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Loi portant diverses dispositions concernant le Casier judiciaire central. - Traduction allemande Wet betreffende diverse bepalingen met betrekking tot het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling
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31 JUILLET 2009. - Loi portant diverses dispositions concernant le 31 JULI 2009. - Wet betreffende diverse bepalingen met betrekking tot
Casier judiciaire central. - Traduction allemande het Centraal Strafregister. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 31 juli
loi du 31 juillet 2009 portant diverses dispositions concernant le 2009 betreffende diverse bepalingen met betrekking tot het Centraal
Casier judiciaire central (Moniteur belge du 27 août 2009). Strafregister (Belgisch Staatsblad van 27 augustus 2009).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
31. JULI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit 31. JULI 2009 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen mit
Bezug auf das Zentrale Strafregister Bezug auf das Zentrale Strafregister
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Strafprozessgesetzbuches
Art. 2 - Artikel 590 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen Art. 2 - Artikel 590 des Strafprozessgesetzbuches, wieder aufgenommen
durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz durch das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz
vom 7. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert: vom 7. Februar 2003, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 1 Nr. 7 wird wie folgt ersetzt:
« 7. Entscheidungen zur Entziehung der elterlichen Gewalt und zur « 7. Entscheidungen zur Entziehung der elterlichen Gewalt und zur
Wiedereinsetzung in dieselbe, in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April Wiedereinsetzung in dieselbe, in Artikel 63 des Gesetzes vom 8. April
1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als 1965 über den Jugendschutz, die Betreuung Minderjähriger, die eine als
Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung Straftat qualifizierte Tat begangen haben, und die Wiedergutmachung
des durch diese Tat verursachten Schadens aufgezählte Massnahmen, die des durch diese Tat verursachten Schadens aufgezählte Massnahmen, die
gegenüber Minderjährigen ausgesprochen werden, sowie Aufhebungen oder gegenüber Minderjährigen ausgesprochen werden, sowie Aufhebungen oder
Änderungen dieser Massnahmen, die vom Jugendgericht in Anwendung von Änderungen dieser Massnahmen, die vom Jugendgericht in Anwendung von
Artikel 60 desselben Gesetzes beschlossen werden, ». Artikel 60 desselben Gesetzes beschlossen werden, ».
2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: 2. Absatz 1 wird wie folgt ergänzt:
« 17. Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in « 17. Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die in
Anwendung von Artikel 21ter des Gesetzes vom 17. April 1878 zur Anwendung von Artikel 21ter des Gesetzes vom 17. April 1878 zur
Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches Einführung des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches
verkündet werden, verkündet werden,
18. das in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über 18. das in Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über
die Untersuchungshaft erwähnte Verbot, wenn es Personen betrifft, die die Untersuchungshaft erwähnte Verbot, wenn es Personen betrifft, die
keinen Wohnort oder Wohnsitz in Belgien haben. » keinen Wohnort oder Wohnsitz in Belgien haben. »
Art. 3 - Artikel 593 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch Art. 3 - Artikel 593 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch
das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 21. das Gesetz vom 8. August 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Juni 2004, wird wie folgt abgeändert: Juni 2004, wird wie folgt abgeändert:
1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort « Untersuchungsrichter, » und 1. In Absatz 1 werden zwischen dem Wort « Untersuchungsrichter, » und
den Wörtern « schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete » die den Wörtern « schriftlich und namentlich bestimmte Bedienstete » die
Wörter « Richter und Beisitzer der Strafvollstreckungsgerichte, » Wörter « Richter und Beisitzer der Strafvollstreckungsgerichte, »
eingefügt. eingefügt.
2. In Absatz 1 werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe 2. In Absatz 1 werden die Wörter « Stufe 1 » durch die Wörter « Stufe
A » ersetzt. A » ersetzt.
3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Die in Absatz 1 erwähnten Magistrate der Staatsanwaltschaft, « Die in Absatz 1 erwähnten Magistrate der Staatsanwaltschaft,
Untersuchungsrichter, Richter und Beisitzer der Untersuchungsrichter, Richter und Beisitzer der
Strafvollstreckungsgerichte und Bediensteten der Stufe A können diese Strafvollstreckungsgerichte und Bediensteten der Stufe A können diese
Befugnis einer oder mehreren schriftlich und namentlich bestimmten Befugnis einer oder mehreren schriftlich und namentlich bestimmten
Personen, die ihnen unterstehen, übertragen. » Personen, die ihnen unterstehen, übertragen. »
Art. 4 - In Artikel 594 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder Art. 4 - In Artikel 594 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden zwischen den aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden zwischen den
Wörtern « Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Wörtern « Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs
Monaten, » und den Wörtern « zu Geldstrafen von höchstens 500 [EUR] » Monaten, » und den Wörtern « zu Geldstrafen von höchstens 500 [EUR] »
die Wörter « Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die Wörter « Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung,
Verurteilungen » eingefügt. Verurteilungen » eingefügt.
Art. 5 - In Artikel 595 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder Art. 5 - In Artikel 595 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, wieder
aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden zwischen den aufgenommen durch das Gesetz vom 8. August 1997, werden zwischen den
Wörtern « Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs Wörtern « Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe von höchstens sechs
Monaten, » und den Wörtern « zu Geldstrafen von höchstens 500 [EUR] » Monaten, » und den Wörtern « zu Geldstrafen von höchstens 500 [EUR] »
die Wörter « Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung, die Wörter « Verurteilungen durch einfache Schuldigerklärung,
Verurteilungen » eingefügt. Verurteilungen » eingefügt.
Art. 6 - Artikel 596 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch Art. 6 - Artikel 596 desselben Gesetzbuches, wieder aufgenommen durch
das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 8. August 1997, wird wie folgt abgeändert:
1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 1. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu « Wenn der Auszug beantragt wird, um Zugang zu einer Tätigkeit zu
erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der erhalten, die in den Bereich der Erziehung, der
psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des psycho-medizinisch-sozialen Betreuung, der Jugendhilfe, des
Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen Kinderschutzes, der Animation für oder Betreuung von Minderjährigen
fällt, werden neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch die fällt, werden neben den in Absatz 1 erwähnten Entscheidungen auch die
in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen und die in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 1 und 17 erwähnten Verurteilungen und die
in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 16 erwähnten Entscheidungen in Artikel 590 Absatz 1 Nr. 2, 4, 5 und 16 erwähnten Entscheidungen
vermerkt für Taten, die gegenüber einem Minderjährigen begangen vermerkt für Taten, die gegenüber einem Minderjährigen begangen
wurden, und insofern dies Tatbestandsmerkmal ist oder die Strafe wurden, und insofern dies Tatbestandsmerkmal ist oder die Strafe
verschärft. Die Gemeindeverwaltung vermerkt darüber hinaus, ob der verschärft. Die Gemeindeverwaltung vermerkt darüber hinaus, ob der
Betreffende mit einem von einem Richter oder einem Betreffende mit einem von einem Richter oder einem
Untersuchungsgericht in Anwendung von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des Untersuchungsgericht in Anwendung von Artikel 35 § 1 Absatz 2 des
Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft ausgesprochenen Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft ausgesprochenen
Verbot behaftet ist, eine Tätigkeit auszuüben, die ihn mit Verbot behaftet ist, eine Tätigkeit auszuüben, die ihn mit
Minderjährigen in Kontakt bringen würde. Das Verbot muss im Auszug bis Minderjährigen in Kontakt bringen würde. Das Verbot muss im Auszug bis
zu dem Zeitpunkt erwähnt werden, wo das darauf folgende Urteil zu dem Zeitpunkt erwähnt werden, wo das darauf folgende Urteil
definitiv rechtskräftig wird. Um diese Information zu erhalten, wendet definitiv rechtskräftig wird. Um diese Information zu erhalten, wendet
sich die Gemeindeverwaltung an den lokalen Polizeidienst. » sich die Gemeindeverwaltung an den lokalen Polizeidienst. »
2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: 2. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
« Der in Absatz 2 erwähnte Auszug darf keiner Person ausgestellt « Der in Absatz 2 erwähnte Auszug darf keiner Person ausgestellt
werden, die sich in Untersuchungshaft befindet. » werden, die sich in Untersuchungshaft befindet. »
KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1997 über das
Zentrale Strafregister Zentrale Strafregister
Art. 7 - Artikel 29 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale Art. 7 - Artikel 29 des Gesetzes vom 8. August 1997 über das Zentrale
Strafregister wird aufgehoben. Strafregister wird aufgehoben.
KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die
Untersuchungshaft Untersuchungshaft
Art. 8-9 - [Abänderungsbestimmungen ] Art. 8-9 - [Abänderungsbestimmungen ]
KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten KAPITEL 5 - Übergangsbestimmung und Inkrafttreten
Art. 10 - Bis zum 31. Dezember 2012 und in Abweichung von den Artikeln Art. 10 - Bis zum 31. Dezember 2012 und in Abweichung von den Artikeln
595 und 596 des Strafprozessgesetzbuches stellen die 595 und 596 des Strafprozessgesetzbuches stellen die
Gemeindeverwaltungen die Auszüge aus dem Strafregister auf der Gemeindeverwaltungen die Auszüge aus dem Strafregister auf der
Grundlage der in den kommunalen Strafregistern enthaltenen Daten aus. Grundlage der in den kommunalen Strafregistern enthaltenen Daten aus.
Zu diesem Zweck übermitteln die Greffiers der Gemeindeverwaltung der Zu diesem Zweck übermitteln die Greffiers der Gemeindeverwaltung der
Gemeinde, in der derjenige, den die Entscheidung betrifft, seinen Gemeinde, in der derjenige, den die Entscheidung betrifft, seinen
Wohnsitz oder Wohnort hat, ebenfalls die Aussetzungen der Wohnsitz oder Wohnort hat, ebenfalls die Aussetzungen der
Urteilsverkündung und die gegen den Betreffenden verkündeten einfachen Urteilsverkündung und die gegen den Betreffenden verkündeten einfachen
Schuldigerklärungen. Schuldigerklärungen.
Art. 11 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 30. Juni 2009. Art. 11 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 30. Juni 2009.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Trapani, den 31. Juli 2009 Gegeben zu Trapani, den 31. Juli 2009
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCQ S. DE CLERCQ
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz Der Minister der Justiz
S. DE CLERCQ S. DE CLERCQ
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