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Arrêté Royal du 01 avril 2006
publié le 03 mai 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 février 2006 portant des mesures temporaires de protection suite à la détection d'un cas d'influenza aviaire chez les oiseaux sauvages

source
service public federal interieur
numac
2006000278
pub.
03/05/2006
prom.
01/04/2006
ELI
eli/arrete/2006/04/01/2006000278/moniteur
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1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 février 2006 portant des mesures temporaires de protection suite à la détection d'un cas d'influenza aviaire chez les oiseaux sauvages


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 février 2006 portant des mesures temporaires de protection suite à la détection d'un cas d'influenza aviaire chez les oiseaux sauvages, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 23 février 2006 portant des mesures temporaires de protection suite à la détection d'un cas d'influenza aviaire chez les oiseaux sauvages.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 23. FEBRUAR 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zeitweiliger Schutzmassnahmen bei Feststellung eines Falls von aviärer Influenza bei Wildvögeln Der Minister der Volksgesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere des Artikels 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21.

Dezember 1994 und abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April 2003, 4.

April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2003, 26. Mai 2003, 12. Juni 2003, 24.Juni 2003, 13. August 2003, 6. September 2005, 21.

Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005;

In Erwägung der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Massnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft;

In Erwägung der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19.

Oktober 2005 mit Biosicherheitsmassnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten, abgeändert durch die Entscheidungen 2005/745/EG vom 21. Oktober 2005 und 2005/855/EG vom 30. November 2005;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es bei Feststellung eines Falls von aviärer Influenza des Typs H5 bei Wildvögeln zum Schutz der Volksgesundheit und der Tiergesundheit notwendig ist, das Risiko der Übertragung des Virus von Wildvögeln auf Geflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vögel so weit wie möglich zu vermindern, Erlässt: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.amtlichem Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 3. Geflügel von professionellen Geflügelhaltern: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fleischtauben, Laufvögel (Ratitae), Fasane, Rebhühner, Schwäne oder andere Wasservögel, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden als Hobby oder zur Zier, zur Züchtung, zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Erneuerung des Wildbestandes.Die Anzahl Tiere, die an einem einzigen Ort gehalten wird, betrifft mindestens 3 Stück bei Laufvögeln beziehungsweise mindestens 200 Stück bei anderen Arten, 4. Geflügel von privaten Geflügelhaltern: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fleischtauben, Laufvögel (Ratitae), Fasane, Rebhühner, Schwäne oder andere Wasservögel, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden als Hobby oder zur Zier, zur Züchtung, zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Erneuerung des Wildbestandes.Die Anzahl Tiere, die an einem einzigen Ort gehalten wird, betrifft weniger als 3 Stück bei Laufvögeln beziehungsweise weniger als 200 Stück bei anderen Arten, 5. hochpathogener aviärer Influenza: eine Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln mit: a) Viren der aviären Influenza der Subtypen H5 und H7 mit einer Genomsequenz, wie auch bei anderen hochpathogenen HPAI-Viren festgestellt, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespaltet werden, oder b) Viren der aviären Influenza mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern, 6.Fall: Bestätigung von hochpathogener Influenza des Typs H5 bei Wildvögeln, 7. Schutzzone: Zone mit einem Mindestradius von drei Kilometern um jeden Fall von aviärer Influenza, unter Berücksichtigung der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie der Kontrollstrukturen, 8.Überwachungszone: Zone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern um jeden Fall von aviärer Influenza, unter Berücksichtigung der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie der Kontrollstrukturen, 9. Ansammlung: das Zusammenbringen von Tieren an öffentlichen Orten im Hinblick auf ihre Zur-Schau-Stellung, ihren Verkauf auf Märkten, ihren Transport, ihre Übertragung oder das Anbieten zum Verkauf. § 2 - Es gelten ausserdem die Begriffsbestimmungen des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit.

Art. 2 - Die FASNK grenzt für die Anwendung des vorliegenden Erlasses eine Schutzzone um jeden Fall von aviärer Influenza bei Wildvögeln ab.

Die abgegrenzten Schutzzonen sind auf der Internetseite www.favv.be/www.afsca.be einsehbar.

Art. 3 - Die FASNK grenzt für die Anwendung des vorliegenden Erlasses eine Überwachungszone um jeden Fall von aviärer Influenza bei Wildvögeln ab. Die abgegrenzten Überwachungszonen sind auf der Internetseite www.favv.be/www.afsca.be einsehbar.

Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2.April 2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2003, 26. Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6.

September 2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005 gelten im gesamten Staatsgebiet folgende Massnahmen, sobald eine Überwachungszone um einen Fall abgegrenzt wurde: - Sämtliches Geflügel von professionellen oder privaten Geflügelhaltern und alle anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel müssen mit Netzen oder Gittern eingesperrt oder abgeschirmt werden, um einen Kontakt mit Wildvögeln zu verhindern. - Das Tränken und Füttern von Geflügel von professionellen oder privaten Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln muss drinnen geschehen oder so, dass ein Kontakt mit Wildvögeln unmöglich ist. - Das Tränken von Geflügel von professionellen oder privaten Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, die Wildvögeln zugänglich sind, ist verboten, ausser wenn dieses Wasser so behandelt wurde, dass etwa vorhandene Viren wirksam abgetötet wurden.

Ansammlungen von Geflügel von professionellen oder privaten Geflügelhaltern und allen anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln sind verboten.

KAPITEL II - Massnahmen in der Schutzzone Art. 5 - In der Schutzzone gelten folgende Massnahmen: - Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen der Schutzzone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der Schutzzone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in schwarzen Druckbuchstaben anbringen: « AVIÄRE INFLUENZA - SCHUTZZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». - Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der Geflügelbetriebe und der privaten Geflügel- und Vogelhalter vornehmen. - Der Zugang zu jedem professionellen Geflügelbetrieb wird mit einer Kette abgesperrt. - Jeder private oder professionelle Geflügelhalter muss sein Geflügel regelmässig von seinem Tierarzt klinisch untersuchen lassen. Die erste Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der Schutzzone vorgenommen werden. Die folgenden Besuche müssen im Abstand von höchstens einer Woche erfolgen. - Jeder private Geflügelhalter und jeder Verantwortliche für einen Geflügelbetrieb müssen geeignete Biosicherheitsmassnahmen, einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmittel an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Betriebs, ergreifen. - In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem Geflügel getrennt werden. - Der Transport von Geflügel von privaten oder professionellen Geflügelhaltern, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln, Bruteiern, frischem Federwildfleisch, Erzeugnissen auf Federwildfleischbasis, gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist mit Ausnahme der Durchfuhr solcher Tiere und Erzeugnisse über Hauptverkehrsstrassen oder Schienenwege verboten.

KAPITEL III - Massnahmen in der Überwachungszone Art. 6 - In der Überwachungszone gelten folgende Massnahmen: - Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen der Überwachungszone. Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der Überwachungszone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in schwarzen Druckbuchstaben anbringen: « AVIÄRE INFLUENZA - ÜBERWACHUNGSZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». - Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung der Geflügelbetriebe und -der privaten Geflügel- und Vogelhalter vornehmen. - Der Zugang zu jedem professionellen Geflügelbetrieb wird mit einer Kette abgesperrt. - Jeder professionelle Geflügelhalter muss sein Geflügel regelmässig von seinem Betriebstierarzt klinisch untersuchen lassen. Diese Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der Überwachungszone vorgenommen werden. - Jeder private Geflügelhalter und jeder Verantwortliche für einen Geflügelbetrieb müssen geeignete Biosicherheitsmassnahmen, einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmittel an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Betriebs, ergreifen. - In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem Geflügel getrennt werden. - Der Transport von Geflügel von privaten oder professionellen Geflügelhaltern, in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, Wildvögeln und Bruteiern ist mit Ausnahme der Durchfuhr solcher Tiere über Hauptverkehrsstrassen und Schienenwege verboten.

KAPITEL IV - Dauer der Massnahmen Art. 7 - Die Massnahmen gelten: - bis ein Vorhandensein des Subtyps N1 in den entnommenen Proben durch Labortests ausgeschlossen worden ist, - mindestens 21 Tage lang in Bezug auf die Schutzzone und mindestens 30 Tage lang in Bezug auf die Überwachungszone bei Bestätigung des Subtyps N1.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 8 - Artikel 2 Nr. 1 des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April 2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2003, 26.

Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6. September 2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005, wird aufgehoben.

Art. 9 - Artikel 4bis § 2 Nr. 1 und 3 des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2.April 2003, 4. April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2003, 26. Mai 2003, 12. Juni 2003, 24. Juni 2003, 13. August 2003, 6.

September 2005, 21. Oktober 2005, 25. Oktober 2005 und 7. Dezember 2005, wird aufgehoben.

Art. 10 - Die im vorliegenden Erlass erwähnten zeitweiligen Massnahmen können gemäss den Abweichungsbestimmungen der Entscheidung der Kommission vom 17. Februar 2006 mit Massnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft auf der Grundlage einer Risikobewertung nach den in Anlage I festgelegten Kriterien im gesamten Staatsgebiet oder in Teilen davon beziehungsweise in der gesamten Zone oder in Teilen davon auf Beschluss der FASNK aufgehoben und auf bestimmte Kategorien von Betroffenen, Handlungen oder Tierarten beschränkt werden.

Die Verfahren für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse werden auf der Internetseite www.favv.be/www.afsca.be veröffentlicht und sind auf einfaches Verlangen bei der FASNK erhältlich.

Art. 11 - Über alle im vorliegenden Erlass nicht berücksichtigten Situationen wird durch einen Beschluss des geschäftsführenden Verwalters der FASNK entschieden.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 23. Februar 2006 R. DEMOTTE

Anlage I - Kriterien für die Risikobewertung 1. Situation ausserhalb des Staatsgebiets a) die Entwicklung der epidemiologischen Situation in Nachbarländern, anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten, b) die in Nachbarländern, anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten getroffenen Massnahmen, c) die Existenz und der Ort eines Seuchenherds in Nachbarländern, anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.2. Wissenschaftliche Gutachten a) die Empfehlungen der Europäischen Kommission, b) die Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit, c) Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses.3. Situation im Staatsgebiet a) Kriterien in Bezug auf die Fälle: - Anzahl Fälle - geografische Verteilung der Fälle - Ort der Fälle - Abstand zwischen den Fällen - Zeitpunkt der Fälle - Zeit, die seit dem letzten Fall vergangen ist b) Kriterien in Bezug auf den Betrieb: - Grösse des Betriebs (oder des Unternehmens) - Art der Tierhaltung (oder des Unternehmens) - Vorhandensein von Geflügel beim Unternehmen - Vorhandensein von Vögeln beim Unternehmen - Vorhandensein von anderen Tieren beim Unternehmen - Konzentration von Betrieben c) Kriterien in Bezug auf die Tierart - Tierart - Empfänglichkeit der Tierart für den Virus - Konzentration der Tierart 4.Pathogene Beschaffenheit des Virus 5. Gründe in Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 23.Februar 2006 zur Festlegung zeitweiliger Schutzmassnahmen bei Feststellung eines Falls von aviärer Influenza bei Wildvögeln beigefügt zu werden R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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