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Loi du 31 juillet 2009
publié le 22 octobre 2009

Loi portant diverses dispositions concernant le Casier judiciaire central. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000689
pub.
22/10/2009
prom.
31/07/2009
ELI
eli/loi/2009/07/31/2009000689/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


31 JUILLET 2009. - Loi portant diverses dispositions concernant le Casier judiciaire central. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 31 juillet 2009 portant diverses dispositions concernant le Casier judiciaire central (Moniteur belge du 27 août 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 31. JULI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit Bezug auf das Zentrale Strafregister ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches Art. 2 - Artikel 590 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 Nr.7 wird wie folgt ersetzt: « 7. Entscheidungen zur Entziehung der elterlichen Gewalt und zur Wiedereinsetzung in dieselbe, in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung des durch diese Tat verursachten Schadens aufgezählte Massnahmen, die gegenüber Minderjährigen ausgesprochen werden, sowie Aufhebungen oder Änderungen dieser Massnahmen, die vom Jugendgericht in Anwendung von Artikel 60 desselben Gesetzes beschlossen werden, ». 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: « 17.Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in Anwendung von Artikel 21ter des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches verkündet werden, 18. das in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20.Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnte Verbot, wenn es Personen betrifft, die keinen Wohnort oder Wohnsitz in Belgien haben. » Art. 3 - Artikel 593 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.

Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort « Untersuchungsrichter, » und den Wörtern « schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete » die Wörter « Richter und Beisitzer der Strafvollstreckungsgerichte, » eingefügt.2. In Absatz 1 werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe A » ersetzt.3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Die in Absatz 1 erwähnten Magistrate der Staatsanwaltschaft, Untersuchungsrichter, Richter und Beisitzer der Strafvollstreckungsgerichte und Bediensteten der Stufe A können diese Befugnis einer oder mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Personen, die ihnen unterstehen, übertragen.» Art. 4 - In Artikel 594 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden zwischen den Wörtern « Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, » und den Wörtern « zu Geldstrafen von höchstens 500 [EUR] » die Wörter « Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, Verurteilungen » eingefügt.

Art. 5 - In Artikel 595 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden zwischen den Wörtern « Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Monaten, » und den Wörtern « zu Geldstrafen von höchstens 500 [EUR] » die Wörter « Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, Verurteilungen » eingefügt.

Art. 6 - Artikel 596 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen fällt, werden neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch die in Artikel 590 Absatz 1 Nr.1 und 17 erwähnten Verurteilungen und die in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 16 erwähnten Entscheidungen vermerkt für Taten, die gegenüber einem Minderjährigen begangen wurden, und insofern dies Tatbestandsmerkmal ist oder die Strafe verschärft. Die Gemeindeverwaltung vermerkt darüber hinaus, ob der Betreffende mit einem von einem Richter oder einem Untersuchungsgericht in Anwendung von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft ausgesprochenen Verbot behaftet ist, eine Tätigkeit auszuüben, die ihn mit Minderjährigen in Kontakt bringen würde. Das Verbot muss im Auszug bis zu dem Zeitpunkt erwähnt werden, wo das darauf folgende Urteil definitiv rechtskräftig wird. Um diese Information zu erhalten, wendet sich die Gemeindeverwaltung an den lokalen Polizeidienst. » 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Der in Absatz 2 erwähnte Auszug darf keiner Person ausgestellt werden, die sich in Untersuchungshaft befindet.» KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister Art. 7 - Artikel 29 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Strafregister wird aufgehoben.

KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft Art. 8-9 - [Abänderungsbestimmungen ] KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten Art. 10 - Bis zum 31. Dezember 2012 und in Abweichung von den Artikeln 595 und 596 des Strafprozessgesetzbuches stellen die Gemeindeverwaltungen die Auszüge aus dem Strafregister auf der Grundlage der in den kommunalen Strafregistern enthaltenen Daten aus.

Zu diesem Zweck übermitteln die Greffiers der Gemeindeverwaltung der Gemeinde, in der derjenige, den die Entscheidung betrifft, seinen Wohnsitz oder Wohnort hat, ebenfalls die Aussetzungen der Urteilsverkündung und die gegen den Betreffenden verkündeten einfachen Schuldigerklärungen.

Art. 11 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 30. Juni 2009.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Trapani, den 31. Juli 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCQ Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCQ

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