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Loi du 29 mars 2018
publié le 19 avril 2021

Loi portant enregistrement des prestataires de services aux sociétés. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2021020745
pub.
19/04/2021
prom.
29/03/2018
ELI
eli/loi/2018/03/29/2021020745/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 MARS 2018. - Loi portant enregistrement des prestataires de services aux sociétés. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 29 mars 2018 portant enregistrement des prestataires de services aux sociétés (Moniteur belge du 2 mai 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 29. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Registrierung der Dienstleister für Gesellschaften PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung von Artikel 3 Nr. 7 und der Teilumsetzung von Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.

KAPITEL 2 - Begriffsbestimmungen und Anwendungsbereich Art. 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: 1. "Dienstleister für Gesellschaften": jede natürliche oder juristische Person, die gewerbsmäßig eine der folgenden Dienstleistungen für Dritte erbringt: a) Teilnahme am Kauf oder Verkauf von Anteilen an einer Gesellschaft, mit Ausnahme der Anteile an einer notierten Gesellschaft, b) Bereitstellung eines Sitzes für ein Unternehmen, eine andere juristische Person oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung, c) Bereitstellung einer Geschäfts-, Post- oder Verwaltungsadresse und anderer damit zusammenhängender Dienstleistungen für ein Unternehmen, eine juristische Person oder eine ähnliche Rechtsvereinbarung, 2."wirtschaftlichem Eigentümer": den in Artikel 4 Nr. 27 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnten wirtschaftlichen Eigentümer, 3. "FÖD Wirtschaft": den Föderalen Öffentlichen Dienst Wirtschaft, KMB, Mittelstand und Energie, 4."Richtlinie 2015/849": die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2006/70/EG der Kommission.

Art. 4 - Vorliegendes Gesetz ist auf natürliche und juristische Personen anwendbar, die nicht in Artikel 5 § 1 Nr. 1 bis 28 und 30 bis 33 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld erwähnt sind und die eine in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Tätigkeit ausüben.

Art. 5 - Der König kann die in Artikel 3 Nr. 1 erwähnte Liste der Dienstleistungen nach Stellungnahme des Büros für die Verarbeitung finanzieller Informationen und in Übereinstimmung mit der Richtlinie 2015/849 durch einen im Ministerrat beratenen Erlass erweitern.

KAPITEL 3 - Registrierung von Dienstleistern für Gesellschaften Abschnitt 1 - Bedingungen für die Registrierung und die Ausübung der Tätigkeit von Dienstleistern für Gesellschaften Art. 6 - § 1 - In Artikel 4 erwähnte natürliche oder juristische Personen dürfen nur Dienstleistungen als Dienstleister für Gesellschaften erbringen oder als solches auftreten, sofern sie vorher von der Generaldirektion Politik der KMB des FÖD Wirtschaft hierzu registriert worden ist. § 2 - Eine natürliche Person darf nur registriert werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt: 1. Sie ist in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.2. Ihr dürfen die bürgerlichen und politischen Rechte nicht aberkannt sein.3. Über sie darf nicht der Konkurs eröffnet worden sein, ohne dass sie rehabilitiert worden wäre.4. Sie hat in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union keine der folgenden Strafen verwirkt: a) eine Kriminalstrafe, b) eine Gefängnisstrafe von mindestens sechs Monaten ohne Aufschub wegen einer der Straftaten erwähnt in Artikel 1 des Königlichen Erlasses Nr.22 vom 24. Oktober 1934 über das für bestimmte Verurteilte und für Konkursschuldner geltende gerichtliche Verbot, bestimmte Ämter, Berufe oder Tätigkeiten auszuüben, c) eine strafrechtliche Geldbuße von mindestens 2.500 EUR vor Anwendung der Zuschlagzehntel wegen Verstößen gegen das Gesetz vom 18.

September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld und seine Ausführungserlasse. § 3 - Eine juristische Person darf nur registriert werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllt: 1. Sie ist in der Zentralen Datenbank der Unternehmen eingetragen.2. Sie hat ein gesetzliches Verwaltungsorgan, das ausschließlich aus Personen besteht, die die in § 2 Nr.2 bis 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. 3. Sie hat eine tatsächliche Leitung, die ausschließlich von Personen wahrgenommen wird, die die in § 2 Nr.2 bis 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. 4. Sie hat wirtschaftliche Eigentümer, die alle die in § 2 Nr.2 bis 4 vorgesehenen Bedingungen erfüllen. 5. Sie hat Geschäftsführer und Verwalter, die gesetzlich ermächtigt sind, eine Berufstätigkeit in Belgien auszuüben. § 4 - Wird die Registrierung für die in Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe b) oder Artikel 3 Nr. 1 Buchstabe c) erwähnte Domizilierungsdienstleistung beantragt, wird die natürliche oder juristische Person nur registriert, wenn Folgendes nachgewiesen ist: 1. dass sie die Möglichkeit hat, domizilierten Personen Räumlichkeiten mit einem Teil, der die Vertraulichkeit gewährleistet und regelmäßige Versammlungen der mit der tatsächlichen Leitung, Verwaltung oder Überwachung der domizilierten Person beauftragten Organe ermöglicht, zur Verfügung zu stellen, 2.dass sie die Räumlichkeiten, die der domizilierten Person zur Verfügung gestellt werden, rechtmäßig benutzen darf, 3. dass sie mit den domizilierten Personen eine Vereinbarung trifft, in der die Bedingungen für die Benutzung der Räumlichkeiten festgelegt sind, die für die Arbeit der domizilierten Person erforderlich sind. § 5 - Der Generaldirektor der Generaldirektion Politik der KMB des FÖD Wirtschaft oder in seiner Abwesenheit der Bedienstete oder die Bediensteten, die zu diesem Zweck von dem für den Mittelstand zuständigen Minister bestimmt werden, befindet beziehungsweise befinden spätestens sechzig Tage nach Empfang einer vollständigen Akte über einen Registrierungsantrag. In Ermangelung einer Entscheidung binnen der festgelegten Frist fällt die Entscheidung günstig aus.

Ist die Akte unvollständig, setzt die Generaldirektion Politik der KMB des FÖD Wirtschaft den Antragsteller spätestens dreißig Tage nach Empfang des Antrags davon in Kenntnis und teilt ihm die fehlenden Bestandteile mit. In diesem Fall wird der Zeitraum von sechzig Tagen, in dem der FÖD Wirtschaft befinden muss, unterbrochen. Diese Frist beginnt erneut zu laufen, sobald alle fehlenden Angaben empfangen wurden.

Der König legt das Verfahren für die Beantragung der Registrierung und die Modalitäten für den Nachweis, dass eine Person die Registrierungsbedingungen erfüllt, fest.

Art. 7 - Der FÖD Wirtschaft führt eine Liste der registrierten Dienstleister für Gesellschaften, die auf seiner Internetseite einzusehen ist.

Der König kann zusätzliche Modalitäten für die Bekanntmachung festlegen.

Art. 8 - Dienstleister für Gesellschaften halten jederzeit die in Artikel 6 §§ 2 bis 5 vorgesehenen Registrierungsbedingungen ein.

Jegliche Änderung in Bezug auf die Registrierungsbedingungen wird der Generaldirektion Politik der KMB des FÖD Wirtschaft unmittelbar schriftlich oder elektronisch mitgeteilt.

Abschnitt 2 - Entzug der Registrierung Art. 9 - Werden die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzes festgelegten Bedingungen nicht oder nicht mehr erfüllt, kann die Registrierung von dem für den Mittelstand zuständigen Minister oder seinem Beauftragten entzogen werden.

Der Entzug der Registrierung bringt ab dem dreißigsten Tag nach der Notifizierung das Verbot der Ausübung der Tätigkeit als Dienstleister für Gesellschaften mit sich.

Der König bestimmt die Modalitäten für das Entzugsverfahren.

KAPITEL 4 - Kontrolle und Sanktionen Art. 10 - Bedienstete, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister aufgrund von Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellt werden, verfügen über die in den Artikeln XV.1 bis XV.10 und XV.32 bis XV.34 des vorerwähnten Gesetzbuches vorgesehenen Ermittlungs- und Feststellungsbefugnisse, um Verstöße gegen das vorliegende Gesetz zu ermitteln.

Art. 11 - Dienstleister für Gesellschaften, die Dienstleistungen erbringen, ohne registriert zu sein, oder die registriert wurden, aber die in den Artikeln 6 und 8 des vorliegenden Gesetzes oder in seinen Ausführungserlassen vorgesehenen Bedingungen nicht mehr erfüllen, werden mit einer Geldbuße von 250 bis 100.000 EUR bestraft.

Die wirtschaftlichen Eigentümer, Geschäftsführer und Verwalter von juristischen Personen, die bei Auferlegung der Geldbuße und während des Vorjahrs im Amt sind, können gesamtschuldnerisch für die in Absatz 1 erwähnten Verstöße haftbar gemacht werden.

Bedienstete, die von dem für Wirtschaft zuständigen Minister aufgrund von Artikel XV.2 des Wirtschaftsgesetzbuches bestellt werden, können dem Zuwiderhandelnden, seinen wirtschaftlichen Eigentümern, Geschäftsführern und Verwaltern gemäß Artikel XV.31 des vorerwähnten Gesetzbuches eine Verwarnung erteilen oder ihnen gemäß Artikel XV.61 des vorerwähnten Gesetzbuches einen Geldbetrag zwischen 50 und 600.000 EUR vorschlagen, durch dessen freiwillige Zahlung die Strafverfolgung erlischt.

KAPITEL 5 - Bestimmung zur Abänderung des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld Art. 12 - In Artikel 5 § 1 Nr. 29 des Gesetzes vom 18. September 2017 zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung und zur Beschränkung der Nutzung von Bargeld werden die Wörter "Gesetzes vom ... zur Registrierung der Dienstleister für Gesellschaften" durch die Wörter "Gesetzes vom 29. März 2018 zur Registrierung der Dienstleister für Gesellschaften" ersetzt.

KAPITEL 6 - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 13 - Dienstleister für Gesellschaften, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes Dienstleistungen von Dienstleistern für Gesellschaften erbracht haben, reichen ihren Registrierungsantrag spätestens sechs Monate nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes ein.

Dienstleister für Gesellschaften, die ihren Registrierungsantrag binnen der vorerwähnten Frist von sechs Monaten eingereicht haben, dürfen ihre Tätigkeiten weiterhin ausüben, solange die Untersuchung ihres Registrierungsantrags läuft.

Art. 14 - Vorliegendes Gesetz tritt an dem vom König festzulegenden Datum und spätestens am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 29. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB D. DUCARME Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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