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Loi du 28 mars 2014
publié le 21 mai 2015

Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice concernant l'arrondissement judiciaire de Bruxelles et l'arrondissement judiciaire du Hainaut. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2015000260
pub.
21/05/2015
prom.
28/03/2014
ELI
eli/loi/2014/03/28/2015000260/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


28 MARS 2014. - Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice concernant l'arrondissement judiciaire de Bruxelles et l'arrondissement judiciaire du Hainaut. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 9 et 11 de la loi du 28 mars 2014 portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice concernant l'arrondissement judiciaire de Bruxelles et l'arrondissement judiciaire du Hainaut (Moniteur belge du 31 mars 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 28. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener Gesetze im Bereich der Justiz, was den Gerichtsbezirk Brüssel und den Gerichtsbezirk Hennegau betrifft PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 2 - In Teil II Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel X mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt.

Art. 3 - In Kapitel X desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 2, wird ein Artikel 555/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 555/2 - Im Gerichtsbezirk Brüssel werden die im vorliegenden Buch erwähnten Stellungnahmen und Aufträge des Prokurators des Königs von dem in Artikel 150 § 2 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von Halle-Vilvoorde abgegeben und ausgeführt, wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde geht, oder von dem in Artikel 150 § 2 Nr. 2 erwähnten Prokurator des Königs von Brüssel, wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Brüssel-Hauptstadt geht.

Im Gerichtsbezirk Brüssel wird die in Artikel 518 Absatz 1 erwähnte Stellungnahme bei den beiden Prokuratoren des Königs eingeholt.

Im Gerichtsbezirk Hennegau werden die im vorliegenden Buch erwähnten Stellungnahmen und Aufträge des Prokurators des Königs von dem in Artikel 150 § 4 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von Charleroi abgegeben und ausgeführt, wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz im Kanton Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château, im Kanton Binche, im Kanton Charleroi, im Kanton Châtelet, im Kanton Fontaine-l'Evêque, im Kanton Seneffe oder im Kanton Thuin geht, oder von dem in Artikel 150 § 4 Nr. 2 erwähnten Prokurator des Königs von Mons, wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz in den anderen Kantonen der Provinz Hennegau geht.

Im Gerichtsbezirk Hennegau wird die in Artikel 518 Absatz 1 erwähnte Stellungnahme bei den beiden Prokuratoren des Königs eingeholt.

Die in den Artikeln 513 § 3 und 515 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Stellungnahmen werden von dem Prokurator des Königs abgegeben, der in der Gebietskörperschaft, in der der betreffende Bewerber seinen Wohnsitz hat, zuständig ist." KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel Art. 4 - Die Artikel 36 bis 38 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel werden aufgehoben.

Art. 5 - Artikel 73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 6. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art.73 - Die Sachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden von Amts wegen und unentgeltlich vor dem Gericht fortgesetzt, das zuständig gewesen wäre, wenn die Sachen nach seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden wären. Das Verfahren wird in dem Stand, in dem es sich zuletzt befand, fortgesetzt." Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 74 - Einspruch und Dritteinspruch sowie Wiederaufnahmeanträge und Ersuchen um Auslegung oder Berichtigung von Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffen worden sind, werden vor dem Gericht eingelegt, das nach dem Inkrafttreten zuständig ist." Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 75 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 75 - Berufung und Kassationsbeschwerde gegen Entscheidungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch das Polizeigericht und das Korrektionalgericht getroffen worden sind, werden bei der Kanzlei des Gerichts eingelegt, das zuständig gewesen wäre, wenn die Sache nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht worden wäre." Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 76 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 76 - § 1 - Sachen, die die Ratskammer oder die Anklagekammer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits an das Polizeigericht oder das Korrektionalgericht verwiesen hatte, die vor diesem Gericht aber noch nicht untersucht worden sind, werden bei dem Polizeigericht oder dem Korrektionalgericht anhängig gemacht, das nach dem Inkrafttreten zuständig ist. § 2 - Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anhängig waren, und Entscheidungen, die im Rahmen einer Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffen worden sind, werden von dem Gericht behandelt, das nach dem Inkraftreten zuständig ist." Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 77 - Gleichlautende Abschriften von Schriftstücken aus der Verfahrensakte oder Strafakte werden entsprechend der Verfahrenssprache der Sache, in der die Akte angelegt worden ist, von der Kanzlei des niederländischsprachigen oder des französischsprachigen Gerichts ausgegeben. Gleichlautende Abschriften und Auszüge aus Personenstandsurkunden werden entsprechend der Sprache, in der sie erstellt sind, von der Kanzlei des niederländischsprachigen oder des französischsprachigen Gerichts Erster Instanz ausgegeben." (...) KAPITEL 5 - Inkrafttreten Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 10, der am Tag des Inkrafttretens von Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin in Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an dem Tag in Kraft, der gemäß Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Gerichtsbezirks Brüssel, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Dezember 2012 und 6. Januar 2014, bestimmt wird.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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