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Vue multilingue de Arrêté Royal du 02/02/2009
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Arrêté royal concernant la Commission d'accompagnement de la réforme de la Sécurité civile. - Traduction allemande Koninklijk besluit betreffende de Begeleidingscommissie voor de hervorming van de Civiele Veiligheid. - Duitse vertaling
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2 FEVRIER 2009. - Arrêté royal concernant la Commission 2 FEBRUARI 2009. - Koninklijk besluit betreffende de
d'accompagnement de la réforme de la Sécurité civile. - Traduction Begeleidingscommissie voor de hervorming van de Civiele Veiligheid. -
allemande Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 2 février 2009 concernant la Commission besluit van 2 februari 2009 betreffende de Begeleidingscommissie voor
d'accompagnement de la réforme de la Sécurité civile (Moniteur belge du 17 février 2009). de hervorming van de Civiele Veiligheid (Belgisch Staatsblad van 17 februari 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
2. FEBRUAR 2009 - Königlicher Erlass über die Begleitkommission für 2. FEBRUAR 2009 - Königlicher Erlass über die Begleitkommission für
die Reform der Zivilen Sicherheit die Reform der Zivilen Sicherheit
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, Aufgrund des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit,
insbesondere des Artikels 16; insbesondere des Artikels 16;
Aufgrund des Gutachtens 45.317/4 des Staatsrates vom 27. Oktober 2008, Aufgrund des Gutachtens 45.317/4 des Staatsrates vom 27. Oktober 2008,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. November 2008; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. November 2008;
Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter : unter :
1. "Kommission": die Begleitkommission für die Reform der Zivilen 1. "Kommission": die Begleitkommission für die Reform der Zivilen
Sicherheit, Sicherheit,
2. "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit. 2. "Gesetz": das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit.
Art. 2 - Die Kommission setzt sich zusammen aus: Art. 2 - Die Kommission setzt sich zusammen aus:
1. dem Minister des Innern oder seinem Stellvertreter, 1. dem Minister des Innern oder seinem Stellvertreter,
2. der Präsidentin des Direktionsausschuss des Föderalen Öffentlichen 2. der Präsidentin des Direktionsausschuss des Föderalen Öffentlichen
Dienstes Inneres, Dienstes Inneres,
3. zwei Vertretern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, 3. zwei Vertretern des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres,
4. einem Stellvertreter des Ministers der Volksgesundheit, 4. einem Stellvertreter des Ministers der Volksgesundheit,
5. einem Stellvertreter des Ministers des Haushalts, 5. einem Stellvertreter des Ministers des Haushalts,
6. einem vom Minister bestimmten Provinzgouverneur jeder Sprachrolle, 6. einem vom Minister bestimmten Provinzgouverneur jeder Sprachrolle,
7. einem Vertreter der "Vereniging van Vlaamse Steden en Gemeenten", 7. einem Vertreter der "Vereniging van Vlaamse Steden en Gemeenten",
8. einem Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Walloniens, 8. einem Vertreter des Städte- und Gemeindeverbands Walloniens,
9. einem vom Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen 9. einem vom Generaldirektor der Generaldirektion der Zivilen
Sicherheit bestimmten operativen Vertreter der Einsatzeinheiten des Sicherheit bestimmten operativen Vertreter der Einsatzeinheiten des
Zivilschutzes, Zivilschutzes,
10. einem Vertreter der "Brandweervereniging Vlaanderen", 10. einem Vertreter der "Brandweervereniging Vlaanderen",
11. einem Vertreter der "Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps 11. einem Vertreter der "Königlichen Verbandes der Feuerwehrkorps
Belgiens", Belgiens",
12. einem Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere 12. einem Vertreter der Vereinigung der Berufsfeuerwehroffiziere
Belgiens. Belgiens.
Jede Region ordnet einen Vertreter ab, der den Versammlungen der Jede Region ordnet einen Vertreter ab, der den Versammlungen der
Kommission als Beobachter beiwohnen wird. Kommission als Beobachter beiwohnen wird.
Der Minister des Innern bestimmt den Vorsitzenden der Kommission. Der Minister des Innern bestimmt den Vorsitzenden der Kommission.
Art. 3 - Der Vorsitzende kann je nach den zu besprechenden Art. 3 - Der Vorsitzende kann je nach den zu besprechenden
Gegenständen Sachverständige zu der Versammlung einladen. Gegenständen Sachverständige zu der Versammlung einladen.
Art. 4 - Der FÖD Inneres ist mit den Sekretariatsgeschäften der Art. 4 - Der FÖD Inneres ist mit den Sekretariatsgeschäften der
Kommission beauftragt. Kommission beauftragt.
Art. 5 - Der Vorsitzende beruft die Kommission mindestens einmal pro Art. 5 - Der Vorsitzende beruft die Kommission mindestens einmal pro
Vierteljahr ein. Er schickt den Mitgliedern die Tagesordnung und alle Vierteljahr ein. Er schickt den Mitgliedern die Tagesordnung und alle
relevanten Unterlagen mindestens fünf Werktage vor dem Tag der relevanten Unterlagen mindestens fünf Werktage vor dem Tag der
Versammlung zu. Versammlung zu.
Art. 6 - Die Kommission tritt zum ersten Mal binnen drei Monaten nach Art. 6 - Die Kommission tritt zum ersten Mal binnen drei Monaten nach
Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zusammen. Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zusammen.
Art. 7 - Die Kommission ist verpflichtet, einen jährlichen Art. 7 - Die Kommission ist verpflichtet, einen jährlichen
Bewertungsbericht zu erstellen. Bewertungsbericht zu erstellen.
Die Kommission gibt ihren ersten Bericht spätestens ein Jahr nach Die Kommission gibt ihren ersten Bericht spätestens ein Jahr nach
ihrer ersten Versammlung ab. ihrer ersten Versammlung ab.
Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des
vorliegenden Erlasses beauftragt. vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2009 Gegeben zu Brüssel, den 2. Februar 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
G. DE PADT G. DE PADT
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