publié le 07 mars 2017
Loi modifiant la loi du 1er août 1985 portant des mesures fiscales et autres, concernant l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence. - Traduction allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
31 MAI 2016. - Loi modifiant la
loi du 1er août 1985Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
01/08/1985
pub.
15/11/2000
numac
2000000832
source
ministere de l'interieur
Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande
fermer portant des mesures fiscales et autres, concernant l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 mai 2016 modifiant la
loi du 1er août 1985Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
01/08/1985
pub.
15/11/2000
numac
2000000832
source
ministere de l'interieur
Loi portant des mesures fiscales et autres . - chapitre III, section II. - Traduction allemande
fermer portant des mesures fiscales et autres, concernant l'aide aux victimes d'actes intentionnels de violence (Moniteur belge du 17 juin 2016).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 31. MAI 2016 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 1.August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, was die Hilfe für Opfer von vorsätzlichen Gewalttaten betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - In Artikel 30 des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2004, werden die Paragraphen 1 und 2 wie folgt ersetzt: " § 1 - Es wird eine Kommission für finanzielle Hilfe zugunsten von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten und von Gelegenheitsrettern, nachstehend "Kommission" genannt, eingesetzt, die über die Ersuchen um Gewährung einer dringenden Hilfe, einer finanziellen Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe entscheidet. § 2 - Die Kommission ist in Kammern eingeteilt. Der König bestimmt die Anzahl Kammern.
Der Präsident und die Vizepräsidenten der Kommission sind Magistrate des gerichtlichen Stands oder Honorarmagistrate. Die Anzahl Vizepräsidenten entspricht der Anzahl Kammern minus eins.
Die Kommission besteht außerdem aus so vielen Rechtsanwälten oder Honorarrechtsanwälten und Beamten oder pensionierten Beamten der Stufe A wie es Kammern gibt. Andere Kategorien von Kommissionsmitgliedern können vom König bestimmt werden. Er kann hierfür Sonderbedingungen auferlegen. Die Hälfte der Mitglieder gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an.
Für den Präsidenten, die Vizepräsidenten und jedes Mitglied gibt es jeweils einen Stellvertreter.
Der Präsident und sein Stellvertreter müssen die Kenntnis der französischen und der niederländischen Sprache gemäß dem Gesetz vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten nachweisen.Sie gehören verschiedenen Sprachrollen an. Mindestens eine der in Absatz 3 angegebenen Personen muss - gemäß den vom König festgelegten Modalitäten - eine ausreichende Kenntnis der deutschen Sprache nachweisen. Der Präsident, die Vizepräsidenten, die Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom König bestellt. Die Hälfte der Beamten wird auf Vorschlag des Ministers der Finanzen, die andere Hälfte auf Vorschlag des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, bestellt.
Das Mandat des Präsidenten, der Vizepräsidenten, der Mitglieder und ihrer Stellvertreter dauert sechs Jahre, wobei der Inhaber dieses Mandats das Alter von 73 Jahren nicht überschreiten darf. Das Mandat ist erneuerbar.
Der Kommission stehen ein Sekretär und mindestens so viele beigeordnete Sekretäre bei, wie es Kammern gibt, minus eins; das Sekretariat der Kommission muss über einen Personalbestand von mindestens achtzehn Personen verfügen. Diese werden vom Minister der Justiz bestellt. Die Hälfte gehört der französischen Sprachrolle, die andere Hälfte der niederländischen Sprachrolle an.
In jeder Kammer wird der Vorsitz vom Präsidenten oder von einem Vizepräsidenten oder ihrem Stellvertreter geführt." Art. 3 - In Artikel 31 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. Dezember 2004, 27. Dezember 2006 und 30. Dezember 2009, werden die Nummern 2 bis 5 wie folgt ersetzt: "2. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, deren Tod unmittelbar auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der verstorbenen Person lebten, 3. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad einschließlich, eines nichtverstorbenen Opfers, das die in Artikel 31 Nr.1 erwähnten Bedingungen erfüllt, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit diesem Opfer lebten, 4. an Erbberechtigte im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad einschließlich, einer Person, die seit mehr als einem Jahr verschwunden ist, wenn dieses Verschwinden aller Wahrscheinlichkeit nach auf eine vorsätzliche Gewalttat zurückzuführen ist, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der vermissten Person lebten, 5.an Personen, die Opfern außerhalb des Rahmens der Ausübung einer Berufstätigkeit im Bereich Sicherheit und außerhalb des Rahmens jeglicher Beteiligung an irgendeiner im Hinblick auf Beistand oder Hilfe für Drittpersonen strukturierten Vereinigung freiwillig Hilfe zukommen lassen und nachstehend "Gelegenheitsretter" genannt werden, oder, im Todesfall des Gelegenheitsretters, an seine Erbberechtigten im Sinne von Artikel 731 des Zivilgesetzbuches, bis zum zweiten Grad einschließlich, sowie an Verschwägerte bis zum selben Grad einschließlich oder an Personen, die in einem dauerhaften Familienverhältnis mit der verstorbenen Person lebten." Art. 4 - Artikel 32 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003 und abgeändert durch das Gesetz vom 27.Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter "unter Berücksichtigung der zeitweiligen oder bleibenden Invalidität" aufgehoben. 2. Paragraph 1 Nr.6 wird wie folgt ersetzt: "6. die Verfahrenskosten, einschließlich der Verfahrensentschädigung,". 3. Paragraph 2 Nr.5 wird wie folgt ersetzt: "5. die Verfahrenskosten, einschließlich der Verfahrensentschädigung,". 4. Paragraph 3 Nr.3 wird wie folgt ersetzt: "3. die Verfahrenskosten, einschließlich der Verfahrensentschädigung." Art. 5 - Artikel 33 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen Betrag von 125.000 EUR begrenzt." Art. 6 - In Artikel 34 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 22. April 2003, wird Absatz 1 wie folgt ersetzt: "Das Ersuchen um Gewährung einer finanziellen Hilfe, einer dringenden Hilfe oder einer ergänzenden Hilfe erfolgt durch einen Antrag, dessen Muster vom König festgelegt wird und der im Sekretariat der Kommission hinterlegt oder per Einschreibebrief dorthin geschickt wird. Der Antrag wird vom Antragsteller oder von seinem Rechtsanwalt unterschrieben. Er kann auch auf elektronischem Wege gemäß den vom König festgelegten Modalitäten hinterlegt werden." Art. 7 - Artikel 36 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: "Die dringende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf einen Betrag von 30.000 EUR begrenzt." Art. 8 - Artikel 37 Absatz 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 26. März 2003, wird wie folgt ersetzt: "Die ergänzende Hilfe wird pro vorsätzliche Gewalttat und pro Antragsteller für einen Schaden über 500 EUR gewährt und ist auf den am Tag der Hinterlegung des Antrags auf Gewährung einer Haupthilfe geltenden Betrag, der um die bereits gewährte Hilfe und die eventuelle dringende Hilfe verringert wird, begrenzt." Art. 9 - Artikel 42bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 1. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Der König erkennt durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass Handlungen als Terrorakte an." 2. Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann die Entschädigung der Opfer einer in Absatz 1 erwähnten anerkannten Handlung ausdehnen und unter Berücksichtigung der Merkmale des Terrorismus die Verpflichtungen der Personen, die Anspruch auf die in den Abschnitten II und III des vorliegenden Kapitels erwähnte Entschädigung haben, anpassen." Art. 10 - Das vorliegende Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 6, der an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft tritt.
Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die Anträge, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bei der Kommission anhängig sind.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 31. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS