Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 19/04/2010
← Retour vers "Arrêté ministériel relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Coordination officieuse en langue allemande "
Arrêté ministériel relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Coordination officieuse en langue allemande Ministerieel besluit betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Officieuze coördinatie in het Duits
SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 19 AVRIL 2010. - Arrêté ministériel relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 19 APRIL 2010. - Ministerieel besluit betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van
allemande de l'arrêté ministériel du 19 avril 2010 relatif au régime het ministerieel besluit van 19 april 2010 betreffende het
accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie (Belgisch Staatsblad
d'accise des boissons non alcoolisées et du café (Moniteur belge du 29 van 29 april 2010), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij :
avril 2010), tel qu'il a été modifié successivement par :
- l'arrêté ministériel du 24 septembre 2012 portant des dispositions - het ministerieel besluit van 24 september 2012 houdende diverse
diverses en matière d'accise (Moniteur belge du 27 septembre 2012); bepalingen inzake accijnzen (Belgisch Staatsblad van 27 september
- l'arrêté ministériel du 31 janvier 2014 portant des dispositions 2012); - het ministerieel besluit van 31 januari 2014 houdende diverse
diverses en matière d'accise (Moniteur belge du 21 février 2014, err. bepalingen inzake accijnzen (Belgisch Staatsblad van 21 februari 2014,
du 7 mai 2014). err. van 7 mei 2014).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale
Service central de traduction allemande à Malmedy. dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN
19. APRIL 2010 - Ministerieller Erlass über die Akzisenregelung für 19. APRIL 2010 - Ministerieller Erlass über die Akzisenregelung für
alkoholfreie Getränke und Kaffee alkoholfreie Getränke und Kaffee
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man
unter: unter:
- Gesetz: das Gesetz vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung - Gesetz: das Gesetz vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung
für alkoholfreie Getränke und Kaffee, für alkoholfreie Getränke und Kaffee,
- Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 18. April 2010 über - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 18. April 2010 über
die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee, die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee,
- Direktor: den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, - Direktor: den Regionaldirektor Zoll und Akzisen,
- Bediensteten: die Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und - Bediensteten: die Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und
Akzisen, Akzisen,
- Woche: von Montag um 0 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr, - Woche: von Montag um 0 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr,
- Verwaltung: die Generalverwaltung Zoll und Akzisen, - Verwaltung: die Generalverwaltung Zoll und Akzisen,
- Verwalter: den Generalverwalter Zoll und Akzisen, - Verwalter: den Generalverwalter Zoll und Akzisen,
- Einheitsbüro: das Büro, das im Ministeriellen Erlass vom 19. Juli - Einheitsbüro: das Büro, das im Ministeriellen Erlass vom 19. Juli
2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und
Akzisenverwaltung und im Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über Akzisenverwaltung und im Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über
die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und
Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros
der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist,
- Zweigstelle: die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26. - Zweigstelle: die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26.
März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der
Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des
Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen
erwähnt ist.] erwähnt ist.]
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom
27. September 2012)] 27. September 2012)]
KAPITEL 2 -Zulassungsbeantragung und -erteilung KAPITEL 2 -Zulassungsbeantragung und -erteilung
Art. 2 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die eine Art. 2 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die eine
Zulassung "Akziseneinrichtung" im Sinne von Artikel 6 zweiter Zulassung "Akziseneinrichtung" im Sinne von Artikel 6 zweiter
Gedankenstrich des Gesetzes erhalten möchten, müssen mindestens drei Gedankenstrich des Gesetzes erhalten möchten, müssen mindestens drei
Monate vor der ersten Inbetriebnahme einen schriftlichen Antrag gemäß Monate vor der ersten Inbetriebnahme einen schriftlichen Antrag gemäß
dem Muster in Anlage 1 und den dort erwähnten Angaben bei folgenden dem Muster in Anlage 1 und den dort erwähnten Angaben bei folgenden
Personen einreichen: Personen einreichen:
- dem Direktor des Amtsbereiches, in dem die Akziseneinrichtung - dem Direktor des Amtsbereiches, in dem die Akziseneinrichtung
gelegen ist, gelegen ist,
- dem Verwalter, unter den von ihm festgelegten Bedingungen, wenn die - dem Verwalter, unter den von ihm festgelegten Bedingungen, wenn die
Akziseneinrichtung verschiedene Lagerorte umfasst, die von mehreren Akziseneinrichtung verschiedene Lagerorte umfasst, die von mehreren
regionalen Direktionen abhängen. regionalen Direktionen abhängen.
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 müssen natürliche oder § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 müssen natürliche oder
juristische Personen, die eine Zulassung "Akziseneinrichtung" für die juristische Personen, die eine Zulassung "Akziseneinrichtung" für die
Herstellung von Akzisenprodukten erhalten möchten, zur Unterstützung Herstellung von Akzisenprodukten erhalten möchten, zur Unterstützung
ihres Antrags folgende Schriftstücke beifügen: ihres Antrags folgende Schriftstücke beifügen:
1. eine allgemeine Betriebserklärung mit Angabe der vorgesehenen 1. eine allgemeine Betriebserklärung mit Angabe der vorgesehenen
Betriebsvorgänge, insbesondere Betriebsvorgänge, insbesondere
- der Art der zu verwendenden Rohstoffe, - der Art der zu verwendenden Rohstoffe,
- des Verarbeitungsprozesses hinsichtlich dieser Rohstoffe, - des Verarbeitungsprozesses hinsichtlich dieser Rohstoffe,
- des Produktionsprozesses und des Ausbeutesatzes, - des Produktionsprozesses und des Ausbeutesatzes,
- der Art und der Qualität der Endprodukte, - der Art und der Qualität der Endprodukte,
2. einen allgemeinen Plan der Einrichtung mit schematischer 2. einen allgemeinen Plan der Einrichtung mit schematischer
Darstellung der Produktions- und Lagerbereiche und des Standortes der Darstellung der Produktions- und Lagerbereiche und des Standortes der
Produktionsgeräte. Produktionsgeräte.
Art. 3 - Die Zulassung "Akziseneinrichtung" wird mit einem Formular Art. 3 - Die Zulassung "Akziseneinrichtung" wird mit einem Formular
gemäß dem Muster in Anlage 2 erteilt. gemäß dem Muster in Anlage 2 erteilt.
KAPITEL 3 - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr KAPITEL 3 - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
Abschnitt 1 - Mit Entrichtung der Akzisen Abschnitt 1 - Mit Entrichtung der Akzisen
Art. 4 - [ § 1 - Bei Überführung von Akzisenprodukten in den Art. 4 - [ § 1 - Bei Überführung von Akzisenprodukten in den
steuerrechtlich freien Verkehr werden Akzisen durch eine Anmeldung zur steuerrechtlich freien Verkehr werden Akzisen durch eine Anmeldung zur
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Verwendung des Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Verwendung des
elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen entrichtet, die dem elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen entrichtet, die dem
Einheitsbüro übermittelt wird. Einheitsbüro übermittelt wird.
Die Zweigstelle, von der der Betreffende abhängt, gilt als das Büro, Die Zweigstelle, von der der Betreffende abhängt, gilt als das Büro,
bei dem die Anmeldung abgegeben wird. bei dem die Anmeldung abgegeben wird.
§ 2 - Der Verwalter stellt Anmeldern Spezifikationen in Bezug auf § 2 - Der Verwalter stellt Anmeldern Spezifikationen in Bezug auf
Struktur und Technik der Meldung für die elektronische Einreichung Struktur und Technik der Meldung für die elektronische Einreichung
unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen
einer Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einer Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
zur Verfügung. zur Verfügung.
Die gesamte Meldung muss durch eine elektronische Signatur, die im Die gesamte Meldung muss durch eine elektronische Signatur, die im
Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf
rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und
Zertifizierungsdienste vorgesehen ist, authentifiziert werden. Zertifizierungsdienste vorgesehen ist, authentifiziert werden.
§ 3 - Der Verwalter bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Anmelder § 3 - Der Verwalter bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Anmelder
Meldungen anhand seiner eigenen Anwendung erstellen darf, um unter Meldungen anhand seiner eigenen Anwendung erstellen darf, um unter
Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen
Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
einzureichen. einzureichen.
§ 4 - Die elektronische Anmeldung zur Überführung in den § 4 - Die elektronische Anmeldung zur Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr wird gemäß dem Merkblatt in Anlage 11 steuerrechtlich freien Verkehr wird gemäß dem Merkblatt in Anlage 11
zum Ministeriellen Erlass vom 18. März 2010 über die allgemeine zum Ministeriellen Erlass vom 18. März 2010 über die allgemeine
Akzisenregelung ausgefüllt. Akzisenregelung ausgefüllt.
§ 5 - Der Verwalter: § 5 - Der Verwalter:
- bestimmt die Umstände und Bedingungen, unter denen eine Anmeldung - bestimmt die Umstände und Bedingungen, unter denen eine Anmeldung
zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr anhand der zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr anhand der
Exemplare 6 und 8 des Vordrucks des Einheitspapiers gemäß dem Muster Exemplare 6 und 8 des Vordrucks des Einheitspapiers gemäß dem Muster
in den Anhängen 31 und 33 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der in den Anhängen 31 und 33 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erfolgt, Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erfolgt,
- schreibt die Verfahren vor, die im Falle der Nichtverfügbarkeit des - schreibt die Verfahren vor, die im Falle der Nichtverfügbarkeit des
elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen einzuhalten sind. elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen einzuhalten sind.
§ 6 - Bei Akzisen zum Nullsatz muss ebenfalls eine Anmeldung zur § 6 - Bei Akzisen zum Nullsatz muss ebenfalls eine Anmeldung zur
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden.
Dies erfolgt auf die in § 1 vorgesehene Weise.] Dies erfolgt auf die in § 1 vorgesehene Weise.]
[Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom
27. September 2012)] 27. September 2012)]
[Art. 4/1 - Hat ein Anmelder Überführungen in den steuerrechtlich [Art. 4/1 - Hat ein Anmelder Überführungen in den steuerrechtlich
freien Verkehr während eines Zeitraums vorgenommen, der sich auf zwei freien Verkehr während eines Zeitraums vorgenommen, der sich auf zwei
Kalenderjahre bezieht, muss er zwei Anmeldungen zur Überführung in den Kalenderjahre bezieht, muss er zwei Anmeldungen zur Überführung in den
steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.] steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.]
[Art. 4/1 eingefügt durch Art. 2 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. [Art. 4/1 eingefügt durch Art. 2 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S.
vom 21. Februar 2014)] vom 21. Februar 2014)]
Abschnitt 2 - Unter Akzisenbefreiung Abschnitt 2 - Unter Akzisenbefreiung
Art. 5 - [ § 1 - Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr Art. 5 - [ § 1 - Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr
unter Akzisenbefreiung muss ebenfalls eine Anmeldung zur Überführung unter Akzisenbefreiung muss ebenfalls eine Anmeldung zur Überführung
in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Dies erfolgt in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Dies erfolgt
auf die in Artikel 4 § 1 vorgesehene Weise. auf die in Artikel 4 § 1 vorgesehene Weise.
§ 2 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", denen gemäß Artikel § 2 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", denen gemäß Artikel
15 des Gesetzes eine Akzisenbefreiung gewährt wird, müssen die 15 des Gesetzes eine Akzisenbefreiung gewährt wird, müssen die
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter
Akzisenbefreiung spätestens am Fünfzehnten des Monats nach dem Monat Akzisenbefreiung spätestens am Fünfzehnten des Monats nach dem Monat
der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.] der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.]
[Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom [Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom
21. Februar 2014)] 21. Februar 2014)]
KAPITEL 3bis - Erstattung oder Erlass von Akzisen KAPITEL 3bis - Erstattung oder Erlass von Akzisen
[Kapitel 3bis mit den Artikeln 5/1 und 5/2 eingefügt durch Art. 4 des [Kapitel 3bis mit den Artikeln 5/1 und 5/2 eingefügt durch Art. 4 des
M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)]
Art. 5/1 - § 1 - Für die Erstattung von Akzisen, die in den Artikeln Art. 5/1 - § 1 - Für die Erstattung von Akzisen, die in den Artikeln
17 und 18 des Gesetzes erwähnt ist und sich auf in Belgien in den 17 und 18 des Gesetzes erwähnt ist und sich auf in Belgien in den
steuerrechtlich freien Verkehr überführte Produkte bezieht, muss der steuerrechtlich freien Verkehr überführte Produkte bezieht, muss der
Betreffende einen schriftlichen Antrag beim Beamten, der mit der Betreffende einen schriftlichen Antrag beim Beamten, der mit der
Verwaltung der Zweigstelle beauftragt ist, von der der Betreffende Verwaltung der Zweigstelle beauftragt ist, von der der Betreffende
abhängt, einreichen. abhängt, einreichen.
Dieser Antrag enthält folgende Angaben: Dieser Antrag enthält folgende Angaben:
1. Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls 1. Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls
Nummer seiner Zulassung "Akziseneinrichtung", Nummer seiner Zulassung "Akziseneinrichtung",
2. Bezugszeichen der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich 2. Bezugszeichen der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich
freien Verkehr, freien Verkehr,
3. Beschreibung, Menge und Art der Produkte, 3. Beschreibung, Menge und Art der Produkte,
4. Betrag der Akzisen, deren Erstattung beantragt wird. 4. Betrag der Akzisen, deren Erstattung beantragt wird.
Wenn der Betreffende die Akzisen nicht persönlich entrichtet hat, muss Wenn der Betreffende die Akzisen nicht persönlich entrichtet hat, muss
dem Erstattungsantrag eine Vollmacht zum Empfang der Erstattung dem Erstattungsantrag eine Vollmacht zum Empfang der Erstattung
beigelegt werden; diese Vollmacht wird von der Person erteilt, die die beigelegt werden; diese Vollmacht wird von der Person erteilt, die die
Akzisen tatsächlich entrichtet hat. Akzisen tatsächlich entrichtet hat.
§ 2 - Der Erstattungsantrag muss vor Ablauf einer Frist von drei § 2 - Der Erstattungsantrag muss vor Ablauf einer Frist von drei
Jahren ab dem Datum der Validierung der Anmeldung zur Überführung in Jahren ab dem Datum der Validierung der Anmeldung zur Überführung in
den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. In hinreichend den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. In hinreichend
begründeten Ausnahmefällen kann der Verwalter eine Überschreitung begründeten Ausnahmefällen kann der Verwalter eine Überschreitung
dieser Frist zulassen. dieser Frist zulassen.
Art. 5/2 - Der Verwalter legt die Modalitäten für die Untersuchung und Art. 5/2 - Der Verwalter legt die Modalitäten für die Untersuchung und
Bearbeitung der in Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes vorgesehenen Bearbeitung der in Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes vorgesehenen
Erstattungen fest.] Erstattungen fest.]
KAPITEL 3ter - Zerstörung und Verlust KAPITEL 3ter - Zerstörung und Verlust
[Kapitel 3ter mit Artikel 5/3 eingefügt durch Art. 5 des M.E. vom 31. [Kapitel 3ter mit Artikel 5/3 eingefügt durch Art. 5 des M.E. vom 31.
Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)]
Art. 5/3 - Der Verwalter legt die Regeln und Bedingungen fest, nach Art. 5/3 - Der Verwalter legt die Regeln und Bedingungen fest, nach
denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 5/1 des Königlichen Erlasses denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 5/1 des Königlichen Erlasses
bestimmt werden.] bestimmt werden.]
KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen
Art. 6 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die im Verfahren Art. 6 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die im Verfahren
der Steueraussetzung befindliche Akzisenprodukte und ähnliche bereits der Steueraussetzung befindliche Akzisenprodukte und ähnliche bereits
in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Akzisenprodukte in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Akzisenprodukte
gleichzeitig besitzen, müssen jede Kategorie von Akzisenprodukten in gleichzeitig besitzen, müssen jede Kategorie von Akzisenprodukten in
getrennten und klar abgegrenzten Bereichen oder Räumlichkeiten lagern. getrennten und klar abgegrenzten Bereichen oder Räumlichkeiten lagern.
Art. 7 - Der Verwalter kann unter Bedingungen, die er bestimmt, Art. 7 - Der Verwalter kann unter Bedingungen, die er bestimmt,
zulassen, dass mehrere Betriebe oder Lager eine einzige zulassen, dass mehrere Betriebe oder Lager eine einzige
Akziseneinrichtung bilden. Akziseneinrichtung bilden.
Art. 8 - Produktionsgeräte, die nicht oder nicht ständig in Betrieb Art. 8 - Produktionsgeräte, die nicht oder nicht ständig in Betrieb
sind, müssen amtlich versiegelt werden. sind, müssen amtlich versiegelt werden.
Art. 9 - Die Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der Art. 9 - Die Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der
Akzisenprodukte wird gemäß dem Muster in Anlage 3 geführt. Akzisenprodukte wird gemäß dem Muster in Anlage 3 geführt.
Art. 10 - § 1 - Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung", Art. 10 - § 1 - Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung",
Personen, die Akzisenprodukte gebrauchen, und Personen, die mit Personen, die Akzisenprodukte gebrauchen, und Personen, die mit
Akzisenprodukten Handel treiben, müssen den Bediensteten freien Zugang Akzisenprodukten Handel treiben, müssen den Bediensteten freien Zugang
zu ihren Einrichtungen gewähren und die Überwachung der von ihnen zu ihren Einrichtungen gewähren und die Überwachung der von ihnen
genutzten Räumlichkeiten erleichtern. genutzten Räumlichkeiten erleichtern.
Diese Personen müssen den Bediensteten jederzeit die erforderlichen Diese Personen müssen den Bediensteten jederzeit die erforderlichen
Mittel beschaffen, damit sie für zweckdienlich erachtete Kontrollen Mittel beschaffen, damit sie für zweckdienlich erachtete Kontrollen
und Feststellungen vornehmen können. und Feststellungen vornehmen können.
§ 2 - Die Bediensteten sind befugt, Muster oder Proben von § 2 - Die Bediensteten sind befugt, Muster oder Proben von
Grundstoffen, in Fertigung befindlichen Stoffen und Endprodukten zu Grundstoffen, in Fertigung befindlichen Stoffen und Endprodukten zu
nehmen. In § 1 erwähnte Personen müssen diese Muster oder Proben nehmen. In § 1 erwähnte Personen müssen diese Muster oder Proben
kostenlos entnehmen lassen und das für die Aufbewahrung der Muster kostenlos entnehmen lassen und das für die Aufbewahrung der Muster
oder Proben benötigte Material ebenfalls kostenlos bereitstellen. oder Proben benötigte Material ebenfalls kostenlos bereitstellen.
§ 3 - In § 1 erwähnte Personen müssen auf Verlangen der Bediensteten § 3 - In § 1 erwähnte Personen müssen auf Verlangen der Bediensteten
in der Einrichtung anwesend sein, wenn die Bediensteten dort Vorgänge in der Einrichtung anwesend sein, wenn die Bediensteten dort Vorgänge
durchführen. Sie können sich von einer anderen Person vertreten durchführen. Sie können sich von einer anderen Person vertreten
lassen. In diesem Fall müssen sie eine von ihnen datierte und lassen. In diesem Fall müssen sie eine von ihnen datierte und
unterzeichnete Erklärung verfassen, in der Name und Eigenschaft des unterzeichnete Erklärung verfassen, in der Name und Eigenschaft des
Vertreters angegeben sind. Diese Erklärung wird dem vom Verwalter Vertreters angegeben sind. Diese Erklärung wird dem vom Verwalter
bestimmten Beamten ausgehändigt. bestimmten Beamten ausgehändigt.
Diese Personen sind gemäß Artikel 207 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Diese Personen sind gemäß Artikel 207 des allgemeinen Gesetzes vom 18.
Juli 1977 über Zölle und Akzisen verpflichtet, auf Ersuchen der Juli 1977 über Zölle und Akzisen verpflichtet, auf Ersuchen der
Bediensteten ihre Rechnungen, Bücher und andere Buchungsunterlagen, Bediensteten ihre Rechnungen, Bücher und andere Buchungsunterlagen,
deren Vorlage für erforderlich erachtet wird, vor Ort zur deren Vorlage für erforderlich erachtet wird, vor Ort zur
Einsichtnahme vorzulegen. Einsichtnahme vorzulegen.
§ 4 - Vollständig beschriebene Bücher, Karten und andere Aufstellungen § 4 - Vollständig beschriebene Bücher, Karten und andere Aufstellungen
müssen während zehn Jahren ab dem Datum der letzten darin müssen während zehn Jahren ab dem Datum der letzten darin
vorgenommenen Erfassung aufbewahrt werden und den Bediensteten zur vorgenommenen Erfassung aufbewahrt werden und den Bediensteten zur
Verfügung stehen. Verfügung stehen.
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.
Pour la consultation du tableau, voir image Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld
^