publié le 03 mai 2006
Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 septembre 2005 visant à garantir le bien-être des animaux utilisés dans les cirques ou les expositions itinérantes pour l'amusement du public
1er AVRIL 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 septembre 2005 visant à garantir le bien-être des animaux utilisés dans les cirques ou les expositions itinérantes pour l'amusement du public
ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.
Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;
Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 septembre 2005 visant à garantir le bien-être des animaux utilisés dans les cirques ou les expositions itinérantes pour l'amusement du public, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;
Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :
Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 septembre 2005 visant à garantir le bien-être des animaux utilisés dans les cirques ou les expositions itinérantes pour l'amusement du public.
Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.
Donné à Bruxelles, le 1er avril 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL
Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 2. SEPTEMBER 2005 - Königlicher Erlass zur Gewährleistung des Wohlbefindens der in Zirkussen oder Wanderausstellungen zur Unterhaltung des Publikums genutzten Tiere ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 14.August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere, insbesondere des Artikels 6 § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1995, und des Artikels 44, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;
Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 2. Juni 2005;
Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 31.
Mai 2005;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 38.579/3 des Staatsrates vom 7. Juli 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;
Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Dienst: den mit dem Tierschutz beauftragten Föderalen Öffentlichen Dienst, 2.Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Wohlbefinden der Tiere gehört, 3. Verantwortlichem: die Person, die den Zirkus oder die Wanderausstellung leitet, 4.Zirkus: eine mobile oder nicht mobile Einrichtung, in der Tiere gehalten werden, die von einem Trainer oder Abrichter dazu animiert werden, zur Unterhaltung des Publikums Kunststücke vorzuführen, mit Ausnahme eines zoologischen Gartens, 5. Wanderausstellung: eine mobile Einrichtung, in der Tiere zur Unterhaltung und Bildung des Publikums gehalten werden, 6.Tier/en: ein Tier/Tiere, das/die in Zirkussen oder Wanderausstellungen zur Unterhaltung des Publikums gehalten wird/werden, 7. in Liste A aufgeführten Tierarten: in Anlage VI aufgeführte Tierarten, 8.in Liste B aufgeführten Tierarten: in Anlage II aufgeführte Tierarten, 9. anderen Tierarten: Tierarten, die weder in Liste A noch in Liste B aufgeführt sind, 10.Gesetz: das Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere.
KAPITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 2 - Die Nutzung von Tieren zur Unterhaltung des Publikums in Zirkussen oder Wanderausstellungen setzt die Erfüllung der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Bedingungen voraus.
Art. 3 - Nur Tiere, die in Gefangenschaft geboren wurden, dürfen von einem Zirkus oder einer Wanderausstellung genutzt werden.
Art. 4 - Tiere der nicht in Liste A aufgeführten Tierarten müssen unter ständiger Aufsicht und fortlaufender Verantwortlichkeit des Verantwortlichen für den Zirkus oder die Wanderausstellung stehen.
Art. 5 - § 1 - Zirkusse oder Wanderausstellungen, die Tiere nutzen, die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, müssen sich auf 32 Standorte pro Jahr beschränken. § 2 - Tiere, die in Zirkussen oder Wanderausstellungen genutzt werden, müssen für Vorstellungen oder Zur-Schau-Stellungen an mindestens 3 aufeinander folgenden Tagen am selben Standort gehalten werden. § 3 - Tiere der in Liste B aufgeführten Tierarten müssen für den Zeitraum, in dem der Zirkus oder die Wanderausstellung nicht auf Reisen ist, in einer Unterkunft gehalten werden, die die in den Artikeln 23, 24 und 25 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Anforderungen erfüllt und die mit dem Formular in Anlage I angemeldet wird.
Der in Artikel 12 Buchstabe a) erwähnte zugelassene Tierarzt ist für die tierärztliche Kontrolle in der erwähnten Unterkunft verantwortlich.
Die Unterkunft muss durch den Veterinärinspektor des Dienstes jederzeit kontrolliert werden können.
Art. 6 - Direkter Körperkontakt zwischen Tieren, die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, und dem Publikum innerhalb oder ausserhalb der Manege ist nicht erlaubt. Zwischen dem Publikum und den Tieren muss eine Sicherheitsbarriere vorhanden sein. Für Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, darf direkter Körperkontakt nur zeitlich befristet unter direkter Aufsicht des Personals des Zirkus oder der Wanderausstellung und unter der Bedingung erlaubt werden, dass das Wohlbefinden der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
Art. 7 - Die Tiere dürfen nur Kunststücke vorführen, die sich ausschliesslich das natürliche Verhalten der Tiere zunutze machen, und dies auf eine Weise, dass weder ein Verhalten oder eine Handlung gegen die Natur des Tieres provoziert wird noch dass es das Ergebnis körperlicher Gewalt ist.
Der Minister kann zusätzliche Vorschriften für Kunststücke und das Abrichten der Tiere festlegen.
Art. 8 - § 1 - Tiere, die von einem Zirkus oder einer Wanderausstellung zur Unterhaltung des Publikums genutzt werden, dürfen für Vorstellungen, Zur-Schau-Stellungen und alle anderen Arten von Inszenierung nur am Standort des Zirkus oder der Wanderausstellung unter Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses genutzt werden. § 2 - Nur Tiere, die in der Zirkusmanege auftreten, dürfen an diesen Standort verbracht und dort gehalten werden. § 3 - Nur Tiere, die tatsächlich in der Wanderausstellung zur Schau gestellt werden, dürfen an diesen Standort verbracht und dort gehalten werden. § 4 - Die Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 gelten nicht für Heimtiere, die dem Verantwortlichen oder dem Personal gehören, beziehungsweise für am Standort erkrankte Tiere, wenn dies durch den in Artikel 13 Buchstabe a) erwähnten Tierarzt festgestellt wurde.
KAPITEL III - Identifizierung, Registrierung und Kontrolle Art. 9 - § 1 - Jeder Zirkus beziehungsweise jede Wanderausstellung, der/die Tiere nutzt, die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, muss diese Tiere vorab beim leitenden Beamten des Dienstes mit dem in Anlage I aufgeführten Formular melden. Die Meldung dieser Tiere hat 60 Kalendertage vor jeder ersten Nutzung dieser Tiere nach In-Kraft-Treten des vorliegenden Erlasses zu erfolgen. § 2 - Ändert sich der Name, der Eigentümer oder der Verantwortliche für einen Zirkus oder eine Wanderausstellung, so muss diese Änderung dem Dienst gemäss den Bestimmungen von § 1 mitgeteilt werden.
Art. 10 - Der Dienst erstellt eine Identifikationskarte für die Tiere, die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören.
Der Minister regelt die Modalitäten für die Identifizierung dieser Tiere.
Art. 11 - Jeder Zirkus beziehungsweise jede Wanderausstellung führt ein Register mit den Tieren, die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören.
Art. 12 - Der Minister kann zusätzliche Bedingungen für die Identifizierung, die Registrierung und die Kontrolle festlegen.
KAPITEL IV - Veterinärmedizinische Betreuung Art. 13 - Die Nutzung von Tieren in Zirkussen und Wanderausstellungen erfolgt unter ständiger veterinärmedizinischer Betreuung. Diese Betreuung erfüllt folgende Bedingungen: a) Zur regelmässigen Kontrolle der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere muss der Verantwortliche für den Zirkus oder die Wanderausstellung einen Vertrag mit einem zugelassenen Tierarzt abschliessen.Dem Dienst muss eine Kopie des laufenden Vertrags zugehen. b) Dieser Tierarzt stellt insbesondere die Durchführung von ärztlichen Vorsorgeuntersuchungen, Impfungen und einer parasitologischen Untersuchung sicher.c) Er untersucht neu angekommene Tiere und legt gegebenenfalls einen Quarantänezeitraum fest.Er verfolgt die gesundheitliche Entwicklung der unter Quarantäne gestellten Tiere. d) Der Verantwortliche informiert den Tierarzt über jeden Sterbefall. Der Tierarzt stellt die Todesursache fest und ergreift die nötigen Massnahmen, um die Gesundheit der übrigen Tiere sicherzustellen. e) Der Tierarzt informiert den Verantwortlichen, wenn er feststellt, dass die Gesundheit oder das Wohlbefinden der Tiere gefährdet ist, und schlägt Massnahmen vor.Werden seine Ratschläge und Bemerkungen nicht befolgt, setzt er den Dienst davon schriftlich in Kenntnis.
Art. 14 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels gelten für Zirkusse und Wanderaustellungen, die Tiere nutzen, die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören. § 2 - Der in Artikel 13 Buchstabe a) erwähnte Tierarzt muss über spezifische Fachkenntnisse verfügen, um die gesundheitliche Entwicklung der betroffenen Tiere in adäquater Weise verfolgen zu können.
Der Minister kann Modalitäten hinsichtlich der spezifischen Fachkenntnisse festlegen. § 3 - Dieser Tierarzt muss die Tiere das ganze Jahr hindurch beobachten. Er übermittelt dem Dienst einen vierteljährlichen Bericht in Bezug auf die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere, die unter seiner Aufsicht stehen.
Der Minister kann Modalitäten für die Erstellung dieses Berichts festlegen.
KAPITEL V - Pflege und Hygiene Art. 15 - § 1 - Der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung muss dafür sorgen, dass ausreichend fachkundiges Personal für die Pflege der Tiere und die Instandhaltung der Tierunterkünfte zur Verfügung steht.
Der Minister kann Anforderungen an die Fachkenntnisse des Personals festlegen. § 2 - Dieses Personal muss über Folgendes Bescheid wissen: 1. den Ernährungsbedarf der ihnen anvertrauten Tiere, 2.die Krankheitssymptome und die Anzeichen, die auf ein vermindertes Wohlbefinden der Tiere hinweisen, wie unter anderem anormales Verhalten, 3. das Risiko der Übertragung von Krankheiten, 4.die bei Ausbrüchen von Tieren zu treffenden Dringlichkeitsmassnahmen, 5. die bei Unfällen zu treffenden Massnahmen. Falls in Bezug auf die Nummern 1-5 Probleme auftreten, muss dieses Personal den Verantwortlichen für den Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung darüber informieren, der dann umgehend geeignete Massnahmen ergreifen muss; bei Abwesenheit oder Nichterreichbarkeit des Verantwortlichen muss das Personal selbst die nötigen Massnahmen ergreifen.
Art. 16 - Die Tiere müssen mindestens einmal pro Tag kontrolliert werden. Falls die Tiere nicht gesund zu sein scheinen oder andere Anzeichen aufweisen, die auf ein vermindertes Wohlbefinden hinweisen, müssen unverzüglich Schritte zur Feststellung und Beseitigung der Ursache unternommen werden. Falls es nötig ist oder falls der Verantwortliche oder sein Personal nicht imstande sind, selbst die Ursache zu beseitigen, ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Art. 17 - In geschlossenen Räumen, in denen Tiere gehalten werden, muss ein Rauchverbot bestehen.
Art. 18 - § 1 - Die verabreichte Nahrung muss qualitativ und quantitativ den Bedürfnissen sowohl der Tierart als auch des einzelnen Tieres angepasst sein. Es muss ständig ausreichend Trinkwasser verfügbar sein. Dazu wird der Rat von Fachleuten eingeholt und befolgt.
Bei der Verabreichung von Nahrung und Trinkwasser muss das soziale Verhalten der Tiere berücksichtigt werden, damit notfalls alle Tiere in derselben Unterkunft gleichzeitig Nahrung aufnehmen können. § 2 - Das Futter muss unter guten hygienischen Bedingungen in Räumen aufbewahrt und zubereitet werden, die frei sind von schädigenden Tieren und die von anderen Tierunterkünften getrennt sind. Zur Aufbewahrung von Fleisch, Fisch und anderen verderblichen Waren ist eine Kühleinrichtung erforderlich. Diese Pflicht besteht ebenfalls während des Transports. Verdorbene Futterreste sind unverzüglich zu entfernen. Es muss ständig genügend Futter für mindestens einen Tag bevorratet werden. Auf Verlangen des Dienstes bei einer Kontrolle muss der Verantwortliche anhand von Dokumenten beweisen können, dass diesen Anforderungen Genüge getan wird. § 3 - Beim Züchten, Halten und Töten von Beutetieren müssen geeignete Massnahmen ergriffen werden, um unnötiges Leiden dieser Tiere zu vermeiden. Lebende Beutetiere dürfen nicht als Nahrung verabreicht werden. § 4 - Das Füttern der Tiere durch Besucher ist verboten.
Art. 19 - Die Tierunterkünfte und die dort befindliche Ausstattung müssen regelmässig gereinigt und falls nötig desinfiziert werden.
Es müssen alle notwendigen Massnahmen getroffen werden, um das Eindringen von schädigenden Tieren und Krankheitsvektoren so weit wie möglich zu verhindern und einer Vermehrung vorzubeugen.
Art. 20 - Die toten Tiere müssen so schnell wie möglich aus den Tierunterkünften entfernt werden.
Art. 21 - Durch das Anbringen von Hinweisschildern an den Tierunterkünften muss der Verantwortliche die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf die Aggressivität und die Gefährlichkeit bestimmter Tiere lenken.
Art. 22 - Bei Ausbruch eines Tieres, das eine Gefahr für die Sicherheit darstellen kann, muss der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung unverzüglich die Zivilbehörden und die Ordnungsdienste benachrichtigen und bei der Suche, dem Einfangen und dem Zurückbringen des Tieres behilflich sein. Er muss ausserdem die Bevölkerung über eventuelle Gefahren informieren. Die mit dieser Aktion verbundenen Kosten gehen vollständig zu Lasten des Verantwortlichen und sind an die jeweiligen Behörden zurückzuzahlen.
KAPITEL VI - Anforderungen an die Unterbringung von Säugetieren, Vögeln und Reptilien Art. 23 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für die Einrichtung von Unterkünften, in denen Säugetiere in einem Zirkus oder einer Wanderausstellung untergebracht werden, sind in Anlage III zum vorliegenden Erlass festgelegt.
Art. 24 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für die Einrichtung von Unterkünften, in denen Vögel in einem Zirkus oder einer Wanderausstellung gehalten werden, sind in Anlage IV zum vorliegenden Erlass festgelegt.
Art. 25 - § 1 - Die Mindestabmessungen und grundlegenden Vorschriften für die Einrichtung von Vivarien, in denen Reptilien in einem Zirkus oder einer Wanderausstellung gehalten werden, sind in Anlage V zum vorliegenden Erlass festgelegt. § 2 - Alle Reptilien müssen die Möglichkeit haben, sich zu verstecken. § 3 - Für Winterschlaf haltende Tiere muss eine gute und artspezifische Betreuung vorgesehen werden, die den physiologischen Bedürfnissen der Tiere entspricht. Hierbei darf zeitweilig von der für die Tierart vorgeschriebenen Mindesttemperatur, wie in der Anlage festgelegt, abgewichen werden. § 4 - Heizungsanlagen und Temperaturregelungen in Vivarien müssen so gestaltet und genutzt werden, dass sie jederzeit den physiologischen Bedürfnissen der Tiere entsprechen und die Gefahr von Brandwunden bei den Tieren sowie eine Gefährdung der Gesundheit der Tiere ausgeschlossen werden. § 5 - Werden Giftschlangen gehalten, die für den Menschen gefährlich sind, so muss ein schriftliches Protokoll vorliegen, in dem das Verfahren beschrieben wird, das im Falle eines Unfalls mit diesen Tieren einzuhalten ist. Dieses Protokoll muss allen mit der Pflege der betreffenden Giftschlangen befassten Personalmitgliedern zugänglich und bekannt sein.
Art. 26 - Der Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung, der/die eine Tierart hält oder halten möchte, die nicht in den Anlagen III, IV oder V aufgeführt ist, muss dies dem Dienst melden und beim Dienst eine Akte einreichen, aus der hervorgeht, dass er/sie sich über die Lebensgewohnheiten und die physiologischen und ethologischen Bedürfnisse dieser Tierart gut informiert hat. Er/sie muss beweisen, dass die Art der Unterbringung und die Art der Pflege in Übereinstimmung mit den Bedürfnissen der Tierart stehen. Die Genehmigung, diese Tierart in der vorgeschlagenen Unterkunft zu halten, wird vom Dienst erteilt oder verweigert.
Art. 27 - § 1 - Werden mehrere Arten zusammen in derselben Unterkunft gehalten, finden die in den Artikeln 23, 24 und 25 erwähnten Bedingungen in unverändeter Form keine Anwendung. In diesem Fall legt der Dienst die Bedingungen fest. § 2 - Wenn Tiere einer in Liste A aufgeführten Tierart über eine sehr grosse Unterkunft verfügen, die die Mindestabmessungen weit übertrifft, kann der Dienst die Genehmigung erteilen, dass die Anzahl Tiere einer Art, die maximal zusammen gehalten werden dürfen, überschritten wird. § 3 - Auf schriftlichen Antrag des Verantwortlichen, auf der Grundlage einer triftigen Begründung des Ausnahmefalls und ausschliesslich im Interesse des Wohlbefindens des Tieres kann der Dienst die Genehmigung erteilen, dass für einen Zeitraum von höchstens einem Monat von den in den Artikeln 23 bis 25 festgelegten Bedingungen abgewichen wird. Eine Verlängerung dieses Zeitraums kann nur vom Dienst gewährt werden.
Art. 28 - Das Halten von weniger Tieren als der in den Anlagen III, IV und V aufgeführten Mindestanzahl ist nur erlaubt: 1. aus tiermedizinischen Gründen, 2.wenn der Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung die Haltung der Tierart beenden will und die Unterbringung der Exemplare in einer anderen Einrichtung nicht möglich ist.
Art. 29 - Der Minister kann in Hinsicht auf das Wohlbefinden der Tiere und nach Absprache mit den beteiligten Parteien zusätzliche Vorschriften betreffend die Unterbringung der Tiere festlegen, insbesondere in Bezug auf die Mindestabmessungen der Tierunterkünfte und ihre Einrichtung.
KAPITEL VII - Tierzucht Art. 30 - § 1 - Das Züchten von Hybriden mit Tieren, die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, sowie ihre Nutzung sind nicht erlaubt. Das unkontrollierte Kreuzen und Züchten von Tieren, die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, ist ebenfalls nicht erlaubt. Der Verantwortliche für den Zirkus beziehungsweise die Wanderausstellung ergreift diesbezüglich alle nötigen Massnahmen. § 2 - Der Dienst kann einem Zirkus oder einer Wanderausstellung auferlegen, geeignete Massnahmen zu ergreifen gegen das Züchten mit bestimmten Tierarten, zur Beschränkung des Züchtens, um eine Überbevölkerung zu vermeiden oder falls durch das Züchten das Wohlbefinden der betroffenen Tiere beeinträchtigt, gefährdet oder nicht gewährleistet ist.
Art. 31 - Zirkusse oder Wanderausstellungen müssen einem bestehenden, wissenschaftlich legitimierten Zucht- und Austauschprogramm für Tiere, die nicht zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören und mit denen sie züchten, beitreten.
Art. 32 - Der Minister kann genauere Bedingungen für die Tierzucht festlegen.
KAPITEL VIII - Anforderungen an den Transport Art. 33 - Der Transport von Tieren, die in Zirkussen genutzt und gehalten werden, muss die Bedingungen des Königlichen Erlasses vom 9.
Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen erfüllen.
Art. 34 - Der Minister kann im Hinblick auf das Wohlbefinden der Tiere und nach Absprache mit den beteiligten Parteien genauere Bedingungen für den Transport bestimmter Tiere festlegen.
KAPITEL IX - Strafbestimmungen Art. 35 - Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Gesetz vom 14. August 1986 über den Schutz und das Wohlbefinden der Tiere ermittelt, festgestellt und geahndet.
Art. 36 - Der Minister kann aufgrund der Stellungnahme des Dienstes gemäss Artikel 3bis § 3 des Gesetzes vom 14. August 1986 einem Zirkus oder einer Wanderausstellung die Haltung oder Züchtung bestimmter Tierarten in folgenden Fällen untersagen: 1) Nichterfüllung der in den Anlagen II, III, IV, V und VI zu vorliegendem Erlass vorgesehenen Normen, 2) Aussetzung eines toten oder lebenden Tieres, 3) starke Vernachlässigung eines Tieres und andere nicht notwendige tierärztliche Handlungen, die beim Tier Schmerzen, Leiden oder Verletzungen hervorrufen, 4) Nutzung von nicht in Gefangenschaft geborenen Tieren unter Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 3 des vorliegenden Erlasses, 5) Züchtung oder Kreuzung von Hybriden unter Verstoss gegen die Bestimmungen von Artikel 30 des vorliegenden Erlasses, 6) Nichteinhaltung des Gesetzes vom 28.Juli 1981 zur Billigung des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen und der Anlagen, abgeschlossen in Washington am 3. März 1973, und der Änderung des Übereinkommens, angenommen in Bonn am 22. Juni 1979.
KAPITEL X - In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 38 - § 1 - Die Bestimmungen von Kapitel VI gelten nicht für Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören. Tiere, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören, müssen die in Anlage VI vorgesehenen Normen erfüllen. § 2 - Für Tiere, die zu den in Liste B aufgeführten Tierarten gehören, treten die Bestimmungen von Artikel 5 § 3 und von Kapitel VI jeweils am 1. Januar 2009 und am 1. Januar 2012 in Kraft.
Bis zu diesem Datum gelten für diese Tiere die in Anlage II zum vorliegenden Erlass vorgesehenen Normen. § 3 - Für die anderen Tierarten treten die Bestimmungen von Kapitel VI am ersten Tag des dritten Monats nach Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 39 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.
Gegeben zu Brüssel, den 2. September 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage I - Meldeformular Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage II - Mindestnormen für die Haltung von Tieren, die zu den in Liste B aufgeführten Tierarten gehören Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage III - Mindestnormen für die Haltung von Säugetieren in Zirkussen und Wanderausstellungen Erklärung der Tabellen I und II: (1) Tierarten Der wissenschaftliche Name der Säugetierarten, der im Folgenden verwendet wird, basiert auf der Systematik und der Nomenklatur nach Wilson & Reeder (1993).(2) Anzahl * gibt die Anzahl Tiere an, die auf der gegebenen Fläche oder im gegebenen Raum gehalten werden kann: - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende Tierart hin, die einzeln gehalten werden muss. - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine Tierart hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) gehalten werden muss. - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und die Höchstanzahl Tiere hin, die innerhalb der gegebenen Fläche gehalten werden darf. * Jungtiere werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei der Mutter leben, nicht als Einzelwesen gezählt. * Solitär lebende Tiere, die einzeln gehalten werden müssen, können in der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier vorgesehenen Fläche gehalten werden. (3) Zusätzliche Fläche oder zusätzlicher Raum pro zusätzliches Tier: - Hierunter wird die Fläche oder der Raum angegeben, die oder der für jedes Tier vorzusehen ist, das der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Tiere hinzugefügt wird. - Wenn die Anzahl der im Gehege gehaltenen Tiere x mal plus y von der Höchstanzahl ist, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, muss diese Fläche mit x multipliziert und um y mal die pro zusätzliches Tier erforderliche Fläche erhöht werden. - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Tier hinzugefügt werden darf. (4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen.(5) Innen- und Aussengehege - Siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr.1 und 2. - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen. - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst dies nicht aus, dass den Tieren ein Aussengehege als zusätzlicher Raum bereitgestellt werden kann. Wenn diese Möglichkeit empfohlen wird, wird sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« k ») erwähnt; das Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Tiere sowohl drinnen als auch draussen gehalten werden können (« s »), die Normen aber entweder nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die erwähnten Mindestabmessungen den gewählten Gehegen angepasst werden. (6) Becken - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar sein muss.Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der Fläche verfügbar sein, ausser bei den Cetacea. Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen, ausgenommen die Cetacea. Wenn mehrere Meeressäugetierarten gehalten werden, muss pro zwei Arten ein Absonderungsbecken vorgesehen werden.
Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage IV - Mindestnormen für die Haltung von Vögeln in Zirkussen und Wanderausstellungen Erklärung der Tabellen I und II: (1) Vogeltaxa: gibt den Namen einer oder mehrerer Gruppen von Vogelarten an, die die entsprechenden Mindestnormen erfüllen müssen.(2) Anzahl * gibt die Anzahl Vögel derselben Art an, die auf der gegebenen Fläche oder im gegebenen Raum gehalten werden können: - Die Ziffer « 1 » in dieser Spalte weist auf eine solitär lebende Art hin, die einzeln gehalten werden muss. - Die Ziffer « 2 » (oder höher) in dieser Spalte weist auf eine Art hin, die paarweise (oder in einer Gruppe von « X » Exemplaren) gehalten werden muss. - Sind zwei Zahlen angegeben, so weist dies auf die Mindestanzahl und die Höchstanzahl Vögel hin, die innerhalb der gegebenen Fläche gehalten werden darf. * Jungvögel werden in dem Zeitraum, in dem sie normal bei ihren Eltern leben, nicht als Einzelwesen gezählt. * Solitär lebende Vögel, die einzeln gehalten werden müssen, können in der Fortpflanzungszeit paarweise auf der für ein einzelnes Tier vorgesehenen Fläche gehalten werden. (3) Zusätzliche Fläche pro zusätzliches Tier: - Hierunter wird die Fläche angegeben, die für jeden Vogel vorzusehen ist, der der in der Spalte « Anzahl » angegebenen Höchstanzahl Vögel hinzugefügt wird. - Ist die Anzahl der im Gehege gehaltenen Vögel x mal plus y von der Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, so muss diese Fläche mit x multipliziert und um y mal die pro zusätzlichen Vogel erforderliche Fläche erhöht werden. - Ist y gleich null, so muss die Fläche mit x-1 multipliziert und um die Höchstanzahl, die auf der gegebenen Fläche gehalten werden kann, mal die pro zusätzlichen Vogel angegebene Fläche erhöht werden. - Wenn diese Spalte nicht ausgefüllt ist, bedeutet das, dass kein Vogel der Gruppe hinzugefügt werden darf. (4) Besondere Anforderungen: Buchstabencodes verweisen auf die in Tabelle III erwähnten besonderen Anforderungen.(5) Innen- und Aussengehege - siehe die Begriffsbestimmungen in Artikel 1 Nr.1 und 2. - Hierunter wird die Mindestfläche und die Mindesthöhe für ein Innen- beziehungsweise Aussengehege angegeben. Falls hinter einer Ziffer « /d-a » steht, gibt das die Fläche pro Tier an. - Wenn Abmessungen für Innen- und Aussengehege vorgegeben sind, bedeutet das, dass beide vorhanden sein müssen, ausser wenn in der Spalte « Besondere Anforderungen » andere Angaben gemacht werden. - Wenn nur Abmessungen für ein Innengehege vorgegeben sind, schliesst dies nicht aus, dass den Vögeln ein Aussengehege als zusätzlicher Raum bereitgestellt werden kann. Wird diese Möglichkeit empfohlen, so wird sie als solche in der entsprechenden Fussnote (« i ») erwähnt; das Innengehege muss für die Tiere permanent zugänglich sein. - Wenn in der Fussnote erwähnt wird, dass Vögel sowohl drinnen als auch draussen gehalten werden können (« j »), die Normen aber entweder nur für drinnen oder nur für draussen vorgegeben sind, müssen die erwähnten Mindestabmessungen dem gewählten Gehege angepasst werden.
Sind Abmessungen für das Innengehege in Klammern angegeben, so darf es in den Abmessungen des Aussengeheges mit inbegriffen sein, unter der zusätzlichen Bedingung, dass das Innengehege den Tieren permanent zugänglich sein muss. (6) Becken - Die vorgegebene Fläche ist die Mindestwasserfläche, die verfügbar sein muss.Die vorgegebene Mindesttiefe muss auf mindestens 50% der Fläche verfügbar sein.
Den Tieren muss es möglich sein, aus eigener Kraft einfach in das Becken hinein- und aus dem Becken hinauszugelangen.
Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage V - Mindestnormen für die Haltung von Reptilien in Zirkussen und Wanderausstellungen Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE
Anlage VI - Mindestnormen für die Haltung von Haustieren, die zu den in Liste A aufgeführten Tierarten gehören Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. September 2005 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 1er avril 2006.
ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL