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Loi du 30 août 2013
publié le 21 octobre 2014

Loi relative à la réforme des chemins de fer belges. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2014000763
pub.
21/10/2014
prom.
30/08/2013
ELI
eli/loi/2013/08/30/2014000763/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


30 AOUT 2013. - Loi relative à la réforme des chemins de fer belges. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 30 août 2013 relative à la réforme des chemins de fer belges (Moniteur belge du 13 septembre 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 30. AUGUST 2013 - Gesetz zur Reform der belgischen Eisenbahnen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs: den im Königlichen Erlass vom 25.Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und Besoldungsstatuts erwähnten Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, 2. HR Rail: die in Artikel 7 erwähnte juristische Person des öffentlichen Rechts, 3.Infrastrukturbetreiber: das wie in Artikel 3 § 1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen, das ab Inkrafttreten der in Artikel 3 § 1 erwähnten Reform als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur fungieren wird, 4. Königlicher Erlass vom 9.Dezember 2004: den Königlichen Erlass vom 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, 5.Nationale paritätische Kommission: die in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 erwähnte Nationale paritätische Kommission, 6. Eisenbahnunternehmen: das wie in Artikel 3 § 1 erwähnte autonome öffentliche Unternehmen, das ab Inkrafttreten der in Artikel 3 § 1 erwähnten Reform als Eisenbahnunternehmen fungieren wird, 7.Beförderungsvertrag: den in Artikel 8 erwähnten Beförderungsvertrag, 8. Gesetz vom 23.Juli 1926: das Gesetz vom 23. Juli 1926 über die NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften, 9. Gesetz vom 21.März 1991: das Gesetz vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, 10. Gesetz vom 4.Dezember 2006: das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur.

TITEL 2 - Reform der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE KAPITEL 1 - Ziele und Tragweite der Reform Art. 3 - § 1 - Um die Tätigkeiten und Strukturen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE in zwei autonome öffentliche Unternehmen mit der Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft im Sinne des Gesetzes vom 21. März 1991 umzuorganisieren, von denen eins als Infrastrukturbetreiber fungieren und das andere ein Eisenbahnunternehmen sein wird und von denen in beiden Fällen alle Aktien, die das Kapital darstellen, vom Staat oder für Rechnung des Staates gehalten werden, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle notwendigen Maßnahmen ergreifen in Hinblick darauf: 1. die Zuerkennung, Übertragung oder Einbringung der Aktien oder anderen Wertpapiere der NGBE-Holding, von Infrabel oder der NGBE, die Erhöhung oder Herabsetzung ihres Kapitals, die Fusion, Aufspaltung, Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Gesamtvermögens, die Auflösung oder jede gleichartige Verrichtung in Zusammenhang mit diesen Gesellschaften zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu erlauben sowie die Bedingungen und Modalitäten davon zu bestimmen, 2.die Zuerkennung, Übertragung oder Einbringung von Gütern, Rechten und Verpflichtungen zwischen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu erlauben sowie die Bedingungen und Modalitäten davon zu bestimmen, 3. die Einrichtung einer als "HR-Rail" bezeichneten juristische Person des öffentlichen Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft zu schaffen, zu regeln oder zu erlauben und deren Gesellschaftszweck, Rechtsform, Zusammensetzung und Arbeitsweise zu bestimmen sowie die Übertragung des ganzen statutarischen und nicht-statutarischen Personals der NGBE-Holding an diese Gesellschaft durchzuführen und zu regeln, die Zurverfügungstellung des Personals an den Infrastrukturbetreiber und an das Eisenbahnunternehmen zu erlauben und zu regeln und die Zuständigkeiten im Personalbereich, einschließlich soziale Konzertierung, zu regeln;alles gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes, 4. die Gesetzesbestimmungen, die auf die NGBE-Holding, Infrabel und die NGBE Anwendung finden und sich beziehen auf ihre Rechtsform und ihren steuerrechtlichen Status, ihren Gesellschaftszweck, ihre Aufträge des öffentlichen Dienstes, ihre Finanzierung, die auf sie anwendbaren Regeln der verwaltungstechnischen, finanziellen und budgetären Aufsicht und Kontrolle, ihren Geschäftsführungsvertrag, ihre Niederlassung, ihre Arbeitsweise, ihre Zusammensetzung und die Zuständigkeiten ihrer Verwaltungsorgane und auf ihren beratenden Ausschuss, abzuändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder aufzuheben, 5.den Namen der NGBE-Holding, von Infrabel oder der NGBE gegebenenfalls zu ändern und die Gesetzesbestimmungen mit diesen Abänderungen in Übereinstimmung zu bringen, 6. die Steuerneutralität der in vorliegendem Artikel erwähnten Verrichtungen zu sichern, 7.die in vorliegendem Artikel erwähnten Verrichtungen dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge zu unterwerfen und die Kontinuität der betreffenden Tätigkeiten zu gewährleisten, unter anderem durch die Übertragung - gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge - der in Artikel 5 Nr. 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 erwähnten Eisenbahngenehmigung der NGBE, der in Artikel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnten Sicherheitsbescheinigung und der der NGBE zuerkannten Fahrwegkapazität an das Eisenbahnunternehmen. § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Übertragung von Vorzugsaktien und Genussscheinen der NGBE-Holding im Sinne von Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu erlauben. § 3 - Die dem König in § 1 Nrn. 1, 2 und 3 und in § 2 erteilten Befugnisse stehen der Möglichkeit, dass die zuständigen Organe der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE durch Beschlüsse im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen diese Verrichtungen ausführen, nicht im Wege. § 4 - Ungeachtet jeder anderslautenden oder abweichenden Vertragsbestimmung haben die in vorliegender Bestimmung erwähnten Verrichtungen nicht zur Folge, die Bedingungen und Modalitäten der Vereinbarungen zwischen der NGBE-Holding, Infrabel oder der NGBE oder ihren jeweiligen Tochterunternehmen einerseits und Dritten andererseits zu ändern oder eine solche Vereinbarung zu beenden; keine dieser Verrichtungen gibt einer Partei das Recht, solch eine Vereinbarung abzuändern oder sie einseitig zu kündigen.

KAPITEL 2 - Gesellschaftszweck und Aufträge des öffentlichen Dienstes des Infrastrukturbetreibers und des Eisenbahnunternehmens Art. 4 - § 1 - Der Gesellschaftszweck des Infrastrukturbetreibers umfasst für das gesamte belgische Netz auf jeden Fall folgende Elemente: 1. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb der Eisenbahninfrastruktur, 2.Betrieb der Steuerungs- und Sicherheitssysteme dieser Infrastruktur, 3. Erbringung von Leistungen für Eisenbahnunternehmen, die laut Gesetz für diese Unternehmen erbracht werden müssen, 4.Zuweisung der verfügbaren Fahrwegkapazität, 5. Tarifierung, Fakturierung und Erhebung der Entgelte für die Nutzung der Eisenbahninfrastruktur und für die in Nr.3 erwähnten Leistungen, 6. Erwerb, Entwicklung, Unterhalt, Verwaltung, Betreibung und Vermarktung von Datenverarbeitungssystemen und Telekommunikationsnetzen. § 2 - Die Aufträge des öffentlichen Dienstes des Infrastrukturbetreibers umfassen die in § 1 Nrn. 1 bis 5 erwähnten Aufgaben sowie die anderen Aufträge des öffentlichen Dienstes, die ihm durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden.

Art. 5 - Der Gesellschaftszweck des Eisenbahnunternehmens umfasst auf jeden Fall folgende Elemente: 1. Beförderung von Personen, einschließlich Empfang und Information der Kundschaft, und von Gütern mit der Eisenbahn, 2.Beförderung von Gütern im Allgemeinen und dafür vorgesehene Logistikdienste, 3. Erwerb, Unterhalt, Betrieb und Finanzierung von rollendem Eisenbahnmaterial, 4.Ausübung von Sicherheits- und Wachtätigkeiten im Bereich der Eisenbahn, 5. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb von Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen, 6.Entwicklung von kommerziellen oder anderen Tätigkeiten, die dazu bestimmt sind, die Dienste direkt oder indirekt zu fördern oder die Nutzung des Vermögens zu optimieren.

Art. 6 - Die Aufträge des öffentlichen Dienstes des Eisenbahnunternehmens umfassen auf jeden Fall: 1. die inländische Personenbeförderung, die durch Regelzüge gewährleistet wird, und die Bedienung im Inland durch Hochgeschwindigkeitszüge, 2.die grenzüberschreitende Personenbeförderung, das heißt die Beförderung, die durch Regelzüge auf dem Teil der inländischen Strecke, der nicht durch Nr. 1 gedeckt wird, und bis zu den im Geschäftsführungsvertrag bestimmten Bahnhöfen, die zu benachbarten Netzen gehören, gewährleistet wird, 3. den Erwerb, den Unterhalt, den Betrieb und die Finanzierung von rollendem Eisenbahnmaterial, das zur Ausführung der in den Nummern 1 und 2 erwähnten Aufträge bestimmt ist, 4.Leistungen, die das Eisenbahnunternehmen für die Bedürfnisse der Nation erbringen muss, 5. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb von Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen, 6.Erhaltung des historischen Erbes im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, 7. Sicherheits- und Wachtätigkeiten im Bereich der Eisenbahn, 8.andere Aufträge des öffentlichen Dienstes, mit denen das Unternehmen durch oder aufgrund des Gesetzes beauftragt ist.

KAPITEL 3 - Personal Art. 7 - Im Rahmen der Befugnis, die gemäß Artikel 3 § 1 Nr. 3 erteilt wird, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Einrichtung einer als "HR Rail" bezeichneten juristischen Person des öffentlichen Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft schaffen, regeln oder erlauben, entweder durch die Gründung einer neuen Gesellschaft oder durch die Umwandlung einer bereits bestehenden Gesellschaft, 2.den Gesellschaftszweck von HR Rail bestimmen, wobei der Gesellschaftszweck von HR Rail mindestens aus der Zurverfügungstellung - für den Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen - und Anwerbung von statutarischem und nicht-statutarischem Personal besteht, das für die Ausführung ihrer Aufträge erfoderlich ist, sowie aus Verwaltungstätigkeiten in Personalsachen, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Reform von der NGBE-Holding ausgeführt wurden, 3. die Zuerkennung der Aktien von HR Rail regeln, wobei mindestens zwei Prozent der Aktien, die das Gesellschaftskapital darstellen, dem Staat zuerkannt werden und die übrigen Aktien, die das Gesellschaftskapital darstellen, zu gleichen Teilen dem Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen zuerkannt werden, 4.die mit den Aktien von HR Rail verbundenen Stimmrechte bestimmen, wobei die Aktien, die vom Staat oder für Rechnung des Staats gehalten werden, ungeachtet des von ihnen vertretenen Anteils am Gesellschaftskapital Anrecht auf sechzig Prozent der Stimmen geben, die Aktien, die im Besitz des Infrastrukturbetreibers sind, Anrecht auf zwanzig Prozent der Stimmen geben und die Aktien, die im Besitz des Eisenbahnunternehmens sind, ebenfalls Anrecht auf zwanzig Prozent der Stimmen geben, 5. die Einrichtung, Arbeitsweise, Zusammensetzung und die Zuständigkeiten der Verwaltungsorgane von HR Rail regeln, wobei der Verwaltungsrat sich zusammensetzt aus einem aufgrund seiner besonderen Sachkunde in Sachen Beziehungen zwischen den Sozialpartnern durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannten Vorsitzenden, aus dem geschäftsführenden Verwalter des Infrastrukturbetreibers, aus dem geschäftsführenden Verwalter des Eisenbahnunternehmens und aus dem Generaldirektor von HR Rail, 6.die Rechtsform von HR Rail als juristische Person des öffentlichen Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft, die kein autonomes öffentliches Unternehmen im Sinne des Gesetzes vom 21.

März 1991 ist, ihre Aufträge des öffentlichen Dienstes, ihre Finanzierung, ihr Steuersystem, ihre Arbeitsweise und die auf sie anwendbaren Regeln für die verwaltungstechnische, finanzielle und budgetäre Kontrolle festlegen, 7. die Übertragung von allem statutarischen und nicht-statutarischen Personal von der NGBE-Holding an die HR Rail ausführen und regeln, 8.die Zurverfügungstellung von Personal durch HR Rail an den Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen regeln, 9. die Einrichtung, Arbeitsweise, Zusammensetzung und die Zuständigkeiten des Ausschusses zur Koordinierung der Verwaltung des Personals von HR Rail regeln, wobei dieser Ausschuss sich aus einem Vorsitzenden, der der Generaldirektor von HR Rail ist, aus dem Verantwortlichen für das Personalmanagement beim Infrastrukturbetreiber, aus dem Verantwortlichen für das Personalmanagement beim Eisenbahnunternehmen und aus dem Beigeordneten des Generaldirektors von HR Rail zusammensetzt, 10.die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen von HR Rail, dem Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen regeln, 11. die Zusammensetzung der Nationalen paritätischen Kommission abändern, so dass sie sich aus sechsundzwanzig Mitgliedern zusammensetzt, nämlich aus: a) drei vom Verwaltungsrat von HR Rail ernannten Mitgliedern, worunter sich auf jeden Fall der Vorsitzende des Verwaltungsrats von HR Rail, der von Rechts wegen Vorsitzender der Nationalen paritätischen Kommission sein wird, und der Generaldirektor von HR Rail befinden, b) fünf vom Verwaltungsrat des Infrastrukturbetreibers ernannten Mitgliedern, c) fünf vom Verwaltungsrat des Eisenbahnunternehmens ernannten Mitgliedern, d) einem Mitglied, das von jeder auf nationaler Ebene geschaffenen und im Nationalen Arbeitsrat vertretenen, überberuflichen Arbeitnehmerorganisation, die ebenfalls beim Infrastrukturbetreiber, beim Eisenbahnunternehmen und bei HR Rail vertreten ist, ernannt wird, e) den übrigen Mitgliedern, die von den im Sinne des Personalstatuts von HR Rail anerkannten Gewerkschaftsorganisationen im Verhältnis zur Anzahl ihrer beitragspflichtigen Mitglieder beim Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen und HR Rail ernannt werden, 12.die Zuständigkeiten in Sachen Personal von HR Rail, dem Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen regeln, einschließlich der sozialen Konzertierung, 13. alle Gesetzesbestimmungen bezüglich des Personals abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben, wobei das Statut des Personals von HR Rail, einschließlich des Gewerkschaftsstatuts, weiterhin im Zuständigkeitsbereich der Nationalen paritätischen Kommission liegt und während der Zurverfügungstellung weiterhin Anwendung findet. KAPITEL 4 - Beförderungsvertrag Art. 8 - § 1 - Der Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen arbeiten bei der Ausführung ihrer Aufträge des öffentlichen Dienstes zusammen - unter anderem um pünktliche und qualitätsvolle Leistungen für die Reisenden zu erbringen - und schließen zu diesem Zweck einen Beförderungsvertrag ab. § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Angelegenheiten, die durch den Beförderungsvertrag geregelt werden, 2.das Verfahren, das im Hinblick auf den Abschluss oder die Änderung des Beförderungsvertrags befolgt werden muss, wohlgemerkt, dass der Beförderungsvertrag auf jeden Fall erst nach der nicht verbindlichen Stellungnahme des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs abgeschlossen oder abgeändert werden kann, dass er erst in Kraft treten kann, nachdem der König ihn durch einen im Ministerrat beratenen Erlass gebilligt hat und dass in den Fällen, wo die Parteien keine Einigung erzielen, eine Regelung zur Festlegung des Inhalts des Beförderungsvertrags in Bezug auf die in Nr. 1 erwähnten Angelegenheiten vorgesehen wird, 3. den Mechanismus für die Beilegung von Streitfällen zwischen dem Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die Ausführung des Beförderungsvertrags, wohlgemerkt, dass die Parteien dem Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs, der eine mit Gründen versehene Entscheidung treffen wird, den Streitfall werden vorlegen können. TITEL 3 - Eisenbahnregelung KAPITEL 1 - Die Rolle der Regulierungsbehörde Art. 9 - § 1 - Der König dehnt die gesetzlichen und verordnungsrechtlichen Aufträge des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aus, damit der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs auf jeden Fall die in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Aufträge erfüllt. § 2 - In Ausführung seines beratenden Auftrags gibt der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs vor Abschluss oder Änderung des Beförderungsvertrags eine nicht verbindliche, mit Gründen versehene Stellungnahme über den Inhalt des Beförderungsvertrags ab. § 3 - In Ausführung seines Kontrollauftrags nimmt der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs Folgendes wahr: a) Er führt auf Anfrage des für die öffentlichen Unternehmen zuständigen Ministers einen jährlichen Audit über die Ausführung des Beförderungsvertrags durch, b) er erstellt auf Anfrage des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört, einen jährlichen Audit über die vom Infrastrukturbetreiber benutzte Registrierungsmethode von Störungen durch, wie in Artikel 31/2 des Königlichen Erlasses vom 9.Dezember 2004 erwähnt, c) er kontrolliert die Einhaltung der in Artikel 10 erwähnten Regeln der Nichtdiskriminierung. § 4 - In Ausführung seines administrativen Streitbeilegungsauftrags trifft der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs auf Anfrage des Infrastrukturbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens individuelle, mit Gründen versehene Entscheidungen über Streitfälle in Bezug auf die Ausführung des Beförderungsvertrags.

KAPITEL 2 - Regeln in Bezug auf für die Eisenbahnunternehmen zu erbringende Leistungen Art. 10 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: 1. die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende Weise den Zugang zu den Bahnhöfen, zu unbewachten Haltestellen und zu Bereichen in den Bahnhöfen, die für den Fahrkartenverkauf geeignet sind, gewähren, 2.die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende Weise den Zugang zu ortsfesten Anlagen für Mitteilungen an die Reisenden gewähren, wie Anzeigetafeln und Lautsprecheranlagen, 3. die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende Weise erlauben, im "Traffic Control" und in den Stellwerken des Infrastrukturbetreibers anwesend zu sein, und die den Mechanismus bestimmen, durch den der Infrastrukturbetreiber auf nichtdiskriminierende Weise die von den Eisenbahnunternehmen festgelegten Prioritäten in Bezug auf ihre eigenen Züge ausführt, außer aus Gründen der Betriebssicherheit oder im Fall eines Konfliks mit den von den öffentlichen Behörden festgelegten Prioritäten. TITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen Art. 11 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes angenommenen Erlasse können die geltenden Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen oder aufheben.

Die in Absatz 1 erwähnten Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend bis zu diesem Datum.

Die dem König durch vorliegenden Artikel erteilte Befugnis läuft am 1.

Juni 2014 aus. Nach diesem Datum können die in Ausführung dieser Befugnisse ergangenen Erlasse nicht abgeändert, ergänzt, ersetzt oder aufgehoben werden.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Minister der Öffentlichen Unternehmen J.-P. LABILLE Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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