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Vue multilingue de Arrêté Ministériel du 09/03/2018
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Arrêté ministériel relatif à la vaccination contre la fièvre catarrhale du mouton. - Traduction allemande Ministerieel besluit betreffende de vaccinatie tegen blauwtong. - Duitse vertaling
AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE FEDERAAL AGENTSCHAP VOOR DE VEILIGHEID VAN DE VOEDSELKETEN
9 MARS 2018. - Arrêté ministériel relatif à la vaccination contre la 9 MAART 2018. - Ministerieel besluit betreffende de vaccinatie tegen
fièvre catarrhale du mouton. - Traduction allemande blauwtong. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van het ministerieel
l'arrêté ministériel du 9 mars 2018 relatif à la vaccination contre la besluit van 9 maart 2018 betreffende de vaccinatie tegen blauwtong
fièvre catarrhale du mouton (Moniteur belge du 14 mars 2018). (Belgisch Staatsblad van 14 maart 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER
NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT
9. MÄRZ 2018 - Ministerieller Erlass über die Impfung gegen die 9. MÄRZ 2018 - Ministerieller Erlass über die Impfung gegen die
Blauzungenkrankheit Blauzungenkrankheit
Der Minister der Landwirtschaft, Der Minister der Landwirtschaft,
Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des Aufgrund des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit, des
Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, teilweise für nichtig erklärt durch den Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, teilweise für nichtig erklärt durch den
Entscheid Nr. 1/89 des Schiedshofes vom 31. Januar 1989; Entscheid Nr. 1/89 des Schiedshofes vom 31. Januar 1989;
Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung
und Tilgung der Blauzungenkrankheit, des Artikels 13/1 § 1, eingefügt und Tilgung der Blauzungenkrankheit, des Artikels 13/1 § 1, eingefügt
durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 2012, und des Artikels 14, durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 2012, und des Artikels 14,
ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 2012 und ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 2012 und
abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 2018; abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 2018;
Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. März 2016 über die Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. März 2016 über die
Impfung gegen die Blauzungenkrankheit; Impfung gegen die Blauzungenkrankheit;
Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der
Föderalbehörde vom 26. Oktober 2017; Föderalbehörde vom 26. Oktober 2017;
Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2017; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2017;
Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.774/3 des Staatsrates vom 2. Februar Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.774/3 des Staatsrates vom 2. Februar
2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am
12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat,
Erlässt: Erlässt:
KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung und Allgemeines KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung und Allgemeines
Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten
folgende Begriffsbestimmungen: folgende Begriffsbestimmungen:
- Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, - Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,
- FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der - FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der
Nahrungsmittelkette und Umwelt, Nahrungsmittelkette und Umwelt,
- Impfbericht: alle Daten, die pro Betrieb und pro Tierart in Sanitel - Impfbericht: alle Daten, die pro Betrieb und pro Tierart in Sanitel
eingegeben werden. eingegeben werden.
Art. 2 - Tiere aller empfänglichen Arten dürfen auf dem gesamten Art. 2 - Tiere aller empfänglichen Arten dürfen auf dem gesamten
Staatsgebiet für unbestimmte Dauer mit zugelassenen inaktivierten Staatsgebiet für unbestimmte Dauer mit zugelassenen inaktivierten
Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit geimpft werden. Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit geimpft werden.
Art. 3 - Bei mangelnder Verfügbarkeit des in Artikel 2 erwähnten Art. 3 - Bei mangelnder Verfügbarkeit des in Artikel 2 erwähnten
Impfstoffs gilt für die Impfung folgende Prioritätsreihenfolge: Impfstoffs gilt für die Impfung folgende Prioritätsreihenfolge:
- alle Schafe, - alle Schafe,
- alle Zuchtrinder, - alle Zuchtrinder,
- Wiederkäuer, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und - Wiederkäuer, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und
die Ausfuhr bestimmt sind, die Ausfuhr bestimmt sind,
- die übrigen Rinder, - die übrigen Rinder,
- andere empfängliche Arten. - andere empfängliche Arten.
Art. 4 - Der in Artikel 2 erwähnte und vom Fonds finanzierte Impstoff Art. 4 - Der in Artikel 2 erwähnte und vom Fonds finanzierte Impstoff
muss spätestens zwei Monate nach seiner Lieferung an das in Artikel 1 muss spätestens zwei Monate nach seiner Lieferung an das in Artikel 1
Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen
für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch
Verantwortliche für Tiere erwähnte Arzneimitteldepot vom Tierarzt Verantwortliche für Tiere erwähnte Arzneimitteldepot vom Tierarzt
verabreicht oder dem für den Bestand Verantwortlichen abgegeben verabreicht oder dem für den Bestand Verantwortlichen abgegeben
werden. werden.
KAPITEL 2 - Praktische Modalitäten und zu registrierende Daten KAPITEL 2 - Praktische Modalitäten und zu registrierende Daten
Art. 5 - Der Tierarzt, der einen Impfstoff gegen das Virus der Art. 5 - Der Tierarzt, der einen Impfstoff gegen das Virus der
Blauzungenkrankheit verabreicht, muss für jedes Tier die individuelle Blauzungenkrankheit verabreicht, muss für jedes Tier die individuelle
Kennnummer in die in den Artikeln 15 und 54 des Königlichen Erlasses Kennnummer in die in den Artikeln 15 und 54 des Königlichen Erlasses
vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von
Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere
erwähnten Register eintragen. erwähnten Register eintragen.
Der Verantwortliche, der einen Impfstoff gegen das Virus der Der Verantwortliche, der einen Impfstoff gegen das Virus der
Blauzungenkrankheit verabreicht, trägt für jedes Tier die individuelle Blauzungenkrankheit verabreicht, trägt für jedes Tier die individuelle
Kennnummer in das in Artikel 55 desselben Königlichen Erlasses Kennnummer in das in Artikel 55 desselben Königlichen Erlasses
erwähnte Register ein. erwähnte Register ein.
Art. 6 - Wenn der Tierarzt die Impfung selbst durchführt, registriert Art. 6 - Wenn der Tierarzt die Impfung selbst durchführt, registriert
er den Impfbericht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Durchführung er den Impfbericht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Durchführung
jeder Impfung im Bestand in Sanitel. jeder Impfung im Bestand in Sanitel.
Dieser Impfbericht enthält mindestens die Bestandsnummer, das Dieser Impfbericht enthält mindestens die Bestandsnummer, das
Impfdatum, die Anzahl geimpfter Tiere und den Namen des Impfstoffs. Impfdatum, die Anzahl geimpfter Tiere und den Namen des Impfstoffs.
Wenn der Tierarzt die Impfung in Anwendung von Artikel 16 § 4 des Wenn der Tierarzt die Impfung in Anwendung von Artikel 16 § 4 des
Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung und Tilgung Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung und Tilgung
der Blauzungenkrankheit an den Verantwortlichen delegiert und dem der Blauzungenkrankheit an den Verantwortlichen delegiert und dem
Verantwortlichen den Impfstoff zu diesem Zweck abgibt, registriert er Verantwortlichen den Impfstoff zu diesem Zweck abgibt, registriert er
den Impfbericht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abgabe der den Impfbericht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abgabe der
Impfstoffe in Sanitel. Impfstoffe in Sanitel.
Dieser Impfbericht enthält mindestens die Bestandsnummer, das Dieser Impfbericht enthält mindestens die Bestandsnummer, das
Abgabedatum, die Anzahl abgegebener Impfdosen und den Namen des Abgabedatum, die Anzahl abgegebener Impfdosen und den Namen des
Impfstoffs. Impfstoffs.
KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen
Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 29. März 2016 über die Impfung Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 29. März 2016 über die Impfung
gegen die Blauzungenkrankheit wird aufgehoben. gegen die Blauzungenkrankheit wird aufgehoben.
Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Brüssel, den 9. März 2018 Brüssel, den 9. März 2018
D. DUCARME D. DUCARME
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