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Arrêté Ministériel du 19 avril 2010
publié le 05 mai 2015

Arrêté ministériel relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal finances
numac
2015003159
pub.
05/05/2015
prom.
19/04/2010
ELI
eli/arrete/2010/04/19/2015003159/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL FINANCES


19 AVRIL 2010. - Arrêté ministériel relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté ministériel du 19 avril 2010 relatif au régime d'accise des boissons non alcoolisées et du café (Moniteur belge du 29 avril 2010), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté ministériel du 24 septembre 2012 portant des dispositions diverses en matière d'accise (Moniteur belge du 27 septembre 2012); - l'arrêté ministériel du 31 janvier 2014 portant des dispositions diverses en matière d'accise (Moniteur belge du 21 février 2014, err. du 7 mai 2014).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 19. APRIL 2010 - Ministerieller Erlass über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - [Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: - Gesetz: das Gesetz vom 21.Dezember 2009 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee, - Königlichem Erlass: den Königlichen Erlass vom 18. April 2010 über die Akzisenregelung für alkoholfreie Getränke und Kaffee, - Direktor: den Regionaldirektor Zoll und Akzisen, - Bediensteten: die Bediensteten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, - Woche: von Montag um 0 Uhr bis Sonntag um 24 Uhr, - Verwaltung: die Generalverwaltung Zoll und Akzisen, - Verwalter: den Generalverwalter Zoll und Akzisen, - Einheitsbüro: das Büro, das im Ministeriellen Erlass vom 19. Juli 2006 über die Schaffung des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und im Ministeriellen Erlass vom 26. März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist, - Zweigstelle: die Zweigstelle, die im Ministeriellen Erlass vom 26.

März 2007 über die Schaffung der Zweigstellen des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und die Bestimmung der Befugnisse des Einheitsbüros der Zoll- und Akzisenverwaltung und seiner Zweigstellen erwähnt ist.] [Art. 1 ersetzt durch Art. 1 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom 27. September 2012)] KAPITEL 2 -Zulassungsbeantragung und -erteilung Art.2 - § 1 - Natürliche oder juristische Personen, die eine Zulassung "Akziseneinrichtung" im Sinne von Artikel 6 zweiter Gedankenstrich des Gesetzes erhalten möchten, müssen mindestens drei Monate vor der ersten Inbetriebnahme einen schriftlichen Antrag gemäß dem Muster in Anlage 1 und den dort erwähnten Angaben bei folgenden Personen einreichen: - dem Direktor des Amtsbereiches, in dem die Akziseneinrichtung gelegen ist, - dem Verwalter, unter den von ihm festgelegten Bedingungen, wenn die Akziseneinrichtung verschiedene Lagerorte umfasst, die von mehreren regionalen Direktionen abhängen. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von § 1 müssen natürliche oder juristische Personen, die eine Zulassung "Akziseneinrichtung" für die Herstellung von Akzisenprodukten erhalten möchten, zur Unterstützung ihres Antrags folgende Schriftstücke beifügen: 1. eine allgemeine Betriebserklärung mit Angabe der vorgesehenen Betriebsvorgänge, insbesondere - der Art der zu verwendenden Rohstoffe, - des Verarbeitungsprozesses hinsichtlich dieser Rohstoffe, - des Produktionsprozesses und des Ausbeutesatzes, - der Art und der Qualität der Endprodukte, 2.einen allgemeinen Plan der Einrichtung mit schematischer Darstellung der Produktions- und Lagerbereiche und des Standortes der Produktionsgeräte.

Art. 3 - Die Zulassung "Akziseneinrichtung" wird mit einem Formular gemäß dem Muster in Anlage 2 erteilt.

KAPITEL 3 - Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr Abschnitt 1 - Mit Entrichtung der Akzisen Art. 4 - [ § 1 - Bei Überführung von Akzisenprodukten in den steuerrechtlich freien Verkehr werden Akzisen durch eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen entrichtet, die dem Einheitsbüro übermittelt wird.

Die Zweigstelle, von der der Betreffende abhängt, gilt als das Büro, bei dem die Anmeldung abgegeben wird. § 2 - Der Verwalter stellt Anmeldern Spezifikationen in Bezug auf Struktur und Technik der Meldung für die elektronische Einreichung unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen einer Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Verfügung.

Die gesamte Meldung muss durch eine elektronische Signatur, die im Gesetz vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste vorgesehen ist, authentifiziert werden. § 3 - Der Verwalter bestimmt die Bedingungen, unter denen ein Anmelder Meldungen anhand seiner eigenen Anwendung erstellen darf, um unter Verwendung des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einzureichen. § 4 - Die elektronische Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr wird gemäß dem Merkblatt in Anlage 11 zum Ministeriellen Erlass vom 18. März 2010 über die allgemeine Akzisenregelung ausgefüllt. § 5 - Der Verwalter: - bestimmt die Umstände und Bedingungen, unter denen eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr anhand der Exemplare 6 und 8 des Vordrucks des Einheitspapiers gemäß dem Muster in den Anhängen 31 und 33 zur Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993 mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften erfolgt, - schreibt die Verfahren vor, die im Falle der Nichtverfügbarkeit des elektronischen Systems Paperless Zoll und Akzisen einzuhalten sind. § 6 - Bei Akzisen zum Nullsatz muss ebenfalls eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden.

Dies erfolgt auf die in § 1 vorgesehene Weise.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 2 des M.E. vom 24. September 2012 (B.S. vom 27. September 2012)] [Art.4/1 - Hat ein Anmelder Überführungen in den steuerrechtlich freien Verkehr während eines Zeitraums vorgenommen, der sich auf zwei Kalenderjahre bezieht, muss er zwei Anmeldungen zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.] [Art. 4/1 eingefügt durch Art. 2 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] Abschnitt 2 - Unter Akzisenbefreiung Art. 5 - [ § 1 - Bei Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung muss ebenfalls eine Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. Dies erfolgt auf die in Artikel 4 § 1 vorgesehene Weise. § 2 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", denen gemäß Artikel 15 des Gesetzes eine Akzisenbefreiung gewährt wird, müssen die Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr unter Akzisenbefreiung spätestens am Fünfzehnten des Monats nach dem Monat der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr einreichen.] [Art. 5 ersetzt durch Art. 3 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] KAPITEL 3bis - Erstattung oder Erlass von Akzisen [Kapitel 3bis mit den Artikeln 5/1 und 5/2 eingefügt durch Art.4 des M.E. vom 31. Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] Art. 5/1 - § 1 - Für die Erstattung von Akzisen, die in den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes erwähnt ist und sich auf in Belgien in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Produkte bezieht, muss der Betreffende einen schriftlichen Antrag beim Beamten, der mit der Verwaltung der Zweigstelle beauftragt ist, von der der Betreffende abhängt, einreichen.

Dieser Antrag enthält folgende Angaben: 1. Name und Anschrift des Wirtschaftsbeteiligten und gegebenenfalls Nummer seiner Zulassung "Akziseneinrichtung", 2.Bezugszeichen der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr, 3. Beschreibung, Menge und Art der Produkte, 4.Betrag der Akzisen, deren Erstattung beantragt wird.

Wenn der Betreffende die Akzisen nicht persönlich entrichtet hat, muss dem Erstattungsantrag eine Vollmacht zum Empfang der Erstattung beigelegt werden; diese Vollmacht wird von der Person erteilt, die die Akzisen tatsächlich entrichtet hat. § 2 - Der Erstattungsantrag muss vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der Validierung der Anmeldung zur Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr eingereicht werden. In hinreichend begründeten Ausnahmefällen kann der Verwalter eine Überschreitung dieser Frist zulassen.

Art. 5/2 - Der Verwalter legt die Modalitäten für die Untersuchung und Bearbeitung der in Kapitel 3 Abschnitt 4 des Gesetzes vorgesehenen Erstattungen fest.] KAPITEL 3ter - Zerstörung und Verlust [Kapitel 3ter mit Artikel 5/3 eingefügt durch Art. 5 des M.E. vom 31.

Januar 2014 (B.S. vom 21. Februar 2014)] Art. 5/3 - Der Verwalter legt die Regeln und Bedingungen fest, nach denen Zerstörung und Verlust nach Artikel 5/1 des Königlichen Erlasses bestimmt werden.] KAPITEL 4 - Verschiedene Bestimmungen Art. 6 - Inhaber der Zulassung "Akziseneinrichtung", die im Verfahren der Steueraussetzung befindliche Akzisenprodukte und ähnliche bereits in den steuerrechtlich freien Verkehr überführte Akzisenprodukte gleichzeitig besitzen, müssen jede Kategorie von Akzisenprodukten in getrennten und klar abgegrenzten Bereichen oder Räumlichkeiten lagern.

Art. 7 - Der Verwalter kann unter Bedingungen, die er bestimmt, zulassen, dass mehrere Betriebe oder Lager eine einzige Akziseneinrichtung bilden.

Art. 8 - Produktionsgeräte, die nicht oder nicht ständig in Betrieb sind, müssen amtlich versiegelt werden.

Art. 9 - Die Buchhaltung über die Lagerbestände und Bewegungen der Akzisenprodukte wird gemäß dem Muster in Anlage 3 geführt.

Art. 10 - § 1 - Inhaber einer Zulassung "Akziseneinrichtung", Personen, die Akzisenprodukte gebrauchen, und Personen, die mit Akzisenprodukten Handel treiben, müssen den Bediensteten freien Zugang zu ihren Einrichtungen gewähren und die Überwachung der von ihnen genutzten Räumlichkeiten erleichtern.

Diese Personen müssen den Bediensteten jederzeit die erforderlichen Mittel beschaffen, damit sie für zweckdienlich erachtete Kontrollen und Feststellungen vornehmen können. § 2 - Die Bediensteten sind befugt, Muster oder Proben von Grundstoffen, in Fertigung befindlichen Stoffen und Endprodukten zu nehmen. In § 1 erwähnte Personen müssen diese Muster oder Proben kostenlos entnehmen lassen und das für die Aufbewahrung der Muster oder Proben benötigte Material ebenfalls kostenlos bereitstellen. § 3 - In § 1 erwähnte Personen müssen auf Verlangen der Bediensteten in der Einrichtung anwesend sein, wenn die Bediensteten dort Vorgänge durchführen. Sie können sich von einer anderen Person vertreten lassen. In diesem Fall müssen sie eine von ihnen datierte und unterzeichnete Erklärung verfassen, in der Name und Eigenschaft des Vertreters angegeben sind. Diese Erklärung wird dem vom Verwalter bestimmten Beamten ausgehändigt.

Diese Personen sind gemäß Artikel 207 des allgemeinen Gesetzes vom 18.

Juli 1977 über Zölle und Akzisen verpflichtet, auf Ersuchen der Bediensteten ihre Rechnungen, Bücher und andere Buchungsunterlagen, deren Vorlage für erforderlich erachtet wird, vor Ort zur Einsichtnahme vorzulegen. § 4 - Vollständig beschriebene Bücher, Karten und andere Aufstellungen müssen während zehn Jahren ab dem Datum der letzten darin vorgenommenen Erfassung aufbewahrt werden und den Bediensteten zur Verfügung stehen.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2010 in Kraft.

Pour la consultation du tableau, voir image

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