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Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 septembre 2005 visant à garantir le bien-être des animaux utilisés dans les cirques ou les expositions itinérantes pour l'amusement du public | Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 september 2005 ter waarborging van het welzijn van dieren die tot het vermaak van het publiek worden gebruikt in circussen of rondreizende tentoonstellingen |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 septembre 2005 visant à garantir le bien-être des animaux utilisés dans les cirques ou les expositions itinérantes pour l'amusement du public | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 1 APRIL 2006. - Koninklijk besluit tot vaststelling van de officiële Duitse vertaling van het koninklijk besluit van 2 september 2005 ter waarborging van het welzijn van dieren die tot het vermaak van het publiek worden gebruikt in circussen of rondreizende tentoonstellingen |
ALBERT II, Roi des Belges, | ALBERT II, Koning der Belgen, |
A tous, présents et à venir, Salut. | Aan allen die nu zijn en hierna wezen zullen, Onze Groet. |
Vu la loi du 31 décembre 1983 de réformes institutionnelles pour la | Gelet op de wet van 31 december 1983 tot hervorming der instellingen |
Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, | voor de Duitstalige Gemeenschap, inzonderheid op artikel 76, § 1, 1°, |
remplacé par la loi du 18 juillet 1990; | en § 3, vervangen bij de wet van 18 juli 1990; |
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté | Gelet op het ontwerp van officiële Duitse vertaling van het koninklijk |
royal du 2 septembre 2005 visant à garantir le bien-être des animaux | besluit van 2 september 2005 ter waarborging van het welzijn van |
utilisés dans les cirques ou les expositions itinérantes pour | dieren die tot het vermaak van het publiek worden gebruikt in |
l'amusement du public, établi par le Service central de traduction | circussen of rondreizende tentoonstellingen, opgemaakt door de |
allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy; | Centrale Dienst voor Duitse vertaling bij het Adjunct-arrondissementscommissariaat in Malmedy; |
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, | Op de voordracht van Onze Minister van Binnenlandse Zaken, |
Nous avons arrêté et arrêtons : | Hebben Wij besloten en besluiten Wij : |
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction |
Artikel 1.De bij dit besluit gevoegde tekst is de officiële Duitse |
officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 septembre 2005 | vertaling van het koninklijk besluit van 2 september 2005 ter |
visant à garantir le bien-être des animaux utilisés dans les cirques | waarborging van het welzijn van dieren die tot het vermaak van het |
ou les expositions itinérantes pour l'amusement du public. | publiek worden gebruikt in circussen of rondreizende |
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du |
tentoonstellingen. Art. 2.Onze Minister van Binnenlandse Zaken is belast met de |
présent arrêté. | uitvoering van dit besluit. |
Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006. | Gegeven te Brussel, 1 april 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |
Annexe | Bijlage |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
2. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Gewährleistung des | 2. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Gewährleistung des |
Wohlbefindens der in Zirkussen oder Wanderausstellungen zur | Wohlbefindens der in Zirkussen oder Wanderausstellungen zur |
Unterhaltung des Publikums genutzten Tiere | Unterhaltung des Publikums genutzten Tiere |
ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruss! | Unser Gruss! |
Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das | Aufgrund des Gesetzes vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 6 § 2, eingefügt | Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 6 § 2, eingefügt |
durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, und des Artikels 44, abgeändert | durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, und des Artikels 44, abgeändert |
durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; | durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003; |
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Juni 2005; | Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Juni 2005; |
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. | Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31. |
Mai 2005; | Mai 2005; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.579/3 des Staatsrates vom 7. Juli 2005, | Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.579/3 des Staatsrates vom 7. Juli 2005, |
abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der | abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der |
koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der | Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit | Volksgesundheit |
Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: | Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: |
KAPITEL I - Begriffsbestimmungen | KAPITEL I - Begriffsbestimmungen |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Dienst: den mit dem Tierschutz beauftragten Föderalen Öffentlichen | 1. Dienst: den mit dem Tierschutz beauftragten Föderalen Öffentlichen |
Dienst, | Dienst, |
2. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das | 2. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das |
Wohlbefinden der Tiere gehört, | Wohlbefinden der Tiere gehört, |
3. Verantwortlichem: die Person, die den Zirkus oder die | 3. Verantwortlichem: die Person, die den Zirkus oder die |
Wanderausstellung leitet, | Wanderausstellung leitet, |
4. Zirkus: eine mobile oder nicht mobile Einrichtung, in der Tiere | 4. Zirkus: eine mobile oder nicht mobile Einrichtung, in der Tiere |
gehalten werden, die von einem Trainer oder Abrichter dazu animiert | gehalten werden, die von einem Trainer oder Abrichter dazu animiert |
werden, zur Unterhaltung des Publikums Kunststücke vorzuführen, mit | werden, zur Unterhaltung des Publikums Kunststücke vorzuführen, mit |
Ausnahme eines zoologischen Gartens, | Ausnahme eines zoologischen Gartens, |
5. Wanderausstellung: eine mobile Einrichtung, in der Tiere zur | 5. Wanderausstellung: eine mobile Einrichtung, in der Tiere zur |
Unterhaltung und Bildung des Publikums gehalten werden, | Unterhaltung und Bildung des Publikums gehalten werden, |
6. Tier/en: ein Tier/Tiere, das/die in Zirkussen oder | 6. Tier/en: ein Tier/Tiere, das/die in Zirkussen oder |
Wanderausstellungen zur Unterhaltung des Publikums gehalten | Wanderausstellungen zur Unterhaltung des Publikums gehalten |
wird/werden, | wird/werden, |
7. in Liste A aufgeführten Tierarten: in Anlage VI aufgeführte | 7. in Liste A aufgeführten Tierarten: in Anlage VI aufgeführte |
Tierarten, | Tierarten, |
8. in Liste B aufgeführten Tierarten: in Anlage II aufgeführte | 8. in Liste B aufgeführten Tierarten: in Anlage II aufgeführte |
Tierarten, | Tierarten, |
9. anderen Tierarten: Tierarten, die weder in Liste A noch in Liste B | 9. anderen Tierarten: Tierarten, die weder in Liste A noch in Liste B |
aufgeführt sind, | aufgeführt sind, |
10. Gesetz: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das | 10. Gesetz: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere. | Wohlbefinden der Tiere. |
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen |
Art. 2 - Die Nutzung von Tieren zur Unterhaltung des Publikums in | Art. 2 - Die Nutzung von Tieren zur Unterhaltung des Publikums in |
Zirkussen oder Wanderausstellungen setzt die Erfüllung der im | Zirkussen oder Wanderausstellungen setzt die Erfüllung der im |
vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen voraus. | vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen voraus. |
Art. 3 - Nur Tiere, die in Gefangenschaft geboren wurden, dürfen von | Art. 3 - Nur Tiere, die in Gefangenschaft geboren wurden, dürfen von |
einem Zirkus oder einer Wanderausstellung genutzt werden. | einem Zirkus oder einer Wanderausstellung genutzt werden. |
Art. 4 - Tiere der nicht in Liste A aufgeführten Tierarten müssen | Art. 4 - Tiere der nicht in Liste A aufgeführten Tierarten müssen |
unter ständiger Aufsicht und fortlaufender Verantwortlichkeit des | unter ständiger Aufsicht und fortlaufender Verantwortlichkeit des |
Verantwortlichen für den Zirkus oder die Wanderausstellung stehen. | Verantwortlichen für den Zirkus oder die Wanderausstellung stehen. |
Art. 5 - § 1 - Zirkusse oder Wanderausstellungen, die Tiere nutzen, | Art. 5 - § 1 - Zirkusse oder Wanderausstellungen, die Tiere nutzen, |
die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, müssen | die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, müssen |
sich auf 32 Standorte pro Jahr beschränken. | sich auf 32 Standorte pro Jahr beschränken. |
§ 2 - Tiere, die in Zirkussen oder Wanderausstellungen genutzt werden, | § 2 - Tiere, die in Zirkussen oder Wanderausstellungen genutzt werden, |
müssen für Vorstellungen oder Zur-Schau-Stellungen an mindestens 3 | müssen für Vorstellungen oder Zur-Schau-Stellungen an mindestens 3 |
aufeinander folgenden Tagen am selben Standort gehalten werden. | aufeinander folgenden Tagen am selben Standort gehalten werden. |
§ 3 - Tiere der in Liste B aufgeführten Tierarten müssen für den | § 3 - Tiere der in Liste B aufgeführten Tierarten müssen für den |
Zeitraum, in dem der Zirkus oder die Wanderausstellung nicht auf | Zeitraum, in dem der Zirkus oder die Wanderausstellung nicht auf |
Reisen ist, in einer Unterkunft gehalten werden, die die in den | Reisen ist, in einer Unterkunft gehalten werden, die die in den |
Artikeln 23, 24 und 25 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen | Artikeln 23, 24 und 25 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen |
Anforderungen erfüllt und die mit dem Formular in Anlage I angemeldet | Anforderungen erfüllt und die mit dem Formular in Anlage I angemeldet |
wird. | wird. |
Der in Artikel 12 Buchstabe a) erwähnte zugelassene Tierarzt ist für | Der in Artikel 12 Buchstabe a) erwähnte zugelassene Tierarzt ist für |
die tierärztliche Kontrolle in der erwähnten Unterkunft | die tierärztliche Kontrolle in der erwähnten Unterkunft |
verantwortlich. | verantwortlich. |
Die Unterkunft muss durch den Veterinärinspektor des Dienstes | Die Unterkunft muss durch den Veterinärinspektor des Dienstes |
jederzeit kontrolliert werden können. | jederzeit kontrolliert werden können. |
Art. 6 - Direkter Körperkontakt zwischen Tieren, die nicht zu den in | Art. 6 - Direkter Körperkontakt zwischen Tieren, die nicht zu den in |
Liste A aufgeführten Tierarten gehören, und dem Publikum innerhalb | Liste A aufgeführten Tierarten gehören, und dem Publikum innerhalb |
oder ausserhalb der Manege ist nicht erlaubt. Zwischen dem Publikum | oder ausserhalb der Manege ist nicht erlaubt. Zwischen dem Publikum |
und den Tieren muss eine Sicherheitsbarriere vorhanden sein. Für | und den Tieren muss eine Sicherheitsbarriere vorhanden sein. Für |
Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, darf | Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, darf |
direkter Körperkontakt nur zeitlich befristet unter direkter Aufsicht | direkter Körperkontakt nur zeitlich befristet unter direkter Aufsicht |
des Personals des Zirkus oder der Wanderausstellung und unter der | des Personals des Zirkus oder der Wanderausstellung und unter der |
Bedingung erlaubt werden, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht | Bedingung erlaubt werden, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht |
beeinträchtigt wird. | beeinträchtigt wird. |
Art. 7 - Die Tiere dürfen nur Kunststücke vorführen, die sich | Art. 7 - Die Tiere dürfen nur Kunststücke vorführen, die sich |
ausschliesslich das natürliche Verhalten der Tiere zunutze machen, und | ausschliesslich das natürliche Verhalten der Tiere zunutze machen, und |
dies auf eine Weise, dass weder ein Verhalten oder eine Handlung gegen | dies auf eine Weise, dass weder ein Verhalten oder eine Handlung gegen |
die Natur des Tieres provoziert wird noch dass es das Ergebnis | die Natur des Tieres provoziert wird noch dass es das Ergebnis |
körperlicher Gewalt ist. | körperlicher Gewalt ist. |
Der Minister kann zusätzliche Vorschriften für Kunststücke und das | Der Minister kann zusätzliche Vorschriften für Kunststücke und das |
Abrichten der Tiere festlegen. | Abrichten der Tiere festlegen. |
Art. 8 - § 1 - Tiere, die von einem Zirkus oder einer | Art. 8 - § 1 - Tiere, die von einem Zirkus oder einer |
Wanderausstellung zur Unterhaltung des Publikums genutzt werden, | Wanderausstellung zur Unterhaltung des Publikums genutzt werden, |
dürfen für Vorstellungen, Zur-Schau-Stellungen und alle anderen Arten | dürfen für Vorstellungen, Zur-Schau-Stellungen und alle anderen Arten |
von Inszenierung nur am Standort des Zirkus oder der Wanderausstellung | von Inszenierung nur am Standort des Zirkus oder der Wanderausstellung |
unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genutzt | unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genutzt |
werden. | werden. |
§ 2 - Nur Tiere, die in der Zirkusmanege auftreten, dürfen an diesen | § 2 - Nur Tiere, die in der Zirkusmanege auftreten, dürfen an diesen |
Standort verbracht und dort gehalten werden. | Standort verbracht und dort gehalten werden. |
§ 3 - Nur Tiere, die tatsächlich in der Wanderausstellung zur Schau | § 3 - Nur Tiere, die tatsächlich in der Wanderausstellung zur Schau |
gestellt werden, dürfen an diesen Standort verbracht und dort gehalten | gestellt werden, dürfen an diesen Standort verbracht und dort gehalten |
werden. | werden. |
§ 4 - Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten nicht für | § 4 - Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten nicht für |
Heimtiere, die dem Verantwortlichen oder dem Personal gehören, | Heimtiere, die dem Verantwortlichen oder dem Personal gehören, |
beziehungsweise für am Standort erkrankte Tiere, wenn dies durch den | beziehungsweise für am Standort erkrankte Tiere, wenn dies durch den |
in Artikel 13 Buchstabe a) erwähnten Tierarzt festgestellt wurde. | in Artikel 13 Buchstabe a) erwähnten Tierarzt festgestellt wurde. |
KAPITEL III - Identifizierung, Registrierung und Kontrolle | KAPITEL III - Identifizierung, Registrierung und Kontrolle |
Art. 9 - § 1 - Jeder Zirkus beziehungsweise jede Wanderausstellung, | Art. 9 - § 1 - Jeder Zirkus beziehungsweise jede Wanderausstellung, |
der/die Tiere nutzt, die nicht zu den in Liste A aufgeführten | der/die Tiere nutzt, die nicht zu den in Liste A aufgeführten |
Tierarten gehören, muss diese Tiere vorab beim leitenden Beamten des | Tierarten gehören, muss diese Tiere vorab beim leitenden Beamten des |
Dienstes mit dem in Anlage I aufgeführten Formular melden. Die Meldung | Dienstes mit dem in Anlage I aufgeführten Formular melden. Die Meldung |
dieser Tiere hat 60 Kalendertage vor jeder ersten Nutzung dieser Tiere | dieser Tiere hat 60 Kalendertage vor jeder ersten Nutzung dieser Tiere |
nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zu erfolgen. | nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zu erfolgen. |
§ 2 - Ändert sich der Name, der Eigentümer oder der Verantwortliche | § 2 - Ändert sich der Name, der Eigentümer oder der Verantwortliche |
für einen Zirkus oder eine Wanderausstellung, so muss diese Änderung | für einen Zirkus oder eine Wanderausstellung, so muss diese Änderung |
dem Dienst gemäss den Bestimmungen von § 1 mitgeteilt werden. | dem Dienst gemäss den Bestimmungen von § 1 mitgeteilt werden. |
Art. 10 - Der Dienst erstellt eine Identifikationskarte für die Tiere, | Art. 10 - Der Dienst erstellt eine Identifikationskarte für die Tiere, |
die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören. | die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören. |
Der Minister regelt die Modalitäten für die Identifizierung dieser | Der Minister regelt die Modalitäten für die Identifizierung dieser |
Tiere. | Tiere. |
Art. 11 - Jeder Zirkus beziehungsweise jede Wanderausstellung führt | Art. 11 - Jeder Zirkus beziehungsweise jede Wanderausstellung führt |
ein Register mit den Tieren, die nicht zu den in Liste A aufgeführten | ein Register mit den Tieren, die nicht zu den in Liste A aufgeführten |
Tierarten gehören. | Tierarten gehören. |
Art. 12 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen für die | Art. 12 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen für die |
Identifizierung, die Registrierung und die Kontrolle festlegen. | Identifizierung, die Registrierung und die Kontrolle festlegen. |
KAPITEL IV - Veterinärmedizinische Betreuung | KAPITEL IV - Veterinärmedizinische Betreuung |
Art. 13 - Die Nutzung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen | Art. 13 - Die Nutzung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen |
erfolgt unter ständiger veterinärmedizinischer Betreuung. Diese | erfolgt unter ständiger veterinärmedizinischer Betreuung. Diese |
Betreuung erfüllt folgende Bedingungen: | Betreuung erfüllt folgende Bedingungen: |
a) Zur regelmässigen Kontrolle der Gesundheit und des Wohlbefindens | a) Zur regelmässigen Kontrolle der Gesundheit und des Wohlbefindens |
der Tiere muss der Verantwortliche für den Zirkus oder die | der Tiere muss der Verantwortliche für den Zirkus oder die |
Wanderausstellung einen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt | Wanderausstellung einen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt |
abschliessen. Dem Dienst muss eine Kopie des laufenden Vertrags | abschliessen. Dem Dienst muss eine Kopie des laufenden Vertrags |
zugehen. | zugehen. |
b) Dieser Tierarzt stellt insbesondere die Durchführung von ärztlichen | b) Dieser Tierarzt stellt insbesondere die Durchführung von ärztlichen |
Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und einer parasitologischen | Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und einer parasitologischen |
Untersuchung sicher. | Untersuchung sicher. |
c) Er untersucht neu angekommene Tiere und legt gegebenenfalls einen | c) Er untersucht neu angekommene Tiere und legt gegebenenfalls einen |
Quarantänezeitraum fest. Er verfolgt die gesundheitliche Entwicklung | Quarantänezeitraum fest. Er verfolgt die gesundheitliche Entwicklung |
der unter Quarantäne gestellten Tiere. | der unter Quarantäne gestellten Tiere. |
d) Der Verantwortliche informiert den Tierarzt über jeden Sterbefall. | d) Der Verantwortliche informiert den Tierarzt über jeden Sterbefall. |
Der Tierarzt stellt die Todesursache fest und ergreift die nötigen | Der Tierarzt stellt die Todesursache fest und ergreift die nötigen |
Massnahmen, um die Gesundheit der übrigen Tiere sicherzustellen. | Massnahmen, um die Gesundheit der übrigen Tiere sicherzustellen. |
e) Der Tierarzt informiert den Verantwortlichen, wenn er feststellt, | e) Der Tierarzt informiert den Verantwortlichen, wenn er feststellt, |
dass die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere gefährdet ist, und | dass die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere gefährdet ist, und |
schlägt Massnahmen vor. Werden seine Ratschläge und Bemerkungen nicht | schlägt Massnahmen vor. Werden seine Ratschläge und Bemerkungen nicht |
befolgt, setzt er den Dienst davon schriftlich in Kenntnis. | befolgt, setzt er den Dienst davon schriftlich in Kenntnis. |
Art. 14 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten für | Art. 14 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten für |
Zirkusse und Wanderaustellungen, die Tiere nutzen, die nicht zu den in | Zirkusse und Wanderaustellungen, die Tiere nutzen, die nicht zu den in |
Liste A aufgeführten Tierarten gehören. | Liste A aufgeführten Tierarten gehören. |
§ 2 - Der in Artikel 13 Buchstabe a) erwähnte Tierarzt muss über | § 2 - Der in Artikel 13 Buchstabe a) erwähnte Tierarzt muss über |
spezifische Fachkenntnisse verfügen, um die gesundheitliche | spezifische Fachkenntnisse verfügen, um die gesundheitliche |
Entwicklung der betroffenen Tiere in adäquater Weise verfolgen zu | Entwicklung der betroffenen Tiere in adäquater Weise verfolgen zu |
können. | können. |
Der Minister kann Modalitäten hinsichtlich der spezifischen | Der Minister kann Modalitäten hinsichtlich der spezifischen |
Fachkenntnisse festlegen. | Fachkenntnisse festlegen. |
§ 3 - Dieser Tierarzt muss die Tiere das ganze Jahr hindurch | § 3 - Dieser Tierarzt muss die Tiere das ganze Jahr hindurch |
beobachten. Er übermittelt dem Dienst einen vierteljährlichen Bericht | beobachten. Er übermittelt dem Dienst einen vierteljährlichen Bericht |
in Bezug auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere, die unter | in Bezug auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere, die unter |
seiner Aufsicht stehen. | seiner Aufsicht stehen. |
Der Minister kann Modalitäten für die Erstellung dieses Berichts | Der Minister kann Modalitäten für die Erstellung dieses Berichts |
festlegen. | festlegen. |
KAPITEL V - Pflege und Hygiene | KAPITEL V - Pflege und Hygiene |
Art. 15 - § 1 - Der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die | Art. 15 - § 1 - Der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die |
Wanderausstellung muss dafür sorgen, dass ausreichend fachkundiges | Wanderausstellung muss dafür sorgen, dass ausreichend fachkundiges |
Personal für die Pflege der Tiere und die Instandhaltung der | Personal für die Pflege der Tiere und die Instandhaltung der |
Tierunterkünfte zur Verfügung steht. | Tierunterkünfte zur Verfügung steht. |
Der Minister kann Anforderungen an die Fachkenntnisse des Personals | Der Minister kann Anforderungen an die Fachkenntnisse des Personals |
festlegen. | festlegen. |
§ 2 - Dieses Personal muss über Folgendes Bescheid wissen: | § 2 - Dieses Personal muss über Folgendes Bescheid wissen: |
1. den Ernährungsbedarf der ihnen anvertrauten Tiere, | 1. den Ernährungsbedarf der ihnen anvertrauten Tiere, |
2. die Krankheitssymptome und die Anzeichen, die auf ein vermindertes | 2. die Krankheitssymptome und die Anzeichen, die auf ein vermindertes |
Wohlbefinden der Tiere hinweisen, wie unter anderem anormales | Wohlbefinden der Tiere hinweisen, wie unter anderem anormales |
Verhalten, | Verhalten, |
3. das Risiko der Übertragung von Krankheiten, | 3. das Risiko der Übertragung von Krankheiten, |
4. die bei Ausbrüchen von Tieren zu treffenden | 4. die bei Ausbrüchen von Tieren zu treffenden |
Dringlichkeitsmassnahmen, | Dringlichkeitsmassnahmen, |
5. die bei Unfällen zu treffenden Massnahmen. | 5. die bei Unfällen zu treffenden Massnahmen. |
Falls in Bezug auf die Nummern 1-5 Probleme auftreten, muss dieses | Falls in Bezug auf die Nummern 1-5 Probleme auftreten, muss dieses |
Personal den Verantwortlichen für den Zirkus beziehungsweise die | Personal den Verantwortlichen für den Zirkus beziehungsweise die |
Wanderausstellung darüber informieren, der dann umgehend geeignete | Wanderausstellung darüber informieren, der dann umgehend geeignete |
Massnahmen ergreifen muss; bei Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit | Massnahmen ergreifen muss; bei Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit |
des Verantwortlichen muss das Personal selbst die nötigen Massnahmen | des Verantwortlichen muss das Personal selbst die nötigen Massnahmen |
ergreifen. | ergreifen. |
Art. 16 - Die Tiere müssen mindestens einmal pro Tag kontrolliert | Art. 16 - Die Tiere müssen mindestens einmal pro Tag kontrolliert |
werden. Falls die Tiere nicht gesund zu sein scheinen oder andere | werden. Falls die Tiere nicht gesund zu sein scheinen oder andere |
Anzeichen aufweisen, die auf ein vermindertes Wohlbefinden hinweisen, | Anzeichen aufweisen, die auf ein vermindertes Wohlbefinden hinweisen, |
müssen unverzüglich Schritte zur Feststellung und Beseitigung der | müssen unverzüglich Schritte zur Feststellung und Beseitigung der |
Ursache unternommen werden. Falls es nötig ist oder falls der | Ursache unternommen werden. Falls es nötig ist oder falls der |
Verantwortliche oder sein Personal nicht imstande sind, selbst die | Verantwortliche oder sein Personal nicht imstande sind, selbst die |
Ursache zu beseitigen, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. | Ursache zu beseitigen, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen. |
Art. 17 - In geschlossenen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, | Art. 17 - In geschlossenen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, |
muss ein Rauchverbot bestehen. | muss ein Rauchverbot bestehen. |
Art. 18 - § 1 - Die verabreichte Nahrung muss qualitativ und | Art. 18 - § 1 - Die verabreichte Nahrung muss qualitativ und |
quantitativ den Bedürfnissen sowohl der Tierart als auch des einzelnen | quantitativ den Bedürfnissen sowohl der Tierart als auch des einzelnen |
Tieres angepasst sein. Es muss ständig ausreichend Trinkwasser | Tieres angepasst sein. Es muss ständig ausreichend Trinkwasser |
verfügbar sein. Dazu wird der Rat von Fachleuten eingeholt und | verfügbar sein. Dazu wird der Rat von Fachleuten eingeholt und |
befolgt. | befolgt. |
Bei der Verabreichung von Nahrung und Trinkwasser muss das soziale | Bei der Verabreichung von Nahrung und Trinkwasser muss das soziale |
Verhalten der Tiere berücksichtigt werden, damit notfalls alle Tiere | Verhalten der Tiere berücksichtigt werden, damit notfalls alle Tiere |
in derselben Unterkunft gleichzeitig Nahrung aufnehmen können. | in derselben Unterkunft gleichzeitig Nahrung aufnehmen können. |
§ 2 - Das Futter muss unter guten hygienischen Bedingungen in Räumen | § 2 - Das Futter muss unter guten hygienischen Bedingungen in Räumen |
aufbewahrt und zubereitet werden, die frei sind von schädigenden | aufbewahrt und zubereitet werden, die frei sind von schädigenden |
Tieren und die von anderen Tierunterkünften getrennt sind. Zur | Tieren und die von anderen Tierunterkünften getrennt sind. Zur |
Aufbewahrung von Fleisch, Fisch und anderen verderblichen Waren ist | Aufbewahrung von Fleisch, Fisch und anderen verderblichen Waren ist |
eine Kühleinrichtung erforderlich. Diese Pflicht besteht ebenfalls | eine Kühleinrichtung erforderlich. Diese Pflicht besteht ebenfalls |
während des Transports. Verdorbene Futterreste sind unverzüglich zu | während des Transports. Verdorbene Futterreste sind unverzüglich zu |
entfernen. Es muss ständig genügend Futter für mindestens einen Tag | entfernen. Es muss ständig genügend Futter für mindestens einen Tag |
bevorratet werden. Auf Verlangen des Dienstes bei einer Kontrolle muss | bevorratet werden. Auf Verlangen des Dienstes bei einer Kontrolle muss |
der Verantwortliche anhand von Dokumenten beweisen können, dass diesen | der Verantwortliche anhand von Dokumenten beweisen können, dass diesen |
Anforderungen Genüge getan wird. | Anforderungen Genüge getan wird. |
§ 3 - Beim Züchten, Halten und Töten von Beutetieren müssen geeignete | § 3 - Beim Züchten, Halten und Töten von Beutetieren müssen geeignete |
Massnahmen ergriffen werden, um unnötiges Leiden dieser Tiere zu | Massnahmen ergriffen werden, um unnötiges Leiden dieser Tiere zu |
vermeiden. Lebende Beutetiere dürfen nicht als Nahrung verabreicht | vermeiden. Lebende Beutetiere dürfen nicht als Nahrung verabreicht |
werden. | werden. |
§ 4 - Das Füttern der Tiere durch Besucher ist verboten. | § 4 - Das Füttern der Tiere durch Besucher ist verboten. |
Art. 19 - Die Tierunterkünfte und die dort befindliche Ausstattung | Art. 19 - Die Tierunterkünfte und die dort befindliche Ausstattung |
müssen regelmässig gereinigt und falls nötig desinfiziert werden. | müssen regelmässig gereinigt und falls nötig desinfiziert werden. |
Es müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um das | Es müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um das |
Eindringen von schädigenden Tieren und Krankheitsvektoren so weit wie | Eindringen von schädigenden Tieren und Krankheitsvektoren so weit wie |
möglich zu verhindern und einer Vermehrung vorzubeugen. | möglich zu verhindern und einer Vermehrung vorzubeugen. |
Art. 20 - Die toten Tiere müssen so schnell wie möglich aus den | Art. 20 - Die toten Tiere müssen so schnell wie möglich aus den |
Tierunterkünften entfernt werden. | Tierunterkünften entfernt werden. |
Art. 21 - Durch das Anbringen von Hinweisschildern an den | Art. 21 - Durch das Anbringen von Hinweisschildern an den |
Tierunterkünften muss der Verantwortliche die Aufmerksamkeit der | Tierunterkünften muss der Verantwortliche die Aufmerksamkeit der |
Öffentlichkeit auf die Aggressivität und die Gefährlichkeit bestimmter | Öffentlichkeit auf die Aggressivität und die Gefährlichkeit bestimmter |
Tiere lenken. | Tiere lenken. |
Art. 22 - Bei Ausbruch eines Tieres, das eine Gefahr für die | Art. 22 - Bei Ausbruch eines Tieres, das eine Gefahr für die |
Sicherheit darstellen kann, muss der Verantwortliche für den Zirkus | Sicherheit darstellen kann, muss der Verantwortliche für den Zirkus |
beziehungsweise die Wanderausstellung unverzüglich die Zivilbehörden | beziehungsweise die Wanderausstellung unverzüglich die Zivilbehörden |
und die Ordnungsdienste benachrichtigen und bei der Suche, dem | und die Ordnungsdienste benachrichtigen und bei der Suche, dem |
Einfangen und dem Zurückbringen des Tieres behilflich sein. Er muss | Einfangen und dem Zurückbringen des Tieres behilflich sein. Er muss |
ausserdem die Bevölkerung über eventuelle Gefahren informieren. Die | ausserdem die Bevölkerung über eventuelle Gefahren informieren. Die |
mit dieser Aktion verbundenen Kosten gehen vollständig zu Lasten des | mit dieser Aktion verbundenen Kosten gehen vollständig zu Lasten des |
Verantwortlichen und sind an die jeweiligen Behörden zurückzuzahlen. | Verantwortlichen und sind an die jeweiligen Behörden zurückzuzahlen. |
KAPITEL VI - Anforderungen an die Unterbringung von Säugetieren, | KAPITEL VI - Anforderungen an die Unterbringung von Säugetieren, |
Vögeln und Reptilien | Vögeln und Reptilien |
Art. 23 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für | Art. 23 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für |
die Einrichtung von Unterkünften, in denen Säugetiere in einem Zirkus | die Einrichtung von Unterkünften, in denen Säugetiere in einem Zirkus |
oder einer Wanderausstellung untergebracht werden, sind in Anlage III | oder einer Wanderausstellung untergebracht werden, sind in Anlage III |
zum vorliegenden Erlass festgelegt. | zum vorliegenden Erlass festgelegt. |
Art. 24 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für | Art. 24 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für |
die Einrichtung von Unterkünften, in denen Vögel in einem Zirkus oder | die Einrichtung von Unterkünften, in denen Vögel in einem Zirkus oder |
einer Wanderausstellung gehalten werden, sind in Anlage IV zum | einer Wanderausstellung gehalten werden, sind in Anlage IV zum |
vorliegenden Erlass festgelegt. | vorliegenden Erlass festgelegt. |
Art. 25 - § 1 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften | Art. 25 - § 1 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften |
für die Einrichtung von Vivarien, in denen Reptilien in einem Zirkus | für die Einrichtung von Vivarien, in denen Reptilien in einem Zirkus |
oder einer Wanderausstellung gehalten werden, sind in Anlage V zum | oder einer Wanderausstellung gehalten werden, sind in Anlage V zum |
vorliegenden Erlass festgelegt. | vorliegenden Erlass festgelegt. |
§ 2 - Alle Reptilien müssen die Möglichkeit haben, sich zu verstecken. | § 2 - Alle Reptilien müssen die Möglichkeit haben, sich zu verstecken. |
§ 3 - Für Winterschlaf haltende Tiere muss eine gute und | § 3 - Für Winterschlaf haltende Tiere muss eine gute und |
artspezifische Betreuung vorgesehen werden, die den physiologischen | artspezifische Betreuung vorgesehen werden, die den physiologischen |
Bedürfnissen der Tiere entspricht. Hierbei darf zeitweilig von der für | Bedürfnissen der Tiere entspricht. Hierbei darf zeitweilig von der für |
die Tierart vorgeschriebenen Mindesttemperatur, wie in der Anlage | die Tierart vorgeschriebenen Mindesttemperatur, wie in der Anlage |
festgelegt, abgewichen werden. | festgelegt, abgewichen werden. |
§ 4 - Heizungsanlagen und Temperaturregelungen in Vivarien müssen so | § 4 - Heizungsanlagen und Temperaturregelungen in Vivarien müssen so |
gestaltet und genutzt werden, dass sie jederzeit den physiologischen | gestaltet und genutzt werden, dass sie jederzeit den physiologischen |
Bedürfnissen der Tiere entsprechen und die Gefahr von Brandwunden bei | Bedürfnissen der Tiere entsprechen und die Gefahr von Brandwunden bei |
den Tieren sowie eine Gefährdung der Gesundheit der Tiere | den Tieren sowie eine Gefährdung der Gesundheit der Tiere |
ausgeschlossen werden. | ausgeschlossen werden. |
§ 5 - Werden Giftschlangen gehalten, die für den Menschen gefährlich | § 5 - Werden Giftschlangen gehalten, die für den Menschen gefährlich |
sind, so muss ein schriftliches Protokoll vorliegen, in dem das | sind, so muss ein schriftliches Protokoll vorliegen, in dem das |
Verfahren beschrieben wird, das im Falle eines Unfalls mit diesen | Verfahren beschrieben wird, das im Falle eines Unfalls mit diesen |
Tieren einzuhalten ist. Dieses Protokoll muss allen mit der Pflege der | Tieren einzuhalten ist. Dieses Protokoll muss allen mit der Pflege der |
betreffenden Giftschlangen befassten Personalmitgliedern zugänglich | betreffenden Giftschlangen befassten Personalmitgliedern zugänglich |
und bekannt sein. | und bekannt sein. |
Art. 26 - Der Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung, der/die | Art. 26 - Der Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung, der/die |
eine Tierart hält oder halten möchte, die nicht in den Anlagen III, IV | eine Tierart hält oder halten möchte, die nicht in den Anlagen III, IV |
oder V aufgeführt ist, muss dies dem Dienst melden und beim Dienst | oder V aufgeführt ist, muss dies dem Dienst melden und beim Dienst |
eine Akte einreichen, aus der hervorgeht, dass er/sie sich über die | eine Akte einreichen, aus der hervorgeht, dass er/sie sich über die |
Lebensgewohnheiten und die physiologischen und ethologischen | Lebensgewohnheiten und die physiologischen und ethologischen |
Bedürfnisse dieser Tierart gut informiert hat. Er/sie muss beweisen, | Bedürfnisse dieser Tierart gut informiert hat. Er/sie muss beweisen, |
dass die Art der Unterbringung und die Art der Pflege in | dass die Art der Unterbringung und die Art der Pflege in |
Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Tierart stehen. Die | Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Tierart stehen. Die |
Genehmigung, diese Tierart in der vorgeschlagenen Unterkunft zu | Genehmigung, diese Tierart in der vorgeschlagenen Unterkunft zu |
halten, wird vom Dienst erteilt oder verweigert. | halten, wird vom Dienst erteilt oder verweigert. |
Art. 27 - § 1 - Werden mehrere Arten zusammen in derselben Unterkunft | Art. 27 - § 1 - Werden mehrere Arten zusammen in derselben Unterkunft |
gehalten, finden die in den Artikeln 23, 24 und 25 erwähnten | gehalten, finden die in den Artikeln 23, 24 und 25 erwähnten |
Bedingungen in unverändeter Form keine Anwendung. In diesem Fall legt | Bedingungen in unverändeter Form keine Anwendung. In diesem Fall legt |
der Dienst die Bedingungen fest. | der Dienst die Bedingungen fest. |
§ 2 - Wenn Tiere einer in Liste A aufgeführten Tierart über eine sehr | § 2 - Wenn Tiere einer in Liste A aufgeführten Tierart über eine sehr |
grosse Unterkunft verfügen, die die Mindestabmessungen weit | grosse Unterkunft verfügen, die die Mindestabmessungen weit |
übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung erteilen, dass die Anzahl | übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung erteilen, dass die Anzahl |
Tiere einer Art, die maximal zusammen gehalten werden dürfen, | Tiere einer Art, die maximal zusammen gehalten werden dürfen, |
überschritten wird. | überschritten wird. |
§ 3 - Auf schriftlichen Antrag des Verantwortlichen, auf der Grundlage | § 3 - Auf schriftlichen Antrag des Verantwortlichen, auf der Grundlage |
einer triftigen Begründung des Ausnahmefalls und ausschliesslich im | einer triftigen Begründung des Ausnahmefalls und ausschliesslich im |
Interesse des Wohlbefindens des Tieres kann der Dienst die Genehmigung | Interesse des Wohlbefindens des Tieres kann der Dienst die Genehmigung |
erteilen, dass für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in | erteilen, dass für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in |
den Artikeln 23 bis 25 festgelegten Bedingungen abgewichen wird. Eine | den Artikeln 23 bis 25 festgelegten Bedingungen abgewichen wird. Eine |
Verlängerung dieses Zeitraums kann nur vom Dienst gewährt werden. | Verlängerung dieses Zeitraums kann nur vom Dienst gewährt werden. |
Art. 28 - Das Halten von weniger Tieren als der in den Anlagen III, IV | Art. 28 - Das Halten von weniger Tieren als der in den Anlagen III, IV |
und V aufgeführten Mindestanzahl ist nur erlaubt: | und V aufgeführten Mindestanzahl ist nur erlaubt: |
1. aus tiermedizinischen Gründen, | 1. aus tiermedizinischen Gründen, |
2. wenn der Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung die Haltung | 2. wenn der Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung die Haltung |
der Tierart beenden will und die Unterbringung der Exemplare in einer | der Tierart beenden will und die Unterbringung der Exemplare in einer |
anderen Einrichtung nicht möglich ist. | anderen Einrichtung nicht möglich ist. |
Art. 29 - Der Minister kann in Hinsicht auf das Wohlbefinden der Tiere | Art. 29 - Der Minister kann in Hinsicht auf das Wohlbefinden der Tiere |
und nach Absprache mit den beteiligten Parteien zusätzliche | und nach Absprache mit den beteiligten Parteien zusätzliche |
Vorschriften betreffend die Unterbringung der Tiere festlegen, | Vorschriften betreffend die Unterbringung der Tiere festlegen, |
insbesondere in Bezug auf die Mindestabmessungen der Tierunterkünfte | insbesondere in Bezug auf die Mindestabmessungen der Tierunterkünfte |
und ihre Einrichtung. | und ihre Einrichtung. |
KAPITEL VII - Tierzucht | KAPITEL VII - Tierzucht |
Art. 30 - § 1 - Das Züchten von Hybriden mit Tieren, die nicht zu den | Art. 30 - § 1 - Das Züchten von Hybriden mit Tieren, die nicht zu den |
in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, sowie ihre Nutzung sind | in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, sowie ihre Nutzung sind |
nicht erlaubt. Das unkontrollierte Kreuzen und Züchten von Tieren, die | nicht erlaubt. Das unkontrollierte Kreuzen und Züchten von Tieren, die |
nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, ist ebenfalls | nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, ist ebenfalls |
nicht erlaubt. Der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die | nicht erlaubt. Der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die |
Wanderausstellung ergreift diesbezüglich alle nötigen Massnahmen. | Wanderausstellung ergreift diesbezüglich alle nötigen Massnahmen. |
§ 2 - Der Dienst kann einem Zirkus oder einer Wanderausstellung | § 2 - Der Dienst kann einem Zirkus oder einer Wanderausstellung |
auferlegen, geeignete Massnahmen zu ergreifen gegen das Züchten mit | auferlegen, geeignete Massnahmen zu ergreifen gegen das Züchten mit |
bestimmten Tierarten, zur Beschränkung des Züchtens, um eine | bestimmten Tierarten, zur Beschränkung des Züchtens, um eine |
Überbevölkerung zu vermeiden oder falls durch das Züchten das | Überbevölkerung zu vermeiden oder falls durch das Züchten das |
Wohlbefinden der betroffenen Tiere beeinträchtigt, gefährdet oder | Wohlbefinden der betroffenen Tiere beeinträchtigt, gefährdet oder |
nicht gewährleistet ist. | nicht gewährleistet ist. |
Art. 31 - Zirkusse oder Wanderausstellungen müssen einem bestehenden, | Art. 31 - Zirkusse oder Wanderausstellungen müssen einem bestehenden, |
wissenschaftlich legitimierten Zucht- und Austauschprogramm für Tiere, | wissenschaftlich legitimierten Zucht- und Austauschprogramm für Tiere, |
die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören und mit | die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören und mit |
denen sie züchten, beitreten. | denen sie züchten, beitreten. |
Art. 32 - Der Minister kann genauere Bedingungen für die Tierzucht | Art. 32 - Der Minister kann genauere Bedingungen für die Tierzucht |
festlegen. | festlegen. |
KAPITEL VIII - Anforderungen an den Transport | KAPITEL VIII - Anforderungen an den Transport |
Art. 33 - Der Transport von Tieren, die in Zirkussen genutzt und | Art. 33 - Der Transport von Tieren, die in Zirkussen genutzt und |
gehalten werden, muss die Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 9. | gehalten werden, muss die Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 9. |
Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen | Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen |
für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von | für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von |
Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen erfüllen. | Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen erfüllen. |
Art. 34 - Der Minister kann im Hinblick auf das Wohlbefinden der Tiere | Art. 34 - Der Minister kann im Hinblick auf das Wohlbefinden der Tiere |
und nach Absprache mit den beteiligten Parteien genauere Bedingungen | und nach Absprache mit den beteiligten Parteien genauere Bedingungen |
für den Transport bestimmter Tiere festlegen. | für den Transport bestimmter Tiere festlegen. |
KAPITEL IX - Strafbestimmungen | KAPITEL IX - Strafbestimmungen |
Art. 35 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses | Art. 35 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses |
werden gemäss dem Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das | werden gemäss dem Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das |
Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und geahndet. | Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und geahndet. |
Art. 36 - Der Minister kann aufgrund der Stellungnahme des Dienstes | Art. 36 - Der Minister kann aufgrund der Stellungnahme des Dienstes |
gemäss Artikel 3bis § 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 einem Zirkus | gemäss Artikel 3bis § 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 einem Zirkus |
oder einer Wanderausstellung die Haltung oder Züchtung bestimmter | oder einer Wanderausstellung die Haltung oder Züchtung bestimmter |
Tierarten in folgenden Fällen untersagen: | Tierarten in folgenden Fällen untersagen: |
1) Nichterfüllung der in den Anlagen II, III, IV, V und VI zu | 1) Nichterfüllung der in den Anlagen II, III, IV, V und VI zu |
vorliegendem Erlass vorgesehenen Normen, | vorliegendem Erlass vorgesehenen Normen, |
2) Aussetzung eines toten oder lebenden Tieres, | 2) Aussetzung eines toten oder lebenden Tieres, |
3) starke Vernachlässigung eines Tieres und andere nicht notwendige | 3) starke Vernachlässigung eines Tieres und andere nicht notwendige |
tierärztliche Handlungen, die beim Tier Schmerzen, Leiden oder | tierärztliche Handlungen, die beim Tier Schmerzen, Leiden oder |
Verletzungen hervorrufen, | Verletzungen hervorrufen, |
4) Nutzung von nicht in Gefangenschaft geborenen Tieren unter Verstoss | 4) Nutzung von nicht in Gefangenschaft geborenen Tieren unter Verstoss |
gegen die Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses, | gegen die Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses, |
5) Züchtung oder Kreuzung von Hybriden unter Verstoss gegen die | 5) Züchtung oder Kreuzung von Hybriden unter Verstoss gegen die |
Bestimmungen von Artikel 30 des vorliegenden Erlasses, | Bestimmungen von Artikel 30 des vorliegenden Erlasses, |
6) Nichteinhaltung des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des | 6) Nichteinhaltung des Gesetzes vom 28. Juli 1981 zur Billigung des |
Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten | Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten |
freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in | freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in |
Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, | Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, |
angenommen in Bonn am 22. Juni 1979. | angenommen in Bonn am 22. Juni 1979. |
KAPITEL X - In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen | KAPITEL X - In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen |
Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats | Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats |
nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 38 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel VI gelten nicht für | Art. 38 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel VI gelten nicht für |
Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören. Tiere, | Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören. Tiere, |
die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, müssen die in | die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, müssen die in |
Anlage VI vorgesehenen Normen erfüllen. | Anlage VI vorgesehenen Normen erfüllen. |
§ 2 - Für Tiere, die zu den in Liste B aufgeführten Tierarten gehören, | § 2 - Für Tiere, die zu den in Liste B aufgeführten Tierarten gehören, |
treten die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 und von Kapitel VI jeweils | treten die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 und von Kapitel VI jeweils |
am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2012 in Kraft. | am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2012 in Kraft. |
Bis zu diesem Datum gelten für diese Tiere die in Anlage II zum | Bis zu diesem Datum gelten für diese Tiere die in Anlage II zum |
vorliegenden Erlass vorgesehenen Normen. | vorliegenden Erlass vorgesehenen Normen. |
§ 3 - Für die anderen Tierarten treten die Bestimmungen von Kapitel VI | § 3 - Für die anderen Tierarten treten die Bestimmungen von Kapitel VI |
am ersten Tag des dritten Monats nach Veröffentlichung des | am ersten Tag des dritten Monats nach Veröffentlichung des |
vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. | vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Art. 39 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der | Art. 39 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der |
Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses | Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses |
beauftragt. | beauftragt. |
Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2005 | Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2005 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage I - Meldeformular | Anlage I - Meldeformular |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage II - Mindestnormen für die Haltung von Tieren, die zu den in | Anlage II - Mindestnormen für die Haltung von Tieren, die zu den in |
Liste B aufgeführten Tierarten gehören | Liste B aufgeführten Tierarten gehören |
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Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage III - Mindestnormen für die Haltung von Säugetieren in | Anlage III - Mindestnormen für die Haltung von Säugetieren in |
Zirkussen und Wanderausstellungen | Zirkussen und Wanderausstellungen |
Erklärung der Tabellen I und II: | Erklärung der Tabellen I und II: |
(1) Tierarten | (1) Tierarten |
Der wissenschaftliche Name der Säugetierarten, der im Folgenden | Der wissenschaftliche Name der Säugetierarten, der im Folgenden |
verwendet wird, basiert auf der Systematik und der Nomenklatur nach | verwendet wird, basiert auf der Systematik und der Nomenklatur nach |
Wilson & Reeder (1993). | Wilson & Reeder (1993). |
(2) Anzahl | (2) Anzahl |
* gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche oder im | * gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche oder im |
gegebenen Raum gehalten werden kann: | gegebenen Raum gehalten werden kann: |
- Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende | - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende |
Tierart hin, die einzeln gehalten werden muss. | Tierart hin, die einzeln gehalten werden muss. |
- Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine | - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine |
Tierart hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) | Tierart hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) |
gehalten werden muss. | gehalten werden muss. |
- Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und | - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und |
die Höchstanzahl Tiere hin, die innerhalb der gegebenen Fläche | die Höchstanzahl Tiere hin, die innerhalb der gegebenen Fläche |
gehalten werden darf. | gehalten werden darf. |
* Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter | * Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter |
leben, nicht als Einzelwesen gezählt. | leben, nicht als Einzelwesen gezählt. |
* Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in | * Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in |
der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier | der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier |
vorgesehenen Fläche gehalten werden. | vorgesehenen Fläche gehalten werden. |
(3) Zusätzliche Fläche oder zusätzlicher Raum pro zusätzliches Tier: | (3) Zusätzliche Fläche oder zusätzlicher Raum pro zusätzliches Tier: |
- Hierunter wird die Fläche oder der Raum angegeben, die oder der für | - Hierunter wird die Fläche oder der Raum angegeben, die oder der für |
jedes Tier vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl » | jedes Tier vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl » |
angegebenen Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird. | angegebenen Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird. |
- Wenn die Anzahl der im Gehege gehaltenen Tiere x mal plus y von der | - Wenn die Anzahl der im Gehege gehaltenen Tiere x mal plus y von der |
Höchstanzahl ist, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, | Höchstanzahl ist, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, |
muss diese Fläche mit x multipliziert und um y mal die pro | muss diese Fläche mit x multipliziert und um y mal die pro |
zusätzliches Tier erforderliche Fläche erhöht werden. | zusätzliches Tier erforderliche Fläche erhöht werden. |
- Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier | - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier |
hinzugefügt werden darf. | hinzugefügt werden darf. |
(4) Besondere Anforderungen: | (4) Besondere Anforderungen: |
Buchstabencodes verweisen auf die in Tabelle III erwähnten besonderen | Buchstabencodes verweisen auf die in Tabelle III erwähnten besonderen |
Anforderungen. | Anforderungen. |
(5) Innen- und Aussengehege | (5) Innen- und Aussengehege |
- Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. | - Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. |
- Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, | - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, |
bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen. | bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen. |
- Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst | - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst |
dies nicht aus, dass den Tieren ein Aussengehege als zusätzlicher Raum | dies nicht aus, dass den Tieren ein Aussengehege als zusätzlicher Raum |
bereitgestellt werden kann. Wenn diese Möglichkeit empfohlen wird, | bereitgestellt werden kann. Wenn diese Möglichkeit empfohlen wird, |
wird sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« k ») erwähnt; | wird sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« k ») erwähnt; |
das Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. | das Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. |
- Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Tiere sowohl drinnen als | - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Tiere sowohl drinnen als |
auch draussen gehalten werden können (« s »), die Normen aber entweder | auch draussen gehalten werden können (« s »), die Normen aber entweder |
nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die | nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die |
erwähnten Mindestabmessungen den gewählten Gehegen angepasst werden. | erwähnten Mindestabmessungen den gewählten Gehegen angepasst werden. |
(6) Becken | (6) Becken |
- Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar | - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar |
sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der | sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der |
Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cetacea. Den Tieren muss es | Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cetacea. Den Tieren muss es |
möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus | möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus |
dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cetacea. Wenn mehrere | dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cetacea. Wenn mehrere |
Meeressäugetierarten gehalten werden, muss pro zwei Arten ein | Meeressäugetierarten gehalten werden, muss pro zwei Arten ein |
Absonderungsbecken vorgesehen werden. | Absonderungsbecken vorgesehen werden. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage IV - Mindestnormen für die Haltung von Vögeln in Zirkussen und | Anlage IV - Mindestnormen für die Haltung von Vögeln in Zirkussen und |
Wanderausstellungen | Wanderausstellungen |
Erklärung der Tabellen I und II: | Erklärung der Tabellen I und II: |
(1) Vogeltaxa: gibt den Namen einer oder mehrerer Gruppen von | (1) Vogeltaxa: gibt den Namen einer oder mehrerer Gruppen von |
Vogelarten an, die die entsprechenden Mindestnormen erfüllen müssen. | Vogelarten an, die die entsprechenden Mindestnormen erfüllen müssen. |
(2) Anzahl | (2) Anzahl |
* gibt die Anzahl Vögel derselben Art an, die auf der gegebenen Fläche | * gibt die Anzahl Vögel derselben Art an, die auf der gegebenen Fläche |
oder im gegebenen Raum gehalten werden können: | oder im gegebenen Raum gehalten werden können: |
- Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende Art | - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende Art |
hin, die einzeln gehalten werden muss. | hin, die einzeln gehalten werden muss. |
- Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine Art | - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine Art |
hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) | hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) |
gehalten werden muss. | gehalten werden muss. |
- Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und | - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und |
die Höchstanzahl Vögel hin, die innerhalb der gegebenen Fläche | die Höchstanzahl Vögel hin, die innerhalb der gegebenen Fläche |
gehalten werden darf. | gehalten werden darf. |
* Jungvögel werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei ihren Eltern | * Jungvögel werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei ihren Eltern |
leben, nicht als Einzelwesen gezählt. | leben, nicht als Einzelwesen gezählt. |
* Solitär lebende Vögel, die einzeln gehalten werden müssen, können in | * Solitär lebende Vögel, die einzeln gehalten werden müssen, können in |
der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier | der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier |
vorgesehenen Fläche gehalten werden. | vorgesehenen Fläche gehalten werden. |
(3) Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier: | (3) Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier: |
- Hierunter wird die Fläche angegeben, die für jeden Vogel vorzusehen | - Hierunter wird die Fläche angegeben, die für jeden Vogel vorzusehen |
ist, der der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Vögel | ist, der der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Vögel |
hinzugefügt wird. | hinzugefügt wird. |
- Ist die Anzahl der im Gehege gehaltenen Vögel x mal plus y von der | - Ist die Anzahl der im Gehege gehaltenen Vögel x mal plus y von der |
Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, so | Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, so |
muss diese Fläche mit x multipliziert und um y mal die pro | muss diese Fläche mit x multipliziert und um y mal die pro |
zusätzlichen Vogel erforderliche Fläche erhöht werden. | zusätzlichen Vogel erforderliche Fläche erhöht werden. |
- Ist y gleich null, so muss die Fläche mit x-1 multipliziert und um | - Ist y gleich null, so muss die Fläche mit x-1 multipliziert und um |
die Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, | die Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, |
mal die pro zusätzlichen Vogel angegebene Fläche erhöht werden. | mal die pro zusätzlichen Vogel angegebene Fläche erhöht werden. |
- Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein | - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein |
Vogel der Gruppe hinzugefügt werden darf. | Vogel der Gruppe hinzugefügt werden darf. |
(4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in | (4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in |
Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen. | Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen. |
(5) Innen- und Aussengehege | (5) Innen- und Aussengehege |
- siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. | - siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr. 1 und 2. |
- Hierunter wird die Mindestfläche und die Mindesthöhe für ein Innen- | - Hierunter wird die Mindestfläche und die Mindesthöhe für ein Innen- |
beziehungsweise Aussengehege angegeben. Falls hinter einer Ziffer « | beziehungsweise Aussengehege angegeben. Falls hinter einer Ziffer « |
/d-a » steht, gibt das die Fläche pro Tier an. | /d-a » steht, gibt das die Fläche pro Tier an. |
- Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, | - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, |
bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen, ausser wenn in der | bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen, ausser wenn in der |
Spalte « Besondere Anforderungen » andere Angaben gemacht werden. | Spalte « Besondere Anforderungen » andere Angaben gemacht werden. |
- Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst | - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst |
dies nicht aus, dass den Vögeln ein Aussengehege als zusätzlicher Raum | dies nicht aus, dass den Vögeln ein Aussengehege als zusätzlicher Raum |
bereitgestellt werden kann. Wird diese Möglichkeit empfohlen, so wird | bereitgestellt werden kann. Wird diese Möglichkeit empfohlen, so wird |
sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« i ») erwähnt; das | sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« i ») erwähnt; das |
Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. | Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. |
- Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Vögel sowohl drinnen als | - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Vögel sowohl drinnen als |
auch draussen gehalten werden können (« j »), die Normen aber entweder | auch draussen gehalten werden können (« j »), die Normen aber entweder |
nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die | nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die |
erwähnten Mindestabmessungen dem gewählten Gehege angepasst werden. | erwähnten Mindestabmessungen dem gewählten Gehege angepasst werden. |
Sind Abmessungen für das Innengehege in Klammern angegeben, so darf es | Sind Abmessungen für das Innengehege in Klammern angegeben, so darf es |
in den Abmessungen des Aussengeheges mit inbegriffen sein, unter der | in den Abmessungen des Aussengeheges mit inbegriffen sein, unter der |
zusätzlichen Bedingung, dass das Innengehege den Tieren permanent | zusätzlichen Bedingung, dass das Innengehege den Tieren permanent |
zugänglich sein muss. | zugänglich sein muss. |
(6) Becken | (6) Becken |
- Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar | - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar |
sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der | sein muss. Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der |
Fläche verfügbar sein. | Fläche verfügbar sein. |
Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das | Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das |
Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen. | Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage V - Mindestnormen für die Haltung von Reptilien in Zirkussen | Anlage V - Mindestnormen für die Haltung von Reptilien in Zirkussen |
und Wanderausstellungen | und Wanderausstellungen |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Anlage VI - Mindestnormen für die Haltung von Haustieren, die zu den | Anlage VI - Mindestnormen für die Haltung von Haustieren, die zu den |
in Liste A aufgeführten Tierarten gehören | in Liste A aufgeführten Tierarten gehören |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |
Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden | Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit | Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit |
R. DEMOTTE | R. DEMOTTE |
Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006. | Gezien om te worden gevoegd bij Ons besluit van 1 april 2006. |
ALBERT | ALBERT |
Par le Roi : | Van Koningswege : |
Le Ministre de l'Intérieur, | De Minister van Binnenlandse Zaken, |
P. DEWAEL | P. DEWAEL |