publié le 17 décembre 2024
Loi portant des dispositions financières diverses Traduction allemande d'extraits
30 JUILLET 2018. - Loi portant des dispositions financières diverses Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1, 4 à 23, 42 à 88, 111 à 119 et 129 à 134 de la loi du 30 juillet 2018 portant des dispositions financières diverses (Moniteur belge du 10 août 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 30. JULI 2018 - Gesetz zur Festlegung verschiedener finanzieller Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL II - Finanzbestimmungen (...) KAPITEL II - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 62 vom 10.
November 1967 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2004
Art. 4 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr. 62 über die Hinterlegung von fungiblen Finanzinstrumenten und die Liquidation von Geschäften mit diesen Instrumenten, koordiniert durch den Königlichen Erlass vom 27. Januar 2004, wird wie folgt ersetzt: "Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Zentralverwahrer": einen Zentralverwahrer wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr.1 der Verordnung 909/2014 bestimmt, 2. "Verordnung 909/2014": die Verordnung (EU) Nr.909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, 3. "Mitgliedern": Einrichtungen, die aufgrund der Regeln, die auf das Liefer- und Abrechnungssystem eines Zentralverwahrers anwendbar sind, zur Führung von Wertpapierkonten bei diesem Zentralverwahrer befugt sind, 4."Liefer- und Abrechnungssystem": ein System wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 10 der Verordnung 909/2014 bestimmt."
Art. 5 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch das Gesetz vom 14. Dezember 2005, wird wie folgt abgeändert: 1.Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: "Die Belgische Nationalbank in ihrer Eigenschaft als Zentralverwahrer oder jeglicher andere Zentralverwahrer, der aufgrund der Verordnung 909/2014 zugelassen oder anerkannt ist oder der aufgrund von Artikel 36/26 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank als Liquidationseinrichtung zugelassen ist, und ihre Mitglieder können aufgrund der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses die Hinterlegung aller in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen bestimmten Finanzinstrumente annehmen, ob es sich um materialisierte oder entmaterialisierte Wertpapiere, Inhaber-, Order- oder Namenspapiere nach belgischem oder ausländischem Recht handelt und ungeachtet der Form, in der diese Wertpapiere nach dem Recht, dem sie unterliegen, ausgegeben worden sind." 2. In Absatz 3 werden die Wörter "bei einer Liquidationseinrichtung beziehungsweise ihren Mitgliedern" durch die Wörter "bei einem Zentralverwahrer beziehungsweise seinen Mitgliedern" und die Wörter "bei der betreffenden Liquidationseinrichtung beziehungsweise ihren Mitgliedern" durch die Wörter "bei dem betreffenden Zentralverwahrer beziehungsweise seinen Mitgliedern" ersetzt. Art. 6 - In Artikel 3 desselben Erlasses wird das Wort "Liquidationseinrichtungen" durch das Wort "Zentralverwahrer" ersetzt.
Art. 7 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird das Wort "Liquidationseinrichtungen" durch das Wort "Zentralverwahrer" ersetzt.
Art. 8 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "einer Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "einem Zentralverwahrer" ersetzt.
Art. 9 - Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 26. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "einer Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "einem Zentralverwahrer" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "Liquidationseinrichtungen" durch das Wort "Zentralverwahrer" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "bei der betreffenden Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "bei dem betreffenden Zentralverwahrer" ersetzt. Art. 10 - In Artikel 8 desselben Erlasses werden die Wörter "einer Liquidationseinrichtung" jeweils durch die Wörter "einem Zentralverwahrer" ersetzt und wird das Wort "Liquidationseinrichtungen" durch das Wort "Zentralverwahrern" ersetzt
Art. 11 - Artikel 9 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "eine Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "einen Zentralverwahrer" ersetzt.2. In Absatz 3 wird das Wort "Liquidationseinrichtungen" durch das Wort "Zentralverwahrer" und werden die Wörter "von der betreffenden Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "vom betreffenden Zentralverwahrer" ersetzt. Art. 12 - In Artikel 10 desselben Erlasses wird das Wort "Liquidationseinrichtungen" durch das Wort "Zentralverwahrer" und werden die Wörter "einer Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "einem Zentralverwahrer" ersetzt.
Art. 13 - In Artikel 11 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "einer Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "einem Zentralverwahrer" und die Wörter "Liquidationseinrichtungen" durch die Wörter "Zentralverwahrern" ersetzt.
Art. 14 - Artikel 12 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "einer Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "einem Zentralverwahrer" und die Wörter "dieser Einrichtung gegenüber" durch die Wörter "diesem Zentralverwahrer gegenüber" ersetzt. 2. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Bei Konkurs eines Zentralverwahrers oder in allen anderen Konkurrenzsituationen erfolgt die Herausgabe der Anzahl der Finanzinstrumente, die der betreffende Zentralverwahrer schuldet, auf kollektive Weise auf die Gesamtheit der Finanzinstrumente derselben Gattung, die der Zentralverwahrer unter gleich welcher Form aufbewahrt, aufbewahren lässt oder die auf seinen Namen gebucht sind." 3. In Absatz 4 werden die Wörter "die betreffende Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "der betreffende Zentralverwahrer", wird das Wort "ihr" durch das Wort "ihm" und wird das Wort "sie" durch das Wort "er" ersetzt. Art. 15 - In Artikel 13 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "die Rückforderung" durch die Wörter "die Herausgabe" und die Wörter "einer Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "einem Zentralverwahrer" ersetzt und in Absatz 6 werden die Wörter "der Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "beim Zentralverwahrer" ersetzt.
Art. 16 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "eine Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "einen Zentralverwahrer" und die Wörter "der betreffenden Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "des betreffenden Zentralverwahrers" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "Liquidationseinrichtungen" durch das Wort "Zentralverwahrer" und werden die Wörter "die betreffende Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "den betreffenden Zentralverwahrer" ersetzt. Art. 17 - In Artikel 15 desselben Erlasses werden die Wörter "der Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "dem Zentralverwahrer", die Wörter "einer Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "einem Zentralverwahrer" und die Wörter "von der Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "vom Zentralverwahrer" ersetzt.
Art. 18 - In Artikel 17 desselben Erlasses werden die Wörter "einer Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "einem Zentralverwahrer", wird das Wort "Liquidationseinrichtungen" durch das Wort "Zentralverwahrern" und werden die Wörter "eine Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "einen Zentralverwahrer" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel 18 desselben Erlasses werden die Wörter "von der Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "vom Zentralverwahrer" ersetzt.
KAPITEL III - Abänderungen des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente
Art. 20 - Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Januar 1991 über den Markt der Wertpapiere der Staatsschuld und die geldpolitischen Instrumente, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt: " § 1 - Die Belgische Nationalbank in ihrer Eigenschaft als Zentralverwahrer oder jeglicher andere Zentralverwahrer, der aufgrund der Verordnung (EU) Nr.909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 ("Verordnung 909/2014") zugelassen oder anerkannt ist, sind die Zentralverwahrer, die vom Ausgeber mit der Bewahrung der in vorliegendem Gesetz erwähnten entmaterialisierten Wertpapiere und der Liquidation von Geschäften mit diesen Wertpapieren beauftragt werden können." 2. Paragraph 3 wird aufgehoben. Art. 21 - In Artikel 8 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "die Rückforderung" durch die Wörter "die Herausgabe" und die Wörter "beim Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank" durch die Wörter "beim Zentralverwahrer" ersetzt.
Art. 22 - In Artikel 9 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juli 1998, werden die Wörter "vom Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank" durch die Wörter "vom Zentralverwahrer" ersetzt.
Art. 23 - Artikel 11 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Juli 1998 und durch das Gesetz vom 15. Dezember 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "beim Wertpapierclearingsystem der Belgischen Nationalbank halten, der Belgischen Nationalbank gegenüber" durch die Wörter "beim Zentralverwahrer halten, dem Zentralverwahrer gegenüber" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "die Belgische Nationalbank" durch die Wörter "den Zentralverwahrer" ersetzt.3. In Absatz 3 werden die Wörter "Die Belgische Nationalbank" durch die Wörter "Der Zentralverwahrer" und die Wörter "die Bank" durch die Wörter "den Zentralverwahrer" ersetzt.4. In Absatz 4 werden die Wörter "von der Belgischen Nationalbank" durch die Wörter "vom Zentralverwahrer" ersetzt. (...) KAPITEL V - Abänderungen des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen
Art. 42 - Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 17 wird aufgehoben.2. In Nr.47 werden zwischen den Wörtern "Verordnung 648/2012" und dem Wort "bestimmt" die Wörter "oder in Artikel 3 Nr. 3 der Verordnung 2015/2365" eingefügt. 3. In Nr.48 werden zwischen den Wörtern "Verordnung 648/2012" und dem Wort "bestimmt" die Wörter "oder in Artikel 3 Nr. 4 der Verordnung 2015/2365" eingefügt. 4. Der Artikel wird durch Nummern 61 bis 68 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "61."Zentralverwahrer": einen Zentralverwahrer wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 bestimmt, 62. "Verordnung 909/2014": die Verordnung (EU) Nr.909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012, 63. "Lieferung und Abrechnung" beziehungsweise "Abwicklung": den vollständigen Abschluss eines Wertpapiergeschäfts wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr.7 der Verordnung 909/2014 bestimmt, 64. "Liefer- und Abrechnungssystem": ein Wertpapierliefer- und Abrechnungssystem wie in Artikel 2 Absatz 1 Nr.10 der Verordnung 909/2014 bestimmt, 65. "Verordnung 2015/2365": die Verordnung (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25.November 2015 über die Transparenz von Wertpapierfinanzierungsgeschäften und der Weiterverwendung sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, 66. "Unterstützungseinrichtungen von Zentralverwahrern": in Artikel 36/26/1 §§ 4 und 5 des Grundlagengesetzes der Bank erwähnte Einrichtungen, 67."Depotbanken": in Artikel 36/26/1 § 6 des Grundlagengesetzes der Bank erwähnte Kreditinstitute, 68. "Verordnung 2016/679": die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27.April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)."
Art. 43 - Die Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 6 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Abschnitt 6 - Zentralverwahrer und zentrale Gegenparteien - Bestimmungen in Bezug auf die Aufsicht über finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien aufgrund der Verordnungen 648/2012 und 2015/2365 und Bestimmungen in Bezug auf die Wertpapierlieferung und -abrechnung aufgrund der Verordnung 909/2014".
Art. 44 - Artikel 22bis desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25.
Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "Verordnung 648/2012" und den Wörtern "durch die finanziellen" die Wörter "und der Artikel 4 und 15 der Verordnung 2015/2365" eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "erwähnten Auftrags" und den Wörtern "die Unterstützung" die Wörter "in Bezug auf die Einhaltung von Titel II der Verordnung 648/2012" eingefügt.3. Artikel 22bis wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Zur Erfüllung des in § 1 erwähnten Auftrags kann die FSMA: 1.die in den Artikeln 34 und 35 erwähnten Befugnisse gegenüber natürlichen oder juristischen Personen ausüben, 2. die in den Artikeln 79 bis 85 erwähnten Befugnisse gemäß den in diesen Artikeln vorgesehenen Modalitäten ausüben. Bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen, die aus der Verordnung 648/2012 und der Verordnung 2015/2365 und den Bestimmungen hervorgehen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Verordnungen erlassen werden, und bei Verstößen gegen die aufgrund dieser Verordnungen von der FSMA ergriffenen Maßnahmen durch finanzielle und nichtfinanzielle Gegenparteien, die aufgrund von § 1 von der FSMA beaufsichtigt werden, sind die Bestimmungen der Artikel 36, 36bis und 37 des vorliegenden Gesetzes anwendbar."
Art. 45 - Artikel 22ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird aufgehoben.
Art. 46 - In Artikel 22quater desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden zwischen den Wörtern "Verordnung 648/2012" und den Wörtern "delegieren kann" die Wörter "und Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung 2015/2365" eingefügt.
Art. 47 - Artikel 23 desselben Gesetzes, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird aufgehoben.
Art. 48 - Artikel 23bis desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 23bis - § 1 - Unbeschadet der Befugnisse der Bank aufgrund der Artikel 8 und 36/26/1 des Grundlagengesetzes der Bank und seiner Ausführungserlasse kontrolliert und beaufsichtigt die FSMA die in Belgien ansässigen Zentralverwahrer im Hinblick auf die Einhaltung der in Artikel 45 § 1 Nr. 1 erwähnten Regeln und im Hinblick auf die Einhaltung der Regeln zur Gewährleistung eines ehrlichen, redlichen und professionellen Umgangs mit Teilnehmern und ihren Kunden.
Im Rahmen dieser Befugnisse überwacht die FSMA die Einhaltung der Artikel 26 Absatz 3, 29, 32 bis 35, 38, 49 und 53 der Verordnung 909/2014 durch die in Belgien ansässigen Zentralverwahrer. § 2 - Die Bank stellt der FSMA die in Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung 909/2014 erwähnten Informationen zur Verfügung, damit diese ihre in § 1 erwähnten Befugnisse ausüben kann, und setzt sie von Änderungen dieser Informationen in Kenntnis. § 3 - Erteilt die Bank gemäß den Artikeln 16 und 17 der Verordnung 909/2014 einem Zentralverwahrer eine Zulassung, holt sie die Stellungnahme der FSMA ein.
Die Bank holt ebenfalls die Stellungnahme der FSMA ein, wenn sie gemäß Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung 909/2014 über Änderungen informiert wird, die die Erfüllung der für die Zulassung erforderlichen Voraussetzungen beeinflussen, und wenn sie die in Artikel 22 der Verordnung 909/2014 erwähnte Überprüfung und Bewertung vornimmt.
Die Stellungnahme der FSMA bezieht sich auf die Aspekte, die in ihre Zuständigkeit wie in § 1 bestimmt fallen, und in diesem Rahmen insbesondere auf die Angemessenheit der Organisation des Zentralverwahrers und auf die vom Zentralverwahrer eingeführten Strategien und Verfahren zur Einhaltung der Verordnung 909/2014.
Die Stellungnahme der FSMA bezieht sich ebenfalls auf die berufliche Zuverlässigkeit der natürlichen Personen, die Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Zentralverwahrers oder des Direktionsausschusses sind, oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten natürlichen Personen, wenn diese Personen zum ersten Mal für eine solche Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen werden, das in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 von der Bank beaufsichtigt wird. § 4 - Die Bank befragt ebenfalls die FSMA gemäß § 3, wenn sie einen Antrag auf Genehmigung einer Ausweitung von Tätigkeiten oder einer Auslagerung einer Kerndienstleistung an einen Dritten gemäß Artikel 19 der Verordnung 909/2014 erhält.
Wird mit dem Antrag auf Ausweitung von Tätigkeiten die Einrichtung einer interoperablen Verbindung, einschließlich der mit Drittland-Zentralverwahrern, angestrebt, bezieht sich die Stellungnahme der FSMA auf die Risiken, die diese Verbindung für das reibungslose und geordnete Funktionieren der Finanzmärkte im Sinne von Artikel 19 Absatz 4 der Verordnung 909/2014 darstellen könnte. § 5 - Die FSMA gibt ihre Stellungnahme spätestens innerhalb der Frist ab, die in Artikel 17 Absatz 4 der Verordnung 909/2014 für die betreffenden Behörden vorgeschrieben ist. Das Ausbleiben einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt als positive Stellungnahme.
Wenn die Bank die Stellungnahme der FSMA nicht berücksichtigt, gibt sie dies zusammen mit den Gründen für die Abweichung in der Begründung des Beschlusses in Bezug auf den Zulassungs- beziehungsweise Genehmigungsantrag an. Mit Ausnahme der in § 3 Absatz 4 erwähnten Stellungnahme wird die Stellungnahme der FSMA der Notifizierung des Beschlusses in Bezug auf den Zulassungs- beziehungsweise Genehmigungsantrag wie in Artikel 17 Absatz 8 oder Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung 909/2014 erwähnt beigefügt. § 6 - Die Bank holt ebenfalls die Stellungnahme der FSMA gemäß den in den vorhergehenden Paragraphen beschriebenen Modalitäten ein, wenn sie beabsichtigt, die Zulassung eines Zentralverwahrers gemäß Artikel 20 der Verordnung 909/2014 zu entziehen. § 7 - Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, der dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR unterliegt, in Belgien eine Zweigniederlassung zu errichten oder die in Abschnitt A Nr. 1 und 2 des Anhangs der Verordnung 909/2014 erwähnten Dienstleistungen in Bezug auf dem belgischen Recht unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen, stellt die Bank der FSMA die in Artikel 23 Absatz 3 der Verordnung 909/2014 erwähnten Informationen zur Verfügung, damit diese ihre in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Befugnisse ausüben kann, und setzt sie von Änderungen dieser Informationen in Kenntnis.
Gemäß Artikel 23 Absatz 6 Buchstabe a der Verordnung 909/2014 holt die Bank die Stellungnahme der FSMA zur Billigung der in Artikel 23 Absatz 3 Buchstabe e derselben Verordnung erwähnten Bewertung ein. § 8 - Beabsichtigt ein Zentralverwahrer, der dem Recht eines Drittstaates unterliegt, in Belgien eine Zweigniederlassung zu errichten oder die in Abschnitt A Nr. 1 und 2 des Anhangs der Verordnung 909/2014 erwähnten Dienstleistungen in Bezug auf dem belgischen Recht unterliegende Finanzinstrumente zu erbringen, stellt die Bank der FSMA die in Artikel 25 Absatz 6 der Verordnung 909/2014 erwähnten Informationen zur Verfügung, damit diese ihre in den vorhergehenden Paragraphen erwähnten Befugnisse ausüben kann, und setzt sie von Änderungen dieser Informationen in Kenntnis.
Gemäß Artikel 25 Absatz 6 Unterabsatz 3 der Verordnung 909/2014 holt die Bank die Stellungnahme der FSMA zur Bewertung der Einhaltung der in Artikel 25 Absatz 4 Buchstabe d derselben Verordnung erwähnten Bestimmungen ein. § 9 - Die FSMA ist dafür zuständig, die Einhaltung der Artikel 3 Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1, 5 Absatz 2 und 6 Absatz 1 und 2 von Titel II der Verordnung 909/2014 zu überwachen.
Unbeschadet der Befugnisse der Bank ist die FSMA auch dafür zuständig, die Einhaltung des Artikels 6 Absatz 3 und 4 und des Artikels 7 von Titel II der Verordnung 909/2014 zu überwachen. § 10 - Zur Erfüllung der in vorliegendem Artikel erwähnten Aufträge kann die FSMA: 1. die in den Artikeln 34 und 35 erwähnten Befugnisse gegenüber natürlichen oder juristischen Personen ausüben, 2.die in den Artikeln 79 bis 85 erwähnten Befugnisse gemäß den in diesen Artikeln vorgesehenen Modalitäten ausüben.
Die Artikel 36, 36bis und 37 des vorliegenden Gesetzes sind anwendbar bei Verstößen gegen Verpflichtungen und Verbotsbestimmungen, die aus der Verordnung 909/2014 und aus Bestimmungen hervorgehen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Verordnung erlassen werden, und bei Verstößen gegen die von der FSMA aufgrund dieser Verordnung ergriffenen Maßnahmen."
Art. 49 - Artikel 23ter desselben Gesetzes, aufgehoben durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "Art. 23ter - Unbeschadet der Befugnisse der Bank aufgrund der Artikel 36/26/1 §§ 5 und 6 des Grundlagengesetzes der Bank und seiner Ausführungserlasse kontrolliert und beaufsichtigt die FSMA in Belgien ansässige Unterstützungseinrichtungen von Zentralverwahrern und Depotbanken auf der Grundlage ihrer in Artikel 45 § 1 Nr. 1 erwähnten Befugnisse und im Hinblick auf die Einhaltung der Regeln zur Gewährleistung eines ehrlichen, redlichen und professionellen Umgangs mit Teilnehmern und ihren Kunden.
Die Bank befindet nach Stellungnahme der FSMA über Zulassungsanträge der Unterstützungseinrichtungen von Zentralverwahrern und der Depotbanken.
Nach Stellungnahme der Bank und der FSMA präzisiert der König die Zulassungsbedingungen und die Bedingungen für die Ausübung der Tätigkeit der Unterstützungseinrichtungen von Zentralverwahrern und der Depotbanken, die in die Zuständigkeit der FSMA fallen, sowie die Tragweite der Stellungnahme der FSMA wie in vorhergehendem Absatz erwähnt."
Art. 50 - Artikel 23quater desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "Liquidations- und" durch die Wörter "Liefer- und Abrechnungs- sowie" und wird das Wort "Einrichtungen" durch das Wort "Systemen" ersetzt.2. In § 2 Absatz 1 wird das Wort "liquidiert" durch das Wort "abgewickelt", das Wort "Liquidationssystem" durch die Wörter "Liefer- und Abrechnungssystem" und das Wort "Abrechnung" durch das Wort "Abwicklung" ersetzt, in Absatz 2 wird das Wort "Liquidation" durch das Wort "Abwicklung" und das Wort "Liquidationssystem" durch die Wörter "Liefer- und Abrechnungssystem" ersetzt und in Absatz 3 wird das Wort "Liquidationssystemen" durch die Wörter "Liefer- und Abrechnungssystemen" ersetzt.3. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung 648/2012 dürfen belgische Wertpapierfirmen, Kreditinstitute und Marktbetreiber, die ein MTF oder einen geregelten Markt betreiben, mit Liefer- und Abrechnungssystemen oder Clearingeinrichtungen, einschließlich Systemen der zentralen Gegenpartei, eines anderen Mitgliedstaates zweckmäßige Vereinbarungen über Abwicklung und/oder Clearing einiger oder aller Geschäfte, die von den Mitgliedern oder Teilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, schließen. Unbeschadet der Titel III, IV und V der Verordnung 648/2012 darf die FSMA die Nutzung von Liefer- und Abrechnungssystemen oder Clearingeinrichtungen, einschließlich Systemen der zentralen Gegenpartei, in einem anderen Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, sie hat klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses MTF oder geregelten Markts unumgänglich ist; die Bedingungen des Paragraphen 2 für den Rückgriff auf Liefer- und Abrechnungssysteme sind zu berücksichtigen.
Die FSMA berücksichtigt bei der Ausübung dieser Befugnis die von den nationalen Zentralbanken als Aufsichtsorgan von Liefer- und Abrechnungs- sowie Clearingsystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden bereits ausgeübte Aufsicht über diese Systeme auf angemessene Weise." 4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Belgische geregelte Märkte dürfen mit Liefer- und Abrechnungssystemen oder Clearingeinrichtungen, einschließlich Systemen der zentralen Gegenpartei, eines anderen Mitgliedstaates zweckmäßige Vereinbarungen über Clearing und/oder Abwicklung einiger oder aller Geschäfte, die von Marktteilnehmern innerhalb ihrer Systeme getätigt werden, schließen. Die FSMA darf die Nutzung von Liefer- und Abrechnungssystemen oder Clearingeinrichtungen, einschließlich Systemen der zentralen Gegenpartei, in einem anderen Mitgliedstaat nicht untersagen, es sei denn, sie hat klare und nachweisliche Gründe zu der Annahme, dass dies für die Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Funktionierens dieses geregelten Markts unumgänglich ist; die Bedingungen des Paragraphen 2 für den Rückgriff auf Liefer- und Abrechnungssysteme sind zu berücksichtigen.
Die FSMA berücksichtigt bei der Ausübung dieser Befugnis die von den nationalen Zentralbanken als Aufsichtsorgan von Liefer- und Abrechnungs- sowie Clearingsystemen oder anderen für diese Systeme zuständigen Aufsichtsbehörden bereits ausgeübte Aufsicht über diese Systeme auf angemessene Weise.
Vorliegender Artikel ist nicht anwendbar auf Mitglieder des Europäischen Systems der Zentralbanken, andere nationale Stellen mit ähnlichen Aufgaben und andere staatliche Stellen, die für die staatliche Schuldenverwaltung zuständig oder daran beteiligt sind."
Art. 51 - In Artikel 25 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Juni 2016, werden die Wörter "einer Liquidationseinrichtung oder einer gleichgesetzten Einrichtung" durch die Wörter "eines Zentralverwahrers, einer Unterstützungseinrichtung eines solchen Zentralverwahrers oder einer Depotbank" ersetzt.
Art. 52 - In der Überschrift von Kapitel 2 Abschnitt 7 Unterabschnitt 4 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird das Wort "Liquidationseinrichtungen" durch das Wort "Zentralverwahrer" ersetzt.
Art. 53 - Artikel 31 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. Oktober 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 wird das Wort "Liquidation" durch das Wort "Abwicklung" und das Wort "Liquidationen" durch das Wort "Abwicklungen" ersetzt. 2. Paragraph 2, ersetzt durch das Gesetz vom 25.April 2014, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Zentralverwahrer haben ein Vorzugsrecht auf Finanzinstrumente, Gelder, Devisen und sonstige Rechte, die sie als eigenes Guthaben eines Teilnehmers des von ihnen verwalteten Liefer- und Abrechnungssystems auf einem Konto halten. Dieses Vorzugsrecht sichert Forderungen des Zentralverwahrers gegenüber dem Teilnehmer, die anlässlich der Abwicklung von Zeichnungen von Finanzinstrumenten oder Geschäften mit Finanzinstrumenten oder Devisentermingeschäften entstehen, einschließlich der Forderungen aus Darlehen oder Vorschüssen. Dieselben Zentralverwahrer haben auch ein Vorzugsrecht auf Finanzinstrumente, Gelder, Devisen und sonstige Rechte, die sie als Guthaben von Kunden eines Teilnehmers des von ihnen verwalteten Liefer- und Abrechnungssystems auf einem Konto halten. Dieses Vorzugsrecht sichert ausschließlich Forderungen des Zentralverwahrers gegenüber dem Teilnehmer, die anlässlich der Abwicklung von Zeichnungen von Finanzinstrumenten oder Geschäften mit Finanzinstrumenten oder Devisentermingeschäften entstehen, die der Teilnehmer im Namen von Kunden tätigt, einschließlich der Forderungen aus Darlehen oder Vorschüssen." 3. Paragraph 4 wird wie folgt abgeändert: a) In Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 25.April 2014, wird das Wort "Liquidationseinrichtungen" durch das Wort "Zentralverwahrer" ersetzt. b) In Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 25.April 2014, werden die Wörter "der Liquidationseinrichtung, der/die " durch die Wörter "des Zentralverwahrers, der" und die Wörter "die Liquidationseinrichtung" durch die Wörter "der Zentralverwahrer" ersetzt. c) In Absatz 4, abgeändert durch das Gesetz vom 25.April 2014, wird das Wort "Liquidationseinrichtungen" durch das Wort "Zentralverwahrern" ersetzt.
Art. 54 - In Artikel 33 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "des vorliegenden Kapitels und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen" durch die Wörter "wie in vorliegendem Kapitel oder seinen Ausführungserlassen und -verordnungen erwähnt" ersetzt.
Art. 55 - Artikel 34 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 2. Mai 2007 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.1 werden die Wörter "Liquidationseinrichtungen, Einrichtungen, die Liquidationseinrichtungen gleichgesetzt sind," durch die Wörter "Zentralverwahrern, Unterstützungseinrichtungen von Zentralverwahrern, Depotbanken" ersetzt. 2. In § 4 Absatz 2 werden die Wörter "Liquidationseinrichtungen und Einrichtungen, die Liquidationseinrichtungen gleichgesetzt sind," durch die Wörter "Zentralverwahrer, Unterstützungseinrichtungen von Zentralverwahrern und Depotbanken" ersetzt. Art. 56 - Artikel 36 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Juni 2016 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21.
November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird durch Nummern 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "7.bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen der Verordnung 909/2014 oder die Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Verordnung erlassen werden: für natürliche Personen 5.000.000 EUR und für juristische Personen 20.000.000 EUR oder 10 Prozent des Gesamtjahresumsatzes, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes erhaltene Betrag höher ist. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag auf das Doppelte des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden, 8. bei einem Verstoß gegen die Artikel 4 und 15 der Verordnung 2015/2365 oder die Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Artikel erlassen werden: für natürliche Personen 5.000.000 EUR und für juristische Personen 5.000.000 EUR bei Verstoß gegen Artikel 4 der Verordnung und 15.000.000 EUR bei Verstoß gegen Artikel 15 der Verordnung oder 10 Prozent des Gesamtjahresumsatzes, falls der unter Anwendung dieses Prozentsatzes erhaltene Betrag höher ist. Wenn der Verstoß dem Zuwiderhandelnden einen Gewinn verschafft hat oder es ihm ermöglicht hat, einen Verlust zu vermeiden, kann dieser Höchstbetrag auf das Dreifache des Betrags dieses Gewinns oder Verlustes erhöht werden." 2. In Absatz 4 werden die Wörter "Absatz 2 Nr.1 oder 6" durch die Wörter "Absatz 2 Nr. 1, 6, 7 oder 8" ersetzt.
Art. 57 - Artikel 36bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 21. November 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "ein Versicherungsunternehmen" und den Wörtern "oder eine zentrale Gegenpartei" die Wörter ", ein Zentralverwahrer, eine Unterstützungseinrichtung eines Zentralverwahrers, eine Depotbank" eingefügt.2. In § 1 Absatz 2 werden zwischen den Wörtern "ein Versicherungsunternehmen" und den Wörtern ", eine zentrale Gegenpartei" die Wörter ", ein Zentralverwahrer, eine Unterstützungseinrichtung eines Zentralverwahrers, eine Depotbank" eingefügt.3. In § 2 Nr.1 werden zwischen den Wörtern "Dienstleistungen zentraler Gegenparteien" und den Wörtern "oder Versicherungsdienstleistungen" die Wörter ", Dienstleistungen eines Zentralverwahrers, einer Unterstützungseinrichtung eines Zentralverwahrers oder einer Depotbank" eingefügt. 4. In § 2 Nr.2 werden zwischen den Wörtern "zentralen Gegenparteien" und den Wörtern "und Versicherungsunternehmen" die Wörter ", Zentralverwahrern, Unterstützungseinrichtungen von Zentralverwahrern, Depotbanken" eingefügt. 5. In § 2 Nr.3 werden zwischen den Wörtern "eine zentrale Gegenpartei" und den Wörtern "oder eine Börsengesellschaft" die Wörter ", einen Zentralverwahrer, eine Unterstützungseinrichtung eines Zentralverwahrers" eingefügt. 6. In § 3 Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "einer zentralen Gegenpartei" und den Wörtern "oder einem Versicherungsunternehmen" die Wörter ", einem Zentralverwahrer, einer Unterstützungseinrichtung eines Zentralverwahrers, einer Depotbank" eingefügt. Art. 58 - In Artikel 41 Nr. 5 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 2. Juni 2010, werden die Wörter "einer Liquidationseinrichtung oder einer gleichgesetzten Einrichtung" durch die Wörter "eines Zentralverwahrers, einer Unterstützungseinrichtung eines Zentralverwahrers oder einer Depotbank" ersetzt.
Art. 59 - Artikel 45 § 1 Nr. 3 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Liquidationseinrichtungen und Einrichtungen, die Liquidationseinrichtungen gleichgesetzt sind," werden durch die Wörter "Zentralverwahrer, Unterstützungseinrichtungen von Zentralverwahrern und Depotbanken" ersetzt.2. [Abänderung des französischen Textes] 3.Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt: "a) in Kapitel 2 und seinen Ausführungserlassen und -verordnungen erwähnte Bestimmungen,".
Art. 60 - Artikel 45bis desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die FSMA und die Bank vereinbaren insbesondere Modalitäten der Zusammenarbeit in Bezug auf die Aufsicht über zentrale Gegenparteien, Zentralverwahrer, Unterstützungseinrichtungen von Zentralverwahrern und Depotbanken. Diese Modalitäten beziehen sich insbesondere auf die von der Bank gemäß Artikel 24 der Verordnung 909/2014 geschlossenen Kooperationsvereinbarungen."
Art. 61 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 46bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46bis - § 1 - Neben den in Artikel 14 Absatz 5, insbesondere Buchstabe c und d, Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 18 Absatz 2 und Artikel 20 Absatz 3 der Verordnung 2016/679 vorgesehenen Ausnahmen wird zur Gewährleistung der Ziele von Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d, e, g und h der vorerwähnten Verordnung die Ausübung der Rechte erwähnt in den Artikeln 12 (Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person), 13 (Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person), 15 (Auskunftsrecht), 16 (Recht auf Berichtigung), 19 (Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung), 21 (Widerspruchsrecht) und 34 (Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person) dieser Verordnung vollständig eingeschränkt für Verarbeitungen personenbezogener Daten wie in Artikel 4 Absatz 1 derselben Verordnung erwähnt, die von der FSMA in ihrer Eigenschaft als für die Verarbeitung Verantwortliche durchgeführt werden, die Aufgaben im öffentlichen Interesse, Aufgaben der Verhütung und Ermittlung von Straftaten sowie Kontroll-, Überwachungs- und Ordnungsfunktionen, die mit der Ausübung öffentlicher Gewalt verbunden sind, wahrnimmt: 1. im Hinblick auf die Ausführung der in Artikel 45 § 1 des vorliegenden Gesetzes aufgeführten Aufträge oder anderer Aufträge, die der FSMA durch eine andere Bestimmung des nationalen oder europäischen Rechts übertragen wurden, wenn diese Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden, 2.im Rahmen der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß Artikel 87quinquies des vorliegenden Gesetzes, wenn diese Daten bei der betroffenen Person unter den im vorerwähnten Artikel festgelegten Bedingungen erhoben werden, 3. im Rahmen der Verfahren für die Auferlegung von administrativen Geldbußen durch die FSMA in den in Artikel 45 des vorliegenden Gesetzes erwähnten Angelegenheiten und für die Auferlegung von administrativen Maßnahmen und Geldbußen wie in Artikel 59 des Gesetzes vom 7.Dezember 2016 zur Organisation des Berufs des Betriebsrevisors und der öffentlichen Aufsicht über Betriebsrevisoren erwähnt, die gemäß Kapitel 3 Abschnitt 5 des vorliegenden Gesetzes durchgeführt werden, sofern die betreffenden personenbezogenen Daten mit dem Gegenstand der Untersuchung oder der Aufsicht in Zusammenhang stehen.
Die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Ausnahmen gelten, solange die betroffene Person gegebenenfalls keinen gesetzlichen Zugang zu der sie betreffenden Verwaltungsakte erhalten hat, die von der FSMA geführt wird und die die betreffenden personenbezogenen Daten enthält. § 2 - Artikel 5 der Verordnung 2016/679 findet keine Anwendung auf Verarbeitungen personenbezogener Daten durch die FSMA in denselben Fällen wie in § 1 erwähnt, sofern die Bestimmungen dieses Artikels den in den Artikeln 12 bis 22 der Verordnung 2016/679 erwähnten Rechten und Pflichten entsprechen."
Art. 62 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 46ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 46ter - Sofern die FSMA die Eigenschaft einer Verwaltungsbehörde im Sinne von Artikel 22quinquies des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen hat, ist sie befugt, personenbezogene Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten zu verarbeiten, wenn die Ausführung der Aufträge, die sie aufgrund des vorerwähnten Gesetzes vom 11. Dezember 1998 hat, dies erfordert.
Die Artikel 12 bis 22 und Artikel 34 der Verordnung finden keine Anwendung auf diese und andere Verarbeitungen personenbezogener Daten, die die FSMA in dieser Eigenschaft vornimmt, wenn diese Verarbeitungen für die Ausführung dieser Aufträge erforderlich sind.
Auch Artikel 5 der Verordnung findet keine Anwendung auf diese Verarbeitungen personenbezogener Daten, in dem Maße, wie die Bestimmungen dieses Artikels den in den Artikeln 12 bis 22 der Verordnung erwähnten Rechten und Pflichten entsprechen."
Art. 63 - In Artikel 72 § 3 Absatz 10 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 31. Juli 2017, werden die Wörter "Unbeschadet des Artikels 33 der Verordnung 596/2014" durch die Wörter "Unbeschadet der Anwendung strengerer Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union" ersetzt.
Art. 64 - In Artikel 74 Absatz 2 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern "Ungeachtet des Absatzes 1" und den Wörtern "darf die FSMA" die Wörter "und unbeschadet der Anwendung strengerer Bestimmungen des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union" eingefügt.
Art. 65 - Artikel 75 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 27.Juni 2016, wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "In Abweichung von Artikel 74 Absatz 1" und den Wörtern "darf die FSMA" werden die Wörter "und in den Grenzen des Rechts der Europäischen Union" eingefügt.b) Nummer 1bis wird durch die Wörter "der Europäischen Zentralbank in Bezug auf die Aufgaben, die ihr durch die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 des Rates vom 15. Oktober 2013 zur Übertragung besonderer Aufgaben im Zusammenhang mit der Aufsicht über Kreditinstitute auf die Europäische Zentralbank übertragen worden sind, und den anderen Mitgliedern des ESZB," ergänzt. c) In den Nummern 3, 8, 16 und 17 werden die Wörter "in den Grenzen der europäischen Richtlinien" aufgehoben.d) In Nr.4 werden die Wörter "unter Einhaltung der europäischen Richtlinien" aufgehoben. e) In Nr.5 werden die Wörter "in den Grenzen der Verordnung 596/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 1227/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Integrität und Transparenz des Energiegroßhandelsmarkts" aufgehoben. f) Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7.zentralen Gegenparteien oder Zentralverwahrern, die Clearing- oder Abwicklungsdienstleistungen im Zusammenhang mit Geschäften mit Finanzinstrumenten erbringen dürfen, die an einem belgischen organisierten Markt getätigt werden, sofern die FSMA der Ansicht ist, dass die Mitteilung der betreffenden Informationen notwendig ist, um das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Einrichtungen bei Verstößen, selbst bei möglichen Verstößen, von Marktteilnehmern auf dem betreffenden Markt zu gewährleisten,". g) In den Nummern 21, 22 und 23 werden die Wörter "in den Grenzen der europäischen Verordnungen und Richtlinien" aufgehoben.h) Der Paragraph wird durch eine Nummer 24 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "24.der belgischen Datenschutzbehörde." 2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Vorliegender Artikel ist anwendbar unbeschadet strengerer Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union in Bezug auf das Berufsgeheimnis, die unmittelbar anwendbar sind."
Art. 66 - Artikel 78 Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 30. Juli 2013, wird wie folgt ersetzt: "Die FSMA verfügt gegenüber jeder natürlichen und juristischen Person über die Befugnis, alle Informationen anzufordern, die notwendig sind, um ihre gesetzlichen Aufträge auszuführen, um die Entwicklungen auf belgischer, europäischer und internationaler Ebene in den betreffenden Bereichen zu verfolgen und die Ausrichtung ihrer diesbezüglichen Aufsichtspolitik zu bestimmen." KAPITEL VI - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) und allgemeine Bestimmungen in Bezug auf ruhende Konten, Schließfächer und Versicherungsverträge
Art. 67 - Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), abgeändert durch das Gesetz vom 21.
Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 6 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: "c) bpost,".2. Nummer 11 wird durch die Wörter "einschließlich der Rechtsnachfolger und ihres gesetzlichen Vertreters," ergänzt.3. Nummer 14 wird wie folgt ersetzt: "14.Geschäftsvorgang seitens des Mieters: Zahlung des Mietpreises durch den Mieter, auch wenn sie verspätet ist, und/oder Kontakt des Mieters mit der vermietenden Einrichtung,". 4. Der Artikel wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "18.zuständigem föderalen öffentlichen Dienst: den/die zuständigen Dienst(e) innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen, der/die mit der Realisierung beweglicher Güter durch Verkauf, Wiederverwendung oder Vernichtung beauftragt ist/sind,". 5. Der Artikel wird durch eine Nummer 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "19.Bankgeschäftstag: einen Tag, an dem das TARGET2-System (Trans-European Automated Real-time Gross Settlement Express Transfer System) in Betrieb ist."
Art. 68 - In Artikel 26 desselben Gesetzes wird § 4 wie folgt ersetzt: " § 4 - Bei einem ruhenden Konto oder bei mehreren ruhenden Konten, dessen/deren Gesamtbetrag 60 EUR entspricht oder darunter liegt, muss das in den Paragraphen 1, 2 und 3 erwähnte Ermittlungsverfahren nicht angewendet werden. Der König legt die Regeln für die Berechnung dieses Betrags fest."
Art. 69 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014 und das Gesetz vom 5. Dezember 2017, wird wie folgt ersetzt: "Art. 28 - § 1 - Wenn trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens für ein ruhendes Konto kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet wird, überträgt die verwahrende Einrichtung vor Ende des sechsten Jahres nach dem letzten Geschäftsvorgang der Kasse das Guthaben des betreffenden ruhenden Kontos oder der betreffenden ruhenden Konten und übermittelt ihr gleichzeitig die vom König bestimmten Informationen.
In Abweichung von Absatz 1, wenn es unter den ruhenden Konten ein Wertpapierkonto gibt, werden die Guthaben, die auf allen ruhenden Konten hinterlegt sind, die demselben Inhaber gehören und bei denen trotz des in Artikel 26 erwähnten Ermittlungsverfahrens kein Geschäftsvorgang seitens dieses Inhabers verzeichnet wird, zusammen mit den Informationen über diese Konten vor Ende des sechsten Jahres nach dem letzten Geschäftsvorgang der Kasse übertragen, außer wenn dieses Enddatum vor dem 1. Januar 2020 liegt; in diesem Fall muss die Übertragung zwischen dem 1. Januar 2020 und dem 31. Dezember 2020 erfolgen.
Der König bestimmt die Regeln in Bezug auf die Übertragung von Guthaben und den Informationsaustausch zwischen den verwahrenden Einrichtungen und der Kasse. § 2 - Vor der in § 1 erwähnten Übertragung werden in Fremdwährung ausgedrückte Barbeträge von der verwahrenden Einrichtung in Euro umgewandelt, abzüglich der Umwandlungskosten. Der König bestimmt die Modalitäten der Umwandlung.
Vor der in § 1 Absatz 2 erwähnten Übertragung und frühestens ab dem 1.
Januar 2020 werden die auf schlafenden Wertpapierkonten hinterlegten Wertpapiere von der verwahrenden Einrichtung verkauft und wird der Verkaufserlös gegebenenfalls in Euro umgewandelt. Wertpapiere, deren Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs gleich null ist, dürfen von verwahrenden Einrichtungen ohne weitere Formalitäten aus dem Wertpapierkonto gestrichen werden. Der König bestimmt die Modalitäten des Verkaufs der Wertpapiere und gegebenenfalls der Umwandlung.
Die verwahrende Einrichtung überträgt den Verkaufserlös nach Abzug der Verkaufskosten, des eventuellen Restbetrags der Verwaltungskosten und nach eventuellen Steuerabgaben. Der König bestimmt die mit diesen Verrichtungen verbundenen Kosten. § 3 - In Abweichung von § 1 werden Guthaben ruhender Konten, deren Gesamtbetrag gegebenenfalls nach Umwandlung und/oder Verkauf 60 EUR entspricht oder darunter liegt, der Kasse ohne Informationen übertragen. Sie können der Kasse global übertragen werden.
Ansprüche des Inhabers auf das in Absatz 1 erwähnte Guthaben erlöschen durch die Übertragung an die Kasse.
Die Kasse führt der Staatskasse die in Absatz 1 erwähnten Guthaben zu.
Der König bestimmt die Regeln für die Berechnung des in Absatz 1 erwähnten Betrags."
Art. 70 - Artikel 28/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2009, wird aufgehoben.
Art. 71 - Artikel 29 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 29 - Vorbehaltlich der Anwendung von Artikel 43 und außer im Falle eines Irrtums oder Fehlers der verwahrenden Einrichtung befreit die Übertragung des Guthabens eines ruhenden Kontos an die Kasse die verwahrende Einrichtung von jeglicher Verpflichtung gegenüber dem Inhaber, den Behörden und Dritten.
Außer im Falle eines Irrtums oder Fehlers der verwahrenden Einrichtung haftet diese nicht für die Folgen der Umwandlung, der Streichung von Wertpapieren, deren Wert zum Zeitpunkt des Verkaufs gleich null war, oder des Verkaufs von Wertpapieren, die/der gemäß dem vorliegenden Gesetz oder seinen Ausführungserlassen erfolgt ist.
Die Kasse übernimmt keine Rechte und Verpflichtungen der verwahrenden Einrichtung mit Ausnahme der Verpflichtung zur Erstattung des Werts oder Gegenwerts von Barbeträgen."
Art. 72 - In Artikel 31 desselben Gesetzes werden die Absätze 2 und 3 wie folgt ersetzt: "Vermietende Einrichtungen müssen in Artikel 26 erwähnte Ermittlungen durchführen. Dem Mieter in Rechnung gestellte Ermittlungskosten dürfen nicht mehr als 100 EUR betragen. Der König kann diesen Betrag anpassen.
Die Ermittlungspflicht endet, wenn die Ermittlungskosten den in Absatz 2 erwähnten Grenzbetrag erreichen."
Art. 73 - Artikel 32 § 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden zwischen den Wörtern "der Kasse" und den Wörtern "vor Ende des Monats" die Wörter "und dem zuständigen föderalen öffentlichen Dienst" eingefügt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "an die Kasse" durch die Wörter "an den zuständigen föderalen öffentlichen Dienst" ersetzt. 3. In Absatz 2 werden die Wörter "und frühestens 2014." durch die Wörter "gemäß Artikel 32/1 und ab dem 1. Januar 2020. Der zuständige föderale öffentliche Dienst legt den Lieferzeitplan ab diesem Datum fest." ersetzt. 4. In Absatz 3 wird der Satz "Der König bestimmt nähere Regeln für die Übermittlung der Informationen und die materielle Lieferung der versiegelten Umschläge und ihres Inventars an die Kasse und für den Informationsaustausch zwischen vermietender Einrichtung und Kasse." durch die Sätze "Der König bestimmt die Modalitäten für die Übermittlung und den Austausch der Informationen zwischen vermietender Einrichtung, Kasse und zuständigem föderalen öffentlichen Dienst und für die materielle Lieferung der Umschläge an den zuständigen föderalen öffentlichen Dienst. Er kann ebenfalls die Kosten für die Aufbewahrung und die materielle Lieferung der versiegelten Umschläge festlegen." ersetzt. 5. Absatz 4 wird aufgehoben. Art. 74 - Zwischen Artikel 32 und Artikel 32/1 desselben Gesetzes, umnummeriert zu Artikel 32/1/1, wird ein Artikel 32/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 32/1 - § 1 - Der zuständige föderale öffentliche Dienst nimmt die versiegelten Umschläge und ihr Inventar entgegen, überprüft den Inhalt und sendet gegebenenfalls nicht konforme Umschläge an vermietende Einrichtungen zurück.
Unter Vorbehalt der Anwendung von Absatz 3 realisiert der zuständige föderale öffentliche Dienst bewegliche Güter durch Verkauf, Wiederverwendung oder Vernichtung.
Wenn in den gelieferten versiegelten Umschlägen im Gesetz vom 14.
Dezember 2005 zur Abschaffung der Inhaberpapiere erwähnte Wertpapiere enthalten sind, liefert der zuständige föderale öffentliche Dienst diese Wertpapiere an die Kasse, die sie für Rechnung des Mieters bis zu dem in Artikel 12/1 § 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2005 erwähnten Datum aufbewahrt. An diesem Tag vernichtet die Kasse die von ihr aufbewahrten Wertpapiere ohne weitere Formalitäten.
Der zuständige föderale öffentliche Dienst führt der Kasse den Gegenwert des Inhalts des Schließfachs auf den Namen des Mieters nach Abzug der Verkaufs- oder Wiederverwendungskosten zu.
Der König bestimmt die Modalitäten für die Lieferung, einschließlich Modalitäten für die Entgegennahme und Überprüfung der versiegelten Umschläge und ihres Inventars durch den zuständigen föderalen öffentlichen Dienst, und gegebenenfalls für die Rücksendung nicht konformer Umschläge an vermietende Einrichtungen. Er kann auch die Modalitäten für Verkauf, Wiederverwendung oder Vernichtung wie in Absatz 2 erwähnt und die in Absatz 4 erwähnten Verkaufs- oder Wiederverwendungskosten bestimmen. § 2 - In Abweichung von § 1 Absatz 4 wird bei Schließfächern, bei denen der Mieter nicht identifizierbar ist und keine relevanten Daten über den Inhaber verfügbar sind, der Gegenwert der verkauften beweglichen Güter der Staatskasse zugeführt.
In Abweichung von § 1 Absatz 4 werden Guthaben ruhender Schließfächer, deren Gegenwert nach Realisierung 60 EUR entspricht oder darunter liegt, der Staatskasse zugeführt. Der zuständige föderale öffentliche Dienst setzt die Kasse davon in Kenntnis.
Ansprüche des Inhabers auf die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Guthaben erlöschen durch ihre Übertragung an den zuständigen föderalen öffentlichen Dienst."
Art. 75 - Artikel 32/1, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und umnummeriert zu 32/1/1 gemäß Artikel 74, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "von Artikel 43" durch die Wörter "der Artikel 32/1 § 1 und 43" ersetzt.2. In Absatz 1 werden die Wörter "an die Kasse" durch die Wörter "an den zuständigen föderalen öffentlichen Dienst" ersetzt.3. Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Die Kasse übernimmt keine Rechte und Verpflichtungen der vermietenden Einrichtung gegenüber dem Mieter mit Ausnahme der Verpflichtung zur Erstattung des Gegenwerts der in den versiegelten Umschlägen enthaltenen Guthaben.Sobald gemäß Artikel 32 § 2 Absatz 2 die materielle Lieferung des versiegelten Umschlags und seines Inventars an den zuständigen föderalen öffentlichen Dienst erfolgt ist, kann der Mieter nur noch Anspruch auf den Gegenwert seines Guthabens erheben, der nach dem Verkauf bestimmt wird."
Art. 76 - In Artikel 36 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "weniger als 20 EUR betragen" durch die Wörter "60 EUR entsprechen oder darunter liegen" ersetzt.
Art. 77 - In Artikel 38 Absatz 6 desselben Gesetzes werden die Wörter "weniger als 20 EUR beträgt" durch die Wörter "60 EUR entspricht oder darunter liegt" ersetzt.
Art. 78 - Artikel 41 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "und der Kasse gelieferte versiegelte Umschläge" aufgehoben. 2. Die Absätze 2 bis 7 werden wie folgt ersetzt: "Die Vorschriften in Bezug auf die Hinterlegungs- und Konsignationskasse sind anwendbar auf ruhende Guthaben, die bei der Kasse hinterlegt sind."
Art. 79 - Artikel 41/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird aufgehoben.
Art. 80 - In Artikel 43 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel 28 Absatz 1" durch die Wörter "Artikel 28 § 1" ersetzt.
Art. 81 - Artikel 44 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 82 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird aufgehoben.
Art. 83 - In Artikel 49 desselben Gesetzes werden die Absätze 3 und 4, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, aufgehoben.
Art. 84 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 49/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 49/1 - Wenn es zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels ein Wertpapierkonto unter den ruhenden Konten gibt und selbst wenn bereits eine Ermittlung gemäß Artikel 26 durchgeführt wurde, wird vor der in Artikel 28 § 1 Absatz 2 erwähnten Übertragung eine neue Ermittlung gemäß Artikel 26 durchgeführt. Verwahrende Einrichtungen setzen den Inhaber vom Bestehen der betreffenden Konten und dem Verkaufsverfahren, das in Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers befolgt werden wird, in Kenntnis.
Wenn der Gesamtbetrag der auf allen ruhenden Konten hinterlegten Guthaben 60 EUR entspricht oder darunter liegt, müssen verwahrende Einrichtungen das in Absatz 1 erwähnte Ermittlungsverfahren nicht erneut durchführen.
Verwahrende Einrichtungen können für die Ermittlungen Kosten verrechnen. Diese Kosten dürfen 10 Prozent des Gesamtguthabens der ruhenden Konten oder ihres Gegenwerts zum Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen mit einem Höchstbetrag von 200 EUR nicht überschreiten.
Die Ermittlungspflicht endet, wenn die Ermittlungskosten den in Absatz 3 erwähnten Grenzbetrag erreichen."
Art. 85 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 49/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 49/2 - Für die Berechnung des in den Artikeln 26 § 4, 28 § 3 und 49/1 Absatz 2 erwähnten Betrags von 60 EUR werden alle Kontoguthaben von ein und demselben Inhaber bei ein und derselben verwahrenden Einrichtung zusammengezählt.
Für die Anwendung der Artikel 26 § 4 und 27 Absatz 1 werden folgende Kurse verwendet: 1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des Tages, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, wenn dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, des ersten darauf folgenden Bankgeschäftstages, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der Europäischen Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank veröffentlicht werden, 2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der an dem Tag, an dem das Konto ein ruhendes Konto geworden ist, oder, wenn dieser Tag kein Bankgeschäftstag ist, am ersten darauf folgenden Bankgeschäftstag auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden Wertpapiere gehandelt werden, gilt. Für die Anwendung des Artikels 49/1 Absatz 2 werden folgende Kurse verwendet: 1. für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro: die Richtkurse des Tages des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4.Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der Europäischen Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank veröffentlicht werden, 2. für die Berechnung des Marktwertes von Wertpapieren: der Kurs, der am Tag des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels auf dem liquidesten Markt, an dem die betreffenden Wertpapiere gehandelt werden, gilt. Wenn in Anwendung von Absatz 1 Guthaben mehrerer Konten zusammengezählt werden und diese Konten nicht am selben Tag ruhende Konten geworden sind, wird für die Anwendung von Absatz 2 nur der Tag, an dem alle diese Konten ruhende Konten geworden sind, berücksichtigt.
Für die Anwendung von Artikel 28 § 2 Absatz 1 und § 3 werden für die Umwandlung von Fremdwährung in Euro die Richtkurse des fünften Bankgeschäftstages vor der Übertragung der Guthaben an die Kasse verwendet, die gemäß Artikel 212 § 2 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte von der Europäischen Zentralbank oder der Belgischen Nationalbank veröffentlicht werden.
Diese Bestimmung bleibt anwendbar, bis aufgrund der Artikel 26 § 4, 27 und 28 neue Ausführungsmaßnahmen ergriffen werden."
Art. 86 - In Artikel 50 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 87 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 50/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 50/1 - Für Schließfächer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels ruhende Schließfächer im Sinne von Artikel 23 Nr. 4 sind, und selbst wenn bereits eine Ermittlung gemäß Artikel 26 durchgeführt wurde, wird gemäß Artikel 26 Absatz 3 binnen drei Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels eine neue Ermittlung durchgeführt. Verwahrende Einrichtungen setzen den Inhaber vom Bestehen der betreffenden Schließfächer und dem Verfahren für die Übertragung an den zuständigen föderalen öffentlichen Dienst, das in Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers befolgt werden wird, in Kenntnis.
Dem Mieter in Rechnung gestellte Ermittlungskosten dürfen nicht mehr als 100 EUR betragen.
Die Ermittlungspflicht endet, wenn die Ermittlungskosten den in Absatz 2 erwähnten Grenzbetrag erreichen."
Art. 88 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 50/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 50/2 - Guthaben ruhender Konten und versicherte Leistungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Artikels an die Kasse übertragen wurden und deren Betrag am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Artikels 60 EUR entspricht oder darunter liegt, werden unverzüglich der Staatskasse zugeführt.
Ansprüche des Inhabers oder Begünstigten auf Guthaben ruhender Konten und versicherte Leistungen wie in Absatz 1 erwähnt erlöschen durch die Zuführung an die Staatskasse." (...) KAPITEL XI - Abänderungen des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld
Art. 111 - Artikel 5 § 1 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 2 wird aufgehoben.2. Nummer 4 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) Kreditinstitute wie in Artikel 1 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzes erwähnt, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und auf einen in Belgien ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler zurückgreifen, um dort im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften Wertpapierdienstleistungen zu erbringen und/oder Anlagetätigkeiten auszuüben und im Sinne von Artikel 2 Nr.2 desselben Gesetzes Nebendienstleistungen zu erbringen,". 3. Nummer 8 wird aufgehoben.4. Eine Nummer 8/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "8/1.Zentralverwahrer wie in Artikel 36/26/1 des Gesetzes vom 22.
Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank bestimmt,". 5. Nummer 10 wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "c) Börsengesellschaften wie in Artikel 1 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes erwähnt, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates unterliegen und auf einen in Belgien ansässigen vertraglich gebundenen Vermittler zurückgreifen, um dort im Sinne von Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2016 über den Zugang zu Wertpapierdienstleistungstätigkeiten und den Status und die Kontrolle der Vermögensverwaltungs- und Anlageberatungsgesellschaften Wertpapierdienstleistungen zu erbringen und/oder Anlagetätigkeiten auszuüben und im Sinne von Artikel 2 Nr. 2 desselben Gesetzes Nebendienstleistungen zu erbringen,". 6. Nummer 15 wird wie folgt ersetzt: "15.Marktunternehmen wie in Artikel 3 Nr. 3 des Gesetzes vom 21.
November 2017 über die Infrastrukturen der Märkte für Finanzinstrumente und zur Umsetzung der Richtlinie 2014/65/EU erwähnt, die die belgischen geregelten Märkte organisieren, außer was ihre öffentlich-rechtlichen Aufträge betrifft,".
Art. 112 - In Artikel 52 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "In Abweichung von Artikel 47" durch die Wörter "In Abweichung von den Artikeln 47 und 49" ersetzt.
Art. 113 - In Artikel 79 § 2 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 8 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997" durch die Wörter "den Artikeln XX.31 § 1 und XX.32 § 2 des Wirtschaftsgesetzbuches" ersetzt.
Art. 114 - Artikel 83 § 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 3 werden die Wörter "Menschenschmuggel oder Menschenhandel" durch die Wörter "Menschenschmuggel, Menschenhandel oder Sozialbetrug" ersetzt. 2. Ein Absatz 9 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "Betrifft diese Mitteilung Informationen, für die die Generaldirektion der Strafanstalten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz dem BVFI Auskünfte übermittelt hat, setzt das BVFI sie von dieser Mitteilung in Kenntnis."
Art. 115 - In Artikel 85 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Verpflichteten" durch die Wörter "den in Artikel 5 § 1 Nr. 3 erwähnten Verpflichteten" ersetzt.
Art. 116 - Artikel 90 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels beeinträchtigen nicht die Anwendung von Sonderbestimmungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen an eine Aufsichtsbehörde."
Art. 117 - In Artikel 110 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter "der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 und 3 erwähnten Verpflichteten" durch die Wörter "des in Artikel 5 § 1 Nr. 3 erwähnten Verpflichteten" ersetzt.
Art. 118 - Artikel 112 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "der Minister der Finanzen in Bezug auf einen in Artikel 5 § 1 Nr.2 erwähnten Verpflichteten beziehungsweise der für bpost zuständige Minister in Bezug auf bpost" durch die Wörter "der für bpost zuständige Minister in Bezug auf bpost" und die Wörter "kann der Minister der Finanzen beziehungsweise der für bpost zuständige Minister" durch die Wörter "kann der für bpost zuständige Minister" ersetzt. 2. In § 3 werden die Wörter "dem Minister der Finanzen oder" aufgehoben. Art. 119 - In Artikel 132 § 4 desselben Gesetzes werden die Wörter "die in Artikel 5 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnten Verpflichteten" durch die Wörter "den in Artikel 5 § 1 Nr. 1 erwähnten Verpflichteten" ersetzt. (...) TITEL III - Sonstige Bestimmung
Art. 129 - Der König kann auf Stellungnahme der Bank oder der FSMA durch Erlass die Verweise auf die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen, die in den Gesetzen enthalten sind, deren Einhaltung die Bank oder die FSMA beaufsichtigen muss, ändern, damit diese mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse übereinstimmen.
TITEL IV - Übergangsbestimmungen
Art. 130 - § 1 - Unternehmen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes die Eigenschaft als Liquidationseinrichtung gemäß Artikel 36/26 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank haben, unterliegen weiterhin Artikel 36/26 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank und Artikel 23 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen sowie den Bestimmungen, die auf der Grundlage oder zur Ausführung dieser Artikel erlassen werden, bis ihnen eine Zulassung als Zentralverwahrer gemäß der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erteilt wird.
Wird diesen Unternehmen die Zulassung verweigert, so ist ihnen die Erbringung der in den Abschnitten A, B und C des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesserung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer sowie zur Änderung der Richtlinien 98/26/EG und 2014/65/EU und der Verordnung (EU) Nr. 236/2012 erwähnten Dienstleistungen untersagt. § 2 - Liquidationseinrichtungen gleichgesetzte Einrichtungen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine Zulassung gemäß Artikel 36/26 § 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank verfügen, sind von Rechts wegen als Unterstützungseinrichtung im Sinne von Artikel 36/26/1 § 4 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank zugelassen. § 3 - Liquidationseinrichtungen gleichgesetzte Einrichtungen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine Zulassung gemäß Artikel 36/26 § 7 Nr. 2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank verfügen, sind von Rechts wegen als Depotbank im Sinne von Artikel 36/26/1 § 6 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 zur Festlegung des Grundlagenstatuts der Belgischen Nationalbank zugelassen.
TITEL V - Aufhebungsbestimmungen
Art. 131 - [Aufhebungsbestimmung]
Art. 132 - Die Königlichen Erlasse vom 14. März 1984 über die Kommission für Luftfahrtdienstbarkeiten und zur Ernennung der Mitglieder der Kommission für Luftfahrtdienstbarkeiten werden aufgehoben.
Art. 133 - Der Königliche Erlass vom 11. Juni 2015 zur Benennung der zuständigen Behörde, die für die Zulassung und Beaufsichtigung der Zentralverwahrer verantwortlich ist, wird aufgehoben.
TITEL VI - Inkrafttreten
Art. 134 - Vorliegendes Gesetz tritt am zehnten Tag nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme des Artikels 2, der am 1. September 2018 in Kraft tritt, des Artikels 3, der am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, der Artikel 27 Nr. 1, 34, 42 Nr. 1, 47, 111 Nr. 3, die an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens am 1. Januar 2020 in Kraft treten, der Artikel 128 und 131, die am 31. Dezember 2019 in Kraft treten, und des Artikels 132, der am 1. Januar 2019 in Kraft tritt. Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Ile d'Yeu, den 30. Juli 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Für den Minister der Justiz, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister der Beschäftigung, der Wirtschaft und der Verbraucher, beauftragt mit dem Außenhandel K. PEETERS