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Vue multilingue de Arrêté Royal du 01/04/2006
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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 septembre 2005 visant à garantir le bien-être des animaux utilisés dans les cirques ou les expositions itinérantes pour l'amusement du public Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 september 2005 ter waarborging van het welzijn van dieren die tot het vermaak van het publiek worden gebruikt in circussen of rondreizende tentoonstellingen
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 septembre 2005 visant à garantir le bien-être des animaux utilisés dans les cirques ou les expositions itinérantes pour l'amusement du public FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 september 2005 ter waarborging van het welzijn van dieren die tot het vermaak van het publiek worden gebruikt in circussen of rondreizende tentoonstellingen
ALBERT II, Roi des Belges, ALBERT II, Koning der Belgen,
A tous, présents et à venir, Salut. Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet.
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°,
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk
royal du 2 septembre 2005 visant à garantir le bien-être des animaux besluit van 2 september 2005 ter waarborging van het welzijn van
utilisés dans les cirques ou les expositions itinérantes pour dieren die tot het vermaak van het publiek worden gebruikt in
l'amusement du public, établi par le Service central de traduction circussen of rondreizende tentoonstellingen, opgemaakt door de
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken,
Nous avons arrêté et arrêtons : Hebben Wij besloten en besluiten Wij :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction

Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse

officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 septembre 2005 vertaling van het koninklijk besluit van 2 september 2005 ter
visant à garantir le bien-être des animaux utilisés dans les cirques waarborging van het welzijn van dieren die tot het vermaak van het
ou les expositions itinérantes pour l'amusement du public. publiek worden gebruikt in circussen of rondreizende

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du

tentoonstellingen.

Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de

présent arrêté. uitvoering van dit besluit.
Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. Gegeven te Brussel, 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
Annexe Bijlage
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
2. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Gewährleistung des 2. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Gewährleistung des
Wohlbefindens der in Zirkussen oder Wanderausstellungen zur Wohlbefindens der in Zirkussen oder Wanderausstellungen zur
Unterhaltung des Publikums genutzten Tiere Unterhaltung des Publikums genutzten Tiere
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruss! Unser Gruss!
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 6 § 2, eingefügt Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 6 § 2, eingefügt
durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, und des Artikels 44, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, und des Artikels 44, abgeändert
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Juni 2005; Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Juni 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31.
Mai 2005; Mai 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.579/3 des Staatsrates vom 7. Juli 2005, Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.579/3 des Staatsrates vom 7. Juli 2005,
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit Volksgesundheit
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Haben Wir beschlossen und erlassen Wir:
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen KAPITEL I - Begriffsbestimmungen
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
1. Dienst: den mit dem Tierschutz beauftragten Föderalen Öffentlichen 1. Dienst: den mit dem Tierschutz beauftragten Föderalen Öffentlichen
Dienst, Dienst,
2. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das 2. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das
Wohlbefinden der Tiere gehört, Wohlbefinden der Tiere gehört,
3. Verantwortlichem: die Person, die den Zirkus oder die 3. Verantwortlichem: die Person, die den Zirkus oder die
Wanderausstellung leitet, Wanderausstellung leitet,
4. Zirkus: eine mobile oder nicht mobile Einrichtung, in der Tiere 4. Zirkus: eine mobile oder nicht mobile Einrichtung, in der Tiere
gehalten werden, die von einem Trainer oder Abrichter dazu animiert gehalten werden, die von einem Trainer oder Abrichter dazu animiert
werden, zur Unterhaltung des Publikums Kunststücke vorzuführen, mit werden, zur Unterhaltung des Publikums Kunststücke vorzuführen, mit
Ausnahme eines zoologischen Gartens, Ausnahme eines zoologischen Gartens,
5. Wanderausstellung: eine mobile Einrichtung, in der Tiere zur 5. Wanderausstellung: eine mobile Einrichtung, in der Tiere zur
Unterhaltung und Bildung des Publikums gehalten werden, Unterhaltung und Bildung des Publikums gehalten werden,
6. Tier/en: ein Tier/Tiere, das/die in Zirkussen oder 6. Tier/en: ein Tier/Tiere, das/die in Zirkussen oder
Wanderausstellungen zur Unterhaltung des Publikums gehalten Wanderausstellungen zur Unterhaltung des Publikums gehalten
wird/werden, wird/werden,
7. in Liste A aufgeführten Tierarten: in Anlage VI aufgeführte 7. in Liste A aufgeführten Tierarten: in Anlage VI aufgeführte
Tierarten, Tierarten,
8. in Liste B aufgeführten Tierarten: in Anlage II aufgeführte 8. in Liste B aufgeführten Tierarten: in Anlage II aufgeführte
Tierarten, Tierarten,
9. anderen Tierarten: Tierarten, die weder in Liste A noch in Liste B 9. anderen Tierarten: Tierarten, die weder in Liste A noch in Liste B
aufgeführt sind, aufgeführt sind,
10. Gesetz: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das 10. Gesetz: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere. Wohlbefinden der Tiere.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen
Art. 2 - Die Nutzung von Tieren zur Unterhaltung des Publikums in Art. 2 - Die Nutzung von Tieren zur Unterhaltung des Publikums in
Zirkussen oder Wanderausstellungen setzt die Erfüllung der im Zirkussen oder Wanderausstellungen setzt die Erfüllung der im
vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen voraus. vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen voraus.
Art. 3 - Nur Tiere, die in Gefangenschaft geboren wurden, dürfen von Art. 3 - Nur Tiere, die in Gefangenschaft geboren wurden, dürfen von
einem Zirkus oder einer Wanderausstellung genutzt werden. einem Zirkus oder einer Wanderausstellung genutzt werden.
Art. 4 - Tiere der nicht in Liste A aufgeführten Tierarten müssen Art. 4 - Tiere der nicht in Liste A aufgeführten Tierarten müssen
unter ständiger Aufsicht und fortlaufender Verantwortlichkeit des unter ständiger Aufsicht und fortlaufender Verantwortlichkeit des
Verantwortlichen für den Zirkus oder die Wanderausstellung stehen. Verantwortlichen für den Zirkus oder die Wanderausstellung stehen.
Art. 5 - § 1 - Zirkusse oder Wanderausstellungen, die Tiere nutzen, Art. 5 - § 1 - Zirkusse oder Wanderausstellungen, die Tiere nutzen,
die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, müssen die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, müssen
sich auf 32 Standorte pro Jahr beschränken. sich auf 32 Standorte pro Jahr beschränken.
§ 2 - Tiere, die in Zirkussen oder Wanderausstellungen genutzt werden, § 2 - Tiere, die in Zirkussen oder Wanderausstellungen genutzt werden,
müssen für Vorstellungen oder Zur-Schau-Stellungen an mindestens 3 müssen für Vorstellungen oder Zur-Schau-Stellungen an mindestens 3
aufeinander folgenden Tagen am selben Standort gehalten werden. aufeinander folgenden Tagen am selben Standort gehalten werden.
§ 3 - Tiere der in Liste B aufgeführten Tierarten müssen für den § 3 - Tiere der in Liste B aufgeführten Tierarten müssen für den
Zeitraum, in dem der Zirkus oder die Wanderausstellung nicht auf Zeitraum, in dem der Zirkus oder die Wanderausstellung nicht auf
Reisen ist, in einer Unterkunft gehalten werden, die die in den Reisen ist, in einer Unterkunft gehalten werden, die die in den
Artikeln 23, 24 und 25 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Artikeln 23, 24 und 25 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen
Anforderungen erfüllt und die mit dem Formular in Anlage I angemeldet Anforderungen erfüllt und die mit dem Formular in Anlage I angemeldet
wird. wird.
Der in Artikel 12 Buchstabe a) erwähnte zugelassene Tierarzt ist für Der in Artikel 12 Buchstabe a) erwähnte zugelassene Tierarzt ist für
die tierärztliche Kontrolle in der erwähnten Unterkunft die tierärztliche Kontrolle in der erwähnten Unterkunft
verantwortlich. verantwortlich.
Die Unterkunft muss durch den Veterinärinspektor des Dienstes Die Unterkunft muss durch den Veterinärinspektor des Dienstes
jederzeit kontrolliert werden können. jederzeit kontrolliert werden können.
Art. 6 - Direkter Körperkontakt zwischen Tieren, die nicht zu den in Art. 6 - Direkter Körperkontakt zwischen Tieren, die nicht zu den in
Liste A aufgeführten Tierarten gehören, und dem Publikum innerhalb Liste A aufgeführten Tierarten gehören, und dem Publikum innerhalb
oder ausserhalb der Manege ist nicht erlaubt. Zwischen dem Publikum oder ausserhalb der Manege ist nicht erlaubt. Zwischen dem Publikum
und den Tieren muss eine Sicherheitsbarriere vorhanden sein. Für und den Tieren muss eine Sicherheitsbarriere vorhanden sein. Für
Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, darf Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, darf
direkter Körperkontakt nur zeitlich befristet unter direkter Aufsicht direkter Körperkontakt nur zeitlich befristet unter direkter Aufsicht
des Personals des Zirkus oder der Wanderausstellung und unter der des Personals des Zirkus oder der Wanderausstellung und unter der
Bedingung erlaubt werden, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht Bedingung erlaubt werden, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht
beeinträchtigt wird. beeinträchtigt wird.
Art. 7 - Die Tiere dürfen nur Kunststücke vorführen, die sich Art. 7 - Die Tiere dürfen nur Kunststücke vorführen, die sich
ausschliesslich das natürliche Verhalten der Tiere zunutze machen, und ausschliesslich das natürliche Verhalten der Tiere zunutze machen, und
dies auf eine Weise, dass weder ein Verhalten oder eine Handlung gegen dies auf eine Weise, dass weder ein Verhalten oder eine Handlung gegen
die Natur des Tieres provoziert wird noch dass es das Ergebnis die Natur des Tieres provoziert wird noch dass es das Ergebnis
körperlicher Gewalt ist. körperlicher Gewalt ist.
Der Minister kann zusätzliche Vorschriften für Kunststücke und das Der Minister kann zusätzliche Vorschriften für Kunststücke und das
Abrichten der Tiere festlegen. Abrichten der Tiere festlegen.
Art. 8 - § 1 - Tiere, die von einem Zirkus oder einer Art. 8 - § 1 - Tiere, die von einem Zirkus oder einer
Wanderausstellung zur Unterhaltung des Publikums genutzt werden, Wanderausstellung zur Unterhaltung des Publikums genutzt werden,
dürfen für Vorstellungen, Zur-Schau-Stellungen und alle anderen Arten dürfen für Vorstellungen, Zur-Schau-Stellungen und alle anderen Arten
von Inszenierung nur am Standort des Zirkus oder der Wanderausstellung von Inszenierung nur am Standort des Zirkus oder der Wanderausstellung
unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genutzt unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genutzt
werden. werden.
§ 2 - Nur Tiere, die in der Zirkusmanege auftreten, dürfen an diesen § 2 - Nur Tiere, die in der Zirkusmanege auftreten, dürfen an diesen
Standort verbracht und dort gehalten werden. Standort verbracht und dort gehalten werden.
§ 3 - Nur Tiere, die tatsächlich in der Wanderausstellung zur Schau § 3 - Nur Tiere, die tatsächlich in der Wanderausstellung zur Schau
gestellt werden, dürfen an diesen Standort verbracht und dort gehalten gestellt werden, dürfen an diesen Standort verbracht und dort gehalten
werden. werden.
§ 4 - Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten nicht für § 4 - Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten nicht für
Heimtiere, die dem Verantwortlichen oder dem Personal gehören, Heimtiere, die dem Verantwortlichen oder dem Personal gehören,
beziehungsweise für am Standort erkrankte Tiere, wenn dies durch den beziehungsweise für am Standort erkrankte Tiere, wenn dies durch den
in Artikel 13 Buchstabe a) erwähnten Tierarzt festgestellt wurde. in Artikel 13 Buchstabe a) erwähnten Tierarzt festgestellt wurde.
KAPITEL III - Identifizierung, Registrierung und Kontrolle KAPITEL III - Identifizierung, Registrierung und Kontrolle
Art. 9 - § 1 - Jeder Zirkus beziehungsweise jede Wanderausstellung, Art. 9 - § 1 - Jeder Zirkus beziehungsweise jede Wanderausstellung,
der/die Tiere nutzt, die nicht zu den in Liste A aufgeführten der/die Tiere nutzt, die nicht zu den in Liste A aufgeführten
Tierarten gehören, muss diese Tiere vorab beim leitenden Beamten des Tierarten gehören, muss diese Tiere vorab beim leitenden Beamten des
Dienstes mit dem in Anlage I aufgeführten Formular melden. Die Meldung Dienstes mit dem in Anlage I aufgeführten Formular melden. Die Meldung
dieser Tiere hat 60 Kalendertage vor jeder ersten Nutzung dieser Tiere dieser Tiere hat 60 Kalendertage vor jeder ersten Nutzung dieser Tiere
nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zu erfolgen. nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zu erfolgen.
§ 2 - Ändert sich der Name, der Eigentümer oder der Verantwortliche § 2 - Ändert sich der Name, der Eigentümer oder der Verantwortliche
für einen Zirkus oder eine Wanderausstellung, so muss diese Änderung für einen Zirkus oder eine Wanderausstellung, so muss diese Änderung
dem Dienst gemäss den Bestimmungen von § 1 mitgeteilt werden. dem Dienst gemäss den Bestimmungen von § 1 mitgeteilt werden.
Art. 10 - Der Dienst erstellt eine Identifikationskarte für die Tiere, Art. 10 - Der Dienst erstellt eine Identifikationskarte für die Tiere,
die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören. die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören.
Der Minister regelt die Modalitäten für die Identifizierung dieser Der Minister regelt die Modalitäten für die Identifizierung dieser
Tiere. Tiere.
Art. 11 - Jeder Zirkus beziehungsweise jede Wanderausstellung führt Art. 11 - Jeder Zirkus beziehungsweise jede Wanderausstellung führt
ein Register mit den Tieren, die nicht zu den in Liste A aufgeführten ein Register mit den Tieren, die nicht zu den in Liste A aufgeführten
Tierarten gehören. Tierarten gehören.
Art. 12 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen für die Art. 12 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen für die
Identifizierung, die Registrierung und die Kontrolle festlegen. Identifizierung, die Registrierung und die Kontrolle festlegen.
KAPITEL IV - Veterinärmedizinische Betreuung KAPITEL IV - Veterinärmedizinische Betreuung
Art. 13 - Die Nutzung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen Art. 13 - Die Nutzung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen
erfolgt unter ständiger veterinärmedizinischer Betreuung. Diese erfolgt unter ständiger veterinärmedizinischer Betreuung. Diese
Betreuung erfüllt folgende Bedingungen: Betreuung erfüllt folgende Bedingungen:
a) Zur regelmässigen Kontrolle der Gesundheit und des Wohlbefindens a) Zur regelmässigen Kontrolle der Gesundheit und des Wohlbefindens
der Tiere muss der Verantwortliche für den Zirkus oder die der Tiere muss der Verantwortliche für den Zirkus oder die
Wanderausstellung einen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt Wanderausstellung einen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt
abschliessen. Dem Dienst muss eine Kopie des laufenden Vertrags abschliessen. Dem Dienst muss eine Kopie des laufenden Vertrags
zugehen. zugehen.
b) Dieser Tierarzt stellt insbesondere die Durchführung von ärztlichen b) Dieser Tierarzt stellt insbesondere die Durchführung von ärztlichen
Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und einer parasitologischen Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und einer parasitologischen
Untersuchung sicher. Untersuchung sicher.
c) Er untersucht neu angekommene Tiere und legt gegebenenfalls einen c) Er untersucht neu angekommene Tiere und legt gegebenenfalls einen
Quarantänezeitraum fest. Er verfolgt die gesundheitliche Entwicklung Quarantänezeitraum fest. Er verfolgt die gesundheitliche Entwicklung
der unter Quarantäne gestellten Tiere. der unter Quarantäne gestellten Tiere.
d) Der Verantwortliche informiert den Tierarzt über jeden Sterbefall. d) Der Verantwortliche informiert den Tierarzt über jeden Sterbefall.
Der Tierarzt stellt die Todesursache fest und ergreift die nötigen Der Tierarzt stellt die Todesursache fest und ergreift die nötigen
Massnahmen, um die Gesundheit der übrigen Tiere sicherzustellen. Massnahmen, um die Gesundheit der übrigen Tiere sicherzustellen.
e) Der Tierarzt informiert den Verantwortlichen, wenn er feststellt, e) Der Tierarzt informiert den Verantwortlichen, wenn er feststellt,
dass die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere gefährdet ist, und dass die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere gefährdet ist, und
schlägt Massnahmen vor. Werden seine Ratschläge und Bemerkungen nicht schlägt Massnahmen vor. Werden seine Ratschläge und Bemerkungen nicht
befolgt, setzt er den Dienst davon schriftlich in Kenntnis. befolgt, setzt er den Dienst davon schriftlich in Kenntnis.
Art. 14 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten für Art. 14 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten für
Zirkusse und Wanderaustellungen, die Tiere nutzen, die nicht zu den in Zirkusse und Wanderaustellungen, die Tiere nutzen, die nicht zu den in
Liste A aufgeführten Tierarten gehören. Liste A aufgeführten Tierarten gehören.
§ 2 - Der in Artikel 13 Buchstabe a) erwähnte Tierarzt muss über § 2 - Der in Artikel 13 Buchstabe a) erwähnte Tierarzt muss über
spezifische Fachkenntnisse verfügen, um die gesundheitliche spezifische Fachkenntnisse verfügen, um die gesundheitliche
Entwicklung der betroffenen Tiere in adäquater Weise verfolgen zu Entwicklung der betroffenen Tiere in adäquater Weise verfolgen zu
können. können.
Der Minister kann Modalitäten hinsichtlich der spezifischen Der Minister kann Modalitäten hinsichtlich der spezifischen
Fachkenntnisse festlegen. Fachkenntnisse festlegen.
§ 3 - Dieser Tierarzt muss die Tiere das ganze Jahr hindurch § 3 - Dieser Tierarzt muss die Tiere das ganze Jahr hindurch
beobachten. Er übermittelt dem Dienst einen vierteljährlichen Bericht beobachten. Er übermittelt dem Dienst einen vierteljährlichen Bericht
in Bezug auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere, die unter in Bezug auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere, die unter
seiner Aufsicht stehen. seiner Aufsicht stehen.
Der Minister kann Modalitäten für die Erstellung dieses Berichts Der Minister kann Modalitäten für die Erstellung dieses Berichts
festlegen. festlegen.
KAPITEL V - Pflege und Hygiene KAPITEL V - Pflege und Hygiene
Art. 15 - § 1 - Der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die Art. 15 - § 1 - Der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die
Wanderausstellung muss dafür sorgen, dass ausreichend fachkundiges Wanderausstellung muss dafür sorgen, dass ausreichend fachkundiges
Personal für die Pflege der Tiere und die Instandhaltung der Personal für die Pflege der Tiere und die Instandhaltung der
Tierunterkünfte zur Verfügung steht. Tierunterkünfte zur Verfügung steht.
Der Minister kann Anforderungen an die Fachkenntnisse des Personals Der Minister kann Anforderungen an die Fachkenntnisse des Personals
festlegen. festlegen.
§ 2 - Dieses Personal muss über Folgendes Bescheid wissen: § 2 - Dieses Personal muss über Folgendes Bescheid wissen:
1. den Ernährungsbedarf der ihnen anvertrauten Tiere, 1. den Ernährungsbedarf der ihnen anvertrauten Tiere,
2. die Krankheitssymptome und die Anzeichen, die auf ein vermindertes 2. die Krankheitssymptome und die Anzeichen, die auf ein vermindertes
Wohlbefinden der Tiere hinweisen, wie unter anderem anormales Wohlbefinden der Tiere hinweisen, wie unter anderem anormales
Verhalten, Verhalten,
3. das Risiko der Übertragung von Krankheiten, 3. das Risiko der Übertragung von Krankheiten,
4. die bei Ausbrüchen von Tieren zu treffenden 4. die bei Ausbrüchen von Tieren zu treffenden
Dringlichkeitsmassnahmen, Dringlichkeitsmassnahmen,
5. die bei Unfällen zu treffenden Massnahmen. 5. die bei Unfällen zu treffenden Massnahmen.
Falls in Bezug auf die Nummern 1-5 Probleme auftreten, muss dieses Falls in Bezug auf die Nummern 1-5 Probleme auftreten, muss dieses
Personal den Verantwortlichen für den Zirkus beziehungsweise die Personal den Verantwortlichen für den Zirkus beziehungsweise die
Wanderausstellung darüber informieren, der dann umgehend geeignete Wanderausstellung darüber informieren, der dann umgehend geeignete
Massnahmen ergreifen muss; bei Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit Massnahmen ergreifen muss; bei Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit
des Verantwortlichen muss das Personal selbst die nötigen Massnahmen des Verantwortlichen muss das Personal selbst die nötigen Massnahmen
ergreifen. ergreifen.
Art. 16 - Die Tiere müssen mindestens einmal pro Tag kontrolliert Art. 16 - Die Tiere müssen mindestens einmal pro Tag kontrolliert
werden. Falls die Tiere nicht gesund zu sein scheinen oder andere werden. Falls die Tiere nicht gesund zu sein scheinen oder andere
Anzeichen aufweisen, die auf ein vermindertes Wohlbefinden hinweisen, Anzeichen aufweisen, die auf ein vermindertes Wohlbefinden hinweisen,
müssen unverzüglich Schritte zur Feststellung und Beseitigung der müssen unverzüglich Schritte zur Feststellung und Beseitigung der
Ursache unternommen werden. Falls es nötig ist oder falls der Ursache unternommen werden. Falls es nötig ist oder falls der
Verantwortliche oder sein Personal nicht imstande sind, selbst die Verantwortliche oder sein Personal nicht imstande sind, selbst die
Ursache zu beseitigen, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. Ursache zu beseitigen, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Art. 17 - In geschlossenen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, Art. 17 - In geschlossenen Räumen, in denen Tiere gehalten werden,
muss ein Rauchverbot bestehen. muss ein Rauchverbot bestehen.
Art. 18 - § 1 - Die verabreichte Nahrung muss qualitativ und Art. 18 - § 1 - Die verabreichte Nahrung muss qualitativ und
quantitativ den Bedürfnissen sowohl der Tierart als auch des einzelnen quantitativ den Bedürfnissen sowohl der Tierart als auch des einzelnen
Tieres angepasst sein. Es muss ständig ausreichend Trinkwasser Tieres angepasst sein. Es muss ständig ausreichend Trinkwasser
verfügbar sein. Dazu wird der Rat von Fachleuten eingeholt und verfügbar sein. Dazu wird der Rat von Fachleuten eingeholt und
befolgt. befolgt.
Bei der Verabreichung von Nahrung und Trinkwasser muss das soziale Bei der Verabreichung von Nahrung und Trinkwasser muss das soziale
Verhalten der Tiere berücksichtigt werden, damit notfalls alle Tiere Verhalten der Tiere berücksichtigt werden, damit notfalls alle Tiere
in derselben Unterkunft gleichzeitig Nahrung aufnehmen können. in derselben Unterkunft gleichzeitig Nahrung aufnehmen können.
§ 2 - Das Futter muss unter guten hygienischen Bedingungen in Räumen § 2 - Das Futter muss unter guten hygienischen Bedingungen in Räumen
aufbewahrt und zubereitet werden, die frei sind von schädigenden aufbewahrt und zubereitet werden, die frei sind von schädigenden
Tieren und die von anderen Tierunterkünften getrennt sind. Zur Tieren und die von anderen Tierunterkünften getrennt sind. Zur
Aufbewahrung von Fleisch, Fisch und anderen verderblichen Waren ist Aufbewahrung von Fleisch, Fisch und anderen verderblichen Waren ist
eine Kühleinrichtung erforderlich. Diese Pflicht besteht ebenfalls eine Kühleinrichtung erforderlich. Diese Pflicht besteht ebenfalls
während des Transports. Verdorbene Futterreste sind unverzüglich zu während des Transports. Verdorbene Futterreste sind unverzüglich zu
entfernen. Es muss ständig genügend Futter für mindestens einen Tag entfernen. Es muss ständig genügend Futter für mindestens einen Tag
bevorratet werden. Auf Verlangen des Dienstes bei einer Kontrolle muss bevorratet werden. Auf Verlangen des Dienstes bei einer Kontrolle muss
der Verantwortliche anhand von Dokumenten beweisen können, dass diesen der Verantwortliche anhand von Dokumenten beweisen können, dass diesen
Anforderungen Genüge getan wird. Anforderungen Genüge getan wird.
§ 3 - Beim Züchten, Halten und Töten von Beutetieren müssen geeignete § 3 - Beim Züchten, Halten und Töten von Beutetieren müssen geeignete
Massnahmen ergriffen werden, um unnötiges Leiden dieser Tiere zu Massnahmen ergriffen werden, um unnötiges Leiden dieser Tiere zu
vermeiden. Lebende Beutetiere dürfen nicht als Nahrung verabreicht vermeiden. Lebende Beutetiere dürfen nicht als Nahrung verabreicht
werden. werden.
§ 4 - Das Füttern der Tiere durch Besucher ist verboten. § 4 - Das Füttern der Tiere durch Besucher ist verboten.
Art. 19 - Die Tierunterkünfte und die dort befindliche Ausstattung Art. 19 - Die Tierunterkünfte und die dort befindliche Ausstattung
müssen regelmässig gereinigt und falls nötig desinfiziert werden. müssen regelmässig gereinigt und falls nötig desinfiziert werden.
Es müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um das Es müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um das
Eindringen von schädigenden Tieren und Krankheitsvektoren so weit wie Eindringen von schädigenden Tieren und Krankheitsvektoren so weit wie
möglich zu verhindern und einer Vermehrung vorzubeugen. möglich zu verhindern und einer Vermehrung vorzubeugen.
Art. 20 - Die toten Tiere müssen so schnell wie möglich aus den Art. 20 - Die toten Tiere müssen so schnell wie möglich aus den
Tierunterkünften entfernt werden. Tierunterkünften entfernt werden.
Art. 21 - Durch das Anbringen von Hinweisschildern an den Art. 21 - Durch das Anbringen von Hinweisschildern an den
Tierunterkünften muss der Verantwortliche die Aufmerksamkeit der Tierunterkünften muss der Verantwortliche die Aufmerksamkeit der
Öffentlichkeit auf die Aggressivität und die Gefährlichkeit bestimmter Öffentlichkeit auf die Aggressivität und die Gefährlichkeit bestimmter
Tiere lenken. Tiere lenken.
Art. 22 - Bei Ausbruch eines Tieres, das eine Gefahr für die Art. 22 - Bei Ausbruch eines Tieres, das eine Gefahr für die
Sicherheit darstellen kann, muss der Verantwortliche für den Zirkus Sicherheit darstellen kann, muss der Verantwortliche für den Zirkus
beziehungsweise die Wanderausstellung unverzüglich die Zivilbehörden beziehungsweise die Wanderausstellung unverzüglich die Zivilbehörden
und die Ordnungsdienste benachrichtigen und bei der Suche, dem und die Ordnungsdienste benachrichtigen und bei der Suche, dem
Einfangen und dem Zurückbringen des Tieres behilflich sein. Er muss Einfangen und dem Zurückbringen des Tieres behilflich sein. Er muss
ausserdem die Bevölkerung über eventuelle Gefahren informieren. Die ausserdem die Bevölkerung über eventuelle Gefahren informieren. Die
mit dieser Aktion verbundenen Kosten gehen vollständig zu Lasten des mit dieser Aktion verbundenen Kosten gehen vollständig zu Lasten des
Verantwortlichen und sind an die jeweiligen Behörden zurückzuzahlen. Verantwortlichen und sind an die jeweiligen Behörden zurückzuzahlen.
KAPITEL VI - Anforderungen an die Unterbringung von Säugetieren, KAPITEL VI - Anforderungen an die Unterbringung von Säugetieren,
Vögeln und Reptilien Vögeln und Reptilien
Art. 23 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für Art. 23 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für
die Einrichtung von Unterkünften, in denen Säugetiere in einem Zirkus die Einrichtung von Unterkünften, in denen Säugetiere in einem Zirkus
oder einer Wanderausstellung untergebracht werden, sind in Anlage III oder einer Wanderausstellung untergebracht werden, sind in Anlage III
zum vorliegenden Erlass festgelegt. zum vorliegenden Erlass festgelegt.
Art. 24 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für Art. 24 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für
die Einrichtung von Unterkünften, in denen Vögel in einem Zirkus oder die Einrichtung von Unterkünften, in denen Vögel in einem Zirkus oder
einer Wanderausstellung gehalten werden, sind in Anlage IV zum einer Wanderausstellung gehalten werden, sind in Anlage IV zum
vorliegenden Erlass festgelegt. vorliegenden Erlass festgelegt.
Art. 25 - § 1 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften Art. 25 - § 1 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften
für die Einrichtung von Vivarien, in denen Reptilien in einem Zirkus für die Einrichtung von Vivarien, in denen Reptilien in einem Zirkus
oder einer Wanderausstellung gehalten werden, sind in Anlage V zum oder einer Wanderausstellung gehalten werden, sind in Anlage V zum
vorliegenden Erlass festgelegt. vorliegenden Erlass festgelegt.
§ 2 - Alle Reptilien müssen die Möglichkeit haben, sich zu verstecken. § 2 - Alle Reptilien müssen die Möglichkeit haben, sich zu verstecken.
§ 3 - Für Winterschlaf haltende Tiere muss eine gute und § 3 - Für Winterschlaf haltende Tiere muss eine gute und
artspezifische Betreuung vorgesehen werden, die den physiologischen artspezifische Betreuung vorgesehen werden, die den physiologischen
Bedürfnissen der Tiere entspricht. Hierbei darf zeitweilig von der für Bedürfnissen der Tiere entspricht. Hierbei darf zeitweilig von der für
die Tierart vorgeschriebenen Mindesttemperatur, wie in der Anlage die Tierart vorgeschriebenen Mindesttemperatur, wie in der Anlage
festgelegt, abgewichen werden. festgelegt, abgewichen werden.
§ 4 - Heizungsanlagen und Temperaturregelungen in Vivarien müssen so § 4 - Heizungsanlagen und Temperaturregelungen in Vivarien müssen so
gestaltet und genutzt werden, dass sie jederzeit den physiologischen gestaltet und genutzt werden, dass sie jederzeit den physiologischen
Bedürfnissen der Tiere entsprechen und die Gefahr von Brandwunden bei Bedürfnissen der Tiere entsprechen und die Gefahr von Brandwunden bei
den Tieren sowie eine Gefährdung der Gesundheit der Tiere den Tieren sowie eine Gefährdung der Gesundheit der Tiere
ausgeschlossen werden. ausgeschlossen werden.
§ 5 - Werden Giftschlangen gehalten, die für den Menschen gefährlich § 5 - Werden Giftschlangen gehalten, die für den Menschen gefährlich
sind, so muss ein schriftliches Protokoll vorliegen, in dem das sind, so muss ein schriftliches Protokoll vorliegen, in dem das
Verfahren beschrieben wird, das im Falle eines Unfalls mit diesen Verfahren beschrieben wird, das im Falle eines Unfalls mit diesen
Tieren einzuhalten ist. Dieses Protokoll muss allen mit der Pflege der Tieren einzuhalten ist. Dieses Protokoll muss allen mit der Pflege der
betreffenden Giftschlangen befassten Personalmitgliedern zugänglich betreffenden Giftschlangen befassten Personalmitgliedern zugänglich
und bekannt sein. und bekannt sein.
Art. 26 - Der Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung, der/die Art. 26 - Der Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung, der/die
eine Tierart hält oder halten möchte, die nicht in den Anlagen III, IV eine Tierart hält oder halten möchte, die nicht in den Anlagen III, IV
oder V aufgeführt ist, muss dies dem Dienst melden und beim Dienst oder V aufgeführt ist, muss dies dem Dienst melden und beim Dienst
eine Akte einreichen, aus der hervorgeht, dass er/sie sich über die eine Akte einreichen, aus der hervorgeht, dass er/sie sich über die
Lebensgewohnheiten und die physiologischen und ethologischen Lebensgewohnheiten und die physiologischen und ethologischen
Bedürfnisse dieser Tierart gut informiert hat. Er/sie muss beweisen, Bedürfnisse dieser Tierart gut informiert hat. Er/sie muss beweisen,
dass die Art der Unterbringung und die Art der Pflege in dass die Art der Unterbringung und die Art der Pflege in
Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Tierart stehen. Die Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Tierart stehen. Die
Genehmigung, diese Tierart in der vorgeschlagenen Unterkunft zu Genehmigung, diese Tierart in der vorgeschlagenen Unterkunft zu
halten, wird vom Dienst erteilt oder verweigert. halten, wird vom Dienst erteilt oder verweigert.
Art. 27 - § 1 - Werden mehrere Arten zusammen in derselben Unterkunft Art. 27 - § 1 - Werden mehrere Arten zusammen in derselben Unterkunft
gehalten, finden die in den Artikeln 23, 24 und 25 erwähnten gehalten, finden die in den Artikeln 23, 24 und 25 erwähnten
Bedingungen in unverändeter Form keine Anwendung. In diesem Fall legt Bedingungen in unverändeter Form keine Anwendung. In diesem Fall legt
der Dienst die Bedingungen fest. der Dienst die Bedingungen fest.
§ 2 - Wenn Tiere einer in Liste A aufgeführten Tierart über eine sehr § 2 - Wenn Tiere einer in Liste A aufgeführten Tierart über eine sehr
grosse Unterkunft verfügen, die die Mindestabmessungen weit grosse Unterkunft verfügen, die die Mindestabmessungen weit
übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung erteilen, dass die Anzahl übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung erteilen, dass die Anzahl
Tiere einer Art, die maximal zusammen gehalten werden dürfen, Tiere einer Art, die maximal zusammen gehalten werden dürfen,
überschritten wird. überschritten wird.
§ 3 - Auf schriftlichen Antrag des Verantwortlichen, auf der Grundlage § 3 - Auf schriftlichen Antrag des Verantwortlichen, auf der Grundlage
einer triftigen Begründung des Ausnahmefalls und ausschliesslich im einer triftigen Begründung des Ausnahmefalls und ausschliesslich im
Interesse des Wohlbefindens des Tieres kann der Dienst die Genehmigung Interesse des Wohlbefindens des Tieres kann der Dienst die Genehmigung
erteilen, dass für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in erteilen, dass für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in
den Artikeln 23 bis 25 festgelegten Bedingungen abgewichen wird. Eine den Artikeln 23 bis 25 festgelegten Bedingungen abgewichen wird. Eine
Verlängerung dieses Zeitraums kann nur vom Dienst gewährt werden. Verlängerung dieses Zeitraums kann nur vom Dienst gewährt werden.
Art. 28 - Das Halten von weniger Tieren als der in den Anlagen III, IV Art. 28 - Das Halten von weniger Tieren als der in den Anlagen III, IV
und V aufgeführten Mindestanzahl ist nur erlaubt: und V aufgeführten Mindestanzahl ist nur erlaubt:
1. aus tiermedizinischen Gründen, 1. aus tiermedizinischen Gründen,
2. wenn der Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung die Haltung 2. wenn der Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung die Haltung
der Tierart beenden will und die Unterbringung der Exemplare in einer der Tierart beenden will und die Unterbringung der Exemplare in einer
anderen Einrichtung nicht möglich ist. anderen Einrichtung nicht möglich ist.
Art. 29 - Der Minister kann in Hinsicht auf das Wohlbefinden der Tiere Art. 29 - Der Minister kann in Hinsicht auf das Wohlbefinden der Tiere
und nach Absprache mit den beteiligten Parteien zusätzliche und nach Absprache mit den beteiligten Parteien zusätzliche
Vorschriften betreffend die Unterbringung der Tiere festlegen, Vorschriften betreffend die Unterbringung der Tiere festlegen,
insbesondere in Bezug auf die Mindestabmessungen der Tierunterkünfte insbesondere in Bezug auf die Mindestabmessungen der Tierunterkünfte
und ihre Einrichtung. und ihre Einrichtung.
KAPITEL VII - Tierzucht KAPITEL VII - Tierzucht
Art. 30 - § 1 - Das Züchten von Hybriden mit Tieren, die nicht zu den Art. 30 - § 1 - Das Züchten von Hybriden mit Tieren, die nicht zu den
in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, sowie ihre Nutzung sind in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, sowie ihre Nutzung sind
nicht erlaubt. Das unkontrollierte Kreuzen und Züchten von Tieren, die nicht erlaubt. Das unkontrollierte Kreuzen und Züchten von Tieren, die
nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, ist ebenfalls nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, ist ebenfalls
nicht erlaubt. Der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die nicht erlaubt. Der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die
Wanderausstellung ergreift diesbezüglich alle nötigen Massnahmen. Wanderausstellung ergreift diesbezüglich alle nötigen Massnahmen.
§ 2 - Der Dienst kann einem Zirkus oder einer Wanderausstellung § 2 - Der Dienst kann einem Zirkus oder einer Wanderausstellung
auferlegen, geeignete Massnahmen zu ergreifen gegen das Züchten mit auferlegen, geeignete Massnahmen zu ergreifen gegen das Züchten mit
bestimmten Tierarten, zur Beschränkung des Züchtens, um eine bestimmten Tierarten, zur Beschränkung des Züchtens, um eine
Überbevölkerung zu vermeiden oder falls durch das Züchten das Überbevölkerung zu vermeiden oder falls durch das Züchten das
Wohlbefinden der betroffenen Tiere beeinträchtigt, gefährdet oder Wohlbefinden der betroffenen Tiere beeinträchtigt, gefährdet oder
nicht gewährleistet ist. nicht gewährleistet ist.
Art. 31 - Zirkusse oder Wanderausstellungen müssen einem bestehenden, Art. 31 - Zirkusse oder Wanderausstellungen müssen einem bestehenden,
wissenschaftlich legitimierten Zucht- und Austauschprogramm für Tiere, wissenschaftlich legitimierten Zucht- und Austauschprogramm für Tiere,
die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören und mit die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören und mit
denen sie züchten, beitreten. denen sie züchten, beitreten.
Art. 32 - Der Minister kann genauere Bedingungen für die Tierzucht Art. 32 - Der Minister kann genauere Bedingungen für die Tierzucht
festlegen. festlegen.
KAPITEL VIII - Anforderungen an den Transport KAPITEL VIII - Anforderungen an den Transport
Art. 33 - Der Transport von Tieren, die in Zirkussen genutzt und Art. 33 - Der Transport von Tieren, die in Zirkussen genutzt und
gehalten werden, muss die Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 9. gehalten werden, muss die Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 9.
Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen
für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von
Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen erfüllen. Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen erfüllen.
Art. 34 - Der Minister kann im Hinblick auf das Wohlbefinden der Tiere Art. 34 - Der Minister kann im Hinblick auf das Wohlbefinden der Tiere
und nach Absprache mit den beteiligten Parteien genauere Bedingungen und nach Absprache mit den beteiligten Parteien genauere Bedingungen
für den Transport bestimmter Tiere festlegen. für den Transport bestimmter Tiere festlegen.
KAPITEL IX - Strafbestimmungen KAPITEL IX - Strafbestimmungen
Art. 35 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses Art. 35 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses
werden gemäss dem Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das werden gemäss dem Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das
Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und geahndet. Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und geahndet.
Art. 36 - Der Minister kann aufgrund der Stellungnahme des Dienstes Art. 36 - Der Minister kann aufgrund der Stellungnahme des Dienstes
gemäss Artikel 3bis § 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 einem Zirkus gemäss Artikel 3bis § 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 einem Zirkus
oder einer Wanderausstellung die Haltung oder Züchtung bestimmter oder einer Wanderausstellung die Haltung oder Züchtung bestimmter
Tierarten in folgenden Fällen untersagen: Tierarten in folgenden Fällen untersagen:
1) Nichterfüllung der in den Anlagen II, III, IV, V und VI zu 1) Nichterfüllung der in den Anlagen II, III, IV, V und VI zu
vorliegendem Erlass vorgesehenen Normen, vorliegendem Erlass vorgesehenen Normen,
2) Aussetzung eines toten oder lebenden Tieres, 2) Aussetzung eines toten oder lebenden Tieres,
3) starke Vernachlässigung eines Tieres und andere nicht notwendige 3) starke Vernachlässigung eines Tieres und andere nicht notwendige
tierärztliche Handlungen, die beim Tier Schmerzen, Leiden oder tierärztliche Handlungen, die beim Tier Schmerzen, Leiden oder
Verletzungen hervorrufen, Verletzungen hervorrufen,
4) Nutzung von nicht in Gefangenschaft geborenen Tieren unter Verstoss 4) Nutzung von nicht in Gefangenschaft geborenen Tieren unter Verstoss
gegen die Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses, gegen die Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses,
5) Züchtung oder Kreuzung von Hybriden unter Verstoss gegen die 5) Züchtung oder Kreuzung von Hybriden unter Verstoss gegen die
Bestimmungen von Artikel 30 des vorliegenden Erlasses, Bestimmungen von Artikel 30 des vorliegenden Erlasses,
6) Nichteinhaltung des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des 6) Nichteinhaltung des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten
freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in
Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens,
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979. angenommen in Bonn am 22. Juni 1979.
KAPITEL X - In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen KAPITEL X - In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 38 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel VI gelten nicht für Art. 38 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel VI gelten nicht für
Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören. Tiere, Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören. Tiere,
die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, müssen die in die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, müssen die in
Anlage VI vorgesehenen Normen erfüllen. Anlage VI vorgesehenen Normen erfüllen.
§ 2 - Für Tiere, die zu den in Liste B aufgeführten Tierarten gehören, § 2 - Für Tiere, die zu den in Liste B aufgeführten Tierarten gehören,
treten die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 und von Kapitel VI jeweils treten die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 und von Kapitel VI jeweils
am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2012 in Kraft. am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2012 in Kraft.
Bis zu diesem Datum gelten für diese Tiere die in Anlage II zum Bis zu diesem Datum gelten für diese Tiere die in Anlage II zum
vorliegenden Erlass vorgesehenen Normen. vorliegenden Erlass vorgesehenen Normen.
§ 3 - Für die anderen Tierarten treten die Bestimmungen von Kapitel VI § 3 - Für die anderen Tierarten treten die Bestimmungen von Kapitel VI
am ersten Tag des dritten Monats nach Veröffentlichung des am ersten Tag des dritten Monats nach Veröffentlichung des
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 39 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Art. 39 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses
beauftragt. beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2005 Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2005
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage I - Meldeformular Anlage I - Meldeformular
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage II - Mindestnormen für die Haltung von Tieren, die zu den in Anlage II - Mindestnormen für die Haltung von Tieren, die zu den in
Liste B aufgeführten Tierarten gehören Liste B aufgeführten Tierarten gehören
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage III - Mindestnormen für die Haltung von Säugetieren in Anlage III - Mindestnormen für die Haltung von Säugetieren in
Zirkussen und Wanderausstellungen Zirkussen und Wanderausstellungen
Erklärung der Tabellen I und II: Erklärung der Tabellen I und II:
(1) Tierarten (1) Tierarten
Der wissenschaftliche Name der Säugetierarten, der im Folgenden Der wissenschaftliche Name der Säugetierarten, der im Folgenden
verwendet wird, basiert auf der Systematik und der Nomenklatur nach verwendet wird, basiert auf der Systematik und der Nomenklatur nach
Wilson & Reeder (1993). Wilson & Reeder (1993).
(2) Anzahl (2) Anzahl
* gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche oder im * gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche oder im
gegebenen Raum gehalten werden kann: gegebenen Raum gehalten werden kann:
- Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende
Tierart hin, die einzeln gehalten werden muss. Tierart hin, die einzeln gehalten werden muss.
- Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine
Tierart hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) Tierart hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren)
gehalten werden muss. gehalten werden muss.
- Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und
die Höchstanzahl Tiere hin, die innerhalb der gegebenen Fläche die Höchstanzahl Tiere hin, die innerhalb der gegebenen Fläche
gehalten werden darf. gehalten werden darf.
* Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter * Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter
leben, nicht als Einzelwesen gezählt. leben, nicht als Einzelwesen gezählt.
* Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in * Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in
der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier
vorgesehenen Fläche gehalten werden. vorgesehenen Fläche gehalten werden.
(3) Zusätzliche Fläche oder zusätzlicher Raum pro zusätzliches Tier: (3) Zusätzliche Fläche oder zusätzlicher Raum pro zusätzliches Tier:
- Hierunter wird die Fläche oder der Raum angegeben, die oder der für - Hierunter wird die Fläche oder der Raum angegeben, die oder der für
jedes Tier vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl » jedes Tier vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl »
angegebenen Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird. angegebenen Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird.
- Wenn die Anzahl der im Gehege gehaltenen Tiere x mal plus y von der - Wenn die Anzahl der im Gehege gehaltenen Tiere x mal plus y von der
Höchstanzahl ist, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, Höchstanzahl ist, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann,
muss diese Fläche mit x multipliziert und um y mal die pro muss diese Fläche mit x multipliziert und um y mal die pro
zusätzliches Tier erforderliche Fläche erhöht werden. zusätzliches Tier erforderliche Fläche erhöht werden.
- Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier
hinzugefügt werden darf. hinzugefügt werden darf.
(4) Besondere Anforderungen: (4) Besondere Anforderungen:
Buchstabencodes verweisen auf die in Tabelle III erwähnten besonderen Buchstabencodes verweisen auf die in Tabelle III erwähnten besonderen
Anforderungen. Anforderungen.
(5) Innen- und Aussengehege (5) Innen- und Aussengehege
- Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. - Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2.
- Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind,
bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen. bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen.
- Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst
dies nicht aus, dass den Tieren ein Aussengehege als zusätzlicher Raum dies nicht aus, dass den Tieren ein Aussengehege als zusätzlicher Raum
bereitgestellt werden kann. Wenn diese Möglichkeit empfohlen wird, bereitgestellt werden kann. Wenn diese Möglichkeit empfohlen wird,
wird sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« k ») erwähnt; wird sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« k ») erwähnt;
das Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. das Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein.
- Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Tiere sowohl drinnen als - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Tiere sowohl drinnen als
auch draussen gehalten werden können (« s »), die Normen aber entweder auch draussen gehalten werden können (« s »), die Normen aber entweder
nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die
erwähnten Mindestabmessungen den gewählten Gehegen angepasst werden. erwähnten Mindestabmessungen den gewählten Gehegen angepasst werden.
(6) Becken (6) Becken
- Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar
sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der
Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cetacea. Den Tieren muss es Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cetacea. Den Tieren muss es
möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus
dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cetacea. Wenn mehrere dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cetacea. Wenn mehrere
Meeressäugetierarten gehalten werden, muss pro zwei Arten ein Meeressäugetierarten gehalten werden, muss pro zwei Arten ein
Absonderungsbecken vorgesehen werden. Absonderungsbecken vorgesehen werden.
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage IV - Mindestnormen für die Haltung von Vögeln in Zirkussen und Anlage IV - Mindestnormen für die Haltung von Vögeln in Zirkussen und
Wanderausstellungen Wanderausstellungen
Erklärung der Tabellen I und II: Erklärung der Tabellen I und II:
(1) Vogeltaxa: gibt den Namen einer oder mehrerer Gruppen von (1) Vogeltaxa: gibt den Namen einer oder mehrerer Gruppen von
Vogelarten an, die die entsprechenden Mindestnormen erfüllen müssen. Vogelarten an, die die entsprechenden Mindestnormen erfüllen müssen.
(2) Anzahl (2) Anzahl
* gibt die Anzahl Vögel derselben Art an, die auf der gegebenen Fläche * gibt die Anzahl Vögel derselben Art an, die auf der gegebenen Fläche
oder im gegebenen Raum gehalten werden können: oder im gegebenen Raum gehalten werden können:
- Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende Art - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende Art
hin, die einzeln gehalten werden muss. hin, die einzeln gehalten werden muss.
- Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine Art - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine Art
hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren)
gehalten werden muss. gehalten werden muss.
- Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und
die Höchstanzahl Vögel hin, die innerhalb der gegebenen Fläche die Höchstanzahl Vögel hin, die innerhalb der gegebenen Fläche
gehalten werden darf. gehalten werden darf.
* Jungvögel werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei ihren Eltern * Jungvögel werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei ihren Eltern
leben, nicht als Einzelwesen gezählt. leben, nicht als Einzelwesen gezählt.
* Solitär lebende Vögel, die einzeln gehalten werden müssen, können in * Solitär lebende Vögel, die einzeln gehalten werden müssen, können in
der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier
vorgesehenen Fläche gehalten werden. vorgesehenen Fläche gehalten werden.
(3) Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier: (3) Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier:
- Hierunter wird die Fläche angegeben, die für jeden Vogel vorzusehen - Hierunter wird die Fläche angegeben, die für jeden Vogel vorzusehen
ist, der der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Vögel ist, der der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Vögel
hinzugefügt wird. hinzugefügt wird.
- Ist die Anzahl der im Gehege gehaltenen Vögel x mal plus y von der - Ist die Anzahl der im Gehege gehaltenen Vögel x mal plus y von der
Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, so Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, so
muss diese Fläche mit x multipliziert und um y mal die pro muss diese Fläche mit x multipliziert und um y mal die pro
zusätzlichen Vogel erforderliche Fläche erhöht werden. zusätzlichen Vogel erforderliche Fläche erhöht werden.
- Ist y gleich null, so muss die Fläche mit x-1 multipliziert und um - Ist y gleich null, so muss die Fläche mit x-1 multipliziert und um
die Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, die Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann,
mal die pro zusätzlichen Vogel angegebene Fläche erhöht werden. mal die pro zusätzlichen Vogel angegebene Fläche erhöht werden.
- Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein
Vogel der Gruppe hinzugefügt werden darf. Vogel der Gruppe hinzugefügt werden darf.
(4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in (4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in
Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen. Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen.
(5) Innen- und Aussengehege (5) Innen- und Aussengehege
- siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. - siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2.
- Hierunter wird die Mindestfläche und die Mindesthöhe für ein Innen- - Hierunter wird die Mindestfläche und die Mindesthöhe für ein Innen-
beziehungsweise Aussengehege angegeben. Falls hinter einer Ziffer « beziehungsweise Aussengehege angegeben. Falls hinter einer Ziffer «
/d-a » steht, gibt das die Fläche pro Tier an. /d-a » steht, gibt das die Fläche pro Tier an.
- Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind,
bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen, ausser wenn in der bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen, ausser wenn in der
Spalte « Besondere Anforderungen » andere Angaben gemacht werden. Spalte « Besondere Anforderungen » andere Angaben gemacht werden.
- Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst
dies nicht aus, dass den Vögeln ein Aussengehege als zusätzlicher Raum dies nicht aus, dass den Vögeln ein Aussengehege als zusätzlicher Raum
bereitgestellt werden kann. Wird diese Möglichkeit empfohlen, so wird bereitgestellt werden kann. Wird diese Möglichkeit empfohlen, so wird
sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« i ») erwähnt; das sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« i ») erwähnt; das
Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein.
- Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Vögel sowohl drinnen als - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Vögel sowohl drinnen als
auch draussen gehalten werden können (« j »), die Normen aber entweder auch draussen gehalten werden können (« j »), die Normen aber entweder
nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die
erwähnten Mindestabmessungen dem gewählten Gehege angepasst werden. erwähnten Mindestabmessungen dem gewählten Gehege angepasst werden.
Sind Abmessungen für das Innengehege in Klammern angegeben, so darf es Sind Abmessungen für das Innengehege in Klammern angegeben, so darf es
in den Abmessungen des Aussengeheges mit inbegriffen sein, unter der in den Abmessungen des Aussengeheges mit inbegriffen sein, unter der
zusätzlichen Bedingung, dass das Innengehege den Tieren permanent zusätzlichen Bedingung, dass das Innengehege den Tieren permanent
zugänglich sein muss. zugänglich sein muss.
(6) Becken (6) Becken
- Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar
sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der
Fläche verfügbar sein. Fläche verfügbar sein.
Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das
Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen. Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage V - Mindestnormen für die Haltung von Reptilien in Zirkussen Anlage V - Mindestnormen für die Haltung von Reptilien in Zirkussen
und Wanderausstellungen und Wanderausstellungen
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Anlage VI - Mindestnormen für die Haltung von Haustieren, die zu den Anlage VI - Mindestnormen für die Haltung von Haustieren, die zu den
in Liste A aufgeführten Tierarten gehören in Liste A aufgeführten Tierarten gehören
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit
R. DEMOTTE R. DEMOTTE
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006.
ALBERT ALBERT
Par le Roi : Van Koningswege :
Le Ministre de l'Intérieur, De Minister van Binnenlandse Zaken,
P. DEWAEL P. DEWAEL
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