Etaamb.openjustice.be
Vue multilingue de Loi du 28/03/2014
← Retour vers "Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice concernant l'arrondissement judiciaire de Bruxelles et l'arrondissement judiciaire du Hainaut. - Traduction allemande d'extraits "
Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice concernant l'arrondissement judiciaire de Bruxelles et l'arrondissement judiciaire du Hainaut. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende wijziging en coördinatie van diverse wetten inzake Justitie wat het gerechtelijk arrondissement Brussel en het gerechtelijk arrondissement Henegouwen betreft. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 28 MARS 2014. - Loi portant modification et coordination de diverses lois en matière de Justice concernant l'arrondissement judiciaire de Bruxelles et l'arrondissement judiciaire du Hainaut. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 28 MAART 2014. - Wet houdende wijziging en coördinatie van diverse wetten inzake Justitie wat het gerechtelijk arrondissement Brussel en het gerechtelijk arrondissement Henegouwen betreft. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1er à 9 et 11 de la loi du 28 mars 2014 portant modification 9 en 11 van de wet van 28 maart 2014 houdende wijziging en coördinatie
et coordination de diverses lois en matière de Justice concernant van diverse wetten inzake Justitie wat het gerechtelijk arrondissement
l'arrondissement judiciaire de Bruxelles et l'arrondissement Brussel en het gerechtelijk arrondissement Henegouwen betreft
judiciaire du Hainaut (Moniteur belge du 31 mars 2014). (Belgisch Staatsblad van 31 maart 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ
28. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener 28. MÄRZ 2014 - Gesetz zur Abänderung und Koordinierung verschiedener
Gesetze im Bereich der Justiz, was den Gerichtsbezirk Brüssel und den Gesetze im Bereich der Justiz, was den Gerichtsbezirk Brüssel und den
Gerichtsbezirk Hennegau betrifft Gerichtsbezirk Hennegau betrifft
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches KAPITEL 2 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches
Art. 2 - In Teil II Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel Art. 2 - In Teil II Buch IV des Gerichtsgesetzbuches wird ein Kapitel
X mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt. X mit der Überschrift "Allgemeine Bestimmung" eingefügt.
Art. 3 - In Kapitel X desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel Art. 3 - In Kapitel X desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel
2, wird ein Artikel 555/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 2, wird ein Artikel 555/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Art. 555/2 - Im Gerichtsbezirk Brüssel werden die im vorliegenden "Art. 555/2 - Im Gerichtsbezirk Brüssel werden die im vorliegenden
Buch erwähnten Stellungnahmen und Aufträge des Prokurators des Königs Buch erwähnten Stellungnahmen und Aufträge des Prokurators des Königs
von dem in Artikel 150 § 2 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von von dem in Artikel 150 § 2 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von
Halle-Vilvoorde abgegeben und ausgeführt, wenn es um eine Ernennung Halle-Vilvoorde abgegeben und ausgeführt, wenn es um eine Ernennung
mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde geht, oder von dem mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk Halle-Vilvoorde geht, oder von dem
in Artikel 150 § 2 Nr. 2 erwähnten Prokurator des Königs von Brüssel, in Artikel 150 § 2 Nr. 2 erwähnten Prokurator des Königs von Brüssel,
wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz im Verwaltungsbezirk
Brüssel-Hauptstadt geht. Brüssel-Hauptstadt geht.
Im Gerichtsbezirk Brüssel wird die in Artikel 518 Absatz 1 erwähnte Im Gerichtsbezirk Brüssel wird die in Artikel 518 Absatz 1 erwähnte
Stellungnahme bei den beiden Prokuratoren des Königs eingeholt. Stellungnahme bei den beiden Prokuratoren des Königs eingeholt.
Im Gerichtsbezirk Hennegau werden die im vorliegenden Buch erwähnten Im Gerichtsbezirk Hennegau werden die im vorliegenden Buch erwähnten
Stellungnahmen und Aufträge des Prokurators des Königs von dem in Stellungnahmen und Aufträge des Prokurators des Königs von dem in
Artikel 150 § 4 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von Charleroi Artikel 150 § 4 Nr. 1 erwähnten Prokurator des Königs von Charleroi
abgegeben und ausgeführt, wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz im abgegeben und ausgeführt, wenn es um eine Ernennung mit Amtssitz im
Kanton Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château, im Kanton Binche, im Kanton Kanton Beaumont-Chimay-Merbes-le-Château, im Kanton Binche, im Kanton
Charleroi, im Kanton Châtelet, im Kanton Fontaine-l'Evêque, im Kanton Charleroi, im Kanton Châtelet, im Kanton Fontaine-l'Evêque, im Kanton
Seneffe oder im Kanton Thuin geht, oder von dem in Artikel 150 § 4 Nr. Seneffe oder im Kanton Thuin geht, oder von dem in Artikel 150 § 4 Nr.
2 erwähnten Prokurator des Königs von Mons, wenn es um eine Ernennung 2 erwähnten Prokurator des Königs von Mons, wenn es um eine Ernennung
mit Amtssitz in den anderen Kantonen der Provinz Hennegau geht. mit Amtssitz in den anderen Kantonen der Provinz Hennegau geht.
Im Gerichtsbezirk Hennegau wird die in Artikel 518 Absatz 1 erwähnte Im Gerichtsbezirk Hennegau wird die in Artikel 518 Absatz 1 erwähnte
Stellungnahme bei den beiden Prokuratoren des Königs eingeholt. Stellungnahme bei den beiden Prokuratoren des Königs eingeholt.
Die in den Artikeln 513 § 3 und 515 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Die in den Artikeln 513 § 3 und 515 § 2 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten
Stellungnahmen werden von dem Prokurator des Königs abgegeben, der in Stellungnahmen werden von dem Prokurator des Königs abgegeben, der in
der Gebietskörperschaft, in der der betreffende Bewerber seinen der Gebietskörperschaft, in der der betreffende Bewerber seinen
Wohnsitz hat, zuständig ist." Wohnsitz hat, zuständig ist."
KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des
Gerichtsbezirks Brüssel Gerichtsbezirks Brüssel
Art. 4 - Die Artikel 36 bis 38 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Art. 4 - Die Artikel 36 bis 38 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur
Reform des Gerichtsbezirks Brüssel werden aufgehoben. Reform des Gerichtsbezirks Brüssel werden aufgehoben.
Art. 5 - Artikel 73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom Art. 5 - Artikel 73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom
6. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt: 6. Januar 2014, wird wie folgt ersetzt:
"Art. 73 - Die Sachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des "Art. 73 - Die Sachen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden von Amts wegen und vorliegenden Gesetzes anhängig sind, werden von Amts wegen und
unentgeltlich vor dem Gericht fortgesetzt, das zuständig gewesen wäre, unentgeltlich vor dem Gericht fortgesetzt, das zuständig gewesen wäre,
wenn die Sachen nach seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden wenn die Sachen nach seinem Inkrafttreten anhängig gemacht worden
wären. Das Verfahren wird in dem Stand, in dem es sich zuletzt befand, wären. Das Verfahren wird in dem Stand, in dem es sich zuletzt befand,
fortgesetzt." fortgesetzt."
Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74 mit folgendem Wortlaut Art. 6 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 74 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 74 - Einspruch und Dritteinspruch sowie Wiederaufnahmeanträge "Art. 74 - Einspruch und Dritteinspruch sowie Wiederaufnahmeanträge
und Ersuchen um Auslegung oder Berichtigung von Entscheidungen, die und Ersuchen um Auslegung oder Berichtigung von Entscheidungen, die
vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffen worden sind, vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes getroffen worden sind,
werden vor dem Gericht eingelegt, das nach dem Inkrafttreten zuständig werden vor dem Gericht eingelegt, das nach dem Inkrafttreten zuständig
ist." ist."
Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 75 mit folgendem Wortlaut Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 75 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 75 - Berufung und Kassationsbeschwerde gegen Entscheidungen, die "Art. 75 - Berufung und Kassationsbeschwerde gegen Entscheidungen, die
vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch das Polizeigericht vor Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes durch das Polizeigericht
und das Korrektionalgericht getroffen worden sind, werden bei der und das Korrektionalgericht getroffen worden sind, werden bei der
Kanzlei des Gerichts eingelegt, das zuständig gewesen wäre, wenn die Kanzlei des Gerichts eingelegt, das zuständig gewesen wäre, wenn die
Sache nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht Sache nach Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes anhängig gemacht
worden wäre." worden wäre."
Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 76 mit folgendem Wortlaut Art. 8 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 76 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 76 - § 1 - Sachen, die die Ratskammer oder die Anklagekammer zum "Art. 76 - § 1 - Sachen, die die Ratskammer oder die Anklagekammer zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits an das Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes bereits an das
Polizeigericht oder das Korrektionalgericht verwiesen hatte, die vor Polizeigericht oder das Korrektionalgericht verwiesen hatte, die vor
diesem Gericht aber noch nicht untersucht worden sind, werden bei dem diesem Gericht aber noch nicht untersucht worden sind, werden bei dem
Polizeigericht oder dem Korrektionalgericht anhängig gemacht, das nach Polizeigericht oder dem Korrektionalgericht anhängig gemacht, das nach
dem Inkrafttreten zuständig ist. dem Inkrafttreten zuständig ist.
§ 2 - Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden § 2 - Verfahren, die bereits vor Inkrafttreten des vorliegenden
Gesetzes anhängig waren, und Entscheidungen, die im Rahmen einer Gesetzes anhängig waren, und Entscheidungen, die im Rahmen einer
Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung vor Inkrafttreten des Ermittlung oder einer gerichtlichen Untersuchung vor Inkrafttreten des
vorliegenden Gesetzes getroffen worden sind, werden von dem Gericht vorliegenden Gesetzes getroffen worden sind, werden von dem Gericht
behandelt, das nach dem Inkraftreten zuständig ist." behandelt, das nach dem Inkraftreten zuständig ist."
Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77 mit folgendem Wortlaut Art. 9 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 77 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
"Art. 77 - Gleichlautende Abschriften von Schriftstücken aus der "Art. 77 - Gleichlautende Abschriften von Schriftstücken aus der
Verfahrensakte oder Strafakte werden entsprechend der Verfahrensakte oder Strafakte werden entsprechend der
Verfahrenssprache der Sache, in der die Akte angelegt worden ist, von Verfahrenssprache der Sache, in der die Akte angelegt worden ist, von
der Kanzlei des niederländischsprachigen oder des der Kanzlei des niederländischsprachigen oder des
französischsprachigen Gerichts ausgegeben. Gleichlautende Abschriften französischsprachigen Gerichts ausgegeben. Gleichlautende Abschriften
und Auszüge aus Personenstandsurkunden werden entsprechend der und Auszüge aus Personenstandsurkunden werden entsprechend der
Sprache, in der sie erstellt sind, von der Kanzlei des Sprache, in der sie erstellt sind, von der Kanzlei des
niederländischsprachigen oder des französischsprachigen Gerichts niederländischsprachigen oder des französischsprachigen Gerichts
Erster Instanz ausgegeben." Erster Instanz ausgegeben."
(...) (...)
KAPITEL 5 - Inkrafttreten KAPITEL 5 - Inkrafttreten
Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 10, der am Tag des Inkrafttretens Art. 11 - Mit Ausnahme von Artikel 10, der am Tag des Inkrafttretens
von Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der von Artikel 21 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 zur Abänderung der
Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin in Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches mit Bezug auf die Disziplin in
Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an dem Tag in Kraft, der gemäß Kraft tritt, tritt vorliegendes Gesetz an dem Tag in Kraft, der gemäß
Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des Artikel 61 Absatz 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2012 zur Reform des
Gerichtsbezirks Brüssel, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Dezember Gerichtsbezirks Brüssel, abgeändert durch die Gesetze vom 31. Dezember
2012 und 6. Januar 2014, bestimmt wird. 2012 und 6. Januar 2014, bestimmt wird.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014 Gegeben zu Brüssel, den 28. März 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
^