publié le 15 mai 2009
Loi-programme. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
22 DECEMBRE 2008. - Loi-programme. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande du titre 5, chapitre 1er, section 2, sous-section 2 (art. 85 et 86), du titre 6, chapitres 3, 6 et 7, et du titre 9, chapitres 6 et 10, de la loi-programme du 22 décembre 2008 (Moniteur belge du 29 décembre 2008).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 22. DEZEMBER 2008 - Programmgesetz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 5 - Soziale Angelegenheiten KAPITEL 1 - Sozialbetrug (...) Abschnitt 2 - Verjährung (...) Unterabschnitt 2 - Andere Einrichtungen (...) Art. 85 - Artikel 59 Absatz 4 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten, abgeändert durch die Gesetze vom 29. April 1996 und 3. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: "Für Ansprüche, die in Anwendung der Verjährungsfrist von fünf Jahren am Datum des Inkrafttretens von Artikel 39 des Gesetzes vom 3.Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung noch nicht verjährt sind, die jedoch in Anwendung der neuen Verjährungsfrist von drei Jahren bereits verjährt sind, wird das Verjährungsdatum auf den 1. Januar 2009 festgelegt." Art. 86 - Artikel 69 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, abgeändert durch die Gesetze vom 1. August 1985, 29.
April 1996 und 3. Juli 2005, wird wie folgt ergänzt: "Für Schuldforderungen, die in Anwendung der Verjährungsfrist von fünf Jahren am Datum des Inkrafttretens von Artikel 40 des Gesetzes vom 3.
Juli 2005 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die soziale Konzertierung noch nicht verjährt sind, die jedoch in Anwendung der neuen Verjährungsfrist von drei Jahren bereits verjährt sind, wird das Verjährungsdatum auf den 1. Januar 2009 festgelegt." (...) TITEL 6 - Beschäftigung (...) KAPITEL 3 - Arbeitsunfälle Art. 125 - Artikel 58quater des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle, aufgehoben durch das Gesetz vom 13. Juli 2006, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 58quater - Die Betriebskosten des Fonds für Berufsunfälle für die Aufträge, die erwähnt sind in Artikel 58 § 1 Nr. 9, insoweit die Kontrolle das Gesetz vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle betrifft, und Nr. 13, werden innerhalb der Grenzen und gemäss den Modalitäten, die der König festlegt, von den Versicherungsunternehmen getragen.
Der Fonds kann die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung mit der Eintreibung dieser nicht gezahlten Beträge beauftragen. Die geschuldeten Beträge werden gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der koordinierten Gesetze vom 17. Juli 1991 über die Staatsbuchführung durch Zwangsmassnahmen eingetrieben." (...) KAPITEL 6 - Mutterschutz Art. 129 - Artikel 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit wird durch folgende Sätze ergänzt: "Wenn die Arbeitnehmerin die Arbeitsunterbrechung nach der neunten Woche um mindestens zwei Wochen verlängern kann, können die letzten zwei Wochen des Zeitraums postnatalen Urlaubs auf ihren Antrag in Tage postnatalen Urlaubs umgewandelt werden. Der Arbeitgeber muss diesen Zeitraum dann je nach der Anzahl der im Arbeitsstundenplan der Arbeitnehmerin vorgesehenen Tage in Tage postnatalen Urlaubs umwandeln. Die Arbeitnehmerin muss diese Tage postnatalen Urlaubs gemäss einem von ihr selbst festgelegten Zeitplan innerhalb von acht Wochen ab dem Ende des ununterbrochenen Zeitraums postnatalen Urlaubs nehmen. Der König kann die Modalitäten bestimmen, gemäss denen die Arbeitnehmerin den Arbeitgeber von der Umwandlung und von diesem Zeitplan in Kenntnis setzt, und Er kann andere Weisen der Umwandlung festlegen." Art. 130 - In Artikel 40 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Ab dem Zeitpunkt, wo ein Arbeitgeber, der eine schwangere Arbeitnehmerin beschäftigt, von der Schwangerschaft benachrichtigt worden ist, bis nach Ablauf einer einmonatigen Frist ab Ende des postnatalen Urlaubs, einschliesslich des achtwöchigen Zeitraums, in dem die Arbeitnehmerin gegebenenfalls ihre Tage postnatalen Urlaubs nehmen muss, darf der Arbeitgeber keine Handlung vornehmen, die darauf abzielt, dem Arbeitsverhältnis einseitig ein Ende zu setzen, ausser aus Gründen, die nicht mit der durch die Schwangerschaft oder die Entbindung bedingten körperlichen Verfassung zusammenhängen." Art. 131 - Artikel 38 § 2 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Bei Kündigung seitens des Arbeitgebers vor oder während des in Artikel 39 Absatz 3 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit erwähnten achtwöchigen Zeitraums, in dem die Arbeitnehmerin ihre Tage postnatalen Urlaubs nimmt, läuft die Kündigungsfrist während des gesamten achtwöchigen Zeitraums nicht." Art. 132 - Die Artikel 129 bis 131 treten am 1. April 2009 in Kraft und finden Anwendung auf Entbindungen ab diesem Datum.
KAPITEL 7 - Vaterschaftsurlaub Art. 133 - In Artikel 30 § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge werden die Wörter "innerhalb von dreissig Tagen" durch die Wörter "innerhalb von vier Monaten" ersetzt.
Art. 134 - In Artikel 25quinquies § 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 1.
April 1936 über die Arbeitsverträge für Binnenschiffer werden die Wörter "dreissig Tagen" durch die Wörter "vier Monaten" ersetzt.
Art. 135 - Die Artikel 133 und 134 treten am 1. April 2009 in Kraft und finden Anwendung auf Entbindungen ab diesem Datum. (...) TITEL 9 - Selbständige, KMB, Nahrungsmittelsicherheit (...) KAPITEL 6 - Finanzierung des Asbestfonds Art. 210 - In Artikel 116 Nr. 3 Absatz 2 des Programmgesetzes vom 27.
Dezember 2006 (I), abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), werden die Wörter "für das Jahr 2008" durch die Wörter "für jedes der Jahre 2008 und 2009" ersetzt.
Art. 211 - Artikel 210 wird wirksam mit 1. Januar 2009. (...) KAPITEL 10 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung Art. 243 - Artikel 1 Nr. 13 des Königlichen Erlasses vom 24. Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung wird wie folgt ersetzt: "13. "amtlicher Tierarzt": Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette,".
Art. 244 - Artikel 2 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 2 - § 1 - Die Pflichtbeiträge des Geflügelsektors an den Fonds werden wie folgt festgelegt: 1. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Geflügelschlachthöfe zahlen einen Jahresbeitrag von: - 186,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 Stück pro Jahr, - 596,00 EUR bei einer Schlachtung von 100 000 bis 2 000 000 Stück pro Jahr und - 1 116,00 EUR bei einer Schlachtung von mindestens 2 000 000 Stück pro Jahr.2. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Eierverpackungszentren zahlen einen Jahresbeitrag von: - 156,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von höchstens 5 000 Eiern pro Stunde, - 234,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 5 000 bis 15 000 Eiern pro Stunde und - 365,00 EUR bei einer technischen Sortierleistung von über 15 000 Eiern pro Stunde.3. Alle Eiergrosshändler zahlen einen Jahresbeitrag von 156,00 EUR; diejenigen, deren durchschnittliche wöchentliche Absatzmenge unter 1 800 Eiern liegt, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. 4. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten hygienebezogenen Erlaubnis für den Verkauf von Geflügel auf Märkten zahlen einen Jahresbeitrag von 131,00 EUR pro Erlaubnis.5. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Betriebe, die Eiererzeugnisse herstellen oder vermarkten, - deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von weniger als 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von 261,00 EUR, - deren Einrichtung über eine effektive Pasteurisierungskapazität von mindestens 3 Tonnen pro Stunde verfügt, zahlen einen Jahresbeitrag von 782,00 EUR.6. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Brütereien zahlen, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Eiern von Laufvögeln betrifft, einen Jahresbeitrag von: - 93,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 Eiern, - 279,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 Eiern und, falls die Tätigkeit das Bebrüten von Bruteiern anderer Arten als Laufvögel betrifft, einen Jahresbeitrag von: - 372,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von weniger als 1 000 Eiern oder mit saisonalem Betrieb, - 1 116,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 1 000 bis 199 999 Eiern, - 1 488,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 200 000 bis 499 999 Eiern, - 2 045,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von 500 000 bis 999 999 Eiern, - 2 603,00 EUR für Brütereien mit einer Leistung von mindestens 1 000 000 Eiern.7. Die Verantwortlichen für die von der FASNK zugelassenen Auslese-, Vermehrungs- und Zuchtbetriebe zahlen einen Jahresbeitrag von: - 300,00 EUR für einen Betrieb mit weniger als 2 500 Tieren, - 411,00 EUR für einen Betrieb mit 2 500 bis zu 4 999 Tieren, - 489,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 7 499 Tieren, - 600,00 EUR für einen Betrieb mit 7 500 bis zu 9 999 Tieren, - 750,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 12 499 Tieren, - 900,00 EUR für einen Betrieb mit 12 500 bis zu 14 999 Tieren, - 1 050,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 17 499 Tieren, - 1 161,00 EUR für einen Betrieb mit 17 500 bis zu 19 999 Tieren, - 1 350,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 1 650,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 1 950,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 2 700,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 40 000 Tieren.8. Die Inhaber einer von der FASNK ausgestellten Zulassung für die Herstellung von Mischfutter für Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag von 156,00 EUR;die Inhaber einer Zulassung für die Einfuhr, deren einzige Berufstätigkeit in der Einfuhr von Erzeugnissen aus anderen Mitgliedstaaten besteht, sind jedoch von der Zahlung dieses Beitrags befreit. 9. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern bestimmte Nutzgeflügel zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: - 134,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 211,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 289,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 367,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 446,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 524,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 641,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 797,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 953,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 1 109,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 1 265,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 1 421,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 1 577,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 1 734,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.10. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: - 131,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 201,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 272,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 344,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 415,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 486,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 593,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 735,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 878,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 1020, 00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 1 163,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 1 305,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 1 448,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 1 591,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.11. Die Verantwortlichen für anderes Geflügel als Laufvögel oder als das in den vorangehenden Nummern erwähnte Geflügel zahlen einen Jahresbeitrag von: - 93,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 1 999 Tieren, - 131,00 EUR für einen Betrieb mit 2 000 bis zu 4 999 Tieren, - 339,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 521,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 10 000 Tieren.12. Die Verantwortlichen für Laufvögel unterschiedlicher Kategorien zahlen einen Jahresbeitrag, der sich nach der Betriebsgrösse richtet, ausgedrückt in der Anzahl Einheiten der dort gehaltenen Laufvögel, wobei Männchen und Weibchen über 15 Monate 10 Einheiten pro Tier entsprechen, wenn es sich um Strausse handelt, und 5 Einheiten pro Tier, wenn es sich um Emus, Nandus oder Kasuare handelt, und Tiere unter 15 Monate 1 Einheit pro Tier entsprechen, und zwar: - 56,00 EUR für einen Betrieb mit 21 bis zu 199 Einheiten, - 112,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 499 Einheiten, - 167,00 EUR für einen Betrieb mit 500 bis zu 999 Einheiten, - 223,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 1 000 Einheiten.13. Die Verantwortlichen für Masthähnchen der Rasse Mechelner Kuckuck, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: - 322,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 494,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 670,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 846,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 1 021,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 1 197,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 1 461,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 1 812,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 2 163,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 2 514,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 2 866,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 3 217,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 3 568,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 3 919,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.14. Die Verantwortlichen für biologische Masthähnchen, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: - 345,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 529,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 717,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 905,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 1 092,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 1 280,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 1 562,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 1 938,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 2 313,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 2 689,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 3 065,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 3 441,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 3 816,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 4 192,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.15. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter zwischen 63 und 70 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: - 257,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 394,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 534,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 674,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 814,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 954,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 1 164,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 1 445,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 1 725,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 2 005,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 2 285,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 2 565,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 2 845,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 3 125,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.16. Die Verantwortlichen für Masthähnchen, die bis zum Alter von mindestens 81 Tagen gehalten werden, Eintagsküken ausgenommen, zahlen einen Jahresbeitrag von: - 275,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 422,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 572,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 722,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 872,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 1 022,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 1 247,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 1 548,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 1 848,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 2 148,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 2 448,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 2 748,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 3 048,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 3 348,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.17. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern bestimmte Nutzgeflügel in Bodenhaltung oder Freilandhaltung zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: - 149,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 233,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 319,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 406,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 492,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 578,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 708,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 881,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 1 053,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 1 226,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 1 399,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 1 571,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 1 744,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 1 917,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren.18. Die Verantwortlichen für das für die Erzeugung von Konsumeiern bestimmte Nutzgeflügel in biologischer Haltung zahlen, ungeachtet der Tatsache, ob das Geflügel legereif ist oder nicht oder ob es auszumerzen ist, einen Jahresbeitrag von: - 224,00 EUR für einen Betrieb mit 200 bis zu 4 999 Tieren, - 351,00 EUR für einen Betrieb mit 5 000 bis zu 9 999 Tieren, - 481,00 EUR für einen Betrieb mit 10 000 bis zu 14 999 Tieren, - 611,00 EUR für einen Betrieb mit 15 000 bis zu 19 999 Tieren, - 742,00 EUR für einen Betrieb mit 20 000 bis zu 24 999 Tieren, - 872,00 EUR für einen Betrieb mit 25 000 bis zu 29 999 Tieren, - 1 067,00 EUR für einen Betrieb mit 30 000 bis zu 39 999 Tieren, - 1 327,00 EUR für einen Betrieb mit 40 000 bis zu 49 999 Tieren, - 1 587,00 EUR für einen Betrieb mit 50 000 bis zu 59 999 Tieren, - 1 847,00 EUR für einen Betrieb mit 60 000 bis zu 69 999 Tieren, - 2 107,00 EUR für einen Betrieb mit 70 000 bis zu 79 999 Tieren, - 2 368,00 EUR für einen Betrieb mit 80 000 bis zu 89 999 Tieren, - 2 628,00 EUR für einen Betrieb mit 90 000 bis zu 99 999 Tieren, - 2 888,00 EUR für einen Betrieb mit mindestens 100 000 Tieren. § 2 - Die in § 1 Nr. 1, 2, 5, 7, 10, 11 und 12 erwähnten Pflichtbeiträge werden aufgrund der letzten Daten, über die die FASNK im Rahmen der Identifizierung und Registrierung von Geflügel und Laufvögeln verfügt und der zusätzlichen Erklärungen des Verantwortlichen berechnet. § 3 - Der Beitragspflichtige wird von der Zahlung der Pflichtbeiträge befreit, wenn er vor dem Datum des Beitragsbescheids eine schriftliche Erklärung über die endgültige Betriebseinstellung vorlegt oder wenn er gegebenenfalls nachweisen kann, dass die Erlaubnis vor dem Datum des Beitragsbescheids von der Stelle ausgestellt worden ist, die diese Erlaubnis ausgestellt hat. Der amtliche Tierarzt oder sein Beauftragter stellt die endgültige Betriebseinstellung fest. § 4 - Die in § 1 Nr. 13, 14, 15, 16, 17 und 18 erwähnten Pflichtbeiträge werden nur dann geschuldet, wenn der Verantwortliche für dieses Geflügel schriftlich erklärt, dass er einen der in diesen Nummern aufgeführten Beiträge zahlen möchte. In Ermangelung eines solchen Antrags wird der Beitrag gemäss der in den Nummern 1 bis 12 aufgeführten entsprechenden Klasse berechnet." Art. 245 - Artikel 4 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 4 - § 1 - Die Pflichtbeiträge sind binnen 30 Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids an den Fonds zu zahlen. Bei Nichtzahlung innerhalb der Frist sind von Rechts wegen und ohne Mahnschreiben Verzugszinsen in Höhe von 25 EUR für Verwaltungskosten nach dem gesetzlichen Zinssatz zu entrichten. § 2 - Wenn eine in Artikel 2 § 1 erwähnte beitragspflichtige Person den Betrag des Pflichtbeitrags anficht, muss eine Beschwerde binnen 30 Tagen nach dem Datum des Beitragsbescheids per Einschreiben an den Fonds geschickt werden. Die besonderen Modalitäten werden mit Zusendung des Beitragsbescheids mitgeteilt.
Die Einreichung einer Beschwerde führt nicht zu einem Zahlungsaufschub. Wird die Beschwerde für zulässig und begründet erklärt, so wird der gezahlte Betrag erstattet. § 3 - Folgende öffentliche Verwaltungen erteilen der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette einfach auf Anfrage alle zur Anwendung dieses Erlasses notwendigen Informationen und Angaben: 1. der Föderale Öffentliche Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 2.der Föderale Öffentliche Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie. § 4 - Der amtliche Tierarzt oder sein Beauftragter kann die Angaben im Betrieb nachprüfen. Der amtliche Tierarzt kann aufgrund der Feststellungen, die dabei gemacht worden sind, die in Anwendung von § 2 mitgeteilten Angaben anpassen." Art. 246 - Artikel 2 § 1 Nr. 1 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 24.
Juni 1997 über die für den Geflügelsektor festgelegten Pflichtbeiträge an den Fonds für Tiergesundheit und tierische Erzeugung, so wie er durch Artikel 244 eingefügt worden ist, wird mit 1. Januar 2008 wirksam.
Artikel 2 § 1 Nr. 13 bis 18, § 3 und § 4, desselben Erlasses, wie er durch Artikel 244 eingefügt worden ist, tritt am 1. Januar 2009 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2008 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN Die Ministerin der Beschäftigung Frau J. MILQUET Für den Minister der Auswärtigen Angelegenheiten, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Die Ministerin der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung und der Grossstädte Frau M. ARENA Für den Minister des Klimas und der Energie, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX Für den Minister für Vereinfachung, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE Für den Staatssekretär für Haushalt, abwesend: Der Premierminister Y. LETERME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. VANDEURZEN