Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/07/2011
← Retour vers "Arrêté royal portant adoption d'un cahier des charges de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande "
Arrêté royal portant adoption d'un cahier des charges de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande Koninklijk besluit tot aanneming van een bestek voor de spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS FEDERALE OVERHEIDSDIENST MOBILITEIT EN VERVOER
1 JUILLET 2011. - Arrêté royal portant adoption d'un cahier des 1 JULI 2011. - Koninklijk besluit tot aanneming van een bestek voor de
charges de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande spoorweginfrastructuur. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hiernavolgende tekst is de Duitse vertaling van het koninklijk
l'arrêté royal du 1er juillet 2011 portant adoption d'un cahier des besluit van 1 juli 2011 tot aanneming van een bestek voor de
charges de l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 19 juillet 2011). spoorweginfrastructuur (Belgisch Staatsblad 19 juli 2011).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service Deze vertaling is opgemaakt door de Vertaaldienst van de Federale
public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles. Overheidsdienst Mobiliteit en Vervoer in Brussel.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Annahme eines Lastenheftes für 1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Annahme eines Lastenheftes für
die Eisenbahninfrastruktur die Eisenbahninfrastruktur
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz
vom 26. Januar 2010; vom 26. Januar 2010;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen; Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
In Erwägung der ausführlichen und begründeten Stellungnahme des In Erwägung der ausführlichen und begründeten Stellungnahme des
Fahrwegbetreibers, die am 4. Mai 2011 abgegeben wurde; Fahrwegbetreibers, die am 4. Mai 2011 abgegeben wurde;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Mai 2011; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Mai 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.596/4/V des Staatsrates vom 25. Mai Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.596/4/V des Staatsrates vom 25. Mai
2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für
Mobilität, Mobilität,
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
Artikel 1 - Die Anforderungen in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur Artikel 1 - Die Anforderungen in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur
werden als Sicherheitsvorschriften angenommen. Diese Vorschriften werden als Sicherheitsvorschriften angenommen. Diese Vorschriften
werden gemäss dem Text, der dem vorliegenden Erlass beigefügt ist, werden gemäss dem Text, der dem vorliegenden Erlass beigefügt ist,
festgelegt. festgelegt.
Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der
Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden
Erlasses beauftragt. Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011 Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
Anlage - Lastenheft für die Eisenbahninfrastruktur Anlage - Lastenheft für die Eisenbahninfrastruktur
Die Anforderungen in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur bestehen aus Die Anforderungen in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur bestehen aus
2 Teilen: 2 Teilen:
Teil A: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Infrastruktur Teil A: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Infrastruktur
Teil B: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Energie Teil B: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Energie
1. Verwendete Abkürzungen 1. Verwendete Abkürzungen
Abkürzung Bedeutung Abkürzung Bedeutung
TSI Technische Spezifikationen für die Interoperabilität TSI Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
TSI HS TSI High Speed (für das transeuropäische TSI HS TSI High Speed (für das transeuropäische
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem) Hochgeschwindigkeitsbahnsystem)
TSI CR TSI Conventional Rail (für das konventionelle transeuropäische TSI CR TSI Conventional Rail (für das konventionelle transeuropäische
Eisenbahnsystem) Eisenbahnsystem)
TEN-Strecke/Infrastruktur Strecke/Infrastruktur, die einen Teil des TEN-Strecke/Infrastruktur Strecke/Infrastruktur, die einen Teil des
transeuropäischen Netzes ausmacht (Trans-European Network) transeuropäischen Netzes ausmacht (Trans-European Network)
2. Bezugsdokumente 2. Bezugsdokumente
2.1. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) 2.1. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
- TSI INS HS: technische Spezifikation für die Interoperabilität des - TSI INS HS: technische Spezifikation für die Interoperabilität des
Teilsystems « Infrastruktur » des transeuropäischen Teilsystems « Infrastruktur » des transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Hochgeschwindigkeitsbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Union L77/1 vom 19. März 2008 durch Entscheidung der Europäischen Union L77/1 vom 19. März 2008 durch Entscheidung der
Kommission vom 20. Dezember 2007 - Ref.: 2008/217/EG, oder jedes Kommission vom 20. Dezember 2007 - Ref.: 2008/217/EG, oder jedes
folgende sie ersetzende Dokument; folgende sie ersetzende Dokument;
- TSI INS CR: technische Spezifikation für die Interoperabilität des - TSI INS CR: technische Spezifikation für die Interoperabilität des
Teilsystems « Infrastruktur » des konventionellen transeuropäischen Teilsystems « Infrastruktur » des konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Eisenbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union
L126 vom 14. Mai 2011 durch Entscheidung der Kommission vom 26. April L126 vom 14. Mai 2011 durch Entscheidung der Kommission vom 26. April
2011 - Ref.: 2011/275/EU, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument; 2011 - Ref.: 2011/275/EU, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument;
2.2 Europäische Normen (EN) 2.2 Europäische Normen (EN)
- EN 15273-3: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 3: - EN 15273-3: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 3:
Lichtraumprofile; Lichtraumprofile;
- EN 13848-1: Bahnanwendungen - Oberbau - Gleislagequalität - Teil 1: - EN 13848-1: Bahnanwendungen - Oberbau - Gleislagequalität - Teil 1:
Beschreibung der Gleisgeometrie; Beschreibung der Gleisgeometrie;
- DIN EN ISO 9001: Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen. - DIN EN ISO 9001: Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen.
Anmerkung: Sofern nicht anders angegeben, findet stets die letzte Anmerkung: Sofern nicht anders angegeben, findet stets die letzte
Fassung der Norm Anwendung. Fassung der Norm Anwendung.
2.3. Sonstige Dokumente 2.3. Sonstige Dokumente
- Der Ministerielle Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger
Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von
Zugtrassen; Zugtrassen;
- die Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Fahrwegbetreibers; - die Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Fahrwegbetreibers;
- das Infrastrukturregister. - das Infrastrukturregister.
Der Fahrwegbetreiber beachtet die erforderlichen internen geltenden Der Fahrwegbetreiber beachtet die erforderlichen internen geltenden
technischen Vorschriften, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen technischen Vorschriften, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen
der TSI und den nationalen Vorschriften zu gewährleisten. der TSI und den nationalen Vorschriften zu gewährleisten.
3. Gebräuchliche nationale Vorschriften 3. Gebräuchliche nationale Vorschriften
3.1. Funktionelle und technische Spezifikationen 3.1. Funktionelle und technische Spezifikationen
3.1.1. Streckenkategorien 3.1.1. Streckenkategorien
Die TEN-Strecken sind im Anhang II der Entscheidung 884/2004/EG des Die TEN-Strecken sind im Anhang II der Entscheidung 884/2004/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur
Abänderung der Entscheidung 1692/96/EG festgelegt. Abänderung der Entscheidung 1692/96/EG festgelegt.
Die im transeuropäischen Netz aufgenommenen Streckenkarten werden in Die im transeuropäischen Netz aufgenommenen Streckenkarten werden in
den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und deren Anhängen aufgeführt. den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und deren Anhängen aufgeführt.
Bei Erweiterungs- oder Umrüstungsvorhaben einer bereits vorhandenen Bei Erweiterungs- oder Umrüstungsvorhaben einer bereits vorhandenen
Infrastruktur wird die Klassifizierung der Infrastruktur im zugrunde Infrastruktur wird die Klassifizierung der Infrastruktur im zugrunde
liegenden TEN-Netz oder in den sonstigen TEN-Linien gemäss dem Gesetz liegenden TEN-Netz oder in den sonstigen TEN-Linien gemäss dem Gesetz
vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in
der Europäischen Gemeinschaft und dessen Durchführungserlassen der Europäischen Gemeinschaft und dessen Durchführungserlassen
festgelegt. festgelegt.
3.1.2. Leistungskennwert 3.1.2. Leistungskennwert
Die Mindestleistungskennwerte sind in der TSI INS CR und der TSI INS Die Mindestleistungskennwerte sind in der TSI INS CR und der TSI INS
HS festgelegt. HS festgelegt.
Abgesehen von diesen Grenzwerten sind die folgenden Leistungsniveaus Abgesehen von diesen Grenzwerten sind die folgenden Leistungsniveaus
auf die Erweiterungs- oder Umrüstungsvorhaben einer bereits auf die Erweiterungs- oder Umrüstungsvorhaben einer bereits
vorhandenen Infrastruktur anzuwenden: vorhandenen Infrastruktur anzuwenden:
Die Begrenzungslinie BE1 soll freigelegt werden. Diese Die Begrenzungslinie BE1 soll freigelegt werden. Diese
Begrenzungslinie umfasst die Begrenzungslinie GA; Begrenzungslinie umfasst die Begrenzungslinie GA;
? Die Achslast soll mindestens 22,5 T/Achse betragen; ? Die Achslast soll mindestens 22,5 T/Achse betragen;
? Die Länge der Züge kann nicht kontrolliert werden; ? Die Länge der Züge kann nicht kontrolliert werden;
? Als Geschwindigkeit wird die Referenzgeschwindigkeit vorbehaltlich ? Als Geschwindigkeit wird die Referenzgeschwindigkeit vorbehaltlich
örtlicher Beschränkungen angewendet. örtlicher Beschränkungen angewendet.
3.1.3 Das Teilsystem Infrastruktur bestimmende Strukturwerte 3.1.3 Das Teilsystem Infrastruktur bestimmende Strukturwerte
Die Strukturwerte sind in den TSI festgelegt. Die Strukturwerte sind in den TSI festgelegt.
3.1.4 Entwurf einer Linie 3.1.4 Entwurf einer Linie
3.1.4.1 Begrenzungslinie 3.1.4.1 Begrenzungslinie
Die anzuwendende Begrenzungslinie entspricht den TSI und der Norm EN Die anzuwendende Begrenzungslinie entspricht den TSI und der Norm EN
15273-3. 15273-3.
3.1.4.2 Zwischengleisbereich und Zwischengleisbereich von Gleisachse 3.1.4.2 Zwischengleisbereich und Zwischengleisbereich von Gleisachse
zu Gleisachse zu Gleisachse
Die Zwischengleisbereiche oder die Zwischengleisbereiche von Die Zwischengleisbereiche oder die Zwischengleisbereiche von
Gleisachse zu Gleisachse müssen dem Addendum entsprechen. Gleisachse zu Gleisachse müssen dem Addendum entsprechen.
Die Zwischengleisbereich-Grenzwerte müssen auf jeden Fall eingehalten Die Zwischengleisbereich-Grenzwerte müssen auf jeden Fall eingehalten
werden. Der nominale Zwischengleisbereich muss da angewendet werden, werden. Der nominale Zwischengleisbereich muss da angewendet werden,
wo es wirtschaftlich zu rechtfertigen ist. wo es wirtschaftlich zu rechtfertigen ist.
Der nominale Zwischengleisbereich berücksichtigt die aerodynamischen Der nominale Zwischengleisbereich berücksichtigt die aerodynamischen
Effekte, so wie es in den TSI festgelegt ist. Effekte, so wie es in den TSI festgelegt ist.
3.1.4.3. Spurweite 3.1.4.3. Spurweite
Die Regelspurweite beträgt 1 435 mm. Die Regelspurweite beträgt 1 435 mm.
3.1.4.4. Äquivalente Konizität 3.1.4.4. Äquivalente Konizität
Um die äquivalente Konizität der Gleise zu gewährleisten, werden die Um die äquivalente Konizität der Gleise zu gewährleisten, werden die
Schienen (60E1, 50E2 oder gleichwertige) auf Betonschwellen mit einer Schienen (60E1, 50E2 oder gleichwertige) auf Betonschwellen mit einer
Spurweite von Spurweite von
1 435 oder 1 437 mm bei einer Schienenneigung von 1/20 angebracht. 1 435 oder 1 437 mm bei einer Schienenneigung von 1/20 angebracht.
Gemäss dem anzuwendenden Leitfaden für die TSI wird davon ausgegangen, Gemäss dem anzuwendenden Leitfaden für die TSI wird davon ausgegangen,
dass diese Kombination die Bedingungen der TSI erfüllt. dass diese Kombination die Bedingungen der TSI erfüllt.
3.1.4.5. Gleissteifigkeit 3.1.4.5. Gleissteifigkeit
Zu diesem Thema wurde keine nationale Vorschrift erlassen. Zu diesem Thema wurde keine nationale Vorschrift erlassen.
3.1.5. Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten 3.1.5. Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten
Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung.
Ein beschottertes mit Betonschwellen versehenes Gleis, das einen Ein beschottertes mit Betonschwellen versehenes Gleis, das einen
Schwellenabstand von mindestens 1 500 Schwellen/km aufweist, Schwellenabstand von mindestens 1 500 Schwellen/km aufweist,
entspricht den Anforderungen der TSI. entspricht den Anforderungen der TSI.
Die Gleise und Weichen bzw. Kreuzungen sind nicht mit Bremssystemen Die Gleise und Weichen bzw. Kreuzungen sind nicht mit Bremssystemen
kompatibel, die unabhängig von der Haftreibung arbeiten. kompatibel, die unabhängig von der Haftreibung arbeiten.
3.1.6. Gleislagequalität und Grenzwerte für Einzelfehler 3.1.6. Gleislagequalität und Grenzwerte für Einzelfehler
3.1.6.1. Bestimmung von Soforteingriffs-/Eingriffsschwellen und 3.1.6.1. Bestimmung von Soforteingriffs-/Eingriffsschwellen und
Auslösewerten Auslösewerten
Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung.
Der Infrastrukturbetreiber muss über einen Instandhaltungsplan Der Infrastrukturbetreiber muss über einen Instandhaltungsplan
verfügen, der die Einhaltung dieser Grenzwerte gewährleistet. verfügen, der die Einhaltung dieser Grenzwerte gewährleistet.
Die Messbedingungen müssen den Anforderungen des Kapitels 5 der Norm Die Messbedingungen müssen den Anforderungen des Kapitels 5 der Norm
EN 13848-1 entsprechen. EN 13848-1 entsprechen.
3.1.6.2. Soforteingriffsschwelle für die Gleisverwindung 3.1.6.2. Soforteingriffsschwelle für die Gleisverwindung
Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung.
3.1.7. Bahnsteige 3.1.7. Bahnsteige
Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung.
Die Höhe der Bahnsteige beträgt 55 oder 75 cm. Die Höhe der Bahnsteige beträgt 55 oder 75 cm.
Die Anordnung der Bahnsteigkanten muss den Begrenzungslinien GA, GB Die Anordnung der Bahnsteigkanten muss den Begrenzungslinien GA, GB
und GC ebenso wie den Begrenzungslinien BE1, BE2 et BE3 gemäss EN und GC ebenso wie den Begrenzungslinien BE1, BE2 et BE3 gemäss EN
5273-3 entsprechen. 5273-3 entsprechen.
3.1.8. Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz 3.1.8. Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz
Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung.
Die Richtlinien hinsichtlich der Lärm- und Erschütterungsprobleme sind Die Richtlinien hinsichtlich der Lärm- und Erschütterungsprobleme sind
ein offener Punkt. In diesem Bereich gibt es keine nationalen ein offener Punkt. In diesem Bereich gibt es keine nationalen
Richtlinien. Richtlinien.
3.1.9. Betriebseinrichtungen 3.1.9. Betriebseinrichtungen
Kilometersteine werden entlang der Strecken aufgestellt. Kilometersteine werden entlang der Strecken aufgestellt.
3.1.10. Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Fahrzeugen 3.1.10. Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Fahrzeugen
Solange der Fahrwegbetreiber diese Dienste zur Verfügung stellt, Solange der Fahrwegbetreiber diese Dienste zur Verfügung stellt,
finden die Vorschriften der TSI Anwendung. finden die Vorschriften der TSI Anwendung.
3.2. Funktionelle und technische Spezifikationen der Schnittstellen 3.2. Funktionelle und technische Spezifikationen der Schnittstellen
Die unterschiedlichen Schnittstellen sind in der TSI festgelegt. Die unterschiedlichen Schnittstellen sind in der TSI festgelegt.
3.2.1. Schnittstellen zum Teilsystem Energie 3.2.1. Schnittstellen zum Teilsystem Energie
Der Widerstand der Gleisverlegungen beträgt 10 kOhm pro Der Widerstand der Gleisverlegungen beträgt 10 kOhm pro
Gleisverlegung. Gleisverlegung.
Der Widerstand des Gleises für den Rückstrom wird durch einen Der Widerstand des Gleises für den Rückstrom wird durch einen
Querschnitt von mindestens einer Schiene gesichert. Für den Fall, dass Querschnitt von mindestens einer Schiene gesichert. Für den Fall, dass
die Schiene den Rückstrom nicht sicherstellen kann, ist ein die Schiene den Rückstrom nicht sicherstellen kann, ist ein
gleichwertiger Kupferquerschnitt von 4 x 95 mm2 erforderlich. gleichwertiger Kupferquerschnitt von 4 x 95 mm2 erforderlich.
Addendum Gleiszwischenräume Addendum Gleiszwischenräume
(Zeichnung) (Zeichnung)
Teil B: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Energie Teil B: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Energie
1. Verwendete Abkürzungen 1. Verwendete Abkürzungen
Abkürzung Bedeutung Abkürzung Bedeutung
TSI Technische Spezifikationen für die Interoperabilität TSI Technische Spezifikationen für die Interoperabilität
TSI HS TSI High Speed (für das transeuropäische TSI HS TSI High Speed (für das transeuropäische
Hochgeschwindigkeitsbahnsystem) Hochgeschwindigkeitsbahnsystem)
TSI CR TSI Conventional Rail (für das konventionelle transeuropäische TSI CR TSI Conventional Rail (für das konventionelle transeuropäische
Eisenbahnsystem) Eisenbahnsystem)
2. Bezugsdokumente 2. Bezugsdokumente
2.1. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) 2.1. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI)
- TSI ENE HS: Technische Spezifikationen für die Interoperabilität des - TSI ENE HS: Technische Spezifikationen für die Interoperabilität des
Teilsystems « Energie » des transeuropäischen Teilsystems « Energie » des transeuropäischen
Hochgeschwindigkeitsbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Hochgeschwindigkeitsbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der
Europäischen Union L104 vom 14. April 2008 Europäischen Union L104 vom 14. April 2008
durch Entscheidung der Kommission vom 6. März 2008 - Ref.: durch Entscheidung der Kommission vom 6. März 2008 - Ref.:
2008/284/EG, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument; 2008/284/EG, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument;
- TSI ENE CR: - technische Spezifikation für die Interoperabilität des - TSI ENE CR: - technische Spezifikation für die Interoperabilität des
Teilsystems « Energie » des konventionellen transeuropäischen Teilsystems « Energie » des konventionellen transeuropäischen
Eisenbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union Eisenbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union
L126 vom 14. Mai 2011 durch Entscheidung der Kommission vom 26. April L126 vom 14. Mai 2011 durch Entscheidung der Kommission vom 26. April
2011 - Ref.: 2011/274/EU, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument. 2011 - Ref.: 2011/274/EU, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument.
2.2. Europäische Normen (EN) 2.2. Europäische Normen (EN)
- EN 15273-1: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 1: - EN 15273-1: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 1:
Allgemeines - Gemeinsame Vorschriften für Infrastruktur und Fahrzeuge; Allgemeines - Gemeinsame Vorschriften für Infrastruktur und Fahrzeuge;
- EN 15273-2: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 2: - EN 15273-2: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 2:
Fahrzeugbegrenzungslinien; Fahrzeugbegrenzungslinien;
- EN 15273-3: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 3: - EN 15273-3: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 3:
Lichtraumprofile; Lichtraumprofile;
- EN 50119: Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Oberleitungen für - EN 50119: Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Oberleitungen für
den den
elektrischen Zugbetrieb; elektrischen Zugbetrieb;
- EN 50149: Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Elektrischer - EN 50149: Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Elektrischer
Zugbetrieb - Rillenfahrdrähte aus Kupfer und Kupferlegierung; Zugbetrieb - Rillenfahrdrähte aus Kupfer und Kupferlegierung;
- EN 50163 und EN 50163/A1: Bahnanwendungen - Speisespannungen von - EN 50163 und EN 50163/A1: Bahnanwendungen - Speisespannungen von
Bahnnetzen; Bahnnetzen;
- EN 50367: Bahnanwendungen - Zusammenwirken der Systeme - Technische - EN 50367: Bahnanwendungen - Zusammenwirken der Systeme - Technische
Kriterien für das Zusammenwirken zwischen Stromabnehmer und Kriterien für das Zusammenwirken zwischen Stromabnehmer und
Oberleitung für einen freien Zugang; Oberleitung für einen freien Zugang;
- EN 50388: Bahnanwendungen - Bahnenergieversorgung und Fahrzeuge - - EN 50388: Bahnanwendungen - Bahnenergieversorgung und Fahrzeuge -
Technische Kriterien für die Koordination zwischen Anlagen der Technische Kriterien für die Koordination zwischen Anlagen der
Bahnenergieversorgung und Fahrzeugen zum Erreichen der Bahnenergieversorgung und Fahrzeugen zum Erreichen der
Interoperabilität; Interoperabilität;
- DIN EN ISO 9001: Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen. - DIN EN ISO 9001: Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen.
Anmerkung: Sofern nicht anders angegeben, findet stets die letzte Anmerkung: Sofern nicht anders angegeben, findet stets die letzte
Fassung der Norm Anwendung. Fassung der Norm Anwendung.
2.3. Sonstige Dokumente 2.3. Sonstige Dokumente
- Der Ministerielle Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger
Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von
Zugtrassen; Zugtrassen;
- die Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Fahrwegbetreibers; - die Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Fahrwegbetreibers;
- das Infrastrukturregister. - das Infrastrukturregister.
Der Fahrwegbetreiber beachtet die erforderlichen internen geltenden Der Fahrwegbetreiber beachtet die erforderlichen internen geltenden
technischen Vorschriften, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen technischen Vorschriften, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen
der TSI und den nationalen Vorschriften zu gewährleisten. der TSI und den nationalen Vorschriften zu gewährleisten.
3. Gebräuchliche nationale Vorschriften 3. Gebräuchliche nationale Vorschriften
3.1. Funktionelle und technische Spezifikationen 3.1. Funktionelle und technische Spezifikationen
3.1.1. Spannung und Frequenz 3.1.1. Spannung und Frequenz
Die folgenden Energieversorgungssysteme werden auf dem Netz verwendet: Die folgenden Energieversorgungssysteme werden auf dem Netz verwendet:
- 3 kV CC; - 3 kV CC;
- 25 kV CA 50 Hz; - 25 kV CA 50 Hz;
- 15 kV CA 16,7 Hz. - 15 kV CA 16,7 Hz.
Die Spannung und Frequenz der oben genannten Energieversorgungssysteme Die Spannung und Frequenz der oben genannten Energieversorgungssysteme
entsprechen den in § 4 der Norm EN 50163 und in § 4.2 der Norm EN entsprechen den in § 4 der Norm EN 50163 und in § 4.2 der Norm EN
50163/A1 genannten Vorschriften. 50163/A1 genannten Vorschriften.
3.1.2. Leistungsfähigkeit des Systems und eingebaute Leistung 3.1.2. Leistungsfähigkeit des Systems und eingebaute Leistung
Die eingebaute Leistung jeder Installation und die Belastbarkeit der Die eingebaute Leistung jeder Installation und die Belastbarkeit der
unterschiedlichen Streckenabschnitte sind in den unterschiedlichen Streckenabschnitte sind in den
Schienennetz-Nutzungsbedingungen von Infrabel und im Schienennetz-Nutzungsbedingungen von Infrabel und im
Infrastrukturregister beschrieben. Infrastrukturregister beschrieben.
3.1.3. Nutzbremsung 3.1.3. Nutzbremsung
Nutzbremsung ist sowohl unter 3 kV als auch unter 25 kV gemäss den im Nutzbremsung ist sowohl unter 3 kV als auch unter 25 kV gemäss den im
Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger
Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen
genannten Bedingungen erlaubt. genannten Bedingungen erlaubt.
3.1.4. Erzeugung von Oberwellen im speisenden Energieversorgungssystem 3.1.4. Erzeugung von Oberwellen im speisenden Energieversorgungssystem
Die derzeitigen TSI legen keine Bedingungen in Bezug auf die Erzeugung Die derzeitigen TSI legen keine Bedingungen in Bezug auf die Erzeugung
von Oberwellen im speisenden Energieversorgungssystem fest. von Oberwellen im speisenden Energieversorgungssystem fest.
Die zugelassenen Werte dieser Erzeugung stammen indessen aus den Die zugelassenen Werte dieser Erzeugung stammen indessen aus den
technischen Vorschriften der elektrischen Netzbetreiber. technischen Vorschriften der elektrischen Netzbetreiber.
3.1.5. Externe EMV 3.1.5. Externe EMV
Der Fahrwegbetreiber setzt alles daran, um die Bedingungen der Der Fahrwegbetreiber setzt alles daran, um die Bedingungen der
zukünftigen neuen Version der Norm EN 50388 zu erfüllen. Sobald die zukünftigen neuen Version der Norm EN 50388 zu erfüllen. Sobald die
Norm veröffentlicht ist, muss das Netz dieser folglich entsprechen. Norm veröffentlicht ist, muss das Netz dieser folglich entsprechen.
3.1.6. Kontinuität der Stromversorgung bei Störungen 3.1.6. Kontinuität der Stromversorgung bei Störungen
Die Streckentrennungspläne dienen als Grundlage für die Die Streckentrennungspläne dienen als Grundlage für die
Übereinstimmungsstudien in Bezug auf die Kontinuität der Übereinstimmungsstudien in Bezug auf die Kontinuität der
Stromversorgung bei Störungen. Stromversorgung bei Störungen.
3.1.7. Umweltschutz 3.1.7. Umweltschutz
Die zu erfüllenden Bedingungen bilden einen Teil der Bau- oder Die zu erfüllenden Bedingungen bilden einen Teil der Bau- oder
Betriebsgenehmigung, die für jede einzelne Installation ausgestellt Betriebsgenehmigung, die für jede einzelne Installation ausgestellt
wird. wird.
3.1.8. Konformität der Oberleitung mit der Begrenzungslinie der 3.1.8. Konformität der Oberleitung mit der Begrenzungslinie der
Infrastrukturen Infrastrukturen
Die Begrenzungslinie der Infrastrukturen ist im Teil A beschrieben Die Begrenzungslinie der Infrastrukturen ist im Teil A beschrieben
3.1.9. Material des Fahrdrahts 3.1.9. Material des Fahrdrahts
Die Fahrdrähte und verwendeten Materialien entsprechen den Die Fahrdrähte und verwendeten Materialien entsprechen den
Bestimmungen der Norm EN 50149. Bestimmungen der Norm EN 50149.
3.1.10. Kontaktkraft 3.1.10. Kontaktkraft
Die folgenden Bestimmungen sind auf die Kontaktkraft zwischen dem Die folgenden Bestimmungen sind auf die Kontaktkraft zwischen dem
Stromabnehmer und der Oberleitung anzuwenden: Stromabnehmer und der Oberleitung anzuwenden:
- HS: TSI ENE HS, § 4.2.15; - HS: TSI ENE HS, § 4.2.15;
- CR: TSI ENE HS, § 4.2.15. - CR: TSI ENE HS, § 4.2.15.
3.1.11. Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität 3.1.11. Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität
Die folgenden Vorschriften sind auf das dynamische Verhalten und die Die folgenden Vorschriften sind auf das dynamische Verhalten und die
Stromabnahmequalität anzuwenden: Stromabnahmequalität anzuwenden:
- HS: TSI ENE HS, § 04.02.2016; - HS: TSI ENE HS, § 04.02.2016;
- CR: TSI ENE HS, § 04.02.2016. - CR: TSI ENE HS, § 04.02.2016.
3.1.12. Zugelassene Stromabnahme 3.1.12. Zugelassene Stromabnahme
Die zugelassene Stromabnahme pro Zug ist abhängig vom Die zugelassene Stromabnahme pro Zug ist abhängig vom
Streckenabschnitt und im Infrastrukturregister aufgenommen. Streckenabschnitt und im Infrastrukturregister aufgenommen.
3.1.13. Stromabnehmerabstand 3.1.13. Stromabnehmerabstand
Der Stromabnehmerabstand muss den im Ministeriellen Erlass zur Annahme Der Stromabnehmerabstand muss den im Ministeriellen Erlass zur Annahme
einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung
von Zugtrassen genannten Vorschriften entsprechen. von Zugtrassen genannten Vorschriften entsprechen.
3.1.14. Phasentrennstrecken 3.1.14. Phasentrennstrecken
- HS: die Phasentrennungen entsprechen den in § 4.2.21 der TSI ENE HS - HS: die Phasentrennungen entsprechen den in § 4.2.21 der TSI ENE HS
genannten allgemeinen Bestimmungen und sind gemäss § A.1.3 der Norm EN genannten allgemeinen Bestimmungen und sind gemäss § A.1.3 der Norm EN
50367 ausgeführt, ausser im Falle der L.1, für die ein « Sonderfall » 50367 ausgeführt, ausser im Falle der L.1, für die ein « Sonderfall »
in § 7.4.2 der TSI ENE HS festgelegt ist. in § 7.4.2 der TSI ENE HS festgelegt ist.
- CR: Die Phasentrennungen entsprechen den in § 4.2.19 der TSI ENE CR - CR: Die Phasentrennungen entsprechen den in § 4.2.19 der TSI ENE CR
genannten allgemeinen Bestimmungen und sind gemäss § A.1.4 der Norm EN genannten allgemeinen Bestimmungen und sind gemäss § A.1.4 der Norm EN
50367 ausgeführt. 50367 ausgeführt.
3.1.15. Systemtrennstrecken 3.1.15. Systemtrennstrecken
Auf dem vollständigen Netz werden die Systemtrennstrecken stets mit Auf dem vollständigen Netz werden die Systemtrennstrecken stets mit
herunter gelassenen Stromabnehmern durchfahren und gemäss den herunter gelassenen Stromabnehmern durchfahren und gemäss den
folgenden Bestimmungen ausgeführt: folgenden Bestimmungen ausgeführt:
- HS: § 4.2.22.1 und 4.2.22.3 der TSI ENE HS; - HS: § 4.2.22.1 und 4.2.22.3 der TSI ENE HS;
- CR: § 4.2.20 der TSI ENE CR. - CR: § 4.2.20 der TSI ENE CR.
3.1.16. Mindeststromabnahme und Kontaktkraft des Stromabnehmers bei 3.1.16. Mindeststromabnahme und Kontaktkraft des Stromabnehmers bei
Stillstand Stillstand
Die Norm EN 50367 § 7.1 ist anzuwenden. Die Norm EN 50367 § 7.1 ist anzuwenden.
3.1.17. Zugelassenes Material der Schleifleiste des Stromabnehmers 3.1.17. Zugelassenes Material der Schleifleiste des Stromabnehmers
Die folgenden Materialien sind zugelassen: Die folgenden Materialien sind zugelassen:
? Kohlenstoff; ? Kohlenstoff;
? Kupfer-Kohlenstoff; ? Kupfer-Kohlenstoff;
? metallisierter Kohlenstoff; ? metallisierter Kohlenstoff;
? Kupfer-Stahl (*); ? Kupfer-Stahl (*);
? Bandstahlstreifen kombiniert mit Streifen der oben genannten Typen ? Bandstahlstreifen kombiniert mit Streifen der oben genannten Typen
(*). (*).
(*) Diese Typen dürfen zusammen lediglich einen begrenzten Prozentsatz (*) Diese Typen dürfen zusammen lediglich einen begrenzten Prozentsatz
der Stromabnehmer des Betreibers ausmachen. Die Vereinbarungen der Stromabnehmer des Betreibers ausmachen. Die Vereinbarungen
diesbezüglich werden mit jedem Betreiber in einer separaten « diesbezüglich werden mit jedem Betreiber in einer separaten «
Dienstgütevereinbarung » festgelegt. Dienstgütevereinbarung » festgelegt.
3.2. Funktionelle und technische Spezifikationen 3.2. Funktionelle und technische Spezifikationen
3.2.1. Schnittstellen zum Teilsystem Infrastruktur 3.2.1. Schnittstellen zum Teilsystem Infrastruktur
Die Schnittstellen zum Teilsystem Infrastruktur sind beschrieben in: Die Schnittstellen zum Teilsystem Infrastruktur sind beschrieben in:
- HS: § 4.3.2 der TSI ENE HS; - HS: § 4.3.2 der TSI ENE HS;
- CR: § 4.3.3 der TSI ENE HS. - CR: § 4.3.3 der TSI ENE HS.
3.2.2. Schnittstellen zum Teilsystem Fahrzeug 3.2.2. Schnittstellen zum Teilsystem Fahrzeug
Die Schnittstellen zum Teilsystem Fahrzeug sind beschrieben in: Die Schnittstellen zum Teilsystem Fahrzeug sind beschrieben in:
- HS: § 4.3.1 der TSI ENE HS; - HS: § 4.3.1 der TSI ENE HS;
- CR: § 4.3.2 der TSI ENE HS. - CR: § 4.3.2 der TSI ENE HS.
3.2.3. Schnittstellen zum Teilsystem ZZS 3.2.3. Schnittstellen zum Teilsystem ZZS
Die Schnittstellen zum Teilsystem ZZS sind in den folgenden Dokumenten Die Schnittstellen zum Teilsystem ZZS sind in den folgenden Dokumenten
beschrieben: beschrieben:
- HS: § 4.3.3 der TSI ENE HS; - HS: § 4.3.3 der TSI ENE HS;
- CR: § 4.3.4 der TSI ENE HS. - CR: § 4.3.4 der TSI ENE HS.
3.2.4. Schnittstellen zum Teilsystem Betrieb 3.2.4. Schnittstellen zum Teilsystem Betrieb
Die Schnittstellen zum Teilsystem Betrieb sind beschrieben in: Die Schnittstellen zum Teilsystem Betrieb sind beschrieben in:
- HS: § 4.3.4 der TSI ENE HS; - HS: § 4.3.4 der TSI ENE HS;
- CR: § 4.3.5 der TSI ENE HS. - CR: § 4.3.5 der TSI ENE HS.
3.2.5. Schnittstellen zum Teilsystem SRT 3.2.5. Schnittstellen zum Teilsystem SRT
Die Schnittstellen zum Teilsystem SRT sind beschrieben in: Die Schnittstellen zum Teilsystem SRT sind beschrieben in:
- HS: § 4.3.5 der TSI ENE HS; - HS: § 4.3.5 der TSI ENE HS;
- CR: § 4.3.6 der TSI ENE HS. - CR: § 4.3.6 der TSI ENE HS.
3.3. Betriebsvorschriften 3.3. Betriebsvorschriften
Die Kontrolle und der technische Betrieb der ortsfesten Anlagen des Die Kontrolle und der technische Betrieb der ortsfesten Anlagen des
elektrischen Zugbetriebs sind unter normalen Umständen aus der elektrischen Zugbetriebs sind unter normalen Umständen aus der
Entfernung durch den Entfernung durch den
« Verteiler ES » (ein Term, der vom Fahrwegbetreiber verwendet wird), « Verteiler ES » (ein Term, der vom Fahrwegbetreiber verwendet wird),
der im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des der im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des
Eisenbahnbetriebs und dessen Durchführungserlassen als « Verteiler Eisenbahnbetriebs und dessen Durchführungserlassen als « Verteiler
Fahrstrom » bezeichnet wird. Hierzu sind die Verteiler ES mit einer Fahrstrom » bezeichnet wird. Hierzu sind die Verteiler ES mit einer
Fernbedienung ausgerüstet. Fernbedienung ausgerüstet.
Die Tätigkeit kann ebenfalls direkt vor Ort durch das zu diesem Zweck Die Tätigkeit kann ebenfalls direkt vor Ort durch das zu diesem Zweck
ausgebildete Personal durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten werden ausgebildete Personal durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten werden
unter sicheren Umständen und gemäss den in den internen Vorschriften unter sicheren Umständen und gemäss den in den internen Vorschriften
beschriebenen Richtlinien (u.a. den geltenden technischen Vorschriften beschriebenen Richtlinien (u.a. den geltenden technischen Vorschriften
und Arbeitsvorschriften) durchgeführt. und Arbeitsvorschriften) durchgeführt.
Diese Tätigkeiten, ebenso wie die Anträge zur Ausschaltung und die Diese Tätigkeiten, ebenso wie die Anträge zur Ausschaltung und die
Vorfälle müssen an den Verteiler ES gemeldet werden. Keine Tätigkeit Vorfälle müssen an den Verteiler ES gemeldet werden. Keine Tätigkeit
darf ohne den Auftrag oder die Genehmigung des Verteilers ES, mit darf ohne den Auftrag oder die Genehmigung des Verteilers ES, mit
Ausnahme derer, die Ausnahme derer, die
in speziellen Anweisungen genannt sind (örtliche Weisungen für in speziellen Anweisungen genannt sind (örtliche Weisungen für
Gleisgruppen, Werkstätten, Inspektionsplattformen für Stromabnehmer, Gleisgruppen, Werkstätten, Inspektionsplattformen für Stromabnehmer,
usw., in denen mindestens die Verantwortlichkeiten und die usw., in denen mindestens die Verantwortlichkeiten und die
erforderlichen Weiterbildungen beschrieben sind und an denen ein erforderlichen Weiterbildungen beschrieben sind und an denen ein
Versorgungsschema der betroffenen Zone beigefügt wurde) durchgeführt Versorgungsschema der betroffenen Zone beigefügt wurde) durchgeführt
werden. werden.
3.4. Instandhaltungsplan 3.4. Instandhaltungsplan
Für das gesamte Netz werden Instandhaltungspläne auf der Grundlage der Für das gesamte Netz werden Instandhaltungspläne auf der Grundlage der
internen Vorschriften des Fahrwegbetreibers festgelegt. Die Anwendung internen Vorschriften des Fahrwegbetreibers festgelegt. Die Anwendung
und Einhaltung hiervon wird durch ein begleitendes Kontrollsystem in und Einhaltung hiervon wird durch ein begleitendes Kontrollsystem in
elektronischer Form sowie durch ein Qualitätsmanagementsystem, gemäss elektronischer Form sowie durch ein Qualitätsmanagementsystem, gemäss
der Norm NBN EN ISO 9001, gewährleistet. der Norm NBN EN ISO 9001, gewährleistet.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 2011 zur Annahme eines Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 2011 zur Annahme eines
Lastenheftes für die Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden. Lastenheftes für die Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden.
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Y. LETERME Y. LETERME
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
E. SCHOUPPE E. SCHOUPPE
^