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Arrêté ministériel relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Coordination officieuse en langue allemande | Ministerieel besluit betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Officieuze coördinatie in het Duits |
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES 19 AVRIL 2010. - Arrêté ministériel relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Coordination officieuse en langue allemande Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue | FEDERALE OVERHEIDSDIENST FINANCIEN 19 APRIL 2010. - Ministerieel besluit betreffende het accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie. - Officieuze coördinatie in het Duits De hierna volgende tekst is de officieuze coördinatie in het Duits van |
allemande de l'arrêté ministériel du 19 avril 2010 relatif au régime | het ministerieel besluit van 19 april 2010 betreffende het |
accijnsstelsel van alcoholvrije dranken en koffie (Belgisch Staatsblad | |
d'accise des boissons non alcoolisées et du café (Moniteur belge du 29 | van 29 april 2010), zoals het achtereenvolgens werd gewijzigd bij : |
avril 2010), tel qu'il a été modifié successivement par : | |
- l'arrêté ministériel du 24 septembre 2012 portant des dispositions | - het ministerieel besluit van 24 september 2012 houdende diverse |
diverses en matière d'accise (Moniteur belge du 27 septembre 2012); | bepalingen inzake accijnzen (Belgisch Staatsblad van 27 september |
- l'arrêté ministériel du 31 janvier 2014 portant des dispositions | 2012); - het ministerieel besluit van 31 januari 2014 houdende diverse |
diverses en matière d'accise (Moniteur belge du 21 février 2014, err. | bepalingen inzake accijnzen (Belgisch Staatsblad van 21 februari 2014, |
du 7 mai 2014). | err. van 7 mei 2014). |
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le | Deze officieuze coördinatie in het Duits is opgemaakt door de Centrale |
Service central de traduction allemande à Malmedy. | dienst voor Duitse vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN |
19. APRIL 2010 - Ministerieller Erlass über die Akzisenregelung für | 19. APRIL 2010 - Ministerieller Erlass über die Akzisenregelung für |
alkoholfreie Getränke und Kaffee | alkoholfreie Getränke und Kaffee |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
- Gesetz: das Gesetz vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung | - Gesetz: das Gesetz vom 21. Dezember 2009 über die Akzisenregelung |
für alkoholfreie Getränke und Kaffee, | für alkoholfreie Getränke und Kaffee, |
- Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 18. April 2010 über | - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 18. April 2010 über |
die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee, | die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee, |
- Direktor: den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, | - Direktor: den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, |
- Bediensteten: die Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und | - Bediensteten: die Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und |
Akzisen, | Akzisen, |
- Woche: von Montag um 0 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr, | - Woche: von Montag um 0 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr, |
- Verwaltung: die Generalverwaltung Zoll und Akzisen, | - Verwaltung: die Generalverwaltung Zoll und Akzisen, |
- Verwalter: den Generalverwalter Zoll und Akzisen, | - Verwalter: den Generalverwalter Zoll und Akzisen, |
- Einheitsbüro: das Büro, das im Ministeriellen Erlass vom 19. Juli | - Einheitsbüro: das Büro, das im Ministeriellen Erlass vom 19. Juli |
2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und | 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und |
Akzisenverwaltung und im Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über | Akzisenverwaltung und im Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über |
die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und | die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und |
Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros | Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros |
der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, | der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, |
- Zweigstelle: die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26. | - Zweigstelle: die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26. |
März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der | März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der |
Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des | Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des |
Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen | Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen |
erwähnt ist.] | erwähnt ist.] |
[Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom | [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom |
27. September 2012)] | 27. September 2012)] |
KAPITEL 2 -Zulassungsbeantragung und -erteilung | KAPITEL 2 -Zulassungsbeantragung und -erteilung |
Art. 2 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die eine | Art. 2 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die eine |
Zulassung "Akziseneinrichtung" im Sinne von Artikel 6 zweiter | Zulassung "Akziseneinrichtung" im Sinne von Artikel 6 zweiter |
Gedankenstrich des Gesetzes erhalten möchten, müssen mindestens drei | Gedankenstrich des Gesetzes erhalten möchten, müssen mindestens drei |
Monate vor der ersten Inbetriebnahme einen schriftlichen Antrag gemäß | Monate vor der ersten Inbetriebnahme einen schriftlichen Antrag gemäß |
dem Muster in Anlage 1 und den dort erwähnten Angaben bei folgenden | dem Muster in Anlage 1 und den dort erwähnten Angaben bei folgenden |
Personen einreichen: | Personen einreichen: |
- dem Direktor des Amtsbereiches, in dem die Akziseneinrichtung | - dem Direktor des Amtsbereiches, in dem die Akziseneinrichtung |
gelegen ist, | gelegen ist, |
- dem Verwalter, unter den von ihm festgelegten Bedingungen, wenn die | - dem Verwalter, unter den von ihm festgelegten Bedingungen, wenn die |
Akziseneinrichtung verschiedene Lagerorte umfasst, die von mehreren | Akziseneinrichtung verschiedene Lagerorte umfasst, die von mehreren |
regionalen Direktionen abhängen. | regionalen Direktionen abhängen. |
§ 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 müssen natürliche oder | § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 müssen natürliche oder |
juristische Personen, die eine Zulassung "Akziseneinrichtung" für die | juristische Personen, die eine Zulassung "Akziseneinrichtung" für die |
Herstellung von Akzisenprodukten erhalten möchten, zur Unterstützung | Herstellung von Akzisenprodukten erhalten möchten, zur Unterstützung |
ihres Antrags folgende Schriftstücke beifügen: | ihres Antrags folgende Schriftstücke beifügen: |
1. eine allgemeine Betriebserklärung mit Angabe der vorgesehenen | 1. eine allgemeine Betriebserklärung mit Angabe der vorgesehenen |
Betriebsvorgänge, insbesondere | Betriebsvorgänge, insbesondere |
- der Art der zu verwendenden Rohstoffe, | - der Art der zu verwendenden Rohstoffe, |
- des Verarbeitungsprozesses hinsichtlich dieser Rohstoffe, | - des Verarbeitungsprozesses hinsichtlich dieser Rohstoffe, |
- des Produktionsprozesses und des Ausbeutesatzes, | - des Produktionsprozesses und des Ausbeutesatzes, |
- der Art und der Qualität der Endprodukte, | - der Art und der Qualität der Endprodukte, |
2. einen allgemeinen Plan der Einrichtung mit schematischer | 2. einen allgemeinen Plan der Einrichtung mit schematischer |
Darstellung der Produktions- und Lagerbereiche und des Standortes der | Darstellung der Produktions- und Lagerbereiche und des Standortes der |
Produktionsgeräte. | Produktionsgeräte. |
Art. 3 - Die Zulassung "Akziseneinrichtung" wird mit einem Formular | Art. 3 - Die Zulassung "Akziseneinrichtung" wird mit einem Formular |
gemäß dem Muster in Anlage 2 erteilt. | gemäß dem Muster in Anlage 2 erteilt. |
KAPITEL 3 - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr | KAPITEL 3 - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr |
Abschnitt 1 - Mit Entrichtung der Akzisen | Abschnitt 1 - Mit Entrichtung der Akzisen |
Art. 4 - [ § 1 - Bei Überführung von Akzisenprodukten in den | Art. 4 - [ § 1 - Bei Überführung von Akzisenprodukten in den |
steuerrechtlich freien Verkehr werden Akzisen durch eine Anmeldung zur | steuerrechtlich freien Verkehr werden Akzisen durch eine Anmeldung zur |
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Verwendung des | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Verwendung des |
elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen entrichtet, die dem | elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen entrichtet, die dem |
Einheitsbüro übermittelt wird. | Einheitsbüro übermittelt wird. |
Die Zweigstelle, von der der Betreffende abhängt, gilt als das Büro, | Die Zweigstelle, von der der Betreffende abhängt, gilt als das Büro, |
bei dem die Anmeldung abgegeben wird. | bei dem die Anmeldung abgegeben wird. |
§ 2 - Der Verwalter stellt Anmeldern Spezifikationen in Bezug auf | § 2 - Der Verwalter stellt Anmeldern Spezifikationen in Bezug auf |
Struktur und Technik der Meldung für die elektronische Einreichung | Struktur und Technik der Meldung für die elektronische Einreichung |
unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen | unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen |
einer Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr | einer Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr |
zur Verfügung. | zur Verfügung. |
Die gesamte Meldung muss durch eine elektronische Signatur, die im | Die gesamte Meldung muss durch eine elektronische Signatur, die im |
Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf | Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf |
rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und | rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und |
Zertifizierungsdienste vorgesehen ist, authentifiziert werden. | Zertifizierungsdienste vorgesehen ist, authentifiziert werden. |
§ 3 - Der Verwalter bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Anmelder | § 3 - Der Verwalter bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Anmelder |
Meldungen anhand seiner eigenen Anwendung erstellen darf, um unter | Meldungen anhand seiner eigenen Anwendung erstellen darf, um unter |
Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen | Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen |
Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr | Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr |
einzureichen. | einzureichen. |
§ 4 - Die elektronische Anmeldung zur Überführung in den | § 4 - Die elektronische Anmeldung zur Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr wird gemäß dem Merkblatt in Anlage 11 | steuerrechtlich freien Verkehr wird gemäß dem Merkblatt in Anlage 11 |
zum Ministeriellen Erlass vom 18. März 2010 über die allgemeine | zum Ministeriellen Erlass vom 18. März 2010 über die allgemeine |
Akzisenregelung ausgefüllt. | Akzisenregelung ausgefüllt. |
§ 5 - Der Verwalter: | § 5 - Der Verwalter: |
- bestimmt die Umstände und Bedingungen, unter denen eine Anmeldung | - bestimmt die Umstände und Bedingungen, unter denen eine Anmeldung |
zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr anhand der | zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr anhand der |
Exemplare 6 und 8 des Vordrucks des Einheitspapiers gemäß dem Muster | Exemplare 6 und 8 des Vordrucks des Einheitspapiers gemäß dem Muster |
in den Anhängen 31 und 33 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der | in den Anhängen 31 und 33 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der |
Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der | Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der |
Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur | Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur |
Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erfolgt, | Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erfolgt, |
- schreibt die Verfahren vor, die im Falle der Nichtverfügbarkeit des | - schreibt die Verfahren vor, die im Falle der Nichtverfügbarkeit des |
elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen einzuhalten sind. | elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen einzuhalten sind. |
§ 6 - Bei Akzisen zum Nullsatz muss ebenfalls eine Anmeldung zur | § 6 - Bei Akzisen zum Nullsatz muss ebenfalls eine Anmeldung zur |
Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. | Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. |
Dies erfolgt auf die in § 1 vorgesehene Weise.] | Dies erfolgt auf die in § 1 vorgesehene Weise.] |
[Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom | [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom |
27. September 2012)] | 27. September 2012)] |
[Art. 4/1 - Hat ein Anmelder Überführungen in den steuerrechtlich | [Art. 4/1 - Hat ein Anmelder Überführungen in den steuerrechtlich |
freien Verkehr während eines Zeitraums vorgenommen, der sich auf zwei | freien Verkehr während eines Zeitraums vorgenommen, der sich auf zwei |
Kalenderjahre bezieht, muss er zwei Anmeldungen zur Überführung in den | Kalenderjahre bezieht, muss er zwei Anmeldungen zur Überführung in den |
steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.] | steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.] |
[Art. 4/1 eingefügt durch Art. 2 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. | [Art. 4/1 eingefügt durch Art. 2 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. |
vom 21. Februar 2014)] | vom 21. Februar 2014)] |
Abschnitt 2 - Unter Akzisenbefreiung | Abschnitt 2 - Unter Akzisenbefreiung |
Art. 5 - [ § 1 - Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr | Art. 5 - [ § 1 - Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr |
unter Akzisenbefreiung muss ebenfalls eine Anmeldung zur Überführung | unter Akzisenbefreiung muss ebenfalls eine Anmeldung zur Überführung |
in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Dies erfolgt | in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Dies erfolgt |
auf die in Artikel 4 § 1 vorgesehene Weise. | auf die in Artikel 4 § 1 vorgesehene Weise. |
§ 2 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", denen gemäß Artikel | § 2 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", denen gemäß Artikel |
15 des Gesetzes eine Akzisenbefreiung gewährt wird, müssen die | 15 des Gesetzes eine Akzisenbefreiung gewährt wird, müssen die |
Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter | Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter |
Akzisenbefreiung spätestens am Fünfzehnten des Monats nach dem Monat | Akzisenbefreiung spätestens am Fünfzehnten des Monats nach dem Monat |
der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.] | der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.] |
[Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom | [Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom |
21. Februar 2014)] | 21. Februar 2014)] |
KAPITEL 3bis - Erstattung oder Erlass von Akzisen | KAPITEL 3bis - Erstattung oder Erlass von Akzisen |
[Kapitel 3bis mit den Artikeln 5/1 und 5/2 eingefügt durch Art. 4 des | [Kapitel 3bis mit den Artikeln 5/1 und 5/2 eingefügt durch Art. 4 des |
M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] | M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] |
Art. 5/1 - § 1 - Für die Erstattung von Akzisen, die in den Artikeln | Art. 5/1 - § 1 - Für die Erstattung von Akzisen, die in den Artikeln |
17 und 18 des Gesetzes erwähnt ist und sich auf in Belgien in den | 17 und 18 des Gesetzes erwähnt ist und sich auf in Belgien in den |
steuerrechtlich freien Verkehr überführte Produkte bezieht, muss der | steuerrechtlich freien Verkehr überführte Produkte bezieht, muss der |
Betreffende einen schriftlichen Antrag beim Beamten, der mit der | Betreffende einen schriftlichen Antrag beim Beamten, der mit der |
Verwaltung der Zweigstelle beauftragt ist, von der der Betreffende | Verwaltung der Zweigstelle beauftragt ist, von der der Betreffende |
abhängt, einreichen. | abhängt, einreichen. |
Dieser Antrag enthält folgende Angaben: | Dieser Antrag enthält folgende Angaben: |
1. Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls | 1. Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls |
Nummer seiner Zulassung "Akziseneinrichtung", | Nummer seiner Zulassung "Akziseneinrichtung", |
2. Bezugszeichen der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich | 2. Bezugszeichen der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich |
freien Verkehr, | freien Verkehr, |
3. Beschreibung, Menge und Art der Produkte, | 3. Beschreibung, Menge und Art der Produkte, |
4. Betrag der Akzisen, deren Erstattung beantragt wird. | 4. Betrag der Akzisen, deren Erstattung beantragt wird. |
Wenn der Betreffende die Akzisen nicht persönlich entrichtet hat, muss | Wenn der Betreffende die Akzisen nicht persönlich entrichtet hat, muss |
dem Erstattungsantrag eine Vollmacht zum Empfang der Erstattung | dem Erstattungsantrag eine Vollmacht zum Empfang der Erstattung |
beigelegt werden; diese Vollmacht wird von der Person erteilt, die die | beigelegt werden; diese Vollmacht wird von der Person erteilt, die die |
Akzisen tatsächlich entrichtet hat. | Akzisen tatsächlich entrichtet hat. |
§ 2 - Der Erstattungsantrag muss vor Ablauf einer Frist von drei | § 2 - Der Erstattungsantrag muss vor Ablauf einer Frist von drei |
Jahren ab dem Datum der Validierung der Anmeldung zur Überführung in | Jahren ab dem Datum der Validierung der Anmeldung zur Überführung in |
den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. In hinreichend | den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. In hinreichend |
begründeten Ausnahmefällen kann der Verwalter eine Überschreitung | begründeten Ausnahmefällen kann der Verwalter eine Überschreitung |
dieser Frist zulassen. | dieser Frist zulassen. |
Art. 5/2 - Der Verwalter legt die Modalitäten für die Untersuchung und | Art. 5/2 - Der Verwalter legt die Modalitäten für die Untersuchung und |
Bearbeitung der in Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes vorgesehenen | Bearbeitung der in Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes vorgesehenen |
Erstattungen fest.] | Erstattungen fest.] |
KAPITEL 3ter - Zerstörung und Verlust | KAPITEL 3ter - Zerstörung und Verlust |
[Kapitel 3ter mit Artikel 5/3 eingefügt durch Art. 5 des M.E. vom 31. | [Kapitel 3ter mit Artikel 5/3 eingefügt durch Art. 5 des M.E. vom 31. |
Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] | Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] |
Art. 5/3 - Der Verwalter legt die Regeln und Bedingungen fest, nach | Art. 5/3 - Der Verwalter legt die Regeln und Bedingungen fest, nach |
denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 5/1 des Königlichen Erlasses | denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 5/1 des Königlichen Erlasses |
bestimmt werden.] | bestimmt werden.] |
KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen | KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen |
Art. 6 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die im Verfahren | Art. 6 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die im Verfahren |
der Steueraussetzung befindliche Akzisenprodukte und ähnliche bereits | der Steueraussetzung befindliche Akzisenprodukte und ähnliche bereits |
in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Akzisenprodukte | in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Akzisenprodukte |
gleichzeitig besitzen, müssen jede Kategorie von Akzisenprodukten in | gleichzeitig besitzen, müssen jede Kategorie von Akzisenprodukten in |
getrennten und klar abgegrenzten Bereichen oder Räumlichkeiten lagern. | getrennten und klar abgegrenzten Bereichen oder Räumlichkeiten lagern. |
Art. 7 - Der Verwalter kann unter Bedingungen, die er bestimmt, | Art. 7 - Der Verwalter kann unter Bedingungen, die er bestimmt, |
zulassen, dass mehrere Betriebe oder Lager eine einzige | zulassen, dass mehrere Betriebe oder Lager eine einzige |
Akziseneinrichtung bilden. | Akziseneinrichtung bilden. |
Art. 8 - Produktionsgeräte, die nicht oder nicht ständig in Betrieb | Art. 8 - Produktionsgeräte, die nicht oder nicht ständig in Betrieb |
sind, müssen amtlich versiegelt werden. | sind, müssen amtlich versiegelt werden. |
Art. 9 - Die Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der | Art. 9 - Die Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der |
Akzisenprodukte wird gemäß dem Muster in Anlage 3 geführt. | Akzisenprodukte wird gemäß dem Muster in Anlage 3 geführt. |
Art. 10 - § 1 - Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung", | Art. 10 - § 1 - Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung", |
Personen, die Akzisenprodukte gebrauchen, und Personen, die mit | Personen, die Akzisenprodukte gebrauchen, und Personen, die mit |
Akzisenprodukten Handel treiben, müssen den Bediensteten freien Zugang | Akzisenprodukten Handel treiben, müssen den Bediensteten freien Zugang |
zu ihren Einrichtungen gewähren und die Überwachung der von ihnen | zu ihren Einrichtungen gewähren und die Überwachung der von ihnen |
genutzten Räumlichkeiten erleichtern. | genutzten Räumlichkeiten erleichtern. |
Diese Personen müssen den Bediensteten jederzeit die erforderlichen | Diese Personen müssen den Bediensteten jederzeit die erforderlichen |
Mittel beschaffen, damit sie für zweckdienlich erachtete Kontrollen | Mittel beschaffen, damit sie für zweckdienlich erachtete Kontrollen |
und Feststellungen vornehmen können. | und Feststellungen vornehmen können. |
§ 2 - Die Bediensteten sind befugt, Muster oder Proben von | § 2 - Die Bediensteten sind befugt, Muster oder Proben von |
Grundstoffen, in Fertigung befindlichen Stoffen und Endprodukten zu | Grundstoffen, in Fertigung befindlichen Stoffen und Endprodukten zu |
nehmen. In § 1 erwähnte Personen müssen diese Muster oder Proben | nehmen. In § 1 erwähnte Personen müssen diese Muster oder Proben |
kostenlos entnehmen lassen und das für die Aufbewahrung der Muster | kostenlos entnehmen lassen und das für die Aufbewahrung der Muster |
oder Proben benötigte Material ebenfalls kostenlos bereitstellen. | oder Proben benötigte Material ebenfalls kostenlos bereitstellen. |
§ 3 - In § 1 erwähnte Personen müssen auf Verlangen der Bediensteten | § 3 - In § 1 erwähnte Personen müssen auf Verlangen der Bediensteten |
in der Einrichtung anwesend sein, wenn die Bediensteten dort Vorgänge | in der Einrichtung anwesend sein, wenn die Bediensteten dort Vorgänge |
durchführen. Sie können sich von einer anderen Person vertreten | durchführen. Sie können sich von einer anderen Person vertreten |
lassen. In diesem Fall müssen sie eine von ihnen datierte und | lassen. In diesem Fall müssen sie eine von ihnen datierte und |
unterzeichnete Erklärung verfassen, in der Name und Eigenschaft des | unterzeichnete Erklärung verfassen, in der Name und Eigenschaft des |
Vertreters angegeben sind. Diese Erklärung wird dem vom Verwalter | Vertreters angegeben sind. Diese Erklärung wird dem vom Verwalter |
bestimmten Beamten ausgehändigt. | bestimmten Beamten ausgehändigt. |
Diese Personen sind gemäß Artikel 207 des allgemeinen Gesetzes vom 18. | Diese Personen sind gemäß Artikel 207 des allgemeinen Gesetzes vom 18. |
Juli 1977 über Zölle und Akzisen verpflichtet, auf Ersuchen der | Juli 1977 über Zölle und Akzisen verpflichtet, auf Ersuchen der |
Bediensteten ihre Rechnungen, Bücher und andere Buchungsunterlagen, | Bediensteten ihre Rechnungen, Bücher und andere Buchungsunterlagen, |
deren Vorlage für erforderlich erachtet wird, vor Ort zur | deren Vorlage für erforderlich erachtet wird, vor Ort zur |
Einsichtnahme vorzulegen. | Einsichtnahme vorzulegen. |
§ 4 - Vollständig beschriebene Bücher, Karten und andere Aufstellungen | § 4 - Vollständig beschriebene Bücher, Karten und andere Aufstellungen |
müssen während zehn Jahren ab dem Datum der letzten darin | müssen während zehn Jahren ab dem Datum der letzten darin |
vorgenommenen Erfassung aufbewahrt werden und den Bediensteten zur | vorgenommenen Erfassung aufbewahrt werden und den Bediensteten zur |
Verfügung stehen. | Verfügung stehen. |
Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. | Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. |
Pour la consultation du tableau, voir image | Voor de raadpleging van de tabel, zie beeld |