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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 février 2006 portant des mesures temporaires de protection suite à la détection d'un cas d'influenza aviaire chez les oiseaux sauvages | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 februari 2006 houdende tijdelijke beschermingsmaatregelen naar aanleiding van het vaststellen van een geval van aviaire influenza bij wilde vogels |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 février 2006 portant des mesures temporaires de protection suite à la détection d'un cas d'influenza aviaire chez les oiseaux sauvages | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 februari 2006 houdende tijdelijke beschermingsmaatregelen naar aanleiding van het vaststellen van een geval van aviaire influenza bij wilde vogels |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het |
ministériel du 23 février 2006 portant des mesures temporaires de | ministerieel besluit van 23 februari 2006 houdende tijdelijke |
protection suite à la détection d'un cas d'influenza aviaire chez les | beschermingsmaatregelen naar aanleiding van het vaststellen van een |
oiseaux sauvages, établi par le Service central de traduction | geval van aviaire influenza bij wilde vogels, opgemaakt door de |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 février | vertaling van het ministerieel besluit van 23 februari 2006 houdende |
2006 portant des mesures temporaires de protection suite à la | tijdelijke beschermingsmaatregelen naar aanleiding van het vaststellen |
détection d'un cas d'influenza aviaire chez les oiseaux sauvages. | van een geval van aviaire influenza bij wilde vogels. |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. | Gegeven te Brussel, 1 april 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE |
23. FEBRUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zeitweiliger | 23. FEBRUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zeitweiliger |
Schutzmassnahmen bei Feststellung eines Falls von aviärer Influenza | Schutzmassnahmen bei Feststellung eines Falls von aviärer Influenza |
bei Wildvögeln | bei Wildvögeln |
Der Minister der Volksgesundheit, | Der Minister der Volksgesundheit, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, |
insbesondere des Artikels 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. | insbesondere des Artikels 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. |
Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005; | Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung |
zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza, | zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza, |
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April 2003, 4. | abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April 2003, 4. |
April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2003, 26. Mai 2003, | April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2003, 26. Mai 2003, |
12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. September 2005, 21. | 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. September 2005, 21. |
Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005; | Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005; |
In Erwägung der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2006 mit | In Erwägung der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2006 mit |
Massnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei | Massnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei |
Wildvögeln in der Gemeinschaft; | Wildvögeln in der Gemeinschaft; |
In Erwägung der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. | In Erwägung der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. |
Oktober 2005 mit Biosicherheitsmassnahmen zur Verringerung des Risikos | Oktober 2005 mit Biosicherheitsmassnahmen zur Verringerung des Risikos |
der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps | der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps |
H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft | H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft |
gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders | gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders |
gefährdeten Gebieten, abgeändert durch die Entscheidungen 2005/745/EG | gefährdeten Gebieten, abgeändert durch die Entscheidungen 2005/745/EG |
vom 21. Oktober 2005 und 2005/855/EG vom 30. November 2005; | vom 21. Oktober 2005 und 2005/855/EG vom 30. November 2005; |
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den | Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den |
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz | Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz |
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; | vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; |
Aufgrund der Dringlichkeit; | Aufgrund der Dringlichkeit; |
In der Erwägung, dass es bei Feststellung eines Falls von aviärer | In der Erwägung, dass es bei Feststellung eines Falls von aviärer |
Influenza des Typs H5 bei Wildvögeln zum Schutz der Volksgesundheit | Influenza des Typs H5 bei Wildvögeln zum Schutz der Volksgesundheit |
und der Tiergesundheit notwendig ist, das Risiko der Übertragung des | und der Tiergesundheit notwendig ist, das Risiko der Übertragung des |
Virus von Wildvögeln auf Geflügel und andere in Gefangenschaft | Virus von Wildvögeln auf Geflügel und andere in Gefangenschaft |
gehaltene Vögel so weit wie möglich zu vermindern, | gehaltene Vögel so weit wie möglich zu vermindern, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht | Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht |
man unter: | man unter: |
1. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der | 1. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette, | Nahrungsmittelkette, |
2. amtlichem Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit | 2. amtlichem Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit |
der Nahrungsmittelkette, | der Nahrungsmittelkette, |
3. Geflügel von professionellen Geflügelhaltern: Hühner, Puten, | 3. Geflügel von professionellen Geflügelhaltern: Hühner, Puten, |
Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fleischtauben, Laufvögel | Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fleischtauben, Laufvögel |
(Ratitae), Fasane, Rebhühner, Schwäne oder andere Wasservögel, die in | (Ratitae), Fasane, Rebhühner, Schwäne oder andere Wasservögel, die in |
Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden als Hobby oder zur | Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden als Hobby oder zur |
Zier, zur Züchtung, zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder | Zier, zur Züchtung, zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder |
zur Erneuerung des Wildbestandes. Die Anzahl Tiere, die an einem | zur Erneuerung des Wildbestandes. Die Anzahl Tiere, die an einem |
einzigen Ort gehalten wird, betrifft mindestens 3 Stück bei Laufvögeln | einzigen Ort gehalten wird, betrifft mindestens 3 Stück bei Laufvögeln |
beziehungsweise mindestens 200 Stück bei anderen Arten, | beziehungsweise mindestens 200 Stück bei anderen Arten, |
4. Geflügel von privaten Geflügelhaltern: Hühner, Puten, Perlhühner, | 4. Geflügel von privaten Geflügelhaltern: Hühner, Puten, Perlhühner, |
Enten, Gänse, Wachteln, Fleischtauben, Laufvögel (Ratitae), Fasane, | Enten, Gänse, Wachteln, Fleischtauben, Laufvögel (Ratitae), Fasane, |
Rebhühner, Schwäne oder andere Wasservögel, die in Gefangenschaft | Rebhühner, Schwäne oder andere Wasservögel, die in Gefangenschaft |
aufgezogen oder gehalten werden als Hobby oder zur Zier, zur Züchtung, | aufgezogen oder gehalten werden als Hobby oder zur Zier, zur Züchtung, |
zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Erneuerung des | zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Erneuerung des |
Wildbestandes. Die Anzahl Tiere, die an einem einzigen Ort gehalten | Wildbestandes. Die Anzahl Tiere, die an einem einzigen Ort gehalten |
wird, betrifft weniger als 3 Stück bei Laufvögeln beziehungsweise | wird, betrifft weniger als 3 Stück bei Laufvögeln beziehungsweise |
weniger als 200 Stück bei anderen Arten, | weniger als 200 Stück bei anderen Arten, |
5. hochpathogener aviärer Influenza: eine Infektion von Geflügel oder | 5. hochpathogener aviärer Influenza: eine Infektion von Geflügel oder |
anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln mit: | anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln mit: |
a) Viren der aviären Influenza der Subtypen H5 und H7 mit einer | a) Viren der aviären Influenza der Subtypen H5 und H7 mit einer |
Genomsequenz, wie auch bei anderen hochpathogenen HPAI-Viren | Genomsequenz, wie auch bei anderen hochpathogenen HPAI-Viren |
festgestellt, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich | festgestellt, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich |
des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann | des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann |
von einer Wirtszell-Protease gespaltet werden, oder | von einer Wirtszell-Protease gespaltet werden, oder |
b) Viren der aviären Influenza mit einem intravenösen | b) Viren der aviären Influenza mit einem intravenösen |
Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern, | Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern, |
6. Fall: Bestätigung von hochpathogener Influenza des Typs H5 bei | 6. Fall: Bestätigung von hochpathogener Influenza des Typs H5 bei |
Wildvögeln, | Wildvögeln, |
7. Schutzzone: Zone mit einem Mindestradius von drei Kilometern um | 7. Schutzzone: Zone mit einem Mindestradius von drei Kilometern um |
jeden Fall von aviärer Influenza, unter Berücksichtigung der | jeden Fall von aviärer Influenza, unter Berücksichtigung der |
geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen | geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen |
Faktoren sowie der Kontrollstrukturen, | Faktoren sowie der Kontrollstrukturen, |
8. Überwachungszone: Zone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern | 8. Überwachungszone: Zone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern |
um jeden Fall von aviärer Influenza, unter Berücksichtigung der | um jeden Fall von aviärer Influenza, unter Berücksichtigung der |
geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen | geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen |
Faktoren sowie der Kontrollstrukturen, | Faktoren sowie der Kontrollstrukturen, |
9. Ansammlung: das Zusammenbringen von Tieren an öffentlichen Orten im | 9. Ansammlung: das Zusammenbringen von Tieren an öffentlichen Orten im |
Hinblick auf ihre Zur-Schau-Stellung, ihren Verkauf auf Märkten, ihren | Hinblick auf ihre Zur-Schau-Stellung, ihren Verkauf auf Märkten, ihren |
Transport, ihre Übertragung oder das Anbieten zum Verkauf. | Transport, ihre Übertragung oder das Anbieten zum Verkauf. |
§ 2 - Es gelten ausserdem die Begriffsbestimmungen des Königlichen | § 2 - Es gelten ausserdem die Begriffsbestimmungen des Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher | Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher |
Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die | Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die |
Newcastle-Krankheit. | Newcastle-Krankheit. |
Art. 2 - Die FASNK grenzt für die Anwendung des vorliegenden Erlasses | Art. 2 - Die FASNK grenzt für die Anwendung des vorliegenden Erlasses |
eine Schutzzone um jeden Fall von aviärer Influenza bei Wildvögeln ab. | eine Schutzzone um jeden Fall von aviärer Influenza bei Wildvögeln ab. |
Die abgegrenzten Schutzzonen sind auf der Internetseite | Die abgegrenzten Schutzzonen sind auf der Internetseite |
www.favv.be/www.afsca.be einsehbar. | www.favv.be/www.afsca.be einsehbar. |
Art. 3 - Die FASNK grenzt für die Anwendung des vorliegenden Erlasses | Art. 3 - Die FASNK grenzt für die Anwendung des vorliegenden Erlasses |
eine Überwachungszone um jeden Fall von aviärer Influenza bei | eine Überwachungszone um jeden Fall von aviärer Influenza bei |
Wildvögeln ab. Die abgegrenzten Überwachungszonen sind auf der | Wildvögeln ab. Die abgegrenzten Überwachungszonen sind auf der |
Internetseite www.favv.be/www.afsca.be einsehbar. | Internetseite www.favv.be/www.afsca.be einsehbar. |
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom | Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom |
26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung | 26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung |
der aviären Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom | der aviären Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom |
2. April 2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai | 2. April 2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai |
2003, 26. Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. | 2003, 26. Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. |
September 2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember | September 2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember |
2005 gelten im gesamten Staatsgebiet folgende Massnahmen, sobald eine | 2005 gelten im gesamten Staatsgebiet folgende Massnahmen, sobald eine |
Überwachungszone um einen Fall abgegrenzt wurde: | Überwachungszone um einen Fall abgegrenzt wurde: |
- Sämtliches Geflügel von professionellen oder privaten | - Sämtliches Geflügel von professionellen oder privaten |
Geflügelhaltern und alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel | Geflügelhaltern und alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel |
müssen mit Netzen oder Gittern eingesperrt oder abgeschirmt werden, um | müssen mit Netzen oder Gittern eingesperrt oder abgeschirmt werden, um |
einen Kontakt mit Wildvögeln zu verhindern. | einen Kontakt mit Wildvögeln zu verhindern. |
- Das Tränken und Füttern von Geflügel von professionellen oder | - Das Tränken und Füttern von Geflügel von professionellen oder |
privaten Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft | privaten Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft |
gehaltenen Vögeln muss drinnen geschehen oder so, dass ein Kontakt mit | gehaltenen Vögeln muss drinnen geschehen oder so, dass ein Kontakt mit |
Wildvögeln unmöglich ist. | Wildvögeln unmöglich ist. |
- Das Tränken von Geflügel von professionellen oder privaten | - Das Tränken von Geflügel von professionellen oder privaten |
Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln | Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln |
mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, die Wildvögeln | mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, die Wildvögeln |
zugänglich sind, ist verboten, ausser wenn dieses Wasser so behandelt | zugänglich sind, ist verboten, ausser wenn dieses Wasser so behandelt |
wurde, dass etwa vorhandene Viren wirksam abgetötet wurden. | wurde, dass etwa vorhandene Viren wirksam abgetötet wurden. |
Ansammlungen von Geflügel von professionellen oder privaten | Ansammlungen von Geflügel von professionellen oder privaten |
Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln | Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln |
sind verboten. | sind verboten. |
KAPITEL II - Massnahmen in der Schutzzone | KAPITEL II - Massnahmen in der Schutzzone |
Art. 5 - In der Schutzzone gelten folgende Massnahmen: | Art. 5 - In der Schutzzone gelten folgende Massnahmen: |
- Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen | - Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen |
der Schutzzone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der | der Schutzzone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der |
Schutzzone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in | Schutzzone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in |
schwarzen Druckbuchstaben anbringen: | schwarzen Druckbuchstaben anbringen: |
« AVIÄRE INFLUENZA - SCHUTZZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT | « AVIÄRE INFLUENZA - SCHUTZZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT |
GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». | GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». |
- Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der | - Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der |
Geflügelbetriebe und der privaten Geflügel- und Vogelhalter vornehmen. | Geflügelbetriebe und der privaten Geflügel- und Vogelhalter vornehmen. |
- Der Zugang zu jedem professionellen Geflügelbetrieb wird mit einer | - Der Zugang zu jedem professionellen Geflügelbetrieb wird mit einer |
Kette abgesperrt. | Kette abgesperrt. |
- Jeder private oder professionelle Geflügelhalter muss sein Geflügel | - Jeder private oder professionelle Geflügelhalter muss sein Geflügel |
regelmässig von seinem Tierarzt klinisch untersuchen lassen. Die erste | regelmässig von seinem Tierarzt klinisch untersuchen lassen. Die erste |
Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der Schutzzone | Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der Schutzzone |
vorgenommen werden. Die folgenden Besuche müssen im Abstand von | vorgenommen werden. Die folgenden Besuche müssen im Abstand von |
höchstens einer Woche erfolgen. | höchstens einer Woche erfolgen. |
- Jeder private Geflügelhalter und jeder Verantwortliche für einen | - Jeder private Geflügelhalter und jeder Verantwortliche für einen |
Geflügelbetrieb müssen geeignete Biosicherheitsmassnahmen, | Geflügelbetrieb müssen geeignete Biosicherheitsmassnahmen, |
einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmittel | einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmittel |
an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Betriebs, | an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Betriebs, |
ergreifen. | ergreifen. |
- In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem | - In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem |
Geflügel getrennt werden. | Geflügel getrennt werden. |
- Der Transport von Geflügel von privaten oder professionellen | - Der Transport von Geflügel von privaten oder professionellen |
Geflügelhaltern, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln, | Geflügelhaltern, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln, |
Bruteiern, frischem Federwildfleisch, Erzeugnissen auf | Bruteiern, frischem Federwildfleisch, Erzeugnissen auf |
Federwildfleischbasis, gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist mit | Federwildfleischbasis, gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist mit |
Ausnahme der Durchfuhr solcher Tiere und Erzeugnisse über | Ausnahme der Durchfuhr solcher Tiere und Erzeugnisse über |
Hauptverkehrsstrassen oder Schienenwege verboten. | Hauptverkehrsstrassen oder Schienenwege verboten. |
KAPITEL III - Massnahmen in der Überwachungszone | KAPITEL III - Massnahmen in der Überwachungszone |
Art. 6 - In der Überwachungszone gelten folgende Massnahmen: | Art. 6 - In der Überwachungszone gelten folgende Massnahmen: |
- Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen | - Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen |
der Überwachungszone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der | der Überwachungszone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der |
Überwachungszone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in | Überwachungszone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in |
schwarzen Druckbuchstaben anbringen: | schwarzen Druckbuchstaben anbringen: |
« AVIÄRE INFLUENZA - ÜBERWACHUNGSZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT | « AVIÄRE INFLUENZA - ÜBERWACHUNGSZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT |
GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». | GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». |
- Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der | - Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der |
Geflügelbetriebe und -der privaten Geflügel- und Vogelhalter | Geflügelbetriebe und -der privaten Geflügel- und Vogelhalter |
vornehmen. | vornehmen. |
- Der Zugang zu jedem professionellen Geflügelbetrieb wird mit einer | - Der Zugang zu jedem professionellen Geflügelbetrieb wird mit einer |
Kette abgesperrt. | Kette abgesperrt. |
- Jeder professionelle Geflügelhalter muss sein Geflügel regelmässig | - Jeder professionelle Geflügelhalter muss sein Geflügel regelmässig |
von seinem Betriebstierarzt klinisch untersuchen lassen. Diese | von seinem Betriebstierarzt klinisch untersuchen lassen. Diese |
Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der | Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der |
Überwachungszone vorgenommen werden. | Überwachungszone vorgenommen werden. |
- Jeder private Geflügelhalter und jeder Verantwortliche für einen | - Jeder private Geflügelhalter und jeder Verantwortliche für einen |
Geflügelbetrieb müssen geeignete Biosicherheitsmassnahmen, | Geflügelbetrieb müssen geeignete Biosicherheitsmassnahmen, |
einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmittel | einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmittel |
an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Betriebs, | an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Betriebs, |
ergreifen. | ergreifen. |
- In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem | - In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem |
Geflügel getrennt werden. | Geflügel getrennt werden. |
- Der Transport von Geflügel von privaten oder professionellen | - Der Transport von Geflügel von privaten oder professionellen |
Geflügelhaltern, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln und | Geflügelhaltern, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln und |
Bruteiern ist mit Ausnahme der Durchfuhr solcher Tiere über | Bruteiern ist mit Ausnahme der Durchfuhr solcher Tiere über |
Hauptverkehrsstrassen und Schienenwege verboten. | Hauptverkehrsstrassen und Schienenwege verboten. |
KAPITEL IV - Dauer der Massnahmen | KAPITEL IV - Dauer der Massnahmen |
Art. 7 - Die Massnahmen gelten: | Art. 7 - Die Massnahmen gelten: |
- bis ein Vorhandensein des Subtyps N1 in den entnommenen Proben durch | - bis ein Vorhandensein des Subtyps N1 in den entnommenen Proben durch |
Labortests ausgeschlossen worden ist, | Labortests ausgeschlossen worden ist, |
- mindestens 21 Tage lang in Bezug auf die Schutzzone und mindestens | - mindestens 21 Tage lang in Bezug auf die Schutzzone und mindestens |
30 Tage lang in Bezug auf die Überwachungszone bei Bestätigung des | 30 Tage lang in Bezug auf die Überwachungszone bei Bestätigung des |
Subtyps N1. | Subtyps N1. |
KAPITEL V - Schlussbestimmungen | KAPITEL V - Schlussbestimmungen |
Art. 8 - Artikel 2 Nr. 1 des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 | Art. 8 - Artikel 2 Nr. 1 des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 |
zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären | zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären |
Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April | Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April |
2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2003, 26. | 2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2003, 26. |
Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. September | Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. September |
2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005, wird | 2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005, wird |
aufgehoben. | aufgehoben. |
Art. 9 - Artikel 4bis § 2 Nr. 1 und 3 des Ministeriellen Erlasses vom | Art. 9 - Artikel 4bis § 2 Nr. 1 und 3 des Ministeriellen Erlasses vom |
26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung | 26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung |
der aviären Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom | der aviären Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom |
2. April 2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai | 2. April 2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai |
2003, 26. Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. | 2003, 26. Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. |
September 2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember | September 2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember |
2005, wird aufgehoben. | 2005, wird aufgehoben. |
Art. 10 - Die im vorliegenden Erlass erwähnten zeitweiligen Massnahmen | Art. 10 - Die im vorliegenden Erlass erwähnten zeitweiligen Massnahmen |
können gemäss den Abweichungsbestimmungen der Entscheidung der | können gemäss den Abweichungsbestimmungen der Entscheidung der |
Kommission vom 17. Februar 2006 mit Massnahmen zum Schutz gegen hoch | Kommission vom 17. Februar 2006 mit Massnahmen zum Schutz gegen hoch |
pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft auf der | pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft auf der |
Grundlage einer Risikobewertung nach den in Anlage I festgelegten | Grundlage einer Risikobewertung nach den in Anlage I festgelegten |
Kriterien im gesamten Staatsgebiet oder in Teilen davon | Kriterien im gesamten Staatsgebiet oder in Teilen davon |
beziehungsweise in der gesamten Zone oder in Teilen davon auf | beziehungsweise in der gesamten Zone oder in Teilen davon auf |
Beschluss der FASNK aufgehoben und auf bestimmte Kategorien von | Beschluss der FASNK aufgehoben und auf bestimmte Kategorien von |
Betroffenen, Handlungen oder Tierarten beschränkt werden. | Betroffenen, Handlungen oder Tierarten beschränkt werden. |
Die Verfahren für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse | Die Verfahren für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse |
werden auf der Internetseite www.favv.be/www.afsca.be veröffentlicht | werden auf der Internetseite www.favv.be/www.afsca.be veröffentlicht |
und sind auf einfaches Verlangen bei der FASNK erhältlich. | und sind auf einfaches Verlangen bei der FASNK erhältlich. |
Art. 11 - Über alle im vorliegenden Erlass nicht berücksichtigten | Art. 11 - Über alle im vorliegenden Erlass nicht berücksichtigten |
Situationen wird durch einen Beschluss des geschäftsführenden | Situationen wird durch einen Beschluss des geschäftsführenden |
Verwalters der FASNK entschieden. | Verwalters der FASNK entschieden. |
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 23. Februar 2006 | Brüssel, den 23. Februar 2006 |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage I - Kriterien für die Risikobewertung | Anlage I - Kriterien für die Risikobewertung |
1. Situation ausserhalb des Staatsgebiets | 1. Situation ausserhalb des Staatsgebiets |
a) die Entwicklung der epidemiologischen Situation in Nachbarländern, | a) die Entwicklung der epidemiologischen Situation in Nachbarländern, |
anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, | anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, |
b) die in Nachbarländern, anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten | b) die in Nachbarländern, anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten |
getroffenen Massnahmen, | getroffenen Massnahmen, |
c) die Existenz und der Ort eines Seuchenherds in Nachbarländern, | c) die Existenz und der Ort eines Seuchenherds in Nachbarländern, |
anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. | anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. |
2. Wissenschaftliche Gutachten | 2. Wissenschaftliche Gutachten |
a) die Empfehlungen der Europäischen Kommission, | a) die Empfehlungen der Europäischen Kommission, |
b) die Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, | b) die Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, |
c) Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses. | c) Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses. |
3. Situation im Staatsgebiet | 3. Situation im Staatsgebiet |
a) Kriterien in Bezug auf die Fälle: | a) Kriterien in Bezug auf die Fälle: |
- Anzahl Fälle | - Anzahl Fälle |
- geografische Verteilung der Fälle | - geografische Verteilung der Fälle |
- Ort der Fälle | - Ort der Fälle |
- Abstand zwischen den Fällen | - Abstand zwischen den Fällen |
- Zeitpunkt der Fälle | - Zeitpunkt der Fälle |
- Zeit, die seit dem letzten Fall vergangen ist | - Zeit, die seit dem letzten Fall vergangen ist |
b) Kriterien in Bezug auf den Betrieb: | b) Kriterien in Bezug auf den Betrieb: |
- Grösse des Betriebs (oder des Unternehmens) | - Grösse des Betriebs (oder des Unternehmens) |
- Art der Tierhaltung (oder des Unternehmens) | - Art der Tierhaltung (oder des Unternehmens) |
- Vorhandensein von Geflügel beim Unternehmen | - Vorhandensein von Geflügel beim Unternehmen |
- Vorhandensein von Vögeln beim Unternehmen | - Vorhandensein von Vögeln beim Unternehmen |
- Vorhandensein von anderen Tieren beim Unternehmen | - Vorhandensein von anderen Tieren beim Unternehmen |
- Konzentration von Betrieben | - Konzentration von Betrieben |
c) Kriterien in Bezug auf die Tierart | c) Kriterien in Bezug auf die Tierart |
- Tierart | - Tierart |
- Empfänglichkeit der Tierart für den Virus | - Empfänglichkeit der Tierart für den Virus |
- Konzentration der Tierart | - Konzentration der Tierart |
4. Pathogene Beschaffenheit des Virus | 4. Pathogene Beschaffenheit des Virus |
5. Gründe in Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere | 5. Gründe in Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. Februar 2006 zur | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. Februar 2006 zur |
Festlegung zeitweiliger Schutzmassnahmen bei Feststellung eines Falls | Festlegung zeitweiliger Schutzmassnahmen bei Feststellung eines Falls |
von aviärer Influenza bei Wildvögeln beigefügt zu werden | von aviärer Influenza bei Wildvögeln beigefügt zu werden |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |