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Arrêté ministériel relatif à la vaccination contre la fièvre catarrhale du mouton. - Traduction allemande | Ministerieel besluit betreffende de vaccinatie tegen blauwtong. - Duitse vertaling |
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AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE | FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN |
9 MARS 2018. - Arrêté ministériel relatif à la vaccination contre la | 9 MAART 2018. - Ministerieel besluit betreffende de vaccinatie tegen |
fièvre catarrhale du mouton. - Traduction allemande | blauwtong. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel |
l'arrêté ministériel du 9 mars 2018 relatif à la vaccination contre la | besluit van 9 maart 2018 betreffende de vaccinatie tegen blauwtong |
fièvre catarrhale du mouton (Moniteur belge du 14 mars 2018). | (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND | FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER |
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT | NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT |
9. MÄRZ 2018 - Ministerieller Erlass über die Impfung gegen die | 9. MÄRZ 2018 - Ministerieller Erlass über die Impfung gegen die |
Blauzungenkrankheit | Blauzungenkrankheit |
Der Minister der Landwirtschaft, | Der Minister der Landwirtschaft, |
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des | Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des |
Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, teilweise für nichtig erklärt durch den | Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, teilweise für nichtig erklärt durch den |
Entscheid Nr. 1/89 des Schiedshofes vom 31. Januar 1989; | Entscheid Nr. 1/89 des Schiedshofes vom 31. Januar 1989; |
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung | Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung |
und Tilgung der Blauzungenkrankheit, des Artikels 13/1 § 1, eingefügt | und Tilgung der Blauzungenkrankheit, des Artikels 13/1 § 1, eingefügt |
durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 2012, und des Artikels 14, | durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 2012, und des Artikels 14, |
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 2012 und | ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 2012 und |
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 2018; | abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 2018; |
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. März 2016 über die | Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. März 2016 über die |
Impfung gegen die Blauzungenkrankheit; | Impfung gegen die Blauzungenkrankheit; |
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der | Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der |
Föderalbehörde vom 26. Oktober 2017; | Föderalbehörde vom 26. Oktober 2017; |
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2017; | Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2017; |
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.774/3 des Staatsrates vom 2. Februar | Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.774/3 des Staatsrates vom 2. Februar |
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am | 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am |
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, | 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, |
Erlässt: | Erlässt: |
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung und Allgemeines | KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung und Allgemeines |
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten | Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten |
folgende Begriffsbestimmungen: | folgende Begriffsbestimmungen: |
- Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, | - Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, |
- FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der | - FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der |
Nahrungsmittelkette und Umwelt, | Nahrungsmittelkette und Umwelt, |
- Impfbericht: alle Daten, die pro Betrieb und pro Tierart in Sanitel | - Impfbericht: alle Daten, die pro Betrieb und pro Tierart in Sanitel |
eingegeben werden. | eingegeben werden. |
Art. 2 - Tiere aller empfänglichen Arten dürfen auf dem gesamten | Art. 2 - Tiere aller empfänglichen Arten dürfen auf dem gesamten |
Staatsgebiet für unbestimmte Dauer mit zugelassenen inaktivierten | Staatsgebiet für unbestimmte Dauer mit zugelassenen inaktivierten |
Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit geimpft werden. | Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit geimpft werden. |
Art. 3 - Bei mangelnder Verfügbarkeit des in Artikel 2 erwähnten | Art. 3 - Bei mangelnder Verfügbarkeit des in Artikel 2 erwähnten |
Impfstoffs gilt für die Impfung folgende Prioritätsreihenfolge: | Impfstoffs gilt für die Impfung folgende Prioritätsreihenfolge: |
- alle Schafe, | - alle Schafe, |
- alle Zuchtrinder, | - alle Zuchtrinder, |
- Wiederkäuer, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und | - Wiederkäuer, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und |
die Ausfuhr bestimmt sind, | die Ausfuhr bestimmt sind, |
- die übrigen Rinder, | - die übrigen Rinder, |
- andere empfängliche Arten. | - andere empfängliche Arten. |
Art. 4 - Der in Artikel 2 erwähnte und vom Fonds finanzierte Impstoff | Art. 4 - Der in Artikel 2 erwähnte und vom Fonds finanzierte Impstoff |
muss spätestens zwei Monate nach seiner Lieferung an das in Artikel 1 | muss spätestens zwei Monate nach seiner Lieferung an das in Artikel 1 |
Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen | Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen |
für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch | für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch |
Verantwortliche für Tiere erwähnte Arzneimitteldepot vom Tierarzt | Verantwortliche für Tiere erwähnte Arzneimitteldepot vom Tierarzt |
verabreicht oder dem für den Bestand Verantwortlichen abgegeben | verabreicht oder dem für den Bestand Verantwortlichen abgegeben |
werden. | werden. |
KAPITEL 2 - Praktische Modalitäten und zu registrierende Daten | KAPITEL 2 - Praktische Modalitäten und zu registrierende Daten |
Art. 5 - Der Tierarzt, der einen Impfstoff gegen das Virus der | Art. 5 - Der Tierarzt, der einen Impfstoff gegen das Virus der |
Blauzungenkrankheit verabreicht, muss für jedes Tier die individuelle | Blauzungenkrankheit verabreicht, muss für jedes Tier die individuelle |
Kennnummer in die in den Artikeln 15 und 54 des Königlichen Erlasses | Kennnummer in die in den Artikeln 15 und 54 des Königlichen Erlasses |
vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von | vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von |
Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere | Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere |
erwähnten Register eintragen. | erwähnten Register eintragen. |
Der Verantwortliche, der einen Impfstoff gegen das Virus der | Der Verantwortliche, der einen Impfstoff gegen das Virus der |
Blauzungenkrankheit verabreicht, trägt für jedes Tier die individuelle | Blauzungenkrankheit verabreicht, trägt für jedes Tier die individuelle |
Kennnummer in das in Artikel 55 desselben Königlichen Erlasses | Kennnummer in das in Artikel 55 desselben Königlichen Erlasses |
erwähnte Register ein. | erwähnte Register ein. |
Art. 6 - Wenn der Tierarzt die Impfung selbst durchführt, registriert | Art. 6 - Wenn der Tierarzt die Impfung selbst durchführt, registriert |
er den Impfbericht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Durchführung | er den Impfbericht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Durchführung |
jeder Impfung im Bestand in Sanitel. | jeder Impfung im Bestand in Sanitel. |
Dieser Impfbericht enthält mindestens die Bestandsnummer, das | Dieser Impfbericht enthält mindestens die Bestandsnummer, das |
Impfdatum, die Anzahl geimpfter Tiere und den Namen des Impfstoffs. | Impfdatum, die Anzahl geimpfter Tiere und den Namen des Impfstoffs. |
Wenn der Tierarzt die Impfung in Anwendung von Artikel 16 § 4 des | Wenn der Tierarzt die Impfung in Anwendung von Artikel 16 § 4 des |
Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung und Tilgung | Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung und Tilgung |
der Blauzungenkrankheit an den Verantwortlichen delegiert und dem | der Blauzungenkrankheit an den Verantwortlichen delegiert und dem |
Verantwortlichen den Impfstoff zu diesem Zweck abgibt, registriert er | Verantwortlichen den Impfstoff zu diesem Zweck abgibt, registriert er |
den Impfbericht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abgabe der | den Impfbericht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abgabe der |
Impfstoffe in Sanitel. | Impfstoffe in Sanitel. |
Dieser Impfbericht enthält mindestens die Bestandsnummer, das | Dieser Impfbericht enthält mindestens die Bestandsnummer, das |
Abgabedatum, die Anzahl abgegebener Impfdosen und den Namen des | Abgabedatum, die Anzahl abgegebener Impfdosen und den Namen des |
Impfstoffs. | Impfstoffs. |
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen | KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen |
Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 29. März 2016 über die Impfung | Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 29. März 2016 über die Impfung |
gegen die Blauzungenkrankheit wird aufgehoben. | gegen die Blauzungenkrankheit wird aufgehoben. |
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im | Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Brüssel, den 9. März 2018 | Brüssel, den 9. März 2018 |
D. DUCARME | D. DUCARME |