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Arrêté Ministériel du 09 mars 2018
publié le 02 mars 2020

Arrêté ministériel relatif à la vaccination contre la fièvre catarrhale du mouton. - Traduction allemande

source
agence federale pour la securite de la chaine alimentaire
numac
2020020239
pub.
02/03/2020
prom.
09/03/2018
ELI
eli/arrete/2018/03/09/2020020239/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

AGENCE FEDERALE POUR LA SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE


9 MARS 2018. - Arrêté ministériel relatif à la vaccination contre la fièvre catarrhale du mouton. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté ministériel du 9 mars 2018 relatif à la vaccination contre la fièvre catarrhale du mouton (Moniteur belge du 14 mars 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 9. MÄRZ 2018 - Ministerieller Erlass über die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit Der Minister der Landwirtschaft, Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, des Artikels 8 Absatz 1 Nr. 1, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 1/89 des Schiedshofes vom 31. Januar 1989;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit, des Artikels 13/1 § 1, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 2012, und des Artikels 14, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 2. Oktober 2012 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 1. März 2018;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 29. März 2016 über die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 26. Oktober 2017;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. November 2017;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.774/3 des Staatsrates vom 2. Februar 2018, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, Erlässt: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung und Allgemeines Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: - Agentur: Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, - FÖD: Föderaler Öffentlicher Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, - Impfbericht: alle Daten, die pro Betrieb und pro Tierart in Sanitel eingegeben werden. Art. 2 - Tiere aller empfänglichen Arten dürfen auf dem gesamten Staatsgebiet für unbestimmte Dauer mit zugelassenen inaktivierten Impfstoffen gegen die Blauzungenkrankheit geimpft werden.

Art. 3 - Bei mangelnder Verfügbarkeit des in Artikel 2 erwähnten Impfstoffs gilt für die Impfung folgende Prioritätsreihenfolge: - alle Schafe, - alle Zuchtrinder, - Wiederkäuer, die für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr und die Ausfuhr bestimmt sind, - die übrigen Rinder, - andere empfängliche Arten.

Art. 4 - Der in Artikel 2 erwähnte und vom Fonds finanzierte Impstoff muss spätestens zwei Monate nach seiner Lieferung an das in Artikel 1 Nr. 12 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere erwähnte Arzneimitteldepot vom Tierarzt verabreicht oder dem für den Bestand Verantwortlichen abgegeben werden.

KAPITEL 2 - Praktische Modalitäten und zu registrierende Daten Art. 5 - Der Tierarzt, der einen Impfstoff gegen das Virus der Blauzungenkrankheit verabreicht, muss für jedes Tier die individuelle Kennnummer in die in den Artikeln 15 und 54 des Königlichen Erlasses vom 21. Juli 2016 über die Bedingungen für die Verwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Verantwortliche für Tiere erwähnten Register eintragen.

Der Verantwortliche, der einen Impfstoff gegen das Virus der Blauzungenkrankheit verabreicht, trägt für jedes Tier die individuelle Kennnummer in das in Artikel 55 desselben Königlichen Erlasses erwähnte Register ein.

Art. 6 - Wenn der Tierarzt die Impfung selbst durchführt, registriert er den Impfbericht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Durchführung jeder Impfung im Bestand in Sanitel.

Dieser Impfbericht enthält mindestens die Bestandsnummer, das Impfdatum, die Anzahl geimpfter Tiere und den Namen des Impfstoffs.

Wenn der Tierarzt die Impfung in Anwendung von Artikel 16 § 4 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2008 über die Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit an den Verantwortlichen delegiert und dem Verantwortlichen den Impfstoff zu diesem Zweck abgibt, registriert er den Impfbericht innerhalb von fünfzehn Tagen nach Abgabe der Impfstoffe in Sanitel.

Dieser Impfbericht enthält mindestens die Bestandsnummer, das Abgabedatum, die Anzahl abgegebener Impfdosen und den Namen des Impfstoffs.

KAPITEL 3 - Schlussbestimmungen Art. 7 - Der Ministerielle Erlass vom 29. März 2016 über die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit wird aufgehoben.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 9. März 2018 D. DUCARME

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