschaftspolitik auf föderaler,
interföderaler und internationaler Ebene, interföderaler und internationaler Ebene,
5. der Erstellung und Analyse von F&E-Indikatoren und ihrer Aufnahme 5. der Erstellung und Analyse von F&E-Indikatoren und ihrer Aufnahme
in internationale Datenbanken, in internationale Datenbanken,
6. der Verwaltung des Belgischen Telematischen Forschungsnetzes 6. der Verwaltung des Belgischen Telematischen Forschungsnetzes
(BELNET), (BELNET),
7. der Verwaltung des Dienstes für Wissenschaftliche und Technische 7. der Verwaltung des Dienstes für Wissenschaftliche und Technische
Information (DWTI), Information (DWTI),
8. der Verwaltung des Nationalen Dienstes für Kongresse (NDK), 8. der Verwaltung des Nationalen Dienstes für Kongresse (NDK),
9. der Weiterverfolgung der Akten in Zusammenhang mit den föderalen 9. der Weiterverfolgung der Akten in Zusammenhang mit den föderalen
Zuständigkeiten im Bereich der Kultur, Zuständigkeiten im Bereich der Kultur,
10. der Weiterverfolgung der Akten in Zusammenhang mit den föderale 10. der Weiterverfolgung der Akten in Zusammenhang mit den föderale
Zuständigkeiten im Bereich des Unterrichtswesens. Zuständigkeiten im Bereich des Unterrichtswesens.
In Abweichung von Nr. 9 des vorhergehenden Absatzes übt der Föderale In Abweichung von Nr. 9 des vorhergehenden Absatzes übt der Föderale
Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik die Aufsicht Öffentliche Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik die Aufsicht
über das Königliche Theater der Monnaie, den Palast der Schönen Künste über das Königliche Theater der Monnaie, den Palast der Schönen Künste
und das Nationalorchester von Belgien nur bis zum Datum des und das Nationalorchester von Belgien nur bis zum Datum des
In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses zur Ernennung der Mitglieder In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses zur Ernennung der Mitglieder
der nächsten Regierung aus, sofern der Königliche Erlass zur der nächsten Regierung aus, sofern der Königliche Erlass zur
Bestimmung der Regierungskommissare bei diesen drei Einrichtungen Bestimmung der Regierungskommissare bei diesen drei Einrichtungen
vorher in Kraft getreten ist. vorher in Kraft getreten ist.
Art. 3 - § 1 - Das Organigramm des Föderalen Öffentlichen Art. 3 - § 1 - Das Organigramm des Föderalen Öffentlichen
Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik umfasst: Programmierungsdienstes Wissenschaftspolitik umfasst:
1. den Präsidenten des Direktionsausschusses, 1. den Präsidenten des Direktionsausschusses,
2. drei Managementfunktionen -1, 2. drei Managementfunktionen -1,
3. vier Managementfunktionen -2, 3. vier Managementfunktionen -2,
4. eine Führungsfunktion (internes Audit). 4. eine Führungsfunktion (internes Audit).
§ 2 - Ausserdem werden zur Leitung der zehn föderalen § 2 - Ausserdem werden zur Leitung der zehn föderalen
wissenschaftlichen Einrichtungen, die dem Föderalen Öffentlichen wissenschaftlichen Einrichtungen, die dem Föderalen Öffentlichen
Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik unterstehen, folgende Programmierungsdienst Wissenschaftspolitik unterstehen, folgende
Funktionen geschaffen: Funktionen geschaffen:
1. zehn Managementfunktionen -1, 1. zehn Managementfunktionen -1,
2. zehn Managementfunktionen -2 (Direktor des Unterstützungsdienstes). 2. zehn Managementfunktionen -2 (Direktor des Unterstützungsdienstes).
Die Modalitäten der Zuweisung und Ausübung dieser Funktionen werden Die Modalitäten der Zuweisung und Ausübung dieser Funktionen werden
auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der auf Vorschlag Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes und der
Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und nach Stellungnahme Modernisierung der Öffentlichen Verwaltungen und nach Stellungnahme
der Minister, die im Ministerrat darüber beraten haben, von Uns der Minister, die im Ministerrat darüber beraten haben, von Uns
festgelegt. festgelegt.
Art. 4 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes Art. 4 - Innerhalb des Föderalen Öffentlichen Programmierungsdienstes
Wissenschaftspolitik werden folgende Ausschüsse geschaffen: Wissenschaftspolitik werden folgende Ausschüsse geschaffen:
- ein Direktionsausschuss, zusammengesetzt aus den Inhabern der in - ein Direktionsausschuss, zusammengesetzt aus den Inhabern der in
Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 2 genannten Funktionen, Artikel 3 § 1 Nr. 1 und 2 genannten Funktionen,
- ein Auditausschuss. - ein Auditausschuss.
Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 5 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausgenommen Artikel 3 § 2, der am Belgischen Staatsblatt in Kraft, ausgenommen Artikel 3 § 2, der am
Datum des In-Kraft-Tretens des darin erwähnten Königlichen Erlasses in Datum des In-Kraft-Tretens des darin erwähnten Königlichen Erlasses in
Kraft tritt. Kraft tritt.
Art. 6 - Unser Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Art. 6 - Unser Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen
Forschung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. Forschung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2003 Gegeben zu Brüssel, den 12. Dezember 2003
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung Der Minister der Wirtschaft und der Wissenschaftlichen Forschung
Ch. PICQUE Ch. PICQUE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 2 juin 2003. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 2 juni 2003.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
A. DUQUESNE A. DUQUESNE
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