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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/04/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 février 2006 portant des mesures temporaires de protection suite à la détection d'un cas d'influenza aviaire chez les oiseaux sauvages Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 februari 2006 houdende tijdelijke beschermingsmaatregelen naar aanleiding van het vaststellen van een geval van aviaire influenza bij wilde vogels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 février 2006 portant des mesures temporaires de protection suite à la détection d'un cas d'influenza aviaire chez les oiseaux sauvages FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het ministerieel besluit van 23 februari 2006 houdende tijdelijke beschermingsmaatregelen naar aanleiding van het vaststellen van een geval van aviaire influenza bij wilde vogels
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het
ministériel du 23 février 2006 portant des mesures temporaires de ministerieel besluit van 23 februari 2006 houdende tijdelijke
protection suite à la détection d'un cas d'influenza aviaire chez les beschermingsmaatregelen naar aanleiding van het vaststellen van een
oiseaux sauvages, établi par le Service central de traduction geval van aviaire influenza bij wilde vogels, opgemaakt door de
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 février vertaling van het ministerieel besluit van 23 februari 2006 houdende
2006 portant des mesures temporaires de protection suite à la tijdelijke beschermingsmaatregelen naar aanleiding van het vaststellen
détection d'un cas d'influenza aviaire chez les oiseaux sauvages. van een geval van aviaire influenza bij wilde vogels.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. Gegeven te Brussel, 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE
23. FEBRUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zeitweiliger 23. FEBRUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zeitweiliger
Schutzmassnahmen bei Feststellung eines Falls von aviärer Influenza Schutzmassnahmen bei Feststellung eines Falls von aviärer Influenza
bei Wildvögeln bei Wildvögeln
Der Minister der Volksgesundheit, Der Minister der Volksgesundheit,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit,
insbesondere des Artikels 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21. insbesondere des Artikels 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21.
Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005; Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung
zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza, zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza,
abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April 2003, 4. abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April 2003, 4.
April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2003, 26. Mai 2003, April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2003, 26. Mai 2003,
12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. September 2005, 21. 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. September 2005, 21.
Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005; Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005;
In Erwägung der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2006 mit In Erwägung der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2006 mit
Massnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Massnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei
Wildvögeln in der Gemeinschaft; Wildvögeln in der Gemeinschaft;
In Erwägung der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19. In Erwägung der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19.
Oktober 2005 mit Biosicherheitsmassnahmen zur Verringerung des Risikos Oktober 2005 mit Biosicherheitsmassnahmen zur Verringerung des Risikos
der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps
H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft
gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders
gefährdeten Gebieten, abgeändert durch die Entscheidungen 2005/745/EG gefährdeten Gebieten, abgeändert durch die Entscheidungen 2005/745/EG
vom 21. Oktober 2005 und 2005/855/EG vom 30. November 2005; vom 21. Oktober 2005 und 2005/855/EG vom 30. November 2005;
Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den
Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz
vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996; vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;
Aufgrund der Dringlichkeit; Aufgrund der Dringlichkeit;
In der Erwägung, dass es bei Feststellung eines Falls von aviärer In der Erwägung, dass es bei Feststellung eines Falls von aviärer
Influenza des Typs H5 bei Wildvögeln zum Schutz der Volksgesundheit Influenza des Typs H5 bei Wildvögeln zum Schutz der Volksgesundheit
und der Tiergesundheit notwendig ist, das Risiko der Übertragung des und der Tiergesundheit notwendig ist, das Risiko der Übertragung des
Virus von Wildvögeln auf Geflügel und andere in Gefangenschaft Virus von Wildvögeln auf Geflügel und andere in Gefangenschaft
gehaltene Vögel so weit wie möglich zu vermindern, gehaltene Vögel so weit wie möglich zu vermindern,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht
man unter: man unter:
1. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der 1. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der
Nahrungsmittelkette, Nahrungsmittelkette,
2. amtlichem Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit 2. amtlichem Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit
der Nahrungsmittelkette, der Nahrungsmittelkette,
3. Geflügel von professionellen Geflügelhaltern: Hühner, Puten, 3. Geflügel von professionellen Geflügelhaltern: Hühner, Puten,
Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fleischtauben, Laufvögel Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fleischtauben, Laufvögel
(Ratitae), Fasane, Rebhühner, Schwäne oder andere Wasservögel, die in (Ratitae), Fasane, Rebhühner, Schwäne oder andere Wasservögel, die in
Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden als Hobby oder zur Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden als Hobby oder zur
Zier, zur Züchtung, zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder Zier, zur Züchtung, zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder
zur Erneuerung des Wildbestandes. Die Anzahl Tiere, die an einem zur Erneuerung des Wildbestandes. Die Anzahl Tiere, die an einem
einzigen Ort gehalten wird, betrifft mindestens 3 Stück bei Laufvögeln einzigen Ort gehalten wird, betrifft mindestens 3 Stück bei Laufvögeln
beziehungsweise mindestens 200 Stück bei anderen Arten, beziehungsweise mindestens 200 Stück bei anderen Arten,
4. Geflügel von privaten Geflügelhaltern: Hühner, Puten, Perlhühner, 4. Geflügel von privaten Geflügelhaltern: Hühner, Puten, Perlhühner,
Enten, Gänse, Wachteln, Fleischtauben, Laufvögel (Ratitae), Fasane, Enten, Gänse, Wachteln, Fleischtauben, Laufvögel (Ratitae), Fasane,
Rebhühner, Schwäne oder andere Wasservögel, die in Gefangenschaft Rebhühner, Schwäne oder andere Wasservögel, die in Gefangenschaft
aufgezogen oder gehalten werden als Hobby oder zur Zier, zur Züchtung, aufgezogen oder gehalten werden als Hobby oder zur Zier, zur Züchtung,
zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Erneuerung des zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Erneuerung des
Wildbestandes. Die Anzahl Tiere, die an einem einzigen Ort gehalten Wildbestandes. Die Anzahl Tiere, die an einem einzigen Ort gehalten
wird, betrifft weniger als 3 Stück bei Laufvögeln beziehungsweise wird, betrifft weniger als 3 Stück bei Laufvögeln beziehungsweise
weniger als 200 Stück bei anderen Arten, weniger als 200 Stück bei anderen Arten,
5. hochpathogener aviärer Influenza: eine Infektion von Geflügel oder 5. hochpathogener aviärer Influenza: eine Infektion von Geflügel oder
anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln mit: anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln mit:
a) Viren der aviären Influenza der Subtypen H5 und H7 mit einer a) Viren der aviären Influenza der Subtypen H5 und H7 mit einer
Genomsequenz, wie auch bei anderen hochpathogenen HPAI-Viren Genomsequenz, wie auch bei anderen hochpathogenen HPAI-Viren
festgestellt, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich festgestellt, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich
des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann
von einer Wirtszell-Protease gespaltet werden, oder von einer Wirtszell-Protease gespaltet werden, oder
b) Viren der aviären Influenza mit einem intravenösen b) Viren der aviären Influenza mit einem intravenösen
Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern, Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern,
6. Fall: Bestätigung von hochpathogener Influenza des Typs H5 bei 6. Fall: Bestätigung von hochpathogener Influenza des Typs H5 bei
Wildvögeln, Wildvögeln,
7. Schutzzone: Zone mit einem Mindestradius von drei Kilometern um 7. Schutzzone: Zone mit einem Mindestradius von drei Kilometern um
jeden Fall von aviärer Influenza, unter Berücksichtigung der jeden Fall von aviärer Influenza, unter Berücksichtigung der
geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen
Faktoren sowie der Kontrollstrukturen, Faktoren sowie der Kontrollstrukturen,
8. Überwachungszone: Zone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern 8. Überwachungszone: Zone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern
um jeden Fall von aviärer Influenza, unter Berücksichtigung der um jeden Fall von aviärer Influenza, unter Berücksichtigung der
geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen
Faktoren sowie der Kontrollstrukturen, Faktoren sowie der Kontrollstrukturen,
9. Ansammlung: das Zusammenbringen von Tieren an öffentlichen Orten im 9. Ansammlung: das Zusammenbringen von Tieren an öffentlichen Orten im
Hinblick auf ihre Zur-Schau-Stellung, ihren Verkauf auf Märkten, ihren Hinblick auf ihre Zur-Schau-Stellung, ihren Verkauf auf Märkten, ihren
Transport, ihre Übertragung oder das Anbieten zum Verkauf. Transport, ihre Übertragung oder das Anbieten zum Verkauf.
§ 2 - Es gelten ausserdem die Begriffsbestimmungen des Königlichen § 2 - Es gelten ausserdem die Begriffsbestimmungen des Königlichen
Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher
Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die
Newcastle-Krankheit. Newcastle-Krankheit.
Art. 2 - Die FASNK grenzt für die Anwendung des vorliegenden Erlasses Art. 2 - Die FASNK grenzt für die Anwendung des vorliegenden Erlasses
eine Schutzzone um jeden Fall von aviärer Influenza bei Wildvögeln ab. eine Schutzzone um jeden Fall von aviärer Influenza bei Wildvögeln ab.
Die abgegrenzten Schutzzonen sind auf der Internetseite Die abgegrenzten Schutzzonen sind auf der Internetseite
www.favv.be/www.afsca.be einsehbar. www.favv.be/www.afsca.be einsehbar.
Art. 3 - Die FASNK grenzt für die Anwendung des vorliegenden Erlasses Art. 3 - Die FASNK grenzt für die Anwendung des vorliegenden Erlasses
eine Überwachungszone um jeden Fall von aviärer Influenza bei eine Überwachungszone um jeden Fall von aviärer Influenza bei
Wildvögeln ab. Die abgegrenzten Überwachungszonen sind auf der Wildvögeln ab. Die abgegrenzten Überwachungszonen sind auf der
Internetseite www.favv.be/www.afsca.be einsehbar. Internetseite www.favv.be/www.afsca.be einsehbar.
Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom
26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung 26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung
der aviären Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom der aviären Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom
2. April 2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2. April 2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai
2003, 26. Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. 2003, 26. Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6.
September 2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember September 2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember
2005 gelten im gesamten Staatsgebiet folgende Massnahmen, sobald eine 2005 gelten im gesamten Staatsgebiet folgende Massnahmen, sobald eine
Überwachungszone um einen Fall abgegrenzt wurde: Überwachungszone um einen Fall abgegrenzt wurde:
- Sämtliches Geflügel von professionellen oder privaten - Sämtliches Geflügel von professionellen oder privaten
Geflügelhaltern und alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel Geflügelhaltern und alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel
müssen mit Netzen oder Gittern eingesperrt oder abgeschirmt werden, um müssen mit Netzen oder Gittern eingesperrt oder abgeschirmt werden, um
einen Kontakt mit Wildvögeln zu verhindern. einen Kontakt mit Wildvögeln zu verhindern.
- Das Tränken und Füttern von Geflügel von professionellen oder - Das Tränken und Füttern von Geflügel von professionellen oder
privaten Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft privaten Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft
gehaltenen Vögeln muss drinnen geschehen oder so, dass ein Kontakt mit gehaltenen Vögeln muss drinnen geschehen oder so, dass ein Kontakt mit
Wildvögeln unmöglich ist. Wildvögeln unmöglich ist.
- Das Tränken von Geflügel von professionellen oder privaten - Das Tränken von Geflügel von professionellen oder privaten
Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, die Wildvögeln mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, die Wildvögeln
zugänglich sind, ist verboten, ausser wenn dieses Wasser so behandelt zugänglich sind, ist verboten, ausser wenn dieses Wasser so behandelt
wurde, dass etwa vorhandene Viren wirksam abgetötet wurden. wurde, dass etwa vorhandene Viren wirksam abgetötet wurden.
Ansammlungen von Geflügel von professionellen oder privaten Ansammlungen von Geflügel von professionellen oder privaten
Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln
sind verboten. sind verboten.
KAPITEL II - Massnahmen in der Schutzzone KAPITEL II - Massnahmen in der Schutzzone
Art. 5 - In der Schutzzone gelten folgende Massnahmen: Art. 5 - In der Schutzzone gelten folgende Massnahmen:
- Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen - Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen
der Schutzzone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der der Schutzzone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der
Schutzzone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in Schutzzone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in
schwarzen Druckbuchstaben anbringen: schwarzen Druckbuchstaben anbringen:
« AVIÄRE INFLUENZA - SCHUTZZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT « AVIÄRE INFLUENZA - SCHUTZZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT
GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ».
- Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der - Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der
Geflügelbetriebe und der privaten Geflügel- und Vogelhalter vornehmen. Geflügelbetriebe und der privaten Geflügel- und Vogelhalter vornehmen.
- Der Zugang zu jedem professionellen Geflügelbetrieb wird mit einer - Der Zugang zu jedem professionellen Geflügelbetrieb wird mit einer
Kette abgesperrt. Kette abgesperrt.
- Jeder private oder professionelle Geflügelhalter muss sein Geflügel - Jeder private oder professionelle Geflügelhalter muss sein Geflügel
regelmässig von seinem Tierarzt klinisch untersuchen lassen. Die erste regelmässig von seinem Tierarzt klinisch untersuchen lassen. Die erste
Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der Schutzzone Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der Schutzzone
vorgenommen werden. Die folgenden Besuche müssen im Abstand von vorgenommen werden. Die folgenden Besuche müssen im Abstand von
höchstens einer Woche erfolgen. höchstens einer Woche erfolgen.
- Jeder private Geflügelhalter und jeder Verantwortliche für einen - Jeder private Geflügelhalter und jeder Verantwortliche für einen
Geflügelbetrieb müssen geeignete Biosicherheitsmassnahmen, Geflügelbetrieb müssen geeignete Biosicherheitsmassnahmen,
einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmittel einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmittel
an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Betriebs, an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Betriebs,
ergreifen. ergreifen.
- In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem - In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem
Geflügel getrennt werden. Geflügel getrennt werden.
- Der Transport von Geflügel von privaten oder professionellen - Der Transport von Geflügel von privaten oder professionellen
Geflügelhaltern, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln, Geflügelhaltern, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln,
Bruteiern, frischem Federwildfleisch, Erzeugnissen auf Bruteiern, frischem Federwildfleisch, Erzeugnissen auf
Federwildfleischbasis, gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist mit Federwildfleischbasis, gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist mit
Ausnahme der Durchfuhr solcher Tiere und Erzeugnisse über Ausnahme der Durchfuhr solcher Tiere und Erzeugnisse über
Hauptverkehrsstrassen oder Schienenwege verboten. Hauptverkehrsstrassen oder Schienenwege verboten.
KAPITEL III - Massnahmen in der Überwachungszone KAPITEL III - Massnahmen in der Überwachungszone
Art. 6 - In der Überwachungszone gelten folgende Massnahmen: Art. 6 - In der Überwachungszone gelten folgende Massnahmen:
- Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen - Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen
der Überwachungszone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der der Überwachungszone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der
Überwachungszone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in Überwachungszone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in
schwarzen Druckbuchstaben anbringen: schwarzen Druckbuchstaben anbringen:
« AVIÄRE INFLUENZA - ÜBERWACHUNGSZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT « AVIÄRE INFLUENZA - ÜBERWACHUNGSZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT
GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ».
- Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der - Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der
Geflügelbetriebe und -der privaten Geflügel- und Vogelhalter Geflügelbetriebe und -der privaten Geflügel- und Vogelhalter
vornehmen. vornehmen.
- Der Zugang zu jedem professionellen Geflügelbetrieb wird mit einer - Der Zugang zu jedem professionellen Geflügelbetrieb wird mit einer
Kette abgesperrt. Kette abgesperrt.
- Jeder professionelle Geflügelhalter muss sein Geflügel regelmässig - Jeder professionelle Geflügelhalter muss sein Geflügel regelmässig
von seinem Betriebstierarzt klinisch untersuchen lassen. Diese von seinem Betriebstierarzt klinisch untersuchen lassen. Diese
Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der
Überwachungszone vorgenommen werden. Überwachungszone vorgenommen werden.
- Jeder private Geflügelhalter und jeder Verantwortliche für einen - Jeder private Geflügelhalter und jeder Verantwortliche für einen
Geflügelbetrieb müssen geeignete Biosicherheitsmassnahmen, Geflügelbetrieb müssen geeignete Biosicherheitsmassnahmen,
einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmittel einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmittel
an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Betriebs, an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Betriebs,
ergreifen. ergreifen.
- In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem - In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem
Geflügel getrennt werden. Geflügel getrennt werden.
- Der Transport von Geflügel von privaten oder professionellen - Der Transport von Geflügel von privaten oder professionellen
Geflügelhaltern, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln und Geflügelhaltern, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln und
Bruteiern ist mit Ausnahme der Durchfuhr solcher Tiere über Bruteiern ist mit Ausnahme der Durchfuhr solcher Tiere über
Hauptverkehrsstrassen und Schienenwege verboten. Hauptverkehrsstrassen und Schienenwege verboten.
KAPITEL IV - Dauer der Massnahmen KAPITEL IV - Dauer der Massnahmen
Art. 7 - Die Massnahmen gelten: Art. 7 - Die Massnahmen gelten:
- bis ein Vorhandensein des Subtyps N1 in den entnommenen Proben durch - bis ein Vorhandensein des Subtyps N1 in den entnommenen Proben durch
Labortests ausgeschlossen worden ist, Labortests ausgeschlossen worden ist,
- mindestens 21 Tage lang in Bezug auf die Schutzzone und mindestens - mindestens 21 Tage lang in Bezug auf die Schutzzone und mindestens
30 Tage lang in Bezug auf die Überwachungszone bei Bestätigung des 30 Tage lang in Bezug auf die Überwachungszone bei Bestätigung des
Subtyps N1. Subtyps N1.
KAPITEL V - Schlussbestimmungen KAPITEL V - Schlussbestimmungen
Art. 8 - Artikel 2 Nr. 1 des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 Art. 8 - Artikel 2 Nr. 1 des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003
zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären
Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April
2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2003, 26. 2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2003, 26.
Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. September Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. September
2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005, wird 2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005, wird
aufgehoben. aufgehoben.
Art. 9 - Artikel 4bis § 2 Nr. 1 und 3 des Ministeriellen Erlasses vom Art. 9 - Artikel 4bis § 2 Nr. 1 und 3 des Ministeriellen Erlasses vom
26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung 26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung
der aviären Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom der aviären Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom
2. April 2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2. April 2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai
2003, 26. Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. 2003, 26. Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6.
September 2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember September 2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember
2005, wird aufgehoben. 2005, wird aufgehoben.
Art. 10 - Die im vorliegenden Erlass erwähnten zeitweiligen Massnahmen Art. 10 - Die im vorliegenden Erlass erwähnten zeitweiligen Massnahmen
können gemäss den Abweichungsbestimmungen der Entscheidung der können gemäss den Abweichungsbestimmungen der Entscheidung der
Kommission vom 17. Februar 2006 mit Massnahmen zum Schutz gegen hoch Kommission vom 17. Februar 2006 mit Massnahmen zum Schutz gegen hoch
pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft auf der pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft auf der
Grundlage einer Risikobewertung nach den in Anlage I festgelegten Grundlage einer Risikobewertung nach den in Anlage I festgelegten
Kriterien im gesamten Staatsgebiet oder in Teilen davon Kriterien im gesamten Staatsgebiet oder in Teilen davon
beziehungsweise in der gesamten Zone oder in Teilen davon auf beziehungsweise in der gesamten Zone oder in Teilen davon auf
Beschluss der FASNK aufgehoben und auf bestimmte Kategorien von Beschluss der FASNK aufgehoben und auf bestimmte Kategorien von
Betroffenen, Handlungen oder Tierarten beschränkt werden. Betroffenen, Handlungen oder Tierarten beschränkt werden.
Die Verfahren für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse Die Verfahren für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse
werden auf der Internetseite www.favv.be/www.afsca.be veröffentlicht werden auf der Internetseite www.favv.be/www.afsca.be veröffentlicht
und sind auf einfaches Verlangen bei der FASNK erhältlich. und sind auf einfaches Verlangen bei der FASNK erhältlich.
Art. 11 - Über alle im vorliegenden Erlass nicht berücksichtigten Art. 11 - Über alle im vorliegenden Erlass nicht berücksichtigten
Situationen wird durch einen Beschluss des geschäftsführenden Situationen wird durch einen Beschluss des geschäftsführenden
Verwalters der FASNK entschieden. Verwalters der FASNK entschieden.
Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 23. Februar 2006 Brüssel, den 23. Februar 2006
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage I - Kriterien für die Risikobewertung Anlage I - Kriterien für die Risikobewertung
1. Situation ausserhalb des Staatsgebiets 1. Situation ausserhalb des Staatsgebiets
a) die Entwicklung der epidemiologischen Situation in Nachbarländern, a) die Entwicklung der epidemiologischen Situation in Nachbarländern,
anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten,
b) die in Nachbarländern, anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten b) die in Nachbarländern, anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten
getroffenen Massnahmen, getroffenen Massnahmen,
c) die Existenz und der Ort eines Seuchenherds in Nachbarländern, c) die Existenz und der Ort eines Seuchenherds in Nachbarländern,
anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten. anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.
2. Wissenschaftliche Gutachten 2. Wissenschaftliche Gutachten
a) die Empfehlungen der Europäischen Kommission, a) die Empfehlungen der Europäischen Kommission,
b) die Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, b) die Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit,
c) Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses. c) Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses.
3. Situation im Staatsgebiet 3. Situation im Staatsgebiet
a) Kriterien in Bezug auf die Fälle: a) Kriterien in Bezug auf die Fälle:
- Anzahl Fälle - Anzahl Fälle
- geografische Verteilung der Fälle - geografische Verteilung der Fälle
- Ort der Fälle - Ort der Fälle
- Abstand zwischen den Fällen - Abstand zwischen den Fällen
- Zeitpunkt der Fälle - Zeitpunkt der Fälle
- Zeit, die seit dem letzten Fall vergangen ist - Zeit, die seit dem letzten Fall vergangen ist
b) Kriterien in Bezug auf den Betrieb: b) Kriterien in Bezug auf den Betrieb:
- Grösse des Betriebs (oder des Unternehmens) - Grösse des Betriebs (oder des Unternehmens)
- Art der Tierhaltung (oder des Unternehmens) - Art der Tierhaltung (oder des Unternehmens)
- Vorhandensein von Geflügel beim Unternehmen - Vorhandensein von Geflügel beim Unternehmen
- Vorhandensein von Vögeln beim Unternehmen - Vorhandensein von Vögeln beim Unternehmen
- Vorhandensein von anderen Tieren beim Unternehmen - Vorhandensein von anderen Tieren beim Unternehmen
- Konzentration von Betrieben - Konzentration von Betrieben
c) Kriterien in Bezug auf die Tierart c) Kriterien in Bezug auf die Tierart
- Tierart - Tierart
- Empfänglichkeit der Tierart für den Virus - Empfänglichkeit der Tierart für den Virus
- Konzentration der Tierart - Konzentration der Tierart
4. Pathogene Beschaffenheit des Virus 4. Pathogene Beschaffenheit des Virus
5. Gründe in Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere 5. Gründe in Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. Februar 2006 zur Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23. Februar 2006 zur
Festlegung zeitweiliger Schutzmassnahmen bei Feststellung eines Falls Festlegung zeitweiliger Schutzmassnahmen bei Feststellung eines Falls
von aviärer Influenza bei Wildvögeln beigefügt zu werden von aviärer Influenza bei Wildvögeln beigefügt zu werden
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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