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Loi portant diverses dispositions concernant le Casier judiciaire central. - Traduction allemande | Wet betreffende diverse bepalingen met betrekking tot het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling |
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31 JUILLET 2009. - Loi portant diverses dispositions concernant le | 31 JULI 2009. - Wet betreffende diverse bepalingen met betrekking tot |
Casier judiciaire central. - Traduction allemande | het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli |
loi du 31 juillet 2009 portant diverses dispositions concernant le | 2009 betreffende diverse bepalingen met betrekking tot het Centraal |
Casier judiciaire central (Moniteur belge du 27 août 2009). | Strafregister (Belgisch Staatsblad van 27 augustus 2009). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
31. JULI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit | 31. JULI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit |
Bezug auf das Zentrale Strafregister | Bezug auf das Zentrale Strafregister |
ALBERT II., König der Belgier, | ALBERT II., König der Belgier, |
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! | Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches | KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches |
Art. 2 - Artikel 590 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen | Art. 2 - Artikel 590 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen |
durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz | durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz |
vom 7. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: | vom 7. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: |
« 7. Entscheidungen zur Entziehung der elterlichen Gewalt und zur | « 7. Entscheidungen zur Entziehung der elterlichen Gewalt und zur |
Wiedereinsetzung in dieselbe, in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April | Wiedereinsetzung in dieselbe, in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April |
1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als | 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als |
Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung | Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung |
des durch diese Tat verursachten Schadens aufgezählte Massnahmen, die | des durch diese Tat verursachten Schadens aufgezählte Massnahmen, die |
gegenüber Minderjährigen ausgesprochen werden, sowie Aufhebungen oder | gegenüber Minderjährigen ausgesprochen werden, sowie Aufhebungen oder |
Änderungen dieser Massnahmen, die vom Jugendgericht in Anwendung von | Änderungen dieser Massnahmen, die vom Jugendgericht in Anwendung von |
Artikel 60 desselben Gesetzes beschlossen werden, ». | Artikel 60 desselben Gesetzes beschlossen werden, ». |
2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: | 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: |
« 17. Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in | « 17. Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in |
Anwendung von Artikel 21ter des Gesetzes vom 17. April 1878 zur | Anwendung von Artikel 21ter des Gesetzes vom 17. April 1878 zur |
Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches | Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches |
verkündet werden, | verkündet werden, |
18. das in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über | 18. das in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über |
die Untersuchungshaft erwähnte Verbot, wenn es Personen betrifft, die | die Untersuchungshaft erwähnte Verbot, wenn es Personen betrifft, die |
keinen Wohnort oder Wohnsitz in Belgien haben. » | keinen Wohnort oder Wohnsitz in Belgien haben. » |
Art. 3 - Artikel 593 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch | Art. 3 - Artikel 593 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch |
das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. | das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. |
Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: | Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: |
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort « Untersuchungsrichter, » und | 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort « Untersuchungsrichter, » und |
den Wörtern « schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete » die | den Wörtern « schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete » die |
Wörter « Richter und Beisitzer der Strafvollstreckungsgerichte, » | Wörter « Richter und Beisitzer der Strafvollstreckungsgerichte, » |
eingefügt. | eingefügt. |
2. In Absatz 1 werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe | 2. In Absatz 1 werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe |
A » ersetzt. | A » ersetzt. |
3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Die in Absatz 1 erwähnten Magistrate der Staatsanwaltschaft, | « Die in Absatz 1 erwähnten Magistrate der Staatsanwaltschaft, |
Untersuchungsrichter, Richter und Beisitzer der | Untersuchungsrichter, Richter und Beisitzer der |
Strafvollstreckungsgerichte und Bediensteten der Stufe A können diese | Strafvollstreckungsgerichte und Bediensteten der Stufe A können diese |
Befugnis einer oder mehreren schriftlich und namentlich bestimmten | Befugnis einer oder mehreren schriftlich und namentlich bestimmten |
Personen, die ihnen unterstehen, übertragen. » | Personen, die ihnen unterstehen, übertragen. » |
Art. 4 - In Artikel 594 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder | Art. 4 - In Artikel 594 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden zwischen den | aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden zwischen den |
Wörtern « Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs | Wörtern « Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs |
Monaten, » und den Wörtern « zu Geldstrafen von höchstens 500 [EUR] » | Monaten, » und den Wörtern « zu Geldstrafen von höchstens 500 [EUR] » |
die Wörter « Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, | die Wörter « Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, |
Verurteilungen » eingefügt. | Verurteilungen » eingefügt. |
Art. 5 - In Artikel 595 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder | Art. 5 - In Artikel 595 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder |
aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden zwischen den | aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden zwischen den |
Wörtern « Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs | Wörtern « Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs |
Monaten, » und den Wörtern « zu Geldstrafen von höchstens 500 [EUR] » | Monaten, » und den Wörtern « zu Geldstrafen von höchstens 500 [EUR] » |
die Wörter « Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, | die Wörter « Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, |
Verurteilungen » eingefügt. | Verurteilungen » eingefügt. |
Art. 6 - Artikel 596 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch | Art. 6 - Artikel 596 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch |
das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt abgeändert: | das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt abgeändert: |
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: | 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: |
« Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu | « Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu |
erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der | erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der |
psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des | psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des |
Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen | Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen |
fällt, werden neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch die | fällt, werden neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch die |
in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen und die | in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen und die |
in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 16 erwähnten Entscheidungen | in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 16 erwähnten Entscheidungen |
vermerkt für Taten, die gegenüber einem Minderjährigen begangen | vermerkt für Taten, die gegenüber einem Minderjährigen begangen |
wurden, und insofern dies Tatbestandsmerkmal ist oder die Strafe | wurden, und insofern dies Tatbestandsmerkmal ist oder die Strafe |
verschärft. Die Gemeindeverwaltung vermerkt darüber hinaus, ob der | verschärft. Die Gemeindeverwaltung vermerkt darüber hinaus, ob der |
Betreffende mit einem von einem Richter oder einem | Betreffende mit einem von einem Richter oder einem |
Untersuchungsgericht in Anwendung von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des | Untersuchungsgericht in Anwendung von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des |
Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft ausgesprochenen | Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft ausgesprochenen |
Verbot behaftet ist, eine Tätigkeit auszuüben, die ihn mit | Verbot behaftet ist, eine Tätigkeit auszuüben, die ihn mit |
Minderjährigen in Kontakt bringen würde. Das Verbot muss im Auszug bis | Minderjährigen in Kontakt bringen würde. Das Verbot muss im Auszug bis |
zu dem Zeitpunkt erwähnt werden, wo das darauf folgende Urteil | zu dem Zeitpunkt erwähnt werden, wo das darauf folgende Urteil |
definitiv rechtskräftig wird. Um diese Information zu erhalten, wendet | definitiv rechtskräftig wird. Um diese Information zu erhalten, wendet |
sich die Gemeindeverwaltung an den lokalen Polizeidienst. » | sich die Gemeindeverwaltung an den lokalen Polizeidienst. » |
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: | 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
« Der in Absatz 2 erwähnte Auszug darf keiner Person ausgestellt | « Der in Absatz 2 erwähnte Auszug darf keiner Person ausgestellt |
werden, die sich in Untersuchungshaft befindet. » | werden, die sich in Untersuchungshaft befindet. » |
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das | KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das |
Zentrale Strafregister | Zentrale Strafregister |
Art. 7 - Artikel 29 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale | Art. 7 - Artikel 29 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale |
Strafregister wird aufgehoben. | Strafregister wird aufgehoben. |
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die | KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die |
Untersuchungshaft | Untersuchungshaft |
Art. 8-9 - [Abänderungsbestimmungen ] | Art. 8-9 - [Abänderungsbestimmungen ] |
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten | KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten |
Art. 10 - Bis zum 31. Dezember 2012 und in Abweichung von den Artikeln | Art. 10 - Bis zum 31. Dezember 2012 und in Abweichung von den Artikeln |
595 und 596 des Strafprozessgesetzbuches stellen die | 595 und 596 des Strafprozessgesetzbuches stellen die |
Gemeindeverwaltungen die Auszüge aus dem Strafregister auf der | Gemeindeverwaltungen die Auszüge aus dem Strafregister auf der |
Grundlage der in den kommunalen Strafregistern enthaltenen Daten aus. | Grundlage der in den kommunalen Strafregistern enthaltenen Daten aus. |
Zu diesem Zweck übermitteln die Greffiers der Gemeindeverwaltung der | Zu diesem Zweck übermitteln die Greffiers der Gemeindeverwaltung der |
Gemeinde, in der derjenige, den die Entscheidung betrifft, seinen | Gemeinde, in der derjenige, den die Entscheidung betrifft, seinen |
Wohnsitz oder Wohnort hat, ebenfalls die Aussetzungen der | Wohnsitz oder Wohnort hat, ebenfalls die Aussetzungen der |
Urteilsverkündung und die gegen den Betreffenden verkündeten einfachen | Urteilsverkündung und die gegen den Betreffenden verkündeten einfachen |
Schuldigerklärungen. | Schuldigerklärungen. |
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 30. Juni 2009. | Art. 11 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 30. Juni 2009. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Trapani, den 31. Juli 2009 | Gegeben zu Trapani, den 31. Juli 2009 |
ALBERT | ALBERT |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCQ | S. DE CLERCQ |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz | Der Minister der Justiz |
S. DE CLERCQ | S. DE CLERCQ |