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Loi du 29 mai 2016
publié le 25 novembre 2016

Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2016000718
pub.
25/11/2016
prom.
29/05/2016
ELI
eli/loi/2016/05/29/2016000718/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


29 MAI 2016. - Loi relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 12 à 16 de la loi du 29 mai 2016 relative à la collecte et à la conservation des données dans le secteur des communications électroniques (Moniteur belge du 18 juillet 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 29. MAI 2016 - Gesetz über die Sammlung und Aufbewahrung der Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 4 - Abänderungen des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste Art. 12 - Artikel 13 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste sorgen für die Sicherheit der Angaben, die sich auf ihre Quellen beziehen, und der von diesen Quellen gelieferten Informationen und personenbezogenen Daten." 3. Der Artikel wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Bediensteten der Nachrichten- und Sicherheitsdienste haben Zugang zu den von ihrem Dienst gesammelten und verarbeiteten Informationen, Auskünfte und personenbezogenen Daten, sofern diese bei der Ausübung ihrer Funktion oder ihres Auftrags nützlich sind." Art. 13 - Artikel 18/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: a) Der heutige Paragraph 1 Absatz 3 wird Paragraph 5.b) In § 1 Absatz 4, der § 7 wird, werden die Wörter "um die spezifische Methode zum Sammeln von Daten anzuwenden" durch die Wörter "um die Anwendung der spezifischen Methode zum Sammeln von Daten zu überwachen" ersetzt.c) Paragraph 2, dessen heutige Absätze 2 bis 5 § 6 werden, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Die Entscheidung des Dienstleiters enthält Folgendes: 1.die Art der spezifischen Methode, 2. je nach Fall, die natürlichen oder juristischen Personen, Vereinigungen oder Gruppierungen, Gegenstände, Orte, Ereignisse oder Informationen, die Gegenstand der spezifischen Methode sind, 3.die potentielle Gefahr, die die spezifische Methode rechtfertigt, 4. die tatsächlichen Umstände, die die spezifische Methode rechtfertigen, die Begründung in Sachen Subsidiarität und Verhältnismäßigkeit, einschließlich der Verbindung zwischen Nr.2 und 3, 5. den Zeitraum ab der Notifizierung der Entscheidung an den Ausschuss, in dem die spezifische Methode angewandt werden kann, 6.den Namen des Nachrichtenoffiziers (der Nachrichtenoffiziere), der (die) für die Überwachung der Anwendung der spezifischen Methode verantwortlich ist (sind), 7. gegebenenfalls, das technische Mittel, das bei der Anwendung der spezifischen Methode benutzt wird, 8.gegebenenfalls, das Zusammentreffen mit einem Ermittlungsverfahren oder einer gerichtlichen Untersuchung, 9. gegebenenfalls, die ernstzunehmenden Indizien dafür, dass der Rechtsanwalt, der Arzt oder der Journalist persönlich und aktiv an der Entstehung oder der Entwicklung der potentiellen Gefahr mitwirkt oder mitgewirkt hat, 10.in dem Fall, in dem Artikel 18/8 Anwendung findet, die Begründung der Dauer des Zeitraums, auf den die Sammlung der Daten bezogen ist, 11. das Datum der Entscheidung, 12.die Unterschrift des Dienstleiters." d) Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Für jede spezifische Methode wird dem Ausschuss am Ende jedes Monats eine Liste der ausgeführten Maßnahmen übermittelt. Diese Listen umfassen die in § 2 Nr. 1 bis 3, 5 und 7 aufgeführten Daten." e) Der Artikel wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Der Dienstleiter beendet die spezifische Methode, wenn die potentielle Gefahr, die die Methode gerechtfertigt hat, nicht mehr besteht, wenn die Methode für den Zweck, für den sie angewandt worden ist, nicht mehr nützlich ist oder wenn er eine Rechtsverletzung festgestellt hat.Er setzt den Ausschuss schnellstmöglich von seiner Entscheidung in Kenntnis." Art. 14 - Artikel 18/8 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, wird wie folgt abgeändert: a) Paragraph 1 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste können im Interesse der Erfüllung ihrer Aufträge, notfalls indem sie dazu die technische Mitwirkung des Betreibers eines elektronischen Kommunikationsnetzes oder des Anbieters eines elektronischen Kommunikationsdienstes anfordern, Folgendes vornehmen oder vornehmen lassen: 1.die Erfassung der Verkehrsdaten von elektronischen Kommunikationsmitteln, von denen elektronische Nachrichten ausgehen oder ausgingen beziehungsweise an die elektronische Nachrichten gerichtet sind oder waren, 2. die Lokalisierung der Herkunft oder der Bestimmung von elektronischen Nachrichten." b) In § 1 Absatz 2 wird das Wort "Verbindungsdaten" durch das Wort "Verkehrsdaten" ersetzt.c) Paragraph 2, dessen heutiger Text § 4 wird, wird wie folgt ersetzt: " § 2 - In Bezug auf die Anwendung der in § 1 erwähnten Methode auf die Daten, die aufgrund von Artikel 126 des Gesetzes vom 13.Juni 2005 über die elektronische Kommunikation gespeichert werden, gelten folgende Bestimmungen: 1. Für eine potentielle Gefahr, die sich auf eine Aktivität mit möglichem Bezug zu kriminellen Organisationen oder schädlichen sektiererischen Organisationen bezieht, kann der Dienstleiter in seiner Entscheidung die Daten nur für einen Zeitraum von sechs Monaten vor der Entscheidung anfordern.2. Für eine potentielle Gefahr, die nicht in Nr.1 und Nr. 3 erwähnt ist, kann der Dienstleiter in seiner Entscheidung die Daten für einen Zeitraum von neun Monaten vor der Entscheidung anfordern. 3. Für eine potentielle Gefahr, die sich auf eine Aktivität mit möglichem Bezug zu Terrorismus oder Extremismus bezieht, kann der Dienstleiter in seiner Entscheidung die Daten für einen Zeitraum von zwölf Monaten vor der Entscheidung anfordern." Art. 15 - In Artikel 43/3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Februar 2010, werden die Wörter "Artikel 18/3 § 2" durch die Wörter "Artikel 18/3 § 3" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel 43/5 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 18/3 § 2" durch die Wörter "Artikel 18/3 § 3" ersetzt.

Gegeben zu Brüssel, den 29. Mai 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Digitalen Agenda, des Fernmeldewesens und der Post A. DE CROO Der Minister der Landesverteidigung S. VANDEPUT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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