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Loi du 27 décembre 2006
publié le 23 juin 2009

Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2009000416
pub.
23/06/2009
prom.
27/12/2006
ELI
eli/loi/2006/12/27/2009000416/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

27 DECEMBRE 2006. - Loi portant des dispositions diverses (II) Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 31, 35 et 36 de la loi du 27 décembre 2006 portant des dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 28 décembre 2006).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (II) ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL II - Justiz (...) KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2003 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2003 zur Abänderung des Strafprozessgesetzbuches (...)

Art. 31.Artikel 376 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Wenn der Verurteilungsentscheid die Einziehung von Sachen oder Summen nach sich zieht, die sich ausserhalb des Königreichs befinden oder ausserhalb des Königreichs einzutreiben sind, übermittelt die Staatsanwaltschaft eine Abschrift der relevanten Schriftstücke der Strafakte an den Minister der Justiz. Sie setzt das Zentrale Organ für Sicherstellung und Einziehung durch Übermittlung einer Abschrift davon in Kenntnis. » (...) KAPITEL III - Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen im Hinblick auf die Vereinheitlichung der Modalitäten zur Ausführung der den Justizhäusern anvertrauten Aufträge Abschnitt 1 - Abänderung des Strafgesetzbuches Art. 35 - Artikel 37quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 werden die Wörter « des Justizministeriums » durch die Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: « Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest. Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim Dienst der Justizhäuser eingereicht hat, über die Zweckmässigkeit der ins Auge gefassten Massnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann. » 3. Der erste Satz von § 3 wird wie folgt ersetzt: « Jede Bezirksabteilung des Dienstes der Justizhäuser des FÖD Justiz erstellt zweimal jährlich einen Bericht mit den bestehenden Aktivitäten, die für die Ableistung der Arbeitsstrafe geeignet sind.» 4. Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 4 - Auf föderaler und lokaler Ebene werden Konzertierungsstrukturen für die Anwendung der Arbeitsstrafe geschaffen.Aufgabe dieser Konzertierungsstrukturen ist es, auf regelmässiger Basis die Instanzen, die an der Vollstreckung der Arbeitsstrafe beteiligt sind, zwecks Auswertung ihrer Zusammenarbeit zu versammeln. Der König legt die näheren Regeln für die Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Konzertierungsstrukturen fest. » Art. 36 - Artikel 37quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « des Justizministeriums » durch die Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt.2. In § 2 werden die Wörter « und an die Abteilung des Dienstes der Justizhäuser des Justizministeriums im Gerichtsbezirk » durch die Wörter « und an die zuständige Bezirksabteilung des Dienstes der Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt.3. In § 2 werden die Wörter « per Einschreibesendung und gegebenenfalls dessen Beistand per einfachen Brief » durch die Wörter « per einfachen Brief » ersetzt.4. In § 2 werden ein Absatz 2 und ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die territoriale Zuständigkeit der Bewährungskommission wird vom Wohnort des Verurteilten zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskräftigkeit des Urteils oder des Entscheids bestimmt.Wenn der Betreffende seinen Wohnort ausserhalb des Staatsgebiets des Königreichs hat, ist die territorial zuständige Bewährungskommission diejenige des Ortes, wo die Verurteilung in erster Instanz ausgesprochen wurde.

Wenn die Kommission es in aussergewöhnlichen Fällen für einen zu einer Arbeitsstrafe Verurteilten, der einen mit Gründen versehenen diesbezüglichen Antrag stellt, für zweckmässig hält, die Zuständigkeit auf die Bewährungskommission seines neuen Wohnortes zu übertragen, trifft sie, nachdem diese andere Kommission binnen einer Frist von zwei Monaten eine gleich lautende Stellungnahme abgegeben hat, eine mit Gründen versehene Entscheidung. Für Personen, die keinen Wohnort im Königreich haben, kann die Zuständigkeit nach dem gleichen Verfahren einer anderen Bewährungskommission übertragen werden, ohne dass in diesem Fall verlangt wird, dass es die Kommission ihres neuen Wohnortes sein muss. » 5. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: « Der konkrete Inhalt der Arbeitsstrafe wird dem Verurteilten in einem von ihm zu unterzeichnenden Abkommen notifiziert, von dem der Justizassistent ihm eine Abschrift übergibt.Der Justizassistent übermittelt auch eine Abschrift des unterzeichneten Abkommens an die Bewährungskommission, und zwar binnen einer Frist von drei Werktagen. » 6. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: « Der Bericht wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem Justizassistenten per einfachen Brief übermittelt.» (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Für den Premierminister, abwesend: Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Für die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Verbraucherschutzes, abwesend: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Der Minister des Innern P. DEWAEL Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Der Vizepremierminister und Minister des Innern P. DEWAEL Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX

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