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Loi du 30 octobre 2022
publié le 14 octobre 2024

Loi portant des dispositions diverses relatives à l'incapacité de travail. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2024009144
pub.
14/10/2024
prom.
30/10/2022
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

30 OCTOBRE 2022. - Loi portant des dispositions diverses relatives à l'incapacité de travail. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 octobre 2022 portant des dispositions diverses relatives à l'incapacité de travail (Moniteur belge du 18 novembre 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCHÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG 30. OKTOBER 2022 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Arbeitsunfähigkeit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderung der Vorschriften in Bezug auf die Vorlage eines ärztlichen Attests bei Arbeitsunfähigkeit

Art. 2 - In Artikel 31 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - In Abweichung von § 2 Absatz 2 und 3 sind Arbeitnehmer dreimal pro Kalendarjahr nicht verpflichtet, für den ersten Tag einer Arbeitsunfähigkeit ein ärztliches Attest vorzulegen. Gegebenenfalls teilen sie dem Arbeitgeber unverzüglich die Adresse mit, an der sie sich an diesem ersten Arbeitsunfähigkeitstag aufhalten, es sei denn, diese Adresse stimmt mit ihrem gewöhnlichen Wohnort, der dem Arbeitgeber bekannt ist, überein.

Unternehmen, die am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem die Arbeitsunfähigkeit eintritt, weniger als fünfzig Arbeitnehmer beschäftigen, können durch ein kollektives Arbeitsabkommen oder die Arbeitsordnung von Absatz 1 abweichen." KAPITEL 3 - Änderung der Bedingungen für die Berufung auf medizinische höhere Gewalt im Hinblick auf die Beendigung des Arbeitsvertrags

Art. 3 - Artikel 34 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, wieder aufgenommen durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, wird wie folgt ersetzt: "Art. 34 - § 1 - Die Arbeitsunfähigkeit infolge einer Krankheit oder eines Unfalls, die es dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich macht, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, kann erst nach Befolgung des in § 2 bestimmten Verfahrens zur Beendigung des Arbeitsvertrags wegen höherer Gewalt führen.

Das in § 2 erwähnte Verfahren kann erst eingeleitet werden, wenn der Arbeitnehmer während eines Zeitraums von mindestens neun Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig war und sofern für den Arbeitnehmer kein im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit erwähntes Wiedereingliederungsprogramm läuft. Dieser neunmonatige Zeitraum wird unterbrochen, wenn der Arbeitnehmer die Arbeit tatsächlich wieder aufnimmt, es sei denn, der Arbeitnehmer wird im Laufe der ersten vierzehn Tage dieser Arbeitswiederaufnahme erneut arbeitsunfähig; in diesem Fall wird davon ausgegangen, dass dieser Zeitraum nicht unterbrochen wurde. § 2 - Der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber notifiziert der anderen Partei und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt des Unternehmens per Einschreibesendung die Absicht, gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit zu untersuchen, ob es dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. In der vom Arbeitgeber ausgehenden Notifizierung wird auf das Recht des Arbeitnehmers hingewiesen, den Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt gemäß diesem im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehenen spezifischen Verfahren zu bitten, dass die Möglichkeiten einer angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit untersucht werden, wenn festgestellt wird, dass es für den Arbeitnehmer endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten. In der vom Arbeitgeber ausgehenden Notifizierung wird auch auf das Recht des Arbeitnehmers hingewiesen, sich während dieses Verfahrens gemäß den Bestimmungen des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 5 vom 24. Mai 1971 über das Statut der Gewerkschaftsvertretungen des Personals der Unternehmen von der Gewerkschaftsvertretung des Unternehmens beistehen zu lassen.

Nach Erhalt der in Absatz 1 erwähnten Notifizierung befolgt der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt das in Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit bestimmte spezifische Verfahren.

Der Arbeitsvertrag kann nur dann aufgrund medizinischer höherer Gewalt beendet werden, wenn aus der Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes, gegen die kein Widerspruch mehr eingereicht werden kann, oder aus dem Ergebnis des im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit aufgenommenen Widerspruchsverfahrens hervorgeht, dass es dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, und: 1. der Arbeitnehmer nicht um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit gebeten hat oder 2.der Arbeitnehmer um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gebeten hat und der Arbeitgeber gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den mit Gründen versehenen Bericht übermittelt hat, in dem er erklärt, weshalb die Erstellung eines Plans für eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit von einem technischen oder objektiven Standpunkt aus nicht möglich ist oder aus ordnungsgemäß gerechtfertigten Gründen nicht verlangt werden kann, oder 3. der Arbeitnehmer um eine Untersuchung der Möglichkeiten einer angepassten Arbeit oder einer anderen Arbeit gebeten hat und der Arbeitgeber gemäß dem spezifischen Verfahren von Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit dem Arbeitnehmer und dem Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt den Plan für eine angepasste Arbeit oder eine andere Arbeit, den der Arbeitnehmer abgelehnt hat, übermittelt hat. Wenn aus der Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes oder aus dem Ergebnis des im Gesetzbuch über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehenen Widerspruchsverfahrens nicht hervorgeht, dass es dem Arbeitnehmer endgültig unmöglich ist, die vereinbarte Arbeit zu verrichten, wird dieses Verfahren eingestellt. Die zuerst handelnde Partei kann das in vorliegendem Paragraphen erwähnte Verfahren nur dann erneut beginnen, wenn der Arbeitnehmer erneut während eines Zeitraums von mindestens neun Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig ist, wie in Absatz 1 vorgesehen, zu rechnen ab dem Tag nach Erhalt der Feststellung des Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarztes oder, wenn der Arbeitnehmer gegen diese Feststellung Widerspruch eingereicht hat, zu rechnen ab dem Tag nach Erhalt des Ergebnisses des Widerspruchsverfahrens. § 3 - Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt kann personenbezogene Daten, einschließlich der Daten über die Gesundheit des Arbeitnehmers, die für die Feststellungen und Empfehlungen notwendig sind, die im Rahmen des in Buch I Titel 4 Kapitel VI Abschnitt 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehenen besonderen Verfahrens erwähnt sind, anfordern und verarbeiten. Vorbehaltlich der Zustimmung des Arbeitnehmers kann er diese Daten mit anderen im Rahmen dieses Verfahrens betroffenen Ärzten und Dritten, wie in Artikel I.4-73 § 3 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit vorgesehen, und mit dem Arzt-Sozialinspektor unter Wahrung der ärztlichen Schweigepflicht und der Vertraulichkeit der Daten austauschen. Der Gefahrenverhütungsberater-Arbeitsarzt ist der für die Verarbeitung Verantwortliche im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG. Die maximale Aufbewahrungsfrist für diese personenbezogenen Daten beträgt fünf Jahre nach Beendigung des Arbeitsvertrags. § 4 - Vorliegender Artikel beeinträchtigt nicht das Recht, den Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Kündigungsfrist oder gegen Zahlung einer Entschädigung gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zu beenden." KAPITEL 4 - Änderung der Bedingungen für die Neutralisierung des garantierten Lohns im Rahmen der teilweisen Wiederaufnahme der Arbeit

Art. 4 - In Artikel 52 § 5 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, werden die Wörter "während des Zeitraums der Ausführung" durch die Wörter "während eines Zeitraums von zwanzig Wochen ab Beginn der Ausführung" ersetzt.

Art. 5 - In Artikel 73/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 2016, werden die Wörter "während des Zeitraums der Ausführung" durch die Wörter "während eines Zeitraums von zwanzig Wochen ab Beginn der Ausführung" ersetzt.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Ciergnon, den 30. Oktober 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Arbeit P.-Y. DERMAGNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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