publié le 05 mars 2013
Arrêté royal portant adoption d'un cahier des charges de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS
1 JUILLET 2011. - Arrêté royal portant adoption d'un cahier des charges de l'infrastructure ferroviaire. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 2011 portant adoption d'un cahier des charges de l'infrastructure ferroviaire (Moniteur belge du 19 juillet 2011).
Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 1. JULI 2011 - Königlicher Erlass zur Annahme eines Lastenheftes für die Eisenbahninfrastruktur ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, Artikel 6 § 2 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010;
Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;
In Erwägung der ausführlichen und begründeten Stellungnahme des Fahrwegbetreibers, die am 4. Mai 2011 abgegeben wurde;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. Mai 2011;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.596/4/V des Staatsrates vom 25. Mai 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unseres Premierministers und Unseres Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Anforderungen in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur werden als Sicherheitsvorschriften angenommen. Diese Vorschriften werden gemäss dem Text, der dem vorliegenden Erlass beigefügt ist, festgelegt.
Art. 2 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE
Anlage - Lastenheft für die Eisenbahninfrastruktur Die Anforderungen in Bezug auf die Eisenbahninfrastruktur bestehen aus 2 Teilen: Teil A: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Infrastruktur Teil B: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Energie 1. Verwendete Abkürzungen Abkürzung Bedeutung TSI Technische Spezifikationen für die Interoperabilität TSI HS TSI High Speed (für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem) TSI CR TSI Conventional Rail (für das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem) TEN-Strecke/Infrastruktur Strecke/Infrastruktur, die einen Teil des transeuropäischen Netzes ausmacht (Trans-European Network) 2.Bezugsdokumente 2.1. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) - TSI INS HS: technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems « Infrastruktur » des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L77/1 vom 19. März 2008 durch Entscheidung der Kommission vom 20. Dezember 2007 - Ref.: 2008/217/EG, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument; - TSI INS CR: technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems « Infrastruktur » des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L126 vom 14. Mai 2011 durch Entscheidung der Kommission vom 26. April 2011 - Ref.: 2011/275/EU, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument; 2.2 Europäische Normen (EN) - EN 15273-3: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 3: Lichtraumprofile; - EN 13848-1: Bahnanwendungen - Oberbau - Gleislagequalität - Teil 1: Beschreibung der Gleisgeometrie; - DIN EN ISO 9001: Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen.
Anmerkung: Sofern nicht anders angegeben, findet stets die letzte Fassung der Norm Anwendung. 2.3. Sonstige Dokumente - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen; - die Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Fahrwegbetreibers; - das Infrastrukturregister.
Der Fahrwegbetreiber beachtet die erforderlichen internen geltenden technischen Vorschriften, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen der TSI und den nationalen Vorschriften zu gewährleisten. 3. Gebräuchliche nationale Vorschriften 3.1. Funktionelle und technische Spezifikationen 3.1.1. Streckenkategorien Die TEN-Strecken sind im Anhang II der Entscheidung 884/2004/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Abänderung der Entscheidung 1692/96/EG festgelegt.
Die im transeuropäischen Netz aufgenommenen Streckenkarten werden in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen und deren Anhängen aufgeführt.
Bei Erweiterungs- oder Umrüstungsvorhaben einer bereits vorhandenen Infrastruktur wird die Klassifizierung der Infrastruktur im zugrunde liegenden TEN-Netz oder in den sonstigen TEN-Linien gemäss dem Gesetz vom 26. Januar 2010 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Gemeinschaft und dessen Durchführungserlassen festgelegt. 3.1.2. Leistungskennwert Die Mindestleistungskennwerte sind in der TSI INS CR und der TSI INS HS festgelegt.
Abgesehen von diesen Grenzwerten sind die folgenden Leistungsniveaus auf die Erweiterungs- oder Umrüstungsvorhaben einer bereits vorhandenen Infrastruktur anzuwenden: Die Begrenzungslinie BE1 soll freigelegt werden. Diese Begrenzungslinie umfasst die Begrenzungslinie GA; ? Die Achslast soll mindestens 22,5 T/Achse betragen; ? Die Länge der Züge kann nicht kontrolliert werden; ? Als Geschwindigkeit wird die Referenzgeschwindigkeit vorbehaltlich örtlicher Beschränkungen angewendet. 3.1.3 Das Teilsystem Infrastruktur bestimmende Strukturwerte Die Strukturwerte sind in den TSI festgelegt. 3.1.4 Entwurf einer Linie 3.1.4.1 Begrenzungslinie Die anzuwendende Begrenzungslinie entspricht den TSI und der Norm EN 15273-3. 3.1.4.2 Zwischengleisbereich und Zwischengleisbereich von Gleisachse zu Gleisachse Die Zwischengleisbereiche oder die Zwischengleisbereiche von Gleisachse zu Gleisachse müssen dem Addendum entsprechen.
Die Zwischengleisbereich-Grenzwerte müssen auf jeden Fall eingehalten werden. Der nominale Zwischengleisbereich muss da angewendet werden, wo es wirtschaftlich zu rechtfertigen ist.
Der nominale Zwischengleisbereich berücksichtigt die aerodynamischen Effekte, so wie es in den TSI festgelegt ist. 3.1.4.3. Spurweite Die Regelspurweite beträgt 1 435 mm. 3.1.4.4. Äquivalente Konizität Um die äquivalente Konizität der Gleise zu gewährleisten, werden die Schienen (60E1, 50E2 oder gleichwertige) auf Betonschwellen mit einer Spurweite von 1 435 oder 1 437 mm bei einer Schienenneigung von 1/20 angebracht.
Gemäss dem anzuwendenden Leitfaden für die TSI wird davon ausgegangen, dass diese Kombination die Bedingungen der TSI erfüllt. 3.1.4.5. Gleissteifigkeit Zu diesem Thema wurde keine nationale Vorschrift erlassen. 3.1.5. Gleislagestabilität gegenüber einwirkenden Lasten Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung.
Ein beschottertes mit Betonschwellen versehenes Gleis, das einen Schwellenabstand von mindestens 1 500 Schwellen/km aufweist, entspricht den Anforderungen der TSI. Die Gleise und Weichen bzw. Kreuzungen sind nicht mit Bremssystemen kompatibel, die unabhängig von der Haftreibung arbeiten. 3.1.6. Gleislagequalität und Grenzwerte für Einzelfehler 3.1.6.1. Bestimmung von Soforteingriffs-/Eingriffsschwellen und Auslösewerten Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung.
Der Infrastrukturbetreiber muss über einen Instandhaltungsplan verfügen, der die Einhaltung dieser Grenzwerte gewährleistet.
Die Messbedingungen müssen den Anforderungen des Kapitels 5 der Norm EN 13848-1 entsprechen. 3.1.6.2. Soforteingriffsschwelle für die Gleisverwindung Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung. 3.1.7. Bahnsteige Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung.
Die Höhe der Bahnsteige beträgt 55 oder 75 cm.
Die Anordnung der Bahnsteigkanten muss den Begrenzungslinien GA, GB und GC ebenso wie den Begrenzungslinien BE1, BE2 et BE3 gemäss EN 5273-3 entsprechen. 3.1.8. Sicherheit, Gesundheit und Umweltschutz Die Grenzwerte der TSI finden Anwendung.
Die Richtlinien hinsichtlich der Lärm- und Erschütterungsprobleme sind ein offener Punkt. In diesem Bereich gibt es keine nationalen Richtlinien. 3.1.9. Betriebseinrichtungen Kilometersteine werden entlang der Strecken aufgestellt. 3.1.10. Ortsfeste Anlagen zur Wartung von Fahrzeugen Solange der Fahrwegbetreiber diese Dienste zur Verfügung stellt, finden die Vorschriften der TSI Anwendung. 3.2. Funktionelle und technische Spezifikationen der Schnittstellen Die unterschiedlichen Schnittstellen sind in der TSI festgelegt. 3.2.1. Schnittstellen zum Teilsystem Energie Der Widerstand der Gleisverlegungen beträgt 10 kOhm pro Gleisverlegung.
Der Widerstand des Gleises für den Rückstrom wird durch einen Querschnitt von mindestens einer Schiene gesichert. Für den Fall, dass die Schiene den Rückstrom nicht sicherstellen kann, ist ein gleichwertiger Kupferquerschnitt von 4 x 95 mm2 erforderlich.
Addendum Gleiszwischenräume (Zeichnung) Teil B: Einschlägige Anforderungen für das Teilsystem Energie 1. Verwendete Abkürzungen Abkürzung Bedeutung TSI Technische Spezifikationen für die Interoperabilität TSI HS TSI High Speed (für das transeuropäische Hochgeschwindigkeitsbahnsystem) TSI CR TSI Conventional Rail (für das konventionelle transeuropäische Eisenbahnsystem) 2.Bezugsdokumente 2.1. Technische Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) - TSI ENE HS: Technische Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems « Energie » des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L104 vom 14. April 2008 durch Entscheidung der Kommission vom 6. März 2008 - Ref.: 2008/284/EG, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument; - TSI ENE CR: - technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems « Energie » des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union L126 vom 14. Mai 2011 durch Entscheidung der Kommission vom 26. April 2011 - Ref.: 2011/274/EU, oder jedes folgende sie ersetzende Dokument. 2.2. Europäische Normen (EN) - EN 15273-1: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 1: Allgemeines - Gemeinsame Vorschriften für Infrastruktur und Fahrzeuge; - EN 15273-2: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 2: Fahrzeugbegrenzungslinien; - EN 15273-3: Bahnanwendungen - Begrenzungslinien - Teil 3: Lichtraumprofile; - EN 50119: Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Oberleitungen für den elektrischen Zugbetrieb; - EN 50149: Bahnanwendungen - Ortsfeste Anlagen - Elektrischer Zugbetrieb - Rillenfahrdrähte aus Kupfer und Kupferlegierung; - EN 50163 und EN 50163/A1: Bahnanwendungen - Speisespannungen von Bahnnetzen; - EN 50367: Bahnanwendungen - Zusammenwirken der Systeme - Technische Kriterien für das Zusammenwirken zwischen Stromabnehmer und Oberleitung für einen freien Zugang; - EN 50388: Bahnanwendungen - Bahnenergieversorgung und Fahrzeuge - Technische Kriterien für die Koordination zwischen Anlagen der Bahnenergieversorgung und Fahrzeugen zum Erreichen der Interoperabilität; - DIN EN ISO 9001: Qualitätsmanagementsysteme - Anforderungen.
Anmerkung: Sofern nicht anders angegeben, findet stets die letzte Fassung der Norm Anwendung. 2.3. Sonstige Dokumente - Der Ministerielle Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen; - die Schienennetz-Nutzungsbedingungen des Fahrwegbetreibers; - das Infrastrukturregister.
Der Fahrwegbetreiber beachtet die erforderlichen internen geltenden technischen Vorschriften, um die Übereinstimmung mit den Anforderungen der TSI und den nationalen Vorschriften zu gewährleisten. 3. Gebräuchliche nationale Vorschriften 3.1. Funktionelle und technische Spezifikationen 3.1.1. Spannung und Frequenz Die folgenden Energieversorgungssysteme werden auf dem Netz verwendet: - 3 kV CC; - 25 kV CA 50 Hz; - 15 kV CA 16,7 Hz.
Die Spannung und Frequenz der oben genannten Energieversorgungssysteme entsprechen den in § 4 der Norm EN 50163 und in § 4.2 der Norm EN 50163/A1 genannten Vorschriften. 3.1.2. Leistungsfähigkeit des Systems und eingebaute Leistung Die eingebaute Leistung jeder Installation und die Belastbarkeit der unterschiedlichen Streckenabschnitte sind in den Schienennetz-Nutzungsbedingungen von Infrabel und im Infrastrukturregister beschrieben. 3.1.3. Nutzbremsung Nutzbremsung ist sowohl unter 3 kV als auch unter 25 kV gemäss den im Ministeriellen Erlass vom 30. Juli 2010 zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen genannten Bedingungen erlaubt. 3.1.4. Erzeugung von Oberwellen im speisenden Energieversorgungssystem Die derzeitigen TSI legen keine Bedingungen in Bezug auf die Erzeugung von Oberwellen im speisenden Energieversorgungssystem fest.
Die zugelassenen Werte dieser Erzeugung stammen indessen aus den technischen Vorschriften der elektrischen Netzbetreiber. 3.1.5. Externe EMV Der Fahrwegbetreiber setzt alles daran, um die Bedingungen der zukünftigen neuen Version der Norm EN 50388 zu erfüllen. Sobald die Norm veröffentlicht ist, muss das Netz dieser folglich entsprechen. 3.1.6. Kontinuität der Stromversorgung bei Störungen Die Streckentrennungspläne dienen als Grundlage für die Übereinstimmungsstudien in Bezug auf die Kontinuität der Stromversorgung bei Störungen. 3.1.7. Umweltschutz Die zu erfüllenden Bedingungen bilden einen Teil der Bau- oder Betriebsgenehmigung, die für jede einzelne Installation ausgestellt wird. 3.1.8. Konformität der Oberleitung mit der Begrenzungslinie der Infrastrukturen Die Begrenzungslinie der Infrastrukturen ist im Teil A beschrieben 3.1.9. Material des Fahrdrahts Die Fahrdrähte und verwendeten Materialien entsprechen den Bestimmungen der Norm EN 50149. 3.1.10. Kontaktkraft Die folgenden Bestimmungen sind auf die Kontaktkraft zwischen dem Stromabnehmer und der Oberleitung anzuwenden: - HS: TSI ENE HS, § 4.2.15; - CR: TSI ENE HS, § 4.2.15. 3.1.11. Dynamisches Verhalten und Stromabnahmequalität Die folgenden Vorschriften sind auf das dynamische Verhalten und die Stromabnahmequalität anzuwenden: - HS: TSI ENE HS, § 04.02.2016; - CR: TSI ENE HS, § 04.02.2016. 3.1.12. Zugelassene Stromabnahme Die zugelassene Stromabnahme pro Zug ist abhängig vom Streckenabschnitt und im Infrastrukturregister aufgenommen. 3.1.13. Stromabnehmerabstand Der Stromabnehmerabstand muss den im Ministeriellen Erlass zur Annahme einschlägiger Anforderungen bezüglich des Rollmaterials zur Benutzung von Zugtrassen genannten Vorschriften entsprechen. 3.1.14. Phasentrennstrecken - HS: die Phasentrennungen entsprechen den in § 4.2.21 der TSI ENE HS genannten allgemeinen Bestimmungen und sind gemäss § A.1.3 der Norm EN 50367 ausgeführt, ausser im Falle der L.1, für die ein « Sonderfall » in § 7.4.2 der TSI ENE HS festgelegt ist. - CR: Die Phasentrennungen entsprechen den in § 4.2.19 der TSI ENE CR genannten allgemeinen Bestimmungen und sind gemäss § A.1.4 der Norm EN 50367 ausgeführt. 3.1.15. Systemtrennstrecken Auf dem vollständigen Netz werden die Systemtrennstrecken stets mit herunter gelassenen Stromabnehmern durchfahren und gemäss den folgenden Bestimmungen ausgeführt: - HS: § 4.2.22.1 und 4.2.22.3 der TSI ENE HS; - CR: § 4.2.20 der TSI ENE CR. 3.1.16. Mindeststromabnahme und Kontaktkraft des Stromabnehmers bei Stillstand Die Norm EN 50367 § 7.1 ist anzuwenden. 3.1.17. Zugelassenes Material der Schleifleiste des Stromabnehmers Die folgenden Materialien sind zugelassen: ? Kohlenstoff; ? Kupfer-Kohlenstoff; ? metallisierter Kohlenstoff; ? Kupfer-Stahl (*); ? Bandstahlstreifen kombiniert mit Streifen der oben genannten Typen (*). (*) Diese Typen dürfen zusammen lediglich einen begrenzten Prozentsatz der Stromabnehmer des Betreibers ausmachen. Die Vereinbarungen diesbezüglich werden mit jedem Betreiber in einer separaten « Dienstgütevereinbarung » festgelegt. 3.2. Funktionelle und technische Spezifikationen 3.2.1. Schnittstellen zum Teilsystem Infrastruktur Die Schnittstellen zum Teilsystem Infrastruktur sind beschrieben in: - HS: § 4.3.2 der TSI ENE HS; - CR: § 4.3.3 der TSI ENE HS. 3.2.2. Schnittstellen zum Teilsystem Fahrzeug Die Schnittstellen zum Teilsystem Fahrzeug sind beschrieben in: - HS: § 4.3.1 der TSI ENE HS; - CR: § 4.3.2 der TSI ENE HS. 3.2.3. Schnittstellen zum Teilsystem ZZS Die Schnittstellen zum Teilsystem ZZS sind in den folgenden Dokumenten beschrieben: - HS: § 4.3.3 der TSI ENE HS; - CR: § 4.3.4 der TSI ENE HS. 3.2.4. Schnittstellen zum Teilsystem Betrieb Die Schnittstellen zum Teilsystem Betrieb sind beschrieben in: - HS: § 4.3.4 der TSI ENE HS; - CR: § 4.3.5 der TSI ENE HS. 3.2.5. Schnittstellen zum Teilsystem SRT Die Schnittstellen zum Teilsystem SRT sind beschrieben in: - HS: § 4.3.5 der TSI ENE HS; - CR: § 4.3.6 der TSI ENE HS. 3.3. Betriebsvorschriften Die Kontrolle und der technische Betrieb der ortsfesten Anlagen des elektrischen Zugbetriebs sind unter normalen Umständen aus der Entfernung durch den « Verteiler ES » (ein Term, der vom Fahrwegbetreiber verwendet wird), der im Gesetz vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs und dessen Durchführungserlassen als « Verteiler Fahrstrom » bezeichnet wird. Hierzu sind die Verteiler ES mit einer Fernbedienung ausgerüstet.
Die Tätigkeit kann ebenfalls direkt vor Ort durch das zu diesem Zweck ausgebildete Personal durchgeführt werden. Diese Tätigkeiten werden unter sicheren Umständen und gemäss den in den internen Vorschriften beschriebenen Richtlinien (u.a. den geltenden technischen Vorschriften und Arbeitsvorschriften) durchgeführt.
Diese Tätigkeiten, ebenso wie die Anträge zur Ausschaltung und die Vorfälle müssen an den Verteiler ES gemeldet werden. Keine Tätigkeit darf ohne den Auftrag oder die Genehmigung des Verteilers ES, mit Ausnahme derer, die in speziellen Anweisungen genannt sind (örtliche Weisungen für Gleisgruppen, Werkstätten, Inspektionsplattformen für Stromabnehmer, usw., in denen mindestens die Verantwortlichkeiten und die erforderlichen Weiterbildungen beschrieben sind und an denen ein Versorgungsschema der betroffenen Zone beigefügt wurde) durchgeführt werden. 3.4. Instandhaltungsplan Für das gesamte Netz werden Instandhaltungspläne auf der Grundlage der internen Vorschriften des Fahrwegbetreibers festgelegt. Die Anwendung und Einhaltung hiervon wird durch ein begleitendes Kontrollsystem in elektronischer Form sowie durch ein Qualitätsmanagementsystem, gemäss der Norm NBN EN ISO 9001, gewährleistet.
Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 2011 zur Annahme eines Lastenheftes für die Eisenbahninfrastruktur beigefügt zu werden.
ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE