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Vue multilingue de Loi du 30/08/2013
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Loi relative à la réforme des chemins de fer belges. - Traduction allemande Wet betreffende de hervorming van de Belgische spoorwegen. - Duitse vertaling
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30 AOUT 2013. - Loi relative à la réforme des chemins de fer belges. - 30 AUGUSTUS 2013. - Wet betreffende de hervorming van de Belgische
Traduction allemande spoorwegen. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 30
loi du 30 août 2013 relative à la réforme des chemins de fer belges augustus 2013 betreffende de hervorming van de Belgische spoorwegen
(Moniteur belge du 13 septembre 2013). (Belgisch Staatsblad van 13 september 2013).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN
30. AUGUST 2013 - Gesetz zur Reform der belgischen Eisenbahnen 30. AUGUST 2013 - Gesetz zur Reform der belgischen Eisenbahnen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man
unter: unter:
1. Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs: den im 1. Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs: den im
Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für Königlichen Erlass vom 25. Oktober 2004 zur Schaffung des Dienstes für
die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des die Regulierung des Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des
Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und Flughafens Brüssel-National, zur Festlegung seiner Zusammensetzung und
des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und des auf seine Mitglieder anwendbaren Verwaltungs- und
Besoldungsstatuts erwähnten Dienst für die Regulierung des Besoldungsstatuts erwähnten Dienst für die Regulierung des
Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National, Eisenbahnverkehrs und der Betreibung des Flughafens Brüssel-National,
2. HR Rail: die in Artikel 7 erwähnte juristische Person des 2. HR Rail: die in Artikel 7 erwähnte juristische Person des
öffentlichen Rechts, öffentlichen Rechts,
3. Infrastrukturbetreiber: das wie in Artikel 3 § 1 erwähnte autonome 3. Infrastrukturbetreiber: das wie in Artikel 3 § 1 erwähnte autonome
öffentliche Unternehmen, das ab Inkrafttreten der in Artikel 3 § 1 öffentliche Unternehmen, das ab Inkrafttreten der in Artikel 3 § 1
erwähnten Reform als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur fungieren erwähnten Reform als Betreiber der Eisenbahninfrastruktur fungieren
wird, wird,
4. Königlicher Erlass vom 9. Dezember 2004: den Königlichen Erlass vom 4. Königlicher Erlass vom 9. Dezember 2004: den Königlichen Erlass vom
9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das 9. Dezember 2004 über die Zuweisung von Fahrwegkapazität und das
Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur, Entgelt für die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur,
5. Nationale paritätische Kommission: die in Artikel 13 des Gesetzes 5. Nationale paritätische Kommission: die in Artikel 13 des Gesetzes
vom 23. Juli 1926 erwähnte Nationale paritätische Kommission, vom 23. Juli 1926 erwähnte Nationale paritätische Kommission,
6. Eisenbahnunternehmen: das wie in Artikel 3 § 1 erwähnte autonome 6. Eisenbahnunternehmen: das wie in Artikel 3 § 1 erwähnte autonome
öffentliche Unternehmen, das ab Inkrafttreten der in Artikel 3 § 1 öffentliche Unternehmen, das ab Inkrafttreten der in Artikel 3 § 1
erwähnten Reform als Eisenbahnunternehmen fungieren wird, erwähnten Reform als Eisenbahnunternehmen fungieren wird,
7. Beförderungsvertrag: den in Artikel 8 erwähnten 7. Beförderungsvertrag: den in Artikel 8 erwähnten
Beförderungsvertrag, Beförderungsvertrag,
8. Gesetz vom 23. Juli 1926: das Gesetz vom 23. Juli 1926 über die 8. Gesetz vom 23. Juli 1926: das Gesetz vom 23. Juli 1926 über die
NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften, NGBE-Holding und die mit ihr verbundenen Gesellschaften,
9. Gesetz vom 21. März 1991: das Gesetz vom 21. März 1991 zur 9. Gesetz vom 21. März 1991: das Gesetz vom 21. März 1991 zur
Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen,
10. Gesetz vom 4. Dezember 2006: das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über 10. Gesetz vom 4. Dezember 2006: das Gesetz vom 4. Dezember 2006 über
die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur. die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur.
TITEL 2 - Reform der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE TITEL 2 - Reform der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE
KAPITEL 1 - Ziele und Tragweite der Reform KAPITEL 1 - Ziele und Tragweite der Reform
Art. 3 - § 1 - Um die Tätigkeiten und Strukturen der NGBE-Holding, von Art. 3 - § 1 - Um die Tätigkeiten und Strukturen der NGBE-Holding, von
Infrabel und der NGBE in zwei autonome öffentliche Unternehmen mit der Infrabel und der NGBE in zwei autonome öffentliche Unternehmen mit der
Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft im Sinne Rechtsform einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft im Sinne
des Gesetzes vom 21. März 1991 umzuorganisieren, von denen eins als des Gesetzes vom 21. März 1991 umzuorganisieren, von denen eins als
Infrastrukturbetreiber fungieren und das andere ein Infrastrukturbetreiber fungieren und das andere ein
Eisenbahnunternehmen sein wird und von denen in beiden Fällen alle Eisenbahnunternehmen sein wird und von denen in beiden Fällen alle
Aktien, die das Kapital darstellen, vom Staat oder für Rechnung des Aktien, die das Kapital darstellen, vom Staat oder für Rechnung des
Staates gehalten werden, kann der König durch einen im Ministerrat Staates gehalten werden, kann der König durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass alle notwendigen Maßnahmen ergreifen in Hinblick beratenen Erlass alle notwendigen Maßnahmen ergreifen in Hinblick
darauf: darauf:
1. die Zuerkennung, Übertragung oder Einbringung der Aktien oder 1. die Zuerkennung, Übertragung oder Einbringung der Aktien oder
anderen Wertpapiere der NGBE-Holding, von Infrabel oder der NGBE, die anderen Wertpapiere der NGBE-Holding, von Infrabel oder der NGBE, die
Erhöhung oder Herabsetzung ihres Kapitals, die Fusion, Aufspaltung, Erhöhung oder Herabsetzung ihres Kapitals, die Fusion, Aufspaltung,
Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Gesamtvermögens, die Einbringung eines Teilbetriebs oder eines Gesamtvermögens, die
Auflösung oder jede gleichartige Verrichtung in Zusammenhang mit Auflösung oder jede gleichartige Verrichtung in Zusammenhang mit
diesen Gesellschaften zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu erlauben diesen Gesellschaften zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu erlauben
sowie die Bedingungen und Modalitäten davon zu bestimmen, sowie die Bedingungen und Modalitäten davon zu bestimmen,
2. die Zuerkennung, Übertragung oder Einbringung von Gütern, Rechten 2. die Zuerkennung, Übertragung oder Einbringung von Gütern, Rechten
und Verpflichtungen zwischen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE und Verpflichtungen zwischen der NGBE-Holding, Infrabel und der NGBE
zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu erlauben sowie die Bedingungen zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu erlauben sowie die Bedingungen
und Modalitäten davon zu bestimmen, und Modalitäten davon zu bestimmen,
3. die Einrichtung einer als "HR-Rail" bezeichneten juristische Person 3. die Einrichtung einer als "HR-Rail" bezeichneten juristische Person
des öffentlichen Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen des öffentlichen Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft zu schaffen, zu regeln oder zu erlauben und deren Aktiengesellschaft zu schaffen, zu regeln oder zu erlauben und deren
Gesellschaftszweck, Rechtsform, Zusammensetzung und Arbeitsweise zu Gesellschaftszweck, Rechtsform, Zusammensetzung und Arbeitsweise zu
bestimmen sowie die Übertragung des ganzen statutarischen und bestimmen sowie die Übertragung des ganzen statutarischen und
nicht-statutarischen Personals der NGBE-Holding an diese Gesellschaft nicht-statutarischen Personals der NGBE-Holding an diese Gesellschaft
durchzuführen und zu regeln, die Zurverfügungstellung des Personals an durchzuführen und zu regeln, die Zurverfügungstellung des Personals an
den Infrastrukturbetreiber und an das Eisenbahnunternehmen zu erlauben den Infrastrukturbetreiber und an das Eisenbahnunternehmen zu erlauben
und zu regeln und die Zuständigkeiten im Personalbereich, und zu regeln und die Zuständigkeiten im Personalbereich,
einschließlich soziale Konzertierung, zu regeln; alles gemäß den einschließlich soziale Konzertierung, zu regeln; alles gemäß den
Bestimmungen von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes, Bestimmungen von Artikel 7 des vorliegenden Gesetzes,
4. die Gesetzesbestimmungen, die auf die NGBE-Holding, Infrabel und 4. die Gesetzesbestimmungen, die auf die NGBE-Holding, Infrabel und
die NGBE Anwendung finden und sich beziehen auf ihre Rechtsform und die NGBE Anwendung finden und sich beziehen auf ihre Rechtsform und
ihren steuerrechtlichen Status, ihren Gesellschaftszweck, ihre ihren steuerrechtlichen Status, ihren Gesellschaftszweck, ihre
Aufträge des öffentlichen Dienstes, ihre Finanzierung, die auf sie Aufträge des öffentlichen Dienstes, ihre Finanzierung, die auf sie
anwendbaren Regeln der verwaltungstechnischen, finanziellen und anwendbaren Regeln der verwaltungstechnischen, finanziellen und
budgetären Aufsicht und Kontrolle, ihren Geschäftsführungsvertrag, budgetären Aufsicht und Kontrolle, ihren Geschäftsführungsvertrag,
ihre Niederlassung, ihre Arbeitsweise, ihre Zusammensetzung und die ihre Niederlassung, ihre Arbeitsweise, ihre Zusammensetzung und die
Zuständigkeiten ihrer Verwaltungsorgane und auf ihren beratenden Zuständigkeiten ihrer Verwaltungsorgane und auf ihren beratenden
Ausschuss, abzuändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder aufzuheben, Ausschuss, abzuändern, zu ergänzen, zu ersetzen oder aufzuheben,
5. den Namen der NGBE-Holding, von Infrabel oder der NGBE 5. den Namen der NGBE-Holding, von Infrabel oder der NGBE
gegebenenfalls zu ändern und die Gesetzesbestimmungen mit diesen gegebenenfalls zu ändern und die Gesetzesbestimmungen mit diesen
Abänderungen in Übereinstimmung zu bringen, Abänderungen in Übereinstimmung zu bringen,
6. die Steuerneutralität der in vorliegendem Artikel erwähnten 6. die Steuerneutralität der in vorliegendem Artikel erwähnten
Verrichtungen zu sichern, Verrichtungen zu sichern,
7. die in vorliegendem Artikel erwähnten Verrichtungen dem Prinzip der 7. die in vorliegendem Artikel erwähnten Verrichtungen dem Prinzip der
Gesamtrechtsnachfolge zu unterwerfen und die Kontinuität der Gesamtrechtsnachfolge zu unterwerfen und die Kontinuität der
betreffenden Tätigkeiten zu gewährleisten, unter anderem durch die betreffenden Tätigkeiten zu gewährleisten, unter anderem durch die
Übertragung - gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge - der in Übertragung - gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge - der in
Artikel 5 Nr. 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 erwähnten Artikel 5 Nr. 16 des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 erwähnten
Eisenbahngenehmigung der NGBE, der in Artikel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom Eisenbahngenehmigung der NGBE, der in Artikel 5 Nr. 8 des Gesetzes vom
19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnten 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs erwähnten
Sicherheitsbescheinigung und der der NGBE zuerkannten Fahrwegkapazität Sicherheitsbescheinigung und der der NGBE zuerkannten Fahrwegkapazität
an das Eisenbahnunternehmen. an das Eisenbahnunternehmen.
§ 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle § 2 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass alle
notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Übertragung von Vorzugsaktien notwendigen Maßnahmen ergreifen, um die Übertragung von Vorzugsaktien
und Genussscheinen der NGBE-Holding im Sinne von Artikel 9 des und Genussscheinen der NGBE-Holding im Sinne von Artikel 9 des
Gesetzes vom 23. Juli 1926 zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu Gesetzes vom 23. Juli 1926 zu Stande zu bringen, zu regeln oder zu
erlauben. erlauben.
§ 3 - Die dem König in § 1 Nrn. 1, 2 und 3 und in § 2 erteilten § 3 - Die dem König in § 1 Nrn. 1, 2 und 3 und in § 2 erteilten
Befugnisse stehen der Möglichkeit, dass die zuständigen Organe der Befugnisse stehen der Möglichkeit, dass die zuständigen Organe der
NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE durch Beschlüsse im Rahmen der NGBE-Holding, von Infrabel und der NGBE durch Beschlüsse im Rahmen der
anwendbaren gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen diese anwendbaren gesetzlichen und statutarischen Bestimmungen diese
Verrichtungen ausführen, nicht im Wege. Verrichtungen ausführen, nicht im Wege.
§ 4 - Ungeachtet jeder anderslautenden oder abweichenden § 4 - Ungeachtet jeder anderslautenden oder abweichenden
Vertragsbestimmung haben die in vorliegender Bestimmung erwähnten Vertragsbestimmung haben die in vorliegender Bestimmung erwähnten
Verrichtungen nicht zur Folge, die Bedingungen und Modalitäten der Verrichtungen nicht zur Folge, die Bedingungen und Modalitäten der
Vereinbarungen zwischen der NGBE-Holding, Infrabel oder der NGBE oder Vereinbarungen zwischen der NGBE-Holding, Infrabel oder der NGBE oder
ihren jeweiligen Tochterunternehmen einerseits und Dritten ihren jeweiligen Tochterunternehmen einerseits und Dritten
andererseits zu ändern oder eine solche Vereinbarung zu beenden; keine andererseits zu ändern oder eine solche Vereinbarung zu beenden; keine
dieser Verrichtungen gibt einer Partei das Recht, solch eine dieser Verrichtungen gibt einer Partei das Recht, solch eine
Vereinbarung abzuändern oder sie einseitig zu kündigen. Vereinbarung abzuändern oder sie einseitig zu kündigen.
KAPITEL 2 - Gesellschaftszweck und Aufträge des öffentlichen Dienstes KAPITEL 2 - Gesellschaftszweck und Aufträge des öffentlichen Dienstes
des Infrastrukturbetreibers und des Eisenbahnunternehmens des Infrastrukturbetreibers und des Eisenbahnunternehmens
Art. 4 - § 1 - Der Gesellschaftszweck des Infrastrukturbetreibers Art. 4 - § 1 - Der Gesellschaftszweck des Infrastrukturbetreibers
umfasst für das gesamte belgische Netz auf jeden Fall folgende umfasst für das gesamte belgische Netz auf jeden Fall folgende
Elemente: Elemente:
1. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb der 1. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb der
Eisenbahninfrastruktur, Eisenbahninfrastruktur,
2. Betrieb der Steuerungs- und Sicherheitssysteme dieser 2. Betrieb der Steuerungs- und Sicherheitssysteme dieser
Infrastruktur, Infrastruktur,
3. Erbringung von Leistungen für Eisenbahnunternehmen, die laut Gesetz 3. Erbringung von Leistungen für Eisenbahnunternehmen, die laut Gesetz
für diese Unternehmen erbracht werden müssen, für diese Unternehmen erbracht werden müssen,
4. Zuweisung der verfügbaren Fahrwegkapazität, 4. Zuweisung der verfügbaren Fahrwegkapazität,
5. Tarifierung, Fakturierung und Erhebung der Entgelte für die Nutzung 5. Tarifierung, Fakturierung und Erhebung der Entgelte für die Nutzung
der Eisenbahninfrastruktur und für die in Nr. 3 erwähnten Leistungen, der Eisenbahninfrastruktur und für die in Nr. 3 erwähnten Leistungen,
6. Erwerb, Entwicklung, Unterhalt, Verwaltung, Betreibung und 6. Erwerb, Entwicklung, Unterhalt, Verwaltung, Betreibung und
Vermarktung von Datenverarbeitungssystemen und Vermarktung von Datenverarbeitungssystemen und
Telekommunikationsnetzen. Telekommunikationsnetzen.
§ 2 - Die Aufträge des öffentlichen Dienstes des § 2 - Die Aufträge des öffentlichen Dienstes des
Infrastrukturbetreibers umfassen die in § 1 Nrn. 1 bis 5 erwähnten Infrastrukturbetreibers umfassen die in § 1 Nrn. 1 bis 5 erwähnten
Aufgaben sowie die anderen Aufträge des öffentlichen Dienstes, die ihm Aufgaben sowie die anderen Aufträge des öffentlichen Dienstes, die ihm
durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden. durch das Gesetz oder aufgrund des Gesetzes anvertraut werden.
Art. 5 - Der Gesellschaftszweck des Eisenbahnunternehmens umfasst auf Art. 5 - Der Gesellschaftszweck des Eisenbahnunternehmens umfasst auf
jeden Fall folgende Elemente: jeden Fall folgende Elemente:
1. Beförderung von Personen, einschließlich Empfang und Information 1. Beförderung von Personen, einschließlich Empfang und Information
der Kundschaft, und von Gütern mit der Eisenbahn, der Kundschaft, und von Gütern mit der Eisenbahn,
2. Beförderung von Gütern im Allgemeinen und dafür vorgesehene 2. Beförderung von Gütern im Allgemeinen und dafür vorgesehene
Logistikdienste, Logistikdienste,
3. Erwerb, Unterhalt, Betrieb und Finanzierung von rollendem 3. Erwerb, Unterhalt, Betrieb und Finanzierung von rollendem
Eisenbahnmaterial, Eisenbahnmaterial,
4. Ausübung von Sicherheits- und Wachtätigkeiten im Bereich der 4. Ausübung von Sicherheits- und Wachtätigkeiten im Bereich der
Eisenbahn, Eisenbahn,
5. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb von 5. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb von
Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen, Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen,
6. Entwicklung von kommerziellen oder anderen Tätigkeiten, die dazu 6. Entwicklung von kommerziellen oder anderen Tätigkeiten, die dazu
bestimmt sind, die Dienste direkt oder indirekt zu fördern oder die bestimmt sind, die Dienste direkt oder indirekt zu fördern oder die
Nutzung des Vermögens zu optimieren. Nutzung des Vermögens zu optimieren.
Art. 6 - Die Aufträge des öffentlichen Dienstes des Art. 6 - Die Aufträge des öffentlichen Dienstes des
Eisenbahnunternehmens umfassen auf jeden Fall: Eisenbahnunternehmens umfassen auf jeden Fall:
1. die inländische Personenbeförderung, die durch Regelzüge 1. die inländische Personenbeförderung, die durch Regelzüge
gewährleistet wird, und die Bedienung im Inland durch gewährleistet wird, und die Bedienung im Inland durch
Hochgeschwindigkeitszüge, Hochgeschwindigkeitszüge,
2. die grenzüberschreitende Personenbeförderung, das heißt die 2. die grenzüberschreitende Personenbeförderung, das heißt die
Beförderung, die durch Regelzüge auf dem Teil der inländischen Beförderung, die durch Regelzüge auf dem Teil der inländischen
Strecke, der nicht durch Nr. 1 gedeckt wird, und bis zu den im Strecke, der nicht durch Nr. 1 gedeckt wird, und bis zu den im
Geschäftsführungsvertrag bestimmten Bahnhöfen, die zu benachbarten Geschäftsführungsvertrag bestimmten Bahnhöfen, die zu benachbarten
Netzen gehören, gewährleistet wird, Netzen gehören, gewährleistet wird,
3. den Erwerb, den Unterhalt, den Betrieb und die Finanzierung von 3. den Erwerb, den Unterhalt, den Betrieb und die Finanzierung von
rollendem Eisenbahnmaterial, das zur Ausführung der in den Nummern 1 rollendem Eisenbahnmaterial, das zur Ausführung der in den Nummern 1
und 2 erwähnten Aufträge bestimmt ist, und 2 erwähnten Aufträge bestimmt ist,
4. Leistungen, die das Eisenbahnunternehmen für die Bedürfnisse der 4. Leistungen, die das Eisenbahnunternehmen für die Bedürfnisse der
Nation erbringen muss, Nation erbringen muss,
5. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb von 5. Erwerb, Entwicklung, Bau, Erneuerung, Unterhalt und Betrieb von
Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen, Bahnhöfen, unbewachten Haltestellen und ihren Nebenanlagen,
6. Erhaltung des historischen Erbes im Zusammenhang mit dem 6. Erhaltung des historischen Erbes im Zusammenhang mit dem
Eisenbahnbetrieb, Eisenbahnbetrieb,
7. Sicherheits- und Wachtätigkeiten im Bereich der Eisenbahn, 7. Sicherheits- und Wachtätigkeiten im Bereich der Eisenbahn,
8. andere Aufträge des öffentlichen Dienstes, mit denen das 8. andere Aufträge des öffentlichen Dienstes, mit denen das
Unternehmen durch oder aufgrund des Gesetzes beauftragt ist. Unternehmen durch oder aufgrund des Gesetzes beauftragt ist.
KAPITEL 3 - Personal KAPITEL 3 - Personal
Art. 7 - Im Rahmen der Befugnis, die gemäß Artikel 3 § 1 Nr. 3 erteilt Art. 7 - Im Rahmen der Befugnis, die gemäß Artikel 3 § 1 Nr. 3 erteilt
wird, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: wird, kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1. die Einrichtung einer als "HR Rail" bezeichneten juristischen 1. die Einrichtung einer als "HR Rail" bezeichneten juristischen
Person des öffentlichen Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen Person des öffentlichen Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen
Aktiengesellschaft schaffen, regeln oder erlauben, entweder durch die Aktiengesellschaft schaffen, regeln oder erlauben, entweder durch die
Gründung einer neuen Gesellschaft oder durch die Umwandlung einer Gründung einer neuen Gesellschaft oder durch die Umwandlung einer
bereits bestehenden Gesellschaft, bereits bestehenden Gesellschaft,
2. den Gesellschaftszweck von HR Rail bestimmen, wobei der 2. den Gesellschaftszweck von HR Rail bestimmen, wobei der
Gesellschaftszweck von HR Rail mindestens aus der Zurverfügungstellung Gesellschaftszweck von HR Rail mindestens aus der Zurverfügungstellung
- für den Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen - und - für den Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen - und
Anwerbung von statutarischem und nicht-statutarischem Personal Anwerbung von statutarischem und nicht-statutarischem Personal
besteht, das für die Ausführung ihrer Aufträge erfoderlich ist, sowie besteht, das für die Ausführung ihrer Aufträge erfoderlich ist, sowie
aus Verwaltungstätigkeiten in Personalsachen, die vor Inkrafttreten aus Verwaltungstätigkeiten in Personalsachen, die vor Inkrafttreten
der vorliegenden Reform von der NGBE-Holding ausgeführt wurden, der vorliegenden Reform von der NGBE-Holding ausgeführt wurden,
3. die Zuerkennung der Aktien von HR Rail regeln, wobei mindestens 3. die Zuerkennung der Aktien von HR Rail regeln, wobei mindestens
zwei Prozent der Aktien, die das Gesellschaftskapital darstellen, dem zwei Prozent der Aktien, die das Gesellschaftskapital darstellen, dem
Staat zuerkannt werden und die übrigen Aktien, die das Staat zuerkannt werden und die übrigen Aktien, die das
Gesellschaftskapital darstellen, zu gleichen Teilen dem Gesellschaftskapital darstellen, zu gleichen Teilen dem
Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen zuerkannt werden, Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen zuerkannt werden,
4. die mit den Aktien von HR Rail verbundenen Stimmrechte bestimmen, 4. die mit den Aktien von HR Rail verbundenen Stimmrechte bestimmen,
wobei die Aktien, die vom Staat oder für Rechnung des Staats gehalten wobei die Aktien, die vom Staat oder für Rechnung des Staats gehalten
werden, ungeachtet des von ihnen vertretenen Anteils am werden, ungeachtet des von ihnen vertretenen Anteils am
Gesellschaftskapital Anrecht auf sechzig Prozent der Stimmen geben, Gesellschaftskapital Anrecht auf sechzig Prozent der Stimmen geben,
die Aktien, die im Besitz des Infrastrukturbetreibers sind, Anrecht die Aktien, die im Besitz des Infrastrukturbetreibers sind, Anrecht
auf zwanzig Prozent der Stimmen geben und die Aktien, die im Besitz auf zwanzig Prozent der Stimmen geben und die Aktien, die im Besitz
des Eisenbahnunternehmens sind, ebenfalls Anrecht auf zwanzig Prozent des Eisenbahnunternehmens sind, ebenfalls Anrecht auf zwanzig Prozent
der Stimmen geben, der Stimmen geben,
5. die Einrichtung, Arbeitsweise, Zusammensetzung und die 5. die Einrichtung, Arbeitsweise, Zusammensetzung und die
Zuständigkeiten der Verwaltungsorgane von HR Rail regeln, wobei der Zuständigkeiten der Verwaltungsorgane von HR Rail regeln, wobei der
Verwaltungsrat sich zusammensetzt aus einem aufgrund seiner besonderen Verwaltungsrat sich zusammensetzt aus einem aufgrund seiner besonderen
Sachkunde in Sachen Beziehungen zwischen den Sozialpartnern durch Sachkunde in Sachen Beziehungen zwischen den Sozialpartnern durch
einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannten einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass ernannten
Vorsitzenden, aus dem geschäftsführenden Verwalter des Vorsitzenden, aus dem geschäftsführenden Verwalter des
Infrastrukturbetreibers, aus dem geschäftsführenden Verwalter des Infrastrukturbetreibers, aus dem geschäftsführenden Verwalter des
Eisenbahnunternehmens und aus dem Generaldirektor von HR Rail, Eisenbahnunternehmens und aus dem Generaldirektor von HR Rail,
6. die Rechtsform von HR Rail als juristische Person des öffentlichen 6. die Rechtsform von HR Rail als juristische Person des öffentlichen
Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft, die Rechts in Form einer öffentlich-rechtlichen Aktiengesellschaft, die
kein autonomes öffentliches Unternehmen im Sinne des Gesetzes vom 21. kein autonomes öffentliches Unternehmen im Sinne des Gesetzes vom 21.
März 1991 ist, ihre Aufträge des öffentlichen Dienstes, ihre März 1991 ist, ihre Aufträge des öffentlichen Dienstes, ihre
Finanzierung, ihr Steuersystem, ihre Arbeitsweise und die auf sie Finanzierung, ihr Steuersystem, ihre Arbeitsweise und die auf sie
anwendbaren Regeln für die verwaltungstechnische, finanzielle und anwendbaren Regeln für die verwaltungstechnische, finanzielle und
budgetäre Kontrolle festlegen, budgetäre Kontrolle festlegen,
7. die Übertragung von allem statutarischen und nicht-statutarischen 7. die Übertragung von allem statutarischen und nicht-statutarischen
Personal von der NGBE-Holding an die HR Rail ausführen und regeln, Personal von der NGBE-Holding an die HR Rail ausführen und regeln,
8. die Zurverfügungstellung von Personal durch HR Rail an den 8. die Zurverfügungstellung von Personal durch HR Rail an den
Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen regeln, Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen regeln,
9. die Einrichtung, Arbeitsweise, Zusammensetzung und die 9. die Einrichtung, Arbeitsweise, Zusammensetzung und die
Zuständigkeiten des Ausschusses zur Koordinierung der Verwaltung des Zuständigkeiten des Ausschusses zur Koordinierung der Verwaltung des
Personals von HR Rail regeln, wobei dieser Ausschuss sich aus einem Personals von HR Rail regeln, wobei dieser Ausschuss sich aus einem
Vorsitzenden, der der Generaldirektor von HR Rail ist, aus dem Vorsitzenden, der der Generaldirektor von HR Rail ist, aus dem
Verantwortlichen für das Personalmanagement beim Verantwortlichen für das Personalmanagement beim
Infrastrukturbetreiber, aus dem Verantwortlichen für das Infrastrukturbetreiber, aus dem Verantwortlichen für das
Personalmanagement beim Eisenbahnunternehmen und aus dem Beigeordneten Personalmanagement beim Eisenbahnunternehmen und aus dem Beigeordneten
des Generaldirektors von HR Rail zusammensetzt, des Generaldirektors von HR Rail zusammensetzt,
10. die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen von HR Rail, dem 10. die gegenseitigen Rechte und Verpflichtungen von HR Rail, dem
Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen regeln, Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen regeln,
11. die Zusammensetzung der Nationalen paritätischen Kommission 11. die Zusammensetzung der Nationalen paritätischen Kommission
abändern, so dass sie sich aus sechsundzwanzig Mitgliedern abändern, so dass sie sich aus sechsundzwanzig Mitgliedern
zusammensetzt, nämlich aus: zusammensetzt, nämlich aus:
a) drei vom Verwaltungsrat von HR Rail ernannten Mitgliedern, worunter a) drei vom Verwaltungsrat von HR Rail ernannten Mitgliedern, worunter
sich auf jeden Fall der Vorsitzende des Verwaltungsrats von HR Rail, sich auf jeden Fall der Vorsitzende des Verwaltungsrats von HR Rail,
der von Rechts wegen Vorsitzender der Nationalen paritätischen der von Rechts wegen Vorsitzender der Nationalen paritätischen
Kommission sein wird, und der Generaldirektor von HR Rail befinden, Kommission sein wird, und der Generaldirektor von HR Rail befinden,
b) fünf vom Verwaltungsrat des Infrastrukturbetreibers ernannten b) fünf vom Verwaltungsrat des Infrastrukturbetreibers ernannten
Mitgliedern, Mitgliedern,
c) fünf vom Verwaltungsrat des Eisenbahnunternehmens ernannten c) fünf vom Verwaltungsrat des Eisenbahnunternehmens ernannten
Mitgliedern, Mitgliedern,
d) einem Mitglied, das von jeder auf nationaler Ebene geschaffenen und d) einem Mitglied, das von jeder auf nationaler Ebene geschaffenen und
im Nationalen Arbeitsrat vertretenen, überberuflichen im Nationalen Arbeitsrat vertretenen, überberuflichen
Arbeitnehmerorganisation, die ebenfalls beim Infrastrukturbetreiber, Arbeitnehmerorganisation, die ebenfalls beim Infrastrukturbetreiber,
beim Eisenbahnunternehmen und bei HR Rail vertreten ist, ernannt wird, beim Eisenbahnunternehmen und bei HR Rail vertreten ist, ernannt wird,
e) den übrigen Mitgliedern, die von den im Sinne des Personalstatuts e) den übrigen Mitgliedern, die von den im Sinne des Personalstatuts
von HR Rail anerkannten Gewerkschaftsorganisationen im Verhältnis zur von HR Rail anerkannten Gewerkschaftsorganisationen im Verhältnis zur
Anzahl ihrer beitragspflichtigen Mitglieder beim Anzahl ihrer beitragspflichtigen Mitglieder beim
Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen und HR Rail ernannt Infrastrukturbetreiber, Eisenbahnunternehmen und HR Rail ernannt
werden, werden,
12. die Zuständigkeiten in Sachen Personal von HR Rail, dem 12. die Zuständigkeiten in Sachen Personal von HR Rail, dem
Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen regeln, Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen regeln,
einschließlich der sozialen Konzertierung, einschließlich der sozialen Konzertierung,
13. alle Gesetzesbestimmungen bezüglich des Personals abändern, 13. alle Gesetzesbestimmungen bezüglich des Personals abändern,
ergänzen, ersetzen oder aufheben, wobei das Statut des Personals von ergänzen, ersetzen oder aufheben, wobei das Statut des Personals von
HR Rail, einschließlich des Gewerkschaftsstatuts, weiterhin im HR Rail, einschließlich des Gewerkschaftsstatuts, weiterhin im
Zuständigkeitsbereich der Nationalen paritätischen Kommission liegt Zuständigkeitsbereich der Nationalen paritätischen Kommission liegt
und während der Zurverfügungstellung weiterhin Anwendung findet. und während der Zurverfügungstellung weiterhin Anwendung findet.
KAPITEL 4 - Beförderungsvertrag KAPITEL 4 - Beförderungsvertrag
Art. 8 - § 1 - Der Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen Art. 8 - § 1 - Der Infrastrukturbetreiber und das Eisenbahnunternehmen
arbeiten bei der Ausführung ihrer Aufträge des öffentlichen Dienstes arbeiten bei der Ausführung ihrer Aufträge des öffentlichen Dienstes
zusammen - unter anderem um pünktliche und qualitätsvolle Leistungen zusammen - unter anderem um pünktliche und qualitätsvolle Leistungen
für die Reisenden zu erbringen - und schließen zu diesem Zweck einen für die Reisenden zu erbringen - und schließen zu diesem Zweck einen
Beförderungsvertrag ab. Beförderungsvertrag ab.
§ 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass: § 2 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass:
1. die Angelegenheiten, die durch den Beförderungsvertrag geregelt 1. die Angelegenheiten, die durch den Beförderungsvertrag geregelt
werden, werden,
2. das Verfahren, das im Hinblick auf den Abschluss oder die Änderung 2. das Verfahren, das im Hinblick auf den Abschluss oder die Änderung
des Beförderungsvertrags befolgt werden muss, wohlgemerkt, dass der des Beförderungsvertrags befolgt werden muss, wohlgemerkt, dass der
Beförderungsvertrag auf jeden Fall erst nach der nicht verbindlichen Beförderungsvertrag auf jeden Fall erst nach der nicht verbindlichen
Stellungnahme des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs Stellungnahme des Dienstes für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs
abgeschlossen oder abgeändert werden kann, dass er erst in Kraft abgeschlossen oder abgeändert werden kann, dass er erst in Kraft
treten kann, nachdem der König ihn durch einen im Ministerrat treten kann, nachdem der König ihn durch einen im Ministerrat
beratenen Erlass gebilligt hat und dass in den Fällen, wo die Parteien beratenen Erlass gebilligt hat und dass in den Fällen, wo die Parteien
keine Einigung erzielen, eine Regelung zur Festlegung des Inhalts des keine Einigung erzielen, eine Regelung zur Festlegung des Inhalts des
Beförderungsvertrags in Bezug auf die in Nr. 1 erwähnten Beförderungsvertrags in Bezug auf die in Nr. 1 erwähnten
Angelegenheiten vorgesehen wird, Angelegenheiten vorgesehen wird,
3. den Mechanismus für die Beilegung von Streitfällen zwischen dem 3. den Mechanismus für die Beilegung von Streitfällen zwischen dem
Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die Infrastrukturbetreiber und dem Eisenbahnunternehmen in Bezug auf die
Ausführung des Beförderungsvertrags, wohlgemerkt, dass die Parteien Ausführung des Beförderungsvertrags, wohlgemerkt, dass die Parteien
dem Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs, der eine mit dem Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs, der eine mit
Gründen versehene Entscheidung treffen wird, den Streitfall werden Gründen versehene Entscheidung treffen wird, den Streitfall werden
vorlegen können. vorlegen können.
TITEL 3 - Eisenbahnregelung TITEL 3 - Eisenbahnregelung
KAPITEL 1 - Die Rolle der Regulierungsbehörde KAPITEL 1 - Die Rolle der Regulierungsbehörde
Art. 9 - § 1 - Der König dehnt die gesetzlichen und Art. 9 - § 1 - Der König dehnt die gesetzlichen und
verordnungsrechtlichen Aufträge des Dienstes für die Regulierung des verordnungsrechtlichen Aufträge des Dienstes für die Regulierung des
Eisenbahnverkehrs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aus, Eisenbahnverkehrs durch einen im Ministerrat beratenen Erlass aus,
damit der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs auf jeden damit der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs auf jeden
Fall die in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Aufträge erfüllt. Fall die in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Aufträge erfüllt.
§ 2 - In Ausführung seines beratenden Auftrags gibt der Dienst für die § 2 - In Ausführung seines beratenden Auftrags gibt der Dienst für die
Regulierung des Eisenbahnverkehrs vor Abschluss oder Änderung des Regulierung des Eisenbahnverkehrs vor Abschluss oder Änderung des
Beförderungsvertrags eine nicht verbindliche, mit Gründen versehene Beförderungsvertrags eine nicht verbindliche, mit Gründen versehene
Stellungnahme über den Inhalt des Beförderungsvertrags ab. Stellungnahme über den Inhalt des Beförderungsvertrags ab.
§ 3 - In Ausführung seines Kontrollauftrags nimmt der Dienst für die § 3 - In Ausführung seines Kontrollauftrags nimmt der Dienst für die
Regulierung des Eisenbahnverkehrs Folgendes wahr: Regulierung des Eisenbahnverkehrs Folgendes wahr:
a) Er führt auf Anfrage des für die öffentlichen Unternehmen a) Er führt auf Anfrage des für die öffentlichen Unternehmen
zuständigen Ministers einen jährlichen Audit über die Ausführung des zuständigen Ministers einen jährlichen Audit über die Ausführung des
Beförderungsvertrags durch, Beförderungsvertrags durch,
b) er erstellt auf Anfrage des Ministers, zu dessen b) er erstellt auf Anfrage des Ministers, zu dessen
Zuständigkeitsbereich die Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört, Zuständigkeitsbereich die Regulierung des Eisenbahnverkehrs gehört,
einen jährlichen Audit über die vom Infrastrukturbetreiber benutzte einen jährlichen Audit über die vom Infrastrukturbetreiber benutzte
Registrierungsmethode von Störungen durch, wie in Artikel 31/2 des Registrierungsmethode von Störungen durch, wie in Artikel 31/2 des
Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 erwähnt, Königlichen Erlasses vom 9. Dezember 2004 erwähnt,
c) er kontrolliert die Einhaltung der in Artikel 10 erwähnten Regeln c) er kontrolliert die Einhaltung der in Artikel 10 erwähnten Regeln
der Nichtdiskriminierung. der Nichtdiskriminierung.
§ 4 - In Ausführung seines administrativen Streitbeilegungsauftrags § 4 - In Ausführung seines administrativen Streitbeilegungsauftrags
trifft der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs auf trifft der Dienst für die Regulierung des Eisenbahnverkehrs auf
Anfrage des Infrastrukturbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens Anfrage des Infrastrukturbetreibers oder des Eisenbahnunternehmens
individuelle, mit Gründen versehene Entscheidungen über Streitfälle in individuelle, mit Gründen versehene Entscheidungen über Streitfälle in
Bezug auf die Ausführung des Beförderungsvertrags. Bezug auf die Ausführung des Beförderungsvertrags.
KAPITEL 2 - Regeln in Bezug auf für die Eisenbahnunternehmen zu KAPITEL 2 - Regeln in Bezug auf für die Eisenbahnunternehmen zu
erbringende Leistungen erbringende Leistungen
Art. 10 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Art. 10 - Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen
Erlass: Erlass:
1. die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende 1. die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende
Weise den Zugang zu den Bahnhöfen, zu unbewachten Haltestellen und zu Weise den Zugang zu den Bahnhöfen, zu unbewachten Haltestellen und zu
Bereichen in den Bahnhöfen, die für den Fahrkartenverkauf geeignet Bereichen in den Bahnhöfen, die für den Fahrkartenverkauf geeignet
sind, gewähren, sind, gewähren,
2. die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende 2. die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende
Weise den Zugang zu ortsfesten Anlagen für Mitteilungen an die Weise den Zugang zu ortsfesten Anlagen für Mitteilungen an die
Reisenden gewähren, wie Anzeigetafeln und Lautsprecheranlagen, Reisenden gewähren, wie Anzeigetafeln und Lautsprecheranlagen,
3. die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende 3. die Regeln, die den Eisenbahnunternehmen auf nichtdiskriminierende
Weise erlauben, im "Traffic Control" und in den Stellwerken des Weise erlauben, im "Traffic Control" und in den Stellwerken des
Infrastrukturbetreibers anwesend zu sein, und die den Mechanismus Infrastrukturbetreibers anwesend zu sein, und die den Mechanismus
bestimmen, durch den der Infrastrukturbetreiber auf bestimmen, durch den der Infrastrukturbetreiber auf
nichtdiskriminierende Weise die von den Eisenbahnunternehmen nichtdiskriminierende Weise die von den Eisenbahnunternehmen
festgelegten Prioritäten in Bezug auf ihre eigenen Züge ausführt, festgelegten Prioritäten in Bezug auf ihre eigenen Züge ausführt,
außer aus Gründen der Betriebssicherheit oder im Fall eines Konfliks außer aus Gründen der Betriebssicherheit oder im Fall eines Konfliks
mit den von den öffentlichen Behörden festgelegten Prioritäten. mit den von den öffentlichen Behörden festgelegten Prioritäten.
TITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen TITEL 4 - Gemeinsame Bestimmungen
Art. 11 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes angenommenen Erlasse Art. 11 - Die aufgrund des vorliegenden Gesetzes angenommenen Erlasse
können die geltenden Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen können die geltenden Gesetzesbestimmungen abändern, ergänzen, ersetzen
oder aufheben. oder aufheben.
Die in Absatz 1 erwähnten Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie Die in Absatz 1 erwähnten Erlasse sind nicht länger wirksam, wenn sie
nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch nicht binnen zwölf Monaten nach dem Datum ihres Inkrafttretens durch
Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend bis zu Gesetz bestätigt worden sind. Die Bestätigung gilt rückwirkend bis zu
diesem Datum. diesem Datum.
Die dem König durch vorliegenden Artikel erteilte Befugnis läuft am 1. Die dem König durch vorliegenden Artikel erteilte Befugnis läuft am 1.
Juni 2014 aus. Nach diesem Datum können die in Ausführung dieser Juni 2014 aus. Nach diesem Datum können die in Ausführung dieser
Befugnisse ergangenen Erlasse nicht abgeändert, ergänzt, ersetzt oder Befugnisse ergangenen Erlasse nicht abgeändert, ergänzt, ersetzt oder
aufgehoben werden. aufgehoben werden.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013 Gegeben zu Brüssel, den 30. August 2013
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin des Innern Die Ministerin des Innern
Frau J. MILQUET Frau J. MILQUET
Der Minister der Öffentlichen Unternehmen Der Minister der Öffentlichen Unternehmen
J.-P. LABILLE J.-P. LABILLE
Der Staatssekretär für Mobilität Der Staatssekretär für Mobilität
M. WATHELET M. WATHELET
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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