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Arrêté ministériel relatif à l'utilisation des Eurocodes comme méthodes de calcul pour l'évaluation de la résistance au feu d'éléments de construction. - Traduction allemande | Ministerieel besluit betreffende het gebruik van de Eurocodes als berekeningsmethode voor de brandweerstand van bouwelementen. - Duitse vertaling |
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17 MAI 2013. - Arrêté ministériel relatif à l'utilisation des | 17 MEI 2013. - Ministerieel besluit betreffende het gebruik van de |
Eurocodes comme méthodes de calcul pour l'évaluation de la résistance | Eurocodes als berekeningsmethode voor de brandweerstand van |
au feu d'éléments de construction. - Traduction allemande | bouwelementen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 17 mai 2013 relatif à l'utilisation des | besluit van 17 mei 2013 betreffende het gebruik van de Eurocodes als |
Eurocodes comme méthodes de calcul pour l'évaluation de la résistance | berekeningsmethode voor de brandweerstand van bouwelementen (Belgisch |
au feu d'éléments de construction (Moniteur belge du 11 juin 2013). | Staatsblad van 11 juni 2013). |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
17. MAI 2013 - Ministerieller Erlass über die Benutzung der Eurocodes | 17. MAI 2013 - Ministerieller Erlass über die Benutzung der Eurocodes |
als Methode für die Berechnung des Feuerwiderstands von Bauelementen | als Methode für die Berechnung des Feuerwiderstands von Bauelementen |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und | Aufgrund des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und |
Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen | Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen |
Fällen, des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember | Fällen, des Artikels 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember |
2003; | 2003; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der |
bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und | bei Neubauten zu beachtenden Grundnormen zur Brand- und |
Explosionsverhütung, des Punkts 2.1 Nr. 2 Buchstabe b) von Anlage 1, | Explosionsverhütung, des Punkts 2.1 Nr. 2 Buchstabe b) von Anlage 1, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2007; | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juni 2007; |
Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates für Brand- und | Aufgrund der Stellungnahmen des Hohen Rates für Brand- und |
Explosionsschutz vom 24. Mai 2012 und 21. März 2013; | Explosionsschutz vom 24. Mai 2012 und 21. März 2013; |
Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des | Aufgrund der Ausführung der in der Richtlinie 98/34/EG des |
Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren | Europäischen Parlaments und des Rates über ein Informationsverfahren |
auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgesehenen | auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften vorgesehenen |
Formalitäten; | Formalitäten; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.715/4 des Staatsrates vom 6. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.715/4 des Staatsrates vom 6. Februar |
2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am | 2013, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; |
In der Erwägung, dass die Möglichkeiten zur Beurteilung des | In der Erwägung, dass die Möglichkeiten zur Beurteilung des |
Feuerwiderstands eines Bauelements, wenn die CE-Kennzeichnung nicht | Feuerwiderstands eines Bauelements, wenn die CE-Kennzeichnung nicht |
verpflichtend ist, in Punkt 2.1 Nr. 2 von Anlage 1 zum Königlichen | verpflichtend ist, in Punkt 2.1 Nr. 2 von Anlage 1 zum Königlichen |
Erlass vom 7. Juli 1994 bestimmt worden sind, und dass eines dieser | Erlass vom 7. Juli 1994 bestimmt worden sind, und dass eines dieser |
Mittel ein Bemessungsblatt ist, das nach einer zugelassenen | Mittel ein Bemessungsblatt ist, das nach einer zugelassenen |
Berechnungsmethode erstellt wird; | Berechnungsmethode erstellt wird; |
In der Erwägung, dass Eurocodes europäische Normen sind, die | In der Erwägung, dass Eurocodes europäische Normen sind, die |
insbesondere Berechnungsmethoden für die Beurteilung des | insbesondere Berechnungsmethoden für die Beurteilung des |
Feuerwiderstands von Bauelementen beschreiben; | Feuerwiderstands von Bauelementen beschreiben; |
In der Erwägung, dass die in vorliegendem Erlass vorgesehenen | In der Erwägung, dass die in vorliegendem Erlass vorgesehenen |
Berechnungsmethoden eine Auswahl aus den Berechnungsmethoden der | Berechnungsmethoden eine Auswahl aus den Berechnungsmethoden der |
Eurocodes darstellen, mit denen der Feuerwiderstand eines der | Eurocodes darstellen, mit denen der Feuerwiderstand eines der |
Einheitstemperaturzeitkurve unterliegenden Elements schnell und | Einheitstemperaturzeitkurve unterliegenden Elements schnell und |
einfach beurteilt werden kann; | einfach beurteilt werden kann; |
In der Erwägung, dass es für die Beurteilung des Feuerwiderstands | In der Erwägung, dass es für die Beurteilung des Feuerwiderstands |
andere als die in vorliegendem Erlass beschriebenen | andere als die in vorliegendem Erlass beschriebenen |
Berechnungsmethoden gibt, insbesondere in den Eurocodes; | Berechnungsmethoden gibt, insbesondere in den Eurocodes; |
In der Erwägung, dass darauf hinzuweisen ist, dass letztere Methoden | In der Erwägung, dass darauf hinzuweisen ist, dass letztere Methoden |
zwar für die Beurteilung des Feuerwiderstands der Bauelemente benutzt | zwar für die Beurteilung des Feuerwiderstands der Bauelemente benutzt |
werden können, jedoch von vorliegendem Erlass abweichen und daher | werden können, jedoch von vorliegendem Erlass abweichen und daher |
Gegenstand eines Abweichungsantrags sein müssen, | Gegenstand eines Abweichungsantrags sein müssen, |
Erlässt: | Erlässt: |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man |
unter: | unter: |
1. Eurocodes: Sammlung europäischer Normen zur Festlegung von | 1. Eurocodes: Sammlung europäischer Normen zur Festlegung von |
Berechnungsmethoden für die Bestimmung der Tragleistung und der | Berechnungsmethoden für die Bestimmung der Tragleistung und der |
Stabilität von Bauelementen im Brandfall, | Stabilität von Bauelementen im Brandfall, |
2. Einheitstemperaturzeitkurve: die üblicherweise zur Abbildung eines | 2. Einheitstemperaturzeitkurve: die üblicherweise zur Abbildung eines |
voll entwickelten Brands in einem Brandabschnitt benutzte und für die | voll entwickelten Brands in einem Brandabschnitt benutzte und für die |
Klassifizierung oder den Nachweis des Feuerwiderstands anerkannte | Klassifizierung oder den Nachweis des Feuerwiderstands anerkannte |
Kurve, wie in Punkt 3.2.1 der Norm NBN EN 1991-1-2:2003 bestimmt, | Kurve, wie in Punkt 3.2.1 der Norm NBN EN 1991-1-2:2003 bestimmt, |
Art. 2 - Wenn die Beurteilung des Feuerwiderstands von Bauelementen, | Art. 2 - Wenn die Beurteilung des Feuerwiderstands von Bauelementen, |
die der Einheitstemperaturzeitkurve unterliegen, anhand einer | die der Einheitstemperaturzeitkurve unterliegen, anhand einer |
Berechnung erfolgt, wird diese Berechnung nach einer in Anlage 1 zum | Berechnung erfolgt, wird diese Berechnung nach einer in Anlage 1 zum |
vorliegenden Erlass bestimmten Methode vorgenommen. | vorliegenden Erlass bestimmten Methode vorgenommen. |
Art. 3 - Die Beurteilung des Feuerwiderstands der Bauelemente wird in | Art. 3 - Die Beurteilung des Feuerwiderstands der Bauelemente wird in |
einem Bemessungsblatt beschrieben. Dieses Bemessungsblatt wird nach | einem Bemessungsblatt beschrieben. Dieses Bemessungsblatt wird nach |
dem Muster in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erstellt. | dem Muster in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass erstellt. |
Brüssel, den 17. Mai 2013 | Brüssel, den 17. Mai 2013 |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
ANLAGE 1 | ANLAGE 1 |
Folgende Teile der Eurocodes werden im Rahmen ihres Anwendungsbereichs | Folgende Teile der Eurocodes werden im Rahmen ihres Anwendungsbereichs |
und unter Beachtung der dazugehörigen Bauvorschriften als | und unter Beachtung der dazugehörigen Bauvorschriften als |
Berechnungsmethoden angewandt. | Berechnungsmethoden angewandt. |
NBN EN 1991-1-2:2003 + ANB:2008 | NBN EN 1991-1-2:2003 + ANB:2008 |
Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-2: Allgemeine | Eurocode 1: Einwirkungen auf Tragwerke - Teil 1-2: Allgemeine |
Einwirkungen - Brandeinwirkungen auf Tragwerke: | Einwirkungen - Brandeinwirkungen auf Tragwerke: |
3.2.1 und 4, | 3.2.1 und 4, |
NBN EN 1992-1-2:2005 + ANB:2010 | NBN EN 1992-1-2:2005 + ANB:2010 |
Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und | Eurocode 2: Bemessung und Konstruktion von Stahlbeton- und |
Spannbetontragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - | Spannbetontragwerken - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - |
Tragwerksbemessung für den Brandfall: | Tragwerksbemessung für den Brandfall: |
5, 6.2, 6.4.3 und Anhang C | 5, 6.2, 6.4.3 und Anhang C |
und, für statisch bestimmte Platten und Balken, die auf einfache | und, für statisch bestimmte Platten und Balken, die auf einfache |
Biegung beansprucht werden (das heißt ohne Normalkraft): 4.2, 6.4.2.2, | Biegung beansprucht werden (das heißt ohne Normalkraft): 4.2, 6.4.2.2, |
Anhang A, Anhang B.1 und Anhang E.2, | Anhang A, Anhang B.1 und Anhang E.2, |
NBN EN 1993-1-2:2005 + ANB:2010 | NBN EN 1993-1-2:2005 + ANB:2010 |
Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - Teil 1-2: | Eurocode 3: Bemessung und Konstruktion von Stahlbauten - Teil 1-2: |
Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall: | Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall: |
4.2.2, 4.2.4, 4.2.5.1 und 4.2.5.2, | 4.2.2, 4.2.4, 4.2.5.1 und 4.2.5.2, |
NBN EN 1994-1-2:2005 + ANB:2010 | NBN EN 1994-1-2:2005 + ANB:2010 |
Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl | Eurocode 4: Bemessung und Konstruktion von Verbundtragwerken aus Stahl |
und Beton - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den | und Beton - Teil 1-2: Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den |
Brandfall: | Brandfall: |
4.2, | 4.2, |
NBN EN 1995-1-2:2005 + ANB:2012 | NBN EN 1995-1-2:2005 + ANB:2012 |
Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten - Teil 1-2: | Eurocode 5: Bemessung und Konstruktion von Holzbauten - Teil 1-2: |
Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall: | Allgemeine Regeln - Tragwerksbemessung für den Brandfall: |
für Bauelemente mit ungeschützten Oberflächen: 4.2.2, | für Bauelemente mit ungeschützten Oberflächen: 4.2.2, |
NBN EN 1996-1-2:2005 + ANB:2012 | NBN EN 1996-1-2:2005 + ANB:2012 |
Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten - Teil | Eurocode 6: Bemessung und Konstruktion von Mauerwerksbauten - Teil |
1-2: Allgemeine Regeln -Tragwerksbemessung für den Brandfall: | 1-2: Allgemeine Regeln -Tragwerksbemessung für den Brandfall: |
4.5 und Anhang B. | 4.5 und Anhang B. |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. mai 2013 über die | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. mai 2013 über die |
Benutzung der Eurocodes als Methode für die Berechnung des | Benutzung der Eurocodes als Methode für die Berechnung des |
Feuerwiderstands von Bauelementen beigefügt zu werden. | Feuerwiderstands von Bauelementen beigefügt zu werden. |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
ANLAGE 2 | ANLAGE 2 |
Muster des Bemessungsblatts | Muster des Bemessungsblatts |
Ein Bemessungsblatt enthält mindestens folgende Angaben: | Ein Bemessungsblatt enthält mindestens folgende Angaben: |
ALLGEMEINE ANGABEN | ALLGEMEINE ANGABEN |
Angaben in Bezug auf das Gebäude | Angaben in Bezug auf das Gebäude |
Adresse des Gebäudes | Adresse des Gebäudes |
Beschreibung des Gebäudes | Beschreibung des Gebäudes |
Richthöhe des Gebäudes (nach Punkt 1.2.1 in Anlage 1 zum Königlichen | Richthöhe des Gebäudes (nach Punkt 1.2.1 in Anlage 1 zum Königlichen |
Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu | Erlass vom 7. Juli 1994 zur Festlegung der bei Neubauten zu |
beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung) | beachtenden Grundnormen zur Brand- und Explosionsverhütung) |
Angaben in Bezug auf den Bauherrn | Angaben in Bezug auf den Bauherrn |
Name und Vorname | Name und Vorname |
Eigenschaft innerhalb des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung | Eigenschaft innerhalb des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung |
Name des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung | Name des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung |
Adresse | Adresse |
Telefonnummer | Telefonnummer |
E-Mail-Adresse und/oder Faxnummer | E-Mail-Adresse und/oder Faxnummer |
Angaben in Bezug auf den Architekten | Angaben in Bezug auf den Architekten |
Name und Vorname | Name und Vorname |
Eigenschaft innerhalb des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung | Eigenschaft innerhalb des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung |
Name des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung | Name des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung |
Adresse | Adresse |
Telefonnummer | Telefonnummer |
E-Mail-Adresse und/oder Faxnummer | E-Mail-Adresse und/oder Faxnummer |
Angaben in Bezug auf die für die Berechnung zuständige Person | Angaben in Bezug auf die für die Berechnung zuständige Person |
Name und Vorname | Name und Vorname |
Eigenschaft innerhalb des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung | Eigenschaft innerhalb des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung |
Name des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung | Name des Unternehmens beziehungsweise der Einrichtung |
Adresse | Adresse |
Telefonnummer | Telefonnummer |
E-Mail-Adresse und/oder Faxnummer | E-Mail-Adresse und/oder Faxnummer |
Ausbildung oder Fähigkeit, die Berechnungen vorzunehmen | Ausbildung oder Fähigkeit, die Berechnungen vorzunehmen |
ANGABEN PRO STRUKTURELEMENT | ANGABEN PRO STRUKTURELEMENT |
Beurteilung des Feuerwiderstands | Beurteilung des Feuerwiderstands |
Identifizierung des Elements | Identifizierung des Elements |
Beschreibung des Elements | Beschreibung des Elements |
Erforderlicher Feuerwiderstand | Erforderlicher Feuerwiderstand |
Zusätzlicher Brandschutz | Zusätzlicher Brandschutz |
Statisches Schema | Statisches Schema |
Lasten bei Kaltbemessung | Lasten bei Kaltbemessung |
Lasten bei Heißbemessung | Lasten bei Heißbemessung |
Stufe der benutzten Methode | Stufe der benutzten Methode |
Angabe der benutzten Norm und des benutzten nationalen Anhangs sowie | Angabe der benutzten Norm und des benutzten nationalen Anhangs sowie |
ihrer Daten | ihrer Daten |
Angabe der in vorerwähnter Norm benutzten Methoden | Angabe der in vorerwähnter Norm benutzten Methoden |
Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2013 über die | Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 17. Mai 2013 über die |
Benutzung der Eurocodes als Berechnungsmethode für die Beurteilung des | Benutzung der Eurocodes als Berechnungsmethode für die Beurteilung des |
Feuerwiderstands von Bauelementen beigefügt zu werden. | Feuerwiderstands von Bauelementen beigefügt zu werden. |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |