← Retour vers "Loi relative à la réforme des chemins de fer belges. - Traduction allemande "
Loi relative à la réforme des chemins de fer belges. - Traduction allemande | Wet betreffende de hervorming van de Belgische spoorwegen. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
30 AOUT 2013. - Loi relative à la réforme des chemins de fer belges. - | 30 AUGUSTUS 2013. - Wet betreffende de hervorming van de Belgische |
Traduction allemande | spoorwegen. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30 |
loi du 30 août 2013 relative à la réforme des chemins de fer belges | augustus 2013 betreffende de hervorming van de Belgische spoorwegen |
(Moniteur belge du 13 septembre 2013). | (Belgisch Staatsblad van 13 september 2013). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN |
30. AUGUST 2013 - Gesetz zur Reform der belgischen Eisenbahnen | 30. AUGUST 2013 - Gesetz zur Reform der belgischen Eisenbahnen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man | Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man |
unter: | unter: |
1. Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs: den im | 1. Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs: den im |
Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für | Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für |
die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des | die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des |
Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und | Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und |
des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und | des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und |
Besoldungsstatuts erwähnten Dienst für die Regulierung des | Besoldungsstatuts erwähnten Dienst für die Regulierung des |
Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, | Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, |
2. HR Rail: die in Artikel 7 erwähnte juristische Person des | 2. HR Rail: die in Artikel 7 erwähnte juristische Person des |
öffentlichen Rechts, | öffentlichen Rechts, |
3. Infrastrukturbetreiber: das wie in Artikel 3 § 1 erwähnte autonome | 3. Infrastrukturbetreiber: das wie in Artikel 3 § 1 erwähnte autonome |
öffentliche Unternehmen, das ab Inkrafttreten der in Artikel 3 § 1 | öffentliche Unternehmen, das ab Inkrafttreten der in Artikel 3 § 1 |
erwähnten Reform als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur fungieren | erwähnten Reform als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur fungieren |
wird, | wird, |
4. Königlicher Erlass vom 9. Dezember 2004: den Königlichen Erlass vom | 4. Königlicher Erlass vom 9. Dezember 2004: den Königlichen Erlass vom |
9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das | 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das |
Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, | Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, |
5. Nationale paritätische Kommission: die in Artikel 13 des Gesetzes | 5. Nationale paritätische Kommission: die in Artikel 13 des Gesetzes |
vom 23. Juli 1926 erwähnte Nationale paritätische Kommission, | vom 23. Juli 1926 erwähnte Nationale paritätische Kommission, |
6. Eisenbahnunternehmen: das wie in Artikel 3 § 1 erwähnte autonome | 6. Eisenbahnunternehmen: das wie in Artikel 3 § 1 erwähnte autonome |
öffentliche Unternehmen, das ab Inkrafttreten der in Artikel 3 § 1 | öffentliche Unternehmen, das ab Inkrafttreten der in Artikel 3 § 1 |
erwähnten Reform als Eisenbahnunternehmen fungieren wird, | erwähnten Reform als Eisenbahnunternehmen fungieren wird, |
7. Beförderungsvertrag: den in Artikel 8 erwähnten | 7. Beförderungsvertrag: den in Artikel 8 erwähnten |
Beförderungsvertrag, | Beförderungsvertrag, |
8. Gesetz vom 23. Juli 1926: das Gesetz vom 23. Juli 1926 über die | 8. Gesetz vom 23. Juli 1926: das Gesetz vom 23. Juli 1926 über die |
NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften, | NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften, |
9. Gesetz vom 21. März 1991: das Gesetz vom 21. März 1991 zur | 9. Gesetz vom 21. März 1991: das Gesetz vom 21. März 1991 zur |
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, | Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, |
10. Gesetz vom 4. Dezember 2006: das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über | 10. Gesetz vom 4. Dezember 2006: das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über |
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur. | die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur. |
TITEL 2 - Reform der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE | TITEL 2 - Reform der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE |
KAPITEL 1 - Ziele und Tragweite der Reform | KAPITEL 1 - Ziele und Tragweite der Reform |
Art. 3 - § 1 - Um die Tätigkeiten und Strukturen der NGBE-Holding, von | Art. 3 - § 1 - Um die Tätigkeiten und Strukturen der NGBE-Holding, von |
Infrabel und der NGBE in zwei autonome öffentliche Unternehmen mit der | Infrabel und der NGBE in zwei autonome öffentliche Unternehmen mit der |
Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft im Sinne | Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft im Sinne |
des Gesetzes vom 21. März 1991 umzuorganisieren, von denen eins als | des Gesetzes vom 21. März 1991 umzuorganisieren, von denen eins als |
Infrastrukturbetreiber fungieren und das andere ein | Infrastrukturbetreiber fungieren und das andere ein |
Eisenbahnunternehmen sein wird und von denen in beiden Fällen alle | Eisenbahnunternehmen sein wird und von denen in beiden Fällen alle |
Aktien, die das Kapital darstellen, vom Staat oder für Rechnung des | Aktien, die das Kapital darstellen, vom Staat oder für Rechnung des |
Staates gehalten werden, kann der König durch einen im Ministerrat | Staates gehalten werden, kann der König durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass alle notwendigen Maßnahmen ergreifen in Hinblick | beratenen Erlass alle notwendigen Maßnahmen ergreifen in Hinblick |
darauf: | darauf: |
1. die Zuerkennung, Übertragung oder Einbringung der Aktien oder | 1. die Zuerkennung, Übertragung oder Einbringung der Aktien oder |
anderen Wertpapiere der NGBE-Holding, von Infrabel oder der NGBE, die | anderen Wertpapiere der NGBE-Holding, von Infrabel oder der NGBE, die |
Erhöhung oder Herabsetzung ihres Kapitals, die Fusion, Aufspaltung, | Erhöhung oder Herabsetzung ihres Kapitals, die Fusion, Aufspaltung, |
Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Gesamtvermögens, die | Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Gesamtvermögens, die |
Auflösung oder jede gleichartige Verrichtung in Zusammenhang mit | Auflösung oder jede gleichartige Verrichtung in Zusammenhang mit |
diesen Gesellschaften zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu erlauben | diesen Gesellschaften zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu erlauben |
sowie die Bedingungen und Modalitäten davon zu bestimmen, | sowie die Bedingungen und Modalitäten davon zu bestimmen, |
2. die Zuerkennung, Übertragung oder Einbringung von Gütern, Rechten | 2. die Zuerkennung, Übertragung oder Einbringung von Gütern, Rechten |
und Verpflichtungen zwischen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE | und Verpflichtungen zwischen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE |
zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu erlauben sowie die Bedingungen | zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu erlauben sowie die Bedingungen |
und Modalitäten davon zu bestimmen, | und Modalitäten davon zu bestimmen, |
3. die Einrichtung einer als "HR-Rail" bezeichneten juristische Person | 3. die Einrichtung einer als "HR-Rail" bezeichneten juristische Person |
des öffentlichen Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen | des öffentlichen Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft zu schaffen, zu regeln oder zu erlauben und deren | Aktiengesellschaft zu schaffen, zu regeln oder zu erlauben und deren |
Gesellschaftszweck, Rechtsform, Zusammensetzung und Arbeitsweise zu | Gesellschaftszweck, Rechtsform, Zusammensetzung und Arbeitsweise zu |
bestimmen sowie die Übertragung des ganzen statutarischen und | bestimmen sowie die Übertragung des ganzen statutarischen und |
nicht-statutarischen Personals der NGBE-Holding an diese Gesellschaft | nicht-statutarischen Personals der NGBE-Holding an diese Gesellschaft |
durchzuführen und zu regeln, die Zurverfügungstellung des Personals an | durchzuführen und zu regeln, die Zurverfügungstellung des Personals an |
den Infrastrukturbetreiber und an das Eisenbahnunternehmen zu erlauben | den Infrastrukturbetreiber und an das Eisenbahnunternehmen zu erlauben |
und zu regeln und die Zuständigkeiten im Personalbereich, | und zu regeln und die Zuständigkeiten im Personalbereich, |
einschließlich soziale Konzertierung, zu regeln; alles gemäß den | einschließlich soziale Konzertierung, zu regeln; alles gemäß den |
Bestimmungen von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes, | Bestimmungen von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes, |
4. die Gesetzesbestimmungen, die auf die NGBE-Holding, Infrabel und | 4. die Gesetzesbestimmungen, die auf die NGBE-Holding, Infrabel und |
die NGBE Anwendung finden und sich beziehen auf ihre Rechtsform und | die NGBE Anwendung finden und sich beziehen auf ihre Rechtsform und |
ihren steuerrechtlichen Status, ihren Gesellschaftszweck, ihre | ihren steuerrechtlichen Status, ihren Gesellschaftszweck, ihre |
Aufträge des öffentlichen Dienstes, ihre Finanzierung, die auf sie | Aufträge des öffentlichen Dienstes, ihre Finanzierung, die auf sie |
anwendbaren Regeln der verwaltungstechnischen, finanziellen und | anwendbaren Regeln der verwaltungstechnischen, finanziellen und |
budgetären Aufsicht und Kontrolle, ihren Geschäftsführungsvertrag, | budgetären Aufsicht und Kontrolle, ihren Geschäftsführungsvertrag, |
ihre Niederlassung, ihre Arbeitsweise, ihre Zusammensetzung und die | ihre Niederlassung, ihre Arbeitsweise, ihre Zusammensetzung und die |
Zuständigkeiten ihrer Verwaltungsorgane und auf ihren beratenden | Zuständigkeiten ihrer Verwaltungsorgane und auf ihren beratenden |
Ausschuss, abzuändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder aufzuheben, | Ausschuss, abzuändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder aufzuheben, |
5. den Namen der NGBE-Holding, von Infrabel oder der NGBE | 5. den Namen der NGBE-Holding, von Infrabel oder der NGBE |
gegebenenfalls zu ändern und die Gesetzesbestimmungen mit diesen | gegebenenfalls zu ändern und die Gesetzesbestimmungen mit diesen |
Abänderungen in Übereinstimmung zu bringen, | Abänderungen in Übereinstimmung zu bringen, |
6. die Steuerneutralität der in vorliegendem Artikel erwähnten | 6. die Steuerneutralität der in vorliegendem Artikel erwähnten |
Verrichtungen zu sichern, | Verrichtungen zu sichern, |
7. die in vorliegendem Artikel erwähnten Verrichtungen dem Prinzip der | 7. die in vorliegendem Artikel erwähnten Verrichtungen dem Prinzip der |
Gesamtrechtsnachfolge zu unterwerfen und die Kontinuität der | Gesamtrechtsnachfolge zu unterwerfen und die Kontinuität der |
betreffenden Tätigkeiten zu gewährleisten, unter anderem durch die | betreffenden Tätigkeiten zu gewährleisten, unter anderem durch die |
Übertragung - gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge - der in | Übertragung - gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge - der in |
Artikel 5 Nr. 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 erwähnten | Artikel 5 Nr. 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 erwähnten |
Eisenbahngenehmigung der NGBE, der in Artikel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom | Eisenbahngenehmigung der NGBE, der in Artikel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom |
19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnten | 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnten |
Sicherheitsbescheinigung und der der NGBE zuerkannten Fahrwegkapazität | Sicherheitsbescheinigung und der der NGBE zuerkannten Fahrwegkapazität |
an das Eisenbahnunternehmen. | an das Eisenbahnunternehmen. |
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle | § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle |
notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Übertragung von Vorzugsaktien | notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Übertragung von Vorzugsaktien |
und Genussscheinen der NGBE-Holding im Sinne von Artikel 9 des | und Genussscheinen der NGBE-Holding im Sinne von Artikel 9 des |
Gesetzes vom 23. Juli 1926 zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu | Gesetzes vom 23. Juli 1926 zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu |
erlauben. | erlauben. |
§ 3 - Die dem König in § 1 Nrn. 1, 2 und 3 und in § 2 erteilten | § 3 - Die dem König in § 1 Nrn. 1, 2 und 3 und in § 2 erteilten |
Befugnisse stehen der Möglichkeit, dass die zuständigen Organe der | Befugnisse stehen der Möglichkeit, dass die zuständigen Organe der |
NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE durch Beschlüsse im Rahmen der | NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE durch Beschlüsse im Rahmen der |
anwendbaren gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen diese | anwendbaren gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen diese |
Verrichtungen ausführen, nicht im Wege. | Verrichtungen ausführen, nicht im Wege. |
§ 4 - Ungeachtet jeder anderslautenden oder abweichenden | § 4 - Ungeachtet jeder anderslautenden oder abweichenden |
Vertragsbestimmung haben die in vorliegender Bestimmung erwähnten | Vertragsbestimmung haben die in vorliegender Bestimmung erwähnten |
Verrichtungen nicht zur Folge, die Bedingungen und Modalitäten der | Verrichtungen nicht zur Folge, die Bedingungen und Modalitäten der |
Vereinbarungen zwischen der NGBE-Holding, Infrabel oder der NGBE oder | Vereinbarungen zwischen der NGBE-Holding, Infrabel oder der NGBE oder |
ihren jeweiligen Tochterunternehmen einerseits und Dritten | ihren jeweiligen Tochterunternehmen einerseits und Dritten |
andererseits zu ändern oder eine solche Vereinbarung zu beenden; keine | andererseits zu ändern oder eine solche Vereinbarung zu beenden; keine |
dieser Verrichtungen gibt einer Partei das Recht, solch eine | dieser Verrichtungen gibt einer Partei das Recht, solch eine |
Vereinbarung abzuändern oder sie einseitig zu kündigen. | Vereinbarung abzuändern oder sie einseitig zu kündigen. |
KAPITEL 2 - Gesellschaftszweck und Aufträge des öffentlichen Dienstes | KAPITEL 2 - Gesellschaftszweck und Aufträge des öffentlichen Dienstes |
des Infrastrukturbetreibers und des Eisenbahnunternehmens | des Infrastrukturbetreibers und des Eisenbahnunternehmens |
Art. 4 - § 1 - Der Gesellschaftszweck des Infrastrukturbetreibers | Art. 4 - § 1 - Der Gesellschaftszweck des Infrastrukturbetreibers |
umfasst für das gesamte belgische Netz auf jeden Fall folgende | umfasst für das gesamte belgische Netz auf jeden Fall folgende |
Elemente: | Elemente: |
1. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb der | 1. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb der |
Eisenbahninfrastruktur, | Eisenbahninfrastruktur, |
2. Betrieb der Steuerungs- und Sicherheitssysteme dieser | 2. Betrieb der Steuerungs- und Sicherheitssysteme dieser |
Infrastruktur, | Infrastruktur, |
3. Erbringung von Leistungen für Eisenbahnunternehmen, die laut Gesetz | 3. Erbringung von Leistungen für Eisenbahnunternehmen, die laut Gesetz |
für diese Unternehmen erbracht werden müssen, | für diese Unternehmen erbracht werden müssen, |
4. Zuweisung der verfügbaren Fahrwegkapazität, | 4. Zuweisung der verfügbaren Fahrwegkapazität, |
5. Tarifierung, Fakturierung und Erhebung der Entgelte für die Nutzung | 5. Tarifierung, Fakturierung und Erhebung der Entgelte für die Nutzung |
der Eisenbahninfrastruktur und für die in Nr. 3 erwähnten Leistungen, | der Eisenbahninfrastruktur und für die in Nr. 3 erwähnten Leistungen, |
6. Erwerb, Entwicklung, Unterhalt, Verwaltung, Betreibung und | 6. Erwerb, Entwicklung, Unterhalt, Verwaltung, Betreibung und |
Vermarktung von Datenverarbeitungssystemen und | Vermarktung von Datenverarbeitungssystemen und |
Telekommunikationsnetzen. | Telekommunikationsnetzen. |
§ 2 - Die Aufträge des öffentlichen Dienstes des | § 2 - Die Aufträge des öffentlichen Dienstes des |
Infrastrukturbetreibers umfassen die in § 1 Nrn. 1 bis 5 erwähnten | Infrastrukturbetreibers umfassen die in § 1 Nrn. 1 bis 5 erwähnten |
Aufgaben sowie die anderen Aufträge des öffentlichen Dienstes, die ihm | Aufgaben sowie die anderen Aufträge des öffentlichen Dienstes, die ihm |
durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden. | durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden. |
Art. 5 - Der Gesellschaftszweck des Eisenbahnunternehmens umfasst auf | Art. 5 - Der Gesellschaftszweck des Eisenbahnunternehmens umfasst auf |
jeden Fall folgende Elemente: | jeden Fall folgende Elemente: |
1. Beförderung von Personen, einschließlich Empfang und Information | 1. Beförderung von Personen, einschließlich Empfang und Information |
der Kundschaft, und von Gütern mit der Eisenbahn, | der Kundschaft, und von Gütern mit der Eisenbahn, |
2. Beförderung von Gütern im Allgemeinen und dafür vorgesehene | 2. Beförderung von Gütern im Allgemeinen und dafür vorgesehene |
Logistikdienste, | Logistikdienste, |
3. Erwerb, Unterhalt, Betrieb und Finanzierung von rollendem | 3. Erwerb, Unterhalt, Betrieb und Finanzierung von rollendem |
Eisenbahnmaterial, | Eisenbahnmaterial, |
4. Ausübung von Sicherheits- und Wachtätigkeiten im Bereich der | 4. Ausübung von Sicherheits- und Wachtätigkeiten im Bereich der |
Eisenbahn, | Eisenbahn, |
5. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb von | 5. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb von |
Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen, | Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen, |
6. Entwicklung von kommerziellen oder anderen Tätigkeiten, die dazu | 6. Entwicklung von kommerziellen oder anderen Tätigkeiten, die dazu |
bestimmt sind, die Dienste direkt oder indirekt zu fördern oder die | bestimmt sind, die Dienste direkt oder indirekt zu fördern oder die |
Nutzung des Vermögens zu optimieren. | Nutzung des Vermögens zu optimieren. |
Art. 6 - Die Aufträge des öffentlichen Dienstes des | Art. 6 - Die Aufträge des öffentlichen Dienstes des |
Eisenbahnunternehmens umfassen auf jeden Fall: | Eisenbahnunternehmens umfassen auf jeden Fall: |
1. die inländische Personenbeförderung, die durch Regelzüge | 1. die inländische Personenbeförderung, die durch Regelzüge |
gewährleistet wird, und die Bedienung im Inland durch | gewährleistet wird, und die Bedienung im Inland durch |
Hochgeschwindigkeitszüge, | Hochgeschwindigkeitszüge, |
2. die grenzüberschreitende Personenbeförderung, das heißt die | 2. die grenzüberschreitende Personenbeförderung, das heißt die |
Beförderung, die durch Regelzüge auf dem Teil der inländischen | Beförderung, die durch Regelzüge auf dem Teil der inländischen |
Strecke, der nicht durch Nr. 1 gedeckt wird, und bis zu den im | Strecke, der nicht durch Nr. 1 gedeckt wird, und bis zu den im |
Geschäftsführungsvertrag bestimmten Bahnhöfen, die zu benachbarten | Geschäftsführungsvertrag bestimmten Bahnhöfen, die zu benachbarten |
Netzen gehören, gewährleistet wird, | Netzen gehören, gewährleistet wird, |
3. den Erwerb, den Unterhalt, den Betrieb und die Finanzierung von | 3. den Erwerb, den Unterhalt, den Betrieb und die Finanzierung von |
rollendem Eisenbahnmaterial, das zur Ausführung der in den Nummern 1 | rollendem Eisenbahnmaterial, das zur Ausführung der in den Nummern 1 |
und 2 erwähnten Aufträge bestimmt ist, | und 2 erwähnten Aufträge bestimmt ist, |
4. Leistungen, die das Eisenbahnunternehmen für die Bedürfnisse der | 4. Leistungen, die das Eisenbahnunternehmen für die Bedürfnisse der |
Nation erbringen muss, | Nation erbringen muss, |
5. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb von | 5. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb von |
Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen, | Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen, |
6. Erhaltung des historischen Erbes im Zusammenhang mit dem | 6. Erhaltung des historischen Erbes im Zusammenhang mit dem |
Eisenbahnbetrieb, | Eisenbahnbetrieb, |
7. Sicherheits- und Wachtätigkeiten im Bereich der Eisenbahn, | 7. Sicherheits- und Wachtätigkeiten im Bereich der Eisenbahn, |
8. andere Aufträge des öffentlichen Dienstes, mit denen das | 8. andere Aufträge des öffentlichen Dienstes, mit denen das |
Unternehmen durch oder aufgrund des Gesetzes beauftragt ist. | Unternehmen durch oder aufgrund des Gesetzes beauftragt ist. |
KAPITEL 3 - Personal | KAPITEL 3 - Personal |
Art. 7 - Im Rahmen der Befugnis, die gemäß Artikel 3 § 1 Nr. 3 erteilt | Art. 7 - Im Rahmen der Befugnis, die gemäß Artikel 3 § 1 Nr. 3 erteilt |
wird, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: | wird, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: |
1. die Einrichtung einer als "HR Rail" bezeichneten juristischen | 1. die Einrichtung einer als "HR Rail" bezeichneten juristischen |
Person des öffentlichen Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen | Person des öffentlichen Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen |
Aktiengesellschaft schaffen, regeln oder erlauben, entweder durch die | Aktiengesellschaft schaffen, regeln oder erlauben, entweder durch die |
Gründung einer neuen Gesellschaft oder durch die Umwandlung einer | Gründung einer neuen Gesellschaft oder durch die Umwandlung einer |
bereits bestehenden Gesellschaft, | bereits bestehenden Gesellschaft, |
2. den Gesellschaftszweck von HR Rail bestimmen, wobei der | 2. den Gesellschaftszweck von HR Rail bestimmen, wobei der |
Gesellschaftszweck von HR Rail mindestens aus der Zurverfügungstellung | Gesellschaftszweck von HR Rail mindestens aus der Zurverfügungstellung |
- für den Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen - und | - für den Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen - und |
Anwerbung von statutarischem und nicht-statutarischem Personal | Anwerbung von statutarischem und nicht-statutarischem Personal |
besteht, das für die Ausführung ihrer Aufträge erfoderlich ist, sowie | besteht, das für die Ausführung ihrer Aufträge erfoderlich ist, sowie |
aus Verwaltungstätigkeiten in Personalsachen, die vor Inkrafttreten | aus Verwaltungstätigkeiten in Personalsachen, die vor Inkrafttreten |
der vorliegenden Reform von der NGBE-Holding ausgeführt wurden, | der vorliegenden Reform von der NGBE-Holding ausgeführt wurden, |
3. die Zuerkennung der Aktien von HR Rail regeln, wobei mindestens | 3. die Zuerkennung der Aktien von HR Rail regeln, wobei mindestens |
zwei Prozent der Aktien, die das Gesellschaftskapital darstellen, dem | zwei Prozent der Aktien, die das Gesellschaftskapital darstellen, dem |
Staat zuerkannt werden und die übrigen Aktien, die das | Staat zuerkannt werden und die übrigen Aktien, die das |
Gesellschaftskapital darstellen, zu gleichen Teilen dem | Gesellschaftskapital darstellen, zu gleichen Teilen dem |
Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen zuerkannt werden, | Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen zuerkannt werden, |
4. die mit den Aktien von HR Rail verbundenen Stimmrechte bestimmen, | 4. die mit den Aktien von HR Rail verbundenen Stimmrechte bestimmen, |
wobei die Aktien, die vom Staat oder für Rechnung des Staats gehalten | wobei die Aktien, die vom Staat oder für Rechnung des Staats gehalten |
werden, ungeachtet des von ihnen vertretenen Anteils am | werden, ungeachtet des von ihnen vertretenen Anteils am |
Gesellschaftskapital Anrecht auf sechzig Prozent der Stimmen geben, | Gesellschaftskapital Anrecht auf sechzig Prozent der Stimmen geben, |
die Aktien, die im Besitz des Infrastrukturbetreibers sind, Anrecht | die Aktien, die im Besitz des Infrastrukturbetreibers sind, Anrecht |
auf zwanzig Prozent der Stimmen geben und die Aktien, die im Besitz | auf zwanzig Prozent der Stimmen geben und die Aktien, die im Besitz |
des Eisenbahnunternehmens sind, ebenfalls Anrecht auf zwanzig Prozent | des Eisenbahnunternehmens sind, ebenfalls Anrecht auf zwanzig Prozent |
der Stimmen geben, | der Stimmen geben, |
5. die Einrichtung, Arbeitsweise, Zusammensetzung und die | 5. die Einrichtung, Arbeitsweise, Zusammensetzung und die |
Zuständigkeiten der Verwaltungsorgane von HR Rail regeln, wobei der | Zuständigkeiten der Verwaltungsorgane von HR Rail regeln, wobei der |
Verwaltungsrat sich zusammensetzt aus einem aufgrund seiner besonderen | Verwaltungsrat sich zusammensetzt aus einem aufgrund seiner besonderen |
Sachkunde in Sachen Beziehungen zwischen den Sozialpartnern durch | Sachkunde in Sachen Beziehungen zwischen den Sozialpartnern durch |
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannten | einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannten |
Vorsitzenden, aus dem geschäftsführenden Verwalter des | Vorsitzenden, aus dem geschäftsführenden Verwalter des |
Infrastrukturbetreibers, aus dem geschäftsführenden Verwalter des | Infrastrukturbetreibers, aus dem geschäftsführenden Verwalter des |
Eisenbahnunternehmens und aus dem Generaldirektor von HR Rail, | Eisenbahnunternehmens und aus dem Generaldirektor von HR Rail, |
6. die Rechtsform von HR Rail als juristische Person des öffentlichen | 6. die Rechtsform von HR Rail als juristische Person des öffentlichen |
Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft, die | Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft, die |
kein autonomes öffentliches Unternehmen im Sinne des Gesetzes vom 21. | kein autonomes öffentliches Unternehmen im Sinne des Gesetzes vom 21. |
März 1991 ist, ihre Aufträge des öffentlichen Dienstes, ihre | März 1991 ist, ihre Aufträge des öffentlichen Dienstes, ihre |
Finanzierung, ihr Steuersystem, ihre Arbeitsweise und die auf sie | Finanzierung, ihr Steuersystem, ihre Arbeitsweise und die auf sie |
anwendbaren Regeln für die verwaltungstechnische, finanzielle und | anwendbaren Regeln für die verwaltungstechnische, finanzielle und |
budgetäre Kontrolle festlegen, | budgetäre Kontrolle festlegen, |
7. die Übertragung von allem statutarischen und nicht-statutarischen | 7. die Übertragung von allem statutarischen und nicht-statutarischen |
Personal von der NGBE-Holding an die HR Rail ausführen und regeln, | Personal von der NGBE-Holding an die HR Rail ausführen und regeln, |
8. die Zurverfügungstellung von Personal durch HR Rail an den | 8. die Zurverfügungstellung von Personal durch HR Rail an den |
Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen regeln, | Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen regeln, |
9. die Einrichtung, Arbeitsweise, Zusammensetzung und die | 9. die Einrichtung, Arbeitsweise, Zusammensetzung und die |
Zuständigkeiten des Ausschusses zur Koordinierung der Verwaltung des | Zuständigkeiten des Ausschusses zur Koordinierung der Verwaltung des |
Personals von HR Rail regeln, wobei dieser Ausschuss sich aus einem | Personals von HR Rail regeln, wobei dieser Ausschuss sich aus einem |
Vorsitzenden, der der Generaldirektor von HR Rail ist, aus dem | Vorsitzenden, der der Generaldirektor von HR Rail ist, aus dem |
Verantwortlichen für das Personalmanagement beim | Verantwortlichen für das Personalmanagement beim |
Infrastrukturbetreiber, aus dem Verantwortlichen für das | Infrastrukturbetreiber, aus dem Verantwortlichen für das |
Personalmanagement beim Eisenbahnunternehmen und aus dem Beigeordneten | Personalmanagement beim Eisenbahnunternehmen und aus dem Beigeordneten |
des Generaldirektors von HR Rail zusammensetzt, | des Generaldirektors von HR Rail zusammensetzt, |
10. die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen von HR Rail, dem | 10. die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen von HR Rail, dem |
Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen regeln, | Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen regeln, |
11. die Zusammensetzung der Nationalen paritätischen Kommission | 11. die Zusammensetzung der Nationalen paritätischen Kommission |
abändern, so dass sie sich aus sechsundzwanzig Mitgliedern | abändern, so dass sie sich aus sechsundzwanzig Mitgliedern |
zusammensetzt, nämlich aus: | zusammensetzt, nämlich aus: |
a) drei vom Verwaltungsrat von HR Rail ernannten Mitgliedern, worunter | a) drei vom Verwaltungsrat von HR Rail ernannten Mitgliedern, worunter |
sich auf jeden Fall der Vorsitzende des Verwaltungsrats von HR Rail, | sich auf jeden Fall der Vorsitzende des Verwaltungsrats von HR Rail, |
der von Rechts wegen Vorsitzender der Nationalen paritätischen | der von Rechts wegen Vorsitzender der Nationalen paritätischen |
Kommission sein wird, und der Generaldirektor von HR Rail befinden, | Kommission sein wird, und der Generaldirektor von HR Rail befinden, |
b) fünf vom Verwaltungsrat des Infrastrukturbetreibers ernannten | b) fünf vom Verwaltungsrat des Infrastrukturbetreibers ernannten |
Mitgliedern, | Mitgliedern, |
c) fünf vom Verwaltungsrat des Eisenbahnunternehmens ernannten | c) fünf vom Verwaltungsrat des Eisenbahnunternehmens ernannten |
Mitgliedern, | Mitgliedern, |
d) einem Mitglied, das von jeder auf nationaler Ebene geschaffenen und | d) einem Mitglied, das von jeder auf nationaler Ebene geschaffenen und |
im Nationalen Arbeitsrat vertretenen, überberuflichen | im Nationalen Arbeitsrat vertretenen, überberuflichen |
Arbeitnehmerorganisation, die ebenfalls beim Infrastrukturbetreiber, | Arbeitnehmerorganisation, die ebenfalls beim Infrastrukturbetreiber, |
beim Eisenbahnunternehmen und bei HR Rail vertreten ist, ernannt wird, | beim Eisenbahnunternehmen und bei HR Rail vertreten ist, ernannt wird, |
e) den übrigen Mitgliedern, die von den im Sinne des Personalstatuts | e) den übrigen Mitgliedern, die von den im Sinne des Personalstatuts |
von HR Rail anerkannten Gewerkschaftsorganisationen im Verhältnis zur | von HR Rail anerkannten Gewerkschaftsorganisationen im Verhältnis zur |
Anzahl ihrer beitragspflichtigen Mitglieder beim | Anzahl ihrer beitragspflichtigen Mitglieder beim |
Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen und HR Rail ernannt | Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen und HR Rail ernannt |
werden, | werden, |
12. die Zuständigkeiten in Sachen Personal von HR Rail, dem | 12. die Zuständigkeiten in Sachen Personal von HR Rail, dem |
Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen regeln, | Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen regeln, |
einschließlich der sozialen Konzertierung, | einschließlich der sozialen Konzertierung, |
13. alle Gesetzesbestimmungen bezüglich des Personals abändern, | 13. alle Gesetzesbestimmungen bezüglich des Personals abändern, |
ergänzen, ersetzen oder aufheben, wobei das Statut des Personals von | ergänzen, ersetzen oder aufheben, wobei das Statut des Personals von |
HR Rail, einschließlich des Gewerkschaftsstatuts, weiterhin im | HR Rail, einschließlich des Gewerkschaftsstatuts, weiterhin im |
Zuständigkeitsbereich der Nationalen paritätischen Kommission liegt | Zuständigkeitsbereich der Nationalen paritätischen Kommission liegt |
und während der Zurverfügungstellung weiterhin Anwendung findet. | und während der Zurverfügungstellung weiterhin Anwendung findet. |
KAPITEL 4 - Beförderungsvertrag | KAPITEL 4 - Beförderungsvertrag |
Art. 8 - § 1 - Der Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen | Art. 8 - § 1 - Der Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen |
arbeiten bei der Ausführung ihrer Aufträge des öffentlichen Dienstes | arbeiten bei der Ausführung ihrer Aufträge des öffentlichen Dienstes |
zusammen - unter anderem um pünktliche und qualitätsvolle Leistungen | zusammen - unter anderem um pünktliche und qualitätsvolle Leistungen |
für die Reisenden zu erbringen - und schließen zu diesem Zweck einen | für die Reisenden zu erbringen - und schließen zu diesem Zweck einen |
Beförderungsvertrag ab. | Beförderungsvertrag ab. |
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: | § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: |
1. die Angelegenheiten, die durch den Beförderungsvertrag geregelt | 1. die Angelegenheiten, die durch den Beförderungsvertrag geregelt |
werden, | werden, |
2. das Verfahren, das im Hinblick auf den Abschluss oder die Änderung | 2. das Verfahren, das im Hinblick auf den Abschluss oder die Änderung |
des Beförderungsvertrags befolgt werden muss, wohlgemerkt, dass der | des Beförderungsvertrags befolgt werden muss, wohlgemerkt, dass der |
Beförderungsvertrag auf jeden Fall erst nach der nicht verbindlichen | Beförderungsvertrag auf jeden Fall erst nach der nicht verbindlichen |
Stellungnahme des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs | Stellungnahme des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs |
abgeschlossen oder abgeändert werden kann, dass er erst in Kraft | abgeschlossen oder abgeändert werden kann, dass er erst in Kraft |
treten kann, nachdem der König ihn durch einen im Ministerrat | treten kann, nachdem der König ihn durch einen im Ministerrat |
beratenen Erlass gebilligt hat und dass in den Fällen, wo die Parteien | beratenen Erlass gebilligt hat und dass in den Fällen, wo die Parteien |
keine Einigung erzielen, eine Regelung zur Festlegung des Inhalts des | keine Einigung erzielen, eine Regelung zur Festlegung des Inhalts des |
Beförderungsvertrags in Bezug auf die in Nr. 1 erwähnten | Beförderungsvertrags in Bezug auf die in Nr. 1 erwähnten |
Angelegenheiten vorgesehen wird, | Angelegenheiten vorgesehen wird, |
3. den Mechanismus für die Beilegung von Streitfällen zwischen dem | 3. den Mechanismus für die Beilegung von Streitfällen zwischen dem |
Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die | Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die |
Ausführung des Beförderungsvertrags, wohlgemerkt, dass die Parteien | Ausführung des Beförderungsvertrags, wohlgemerkt, dass die Parteien |
dem Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs, der eine mit | dem Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs, der eine mit |
Gründen versehene Entscheidung treffen wird, den Streitfall werden | Gründen versehene Entscheidung treffen wird, den Streitfall werden |
vorlegen können. | vorlegen können. |
TITEL 3 - Eisenbahnregelung | TITEL 3 - Eisenbahnregelung |
KAPITEL 1 - Die Rolle der Regulierungsbehörde | KAPITEL 1 - Die Rolle der Regulierungsbehörde |
Art. 9 - § 1 - Der König dehnt die gesetzlichen und | Art. 9 - § 1 - Der König dehnt die gesetzlichen und |
verordnungsrechtlichen Aufträge des Dienstes für die Regulierung des | verordnungsrechtlichen Aufträge des Dienstes für die Regulierung des |
Eisenbahnverkehrs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aus, | Eisenbahnverkehrs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aus, |
damit der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs auf jeden | damit der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs auf jeden |
Fall die in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Aufträge erfüllt. | Fall die in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Aufträge erfüllt. |
§ 2 - In Ausführung seines beratenden Auftrags gibt der Dienst für die | § 2 - In Ausführung seines beratenden Auftrags gibt der Dienst für die |
Regulierung des Eisenbahnverkehrs vor Abschluss oder Änderung des | Regulierung des Eisenbahnverkehrs vor Abschluss oder Änderung des |
Beförderungsvertrags eine nicht verbindliche, mit Gründen versehene | Beförderungsvertrags eine nicht verbindliche, mit Gründen versehene |
Stellungnahme über den Inhalt des Beförderungsvertrags ab. | Stellungnahme über den Inhalt des Beförderungsvertrags ab. |
§ 3 - In Ausführung seines Kontrollauftrags nimmt der Dienst für die | § 3 - In Ausführung seines Kontrollauftrags nimmt der Dienst für die |
Regulierung des Eisenbahnverkehrs Folgendes wahr: | Regulierung des Eisenbahnverkehrs Folgendes wahr: |
a) Er führt auf Anfrage des für die öffentlichen Unternehmen | a) Er führt auf Anfrage des für die öffentlichen Unternehmen |
zuständigen Ministers einen jährlichen Audit über die Ausführung des | zuständigen Ministers einen jährlichen Audit über die Ausführung des |
Beförderungsvertrags durch, | Beförderungsvertrags durch, |
b) er erstellt auf Anfrage des Ministers, zu dessen | b) er erstellt auf Anfrage des Ministers, zu dessen |
Zuständigkeitsbereich die Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört, | Zuständigkeitsbereich die Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört, |
einen jährlichen Audit über die vom Infrastrukturbetreiber benutzte | einen jährlichen Audit über die vom Infrastrukturbetreiber benutzte |
Registrierungsmethode von Störungen durch, wie in Artikel 31/2 des | Registrierungsmethode von Störungen durch, wie in Artikel 31/2 des |
Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 erwähnt, | Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 erwähnt, |
c) er kontrolliert die Einhaltung der in Artikel 10 erwähnten Regeln | c) er kontrolliert die Einhaltung der in Artikel 10 erwähnten Regeln |
der Nichtdiskriminierung. | der Nichtdiskriminierung. |
§ 4 - In Ausführung seines administrativen Streitbeilegungsauftrags | § 4 - In Ausführung seines administrativen Streitbeilegungsauftrags |
trifft der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs auf | trifft der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs auf |
Anfrage des Infrastrukturbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens | Anfrage des Infrastrukturbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens |
individuelle, mit Gründen versehene Entscheidungen über Streitfälle in | individuelle, mit Gründen versehene Entscheidungen über Streitfälle in |
Bezug auf die Ausführung des Beförderungsvertrags. | Bezug auf die Ausführung des Beförderungsvertrags. |
KAPITEL 2 - Regeln in Bezug auf für die Eisenbahnunternehmen zu | KAPITEL 2 - Regeln in Bezug auf für die Eisenbahnunternehmen zu |
erbringende Leistungen | erbringende Leistungen |
Art. 10 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen | Art. 10 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen |
Erlass: | Erlass: |
1. die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende | 1. die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende |
Weise den Zugang zu den Bahnhöfen, zu unbewachten Haltestellen und zu | Weise den Zugang zu den Bahnhöfen, zu unbewachten Haltestellen und zu |
Bereichen in den Bahnhöfen, die für den Fahrkartenverkauf geeignet | Bereichen in den Bahnhöfen, die für den Fahrkartenverkauf geeignet |
sind, gewähren, | sind, gewähren, |
2. die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende | 2. die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende |
Weise den Zugang zu ortsfesten Anlagen für Mitteilungen an die | Weise den Zugang zu ortsfesten Anlagen für Mitteilungen an die |
Reisenden gewähren, wie Anzeigetafeln und Lautsprecheranlagen, | Reisenden gewähren, wie Anzeigetafeln und Lautsprecheranlagen, |
3. die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende | 3. die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende |
Weise erlauben, im "Traffic Control" und in den Stellwerken des | Weise erlauben, im "Traffic Control" und in den Stellwerken des |
Infrastrukturbetreibers anwesend zu sein, und die den Mechanismus | Infrastrukturbetreibers anwesend zu sein, und die den Mechanismus |
bestimmen, durch den der Infrastrukturbetreiber auf | bestimmen, durch den der Infrastrukturbetreiber auf |
nichtdiskriminierende Weise die von den Eisenbahnunternehmen | nichtdiskriminierende Weise die von den Eisenbahnunternehmen |
festgelegten Prioritäten in Bezug auf ihre eigenen Züge ausführt, | festgelegten Prioritäten in Bezug auf ihre eigenen Züge ausführt, |
außer aus Gründen der Betriebssicherheit oder im Fall eines Konfliks | außer aus Gründen der Betriebssicherheit oder im Fall eines Konfliks |
mit den von den öffentlichen Behörden festgelegten Prioritäten. | mit den von den öffentlichen Behörden festgelegten Prioritäten. |
TITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen | TITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen |
Art. 11 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes angenommenen Erlasse | Art. 11 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes angenommenen Erlasse |
können die geltenden Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen | können die geltenden Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen |
oder aufheben. | oder aufheben. |
Die in Absatz 1 erwähnten Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie | Die in Absatz 1 erwähnten Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie |
nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch | nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch |
Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend bis zu | Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend bis zu |
diesem Datum. | diesem Datum. |
Die dem König durch vorliegenden Artikel erteilte Befugnis läuft am 1. | Die dem König durch vorliegenden Artikel erteilte Befugnis läuft am 1. |
Juni 2014 aus. Nach diesem Datum können die in Ausführung dieser | Juni 2014 aus. Nach diesem Datum können die in Ausführung dieser |
Befugnisse ergangenen Erlasse nicht abgeändert, ergänzt, ersetzt oder | Befugnisse ergangenen Erlasse nicht abgeändert, ergänzt, ersetzt oder |
aufgehoben werden. | aufgehoben werden. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 | Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen | Der Minister der Öffentlichen Unternehmen |
J.-P. LABILLE | J.-P. LABILLE |
Der Staatssekretär für Mobilität | Der Staatssekretär für Mobilität |
M. WATHELET | M. WATHELET |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |