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Loi du 28 avril 2022
publié le 14 octobre 2024

Loi portant le livre 5 "Les obligations" du Code civil. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2024009165
pub.
14/10/2024
prom.
28/04/2022
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28 AVRIL 2022. - Loi portant le livre 5 "Les obligations" du Code civil. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 12 à 25 et 36 à 53 de la loi du 28 avril 2022 portant le livre 5 "Les obligations" du Code civil (Moniteur belge du 1er juillet 2022).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 28. APRIL 2022 - Gesetz zur Einführung von Buch 5 "Schuldverhältnisse" des Zivilgesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) Abschnitt 2 - Abänderungen des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen

Art. 12 - In Artikel 1:10 § 1 Absatz 1 des Gesetzbuches der Gesellschaften und Vereinigungen wird die Zahl "1138" durch die Zahl "5.80" ersetzt.

Art. 13 - In Artikel 2:144 Absatz 3 desselben Gesetzbuches wird die Zahl "1166" durch die Zahl "5.242" ersetzt.

Art. 14 - In Artikel 4:15 Absatz 1 desselben Gesetzbuches wird die Zahl "1166" durch die Zahl "5.242" ersetzt.

Abschnitt 3 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches

Art. 15 - In Artikel VI.7/3 Absatz 2 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird die Zahl "1235" durch die Zahl "5.195" ersetzt.

Art. 16 - In Artikel VI.83 Nr. 10 und 11 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "des Artikels 1184" jeweils durch die Wörter "der Artikel 5.90 bis 5.96" ersetzt.

Art. 17 - In Artikel VI.91/5 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2019, werden die Wörter "des Artikels 1184" durch die Wörter "der Artikel 5.90 bis 5.96" ersetzt.

Art. 18 - In Artikel VII.106 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt.

Art. 19 - In Artikel VII.147/17 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, werden die Wörter "der Artikel 1250 und 1251" durch die Wörter "der Artikel 5.218 bis 5.220" ersetzt.

Art. 20 - In Artikel VII.147/22 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt.

Art. 21 - In Artikel VII.199 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird das Wort "Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt.

Art. 22 - In Artikel VII.213 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. April 2016, wird das Wort "Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt.

Art. 23 - In Artikel XX.56 § 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird das Wort "Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt.

Art. 24 - In Artikel XX.65 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird die Zahl "1244" durch die Zahl "5.201" ersetzt.

Art. 25 - In Artikel XX.201 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 11. August 2017, wird das Wort "Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt. (...) Abschnitt 12 - Abänderung des Gesetzes vom 3. November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer

Art. 36 - In Artikel 4bis § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 3. November 2001 zur Gründung der Belgischen Investierungsgesellschaft für Entwicklungsländer, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Januar 2014, werden die Wörter "Artikel 1184 des Zivilgesetzbuches ist nicht" durch die Wörter "Die Artikel 5.90 bis 5.96 des Zivilgesetzbuches sind nicht" ersetzt.

Abschnitt 13 - Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen

Art. 37 - In Artikel 31 § 4 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, abgeändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2018, wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt.

Abschnitt 14 - Abänderung des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen

Art. 38 - In Artikel 7 des Gesetzes vom 11. Juni 2004 über die Informationspflicht beim Verkauf von Gebrauchtfahrzeugen, abgeändert durch das Gesetz vom 28. November 2018, wird die Zahl "1116" durch die Zahl "5.35" ersetzt.

Abschnitt 15 - Abänderungen des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente

Art. 39 - In Artikel 8 §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente wird die Zahl "1254" jeweils durch die Zahl "5.210" ersetzt.

Art. 40 - In Artikel 9 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt.

Art. 41 - In Artikel 9/1 §§ 1 und 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. September 2011, wird die Zahl "1254" jeweils durch die Zahl "5.210" ersetzt.

Art. 42 - In Artikel 11 § 3 desselben Gesetzes wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt.

Art. 43 - In Artikel 12 § 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. September 2011, wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt.

Art. 44 - In Artikel 13 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes wird die Zahl "1254" durch die Zahl "5.210" ersetzt.

Abschnitt 16 - Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen

Art. 45 - Artikel 35 § 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. August 2017, außer was die in Artikel 71 dieses Gesetzes erwähnten Fälle betrifft, wird wie folgt abgeändert: 1.Das Wort "Vertragsstrafen" wird durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt. 2. Das Wort "Vertragsstrafe" wird durch das Wort "Entschädigungsklausel" ersetzt. Art. 46 - In Artikel 43 Absatz 2 desselben Gesetzes, aufgehoben durch das Gesetz vom 11. August 2017, außer was die in Artikel 71 dieses Gesetzes erwähnten Fälle betrifft, wird die Zahl "1244" durch die Zahl "5.201" ersetzt.

Abschnitt 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor

Art. 47 - In Artikel 7 § 2 des Gesetzes vom 3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor, ersetzt durch das Gesetz vom 25. Dezember 2016, werden die Wörter "Buch III Titel VI Kapitel 8" durch die Wörter "Buch 5 Titel 3 Untertitel 4 Kapitel 1" ersetzt.

Art. 48 - In Artikel 8 § 4 desselben Gesetzes wird die Zahl "1167" durch die Zahl "5.243" ersetzt.

Abschnitt 18 - Abänderung des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen

Art. 49 - In Artikel 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2013 über den Weiterverkauf von Eintrittskarten für Veranstaltungen wird die Zahl "1116" durch die Zahl "5.35" ersetzt.

Abschnitt 19 - Abänderung des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe

Art. 50 - In Artikel 12 Absatz 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 über verschiedene Bestimmungen in Bezug auf die Finanzierung der kleinen und mittleren Betriebe wird das Wort "Vertragsstrafen" durch das Wort "Entschädigungsklauseln" ersetzt.

Abschnitt 20 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen

Art. 51 - In Artikel 139 Absatz 2 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen werden die Wörter "Die Artikel 1689 bis 1701 und 2075 des Zivilgesetzbuches" durch die Wörter "Buch 5 Titel 3 Untertitel 4 Kapitel 1 des Zivilgesetzbuches und Buch III Titel XVII Artikel 60 Absatz 3 des früheren Zivilgesetzbuches" ersetzt.

Art. 52 - In Artikel 190 Absatz 1 desselben Gesetzes wird die Zahl "1167" durch die Zahl "5.243" ersetzt.

Art. 53 - In Artikel 246 Absatz 3 desselben Gesetzes wird die Zahl "1252" durch die Zahl "5.223" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 28. April 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE


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