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Loi portant des dispositions diverses Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN
27 DECEMBRE 2006. - Loi portant des dispositions diverses (II) 27 DECEMBER 2006. - Wet houdende diverse bepalingen (II) Duitse
Traduction allemande d'extraits vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 31,
articles 31, 35 et 36 de la loi du 27 décembre 2006 portant des 35 en 36 van de wet van 27 december 2006 houdende diverse bepalingen
dispositions diverses (II) (Moniteur belge du 28 décembre 2006). (II) (Belgisch Staatsblad van 28 december 2006).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen 27. DEZEMBER 2006 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen
(II) (II)
ALBERT II., König der Belgier, ALBERT II., König der Belgier,
Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
TITEL II - Justiz TITEL II - Justiz
(...) (...)
KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2003 zur Abänderung KAPITEL II - Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2003 zur Abänderung
des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 21. November 1989 des Strafprozessgesetzbuches und des Gesetzes vom 21. November 1989
über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge über die Haftpflichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge
Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2003 zur Abänderung Abschnitt 1 - Abänderung des Gesetzes vom 19. März 2003 zur Abänderung
des Strafprozessgesetzbuches des Strafprozessgesetzbuches
(...) (...)

Art. 31.Artikel 376 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch

Art. 31.Artikel 376 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch

das Gesetz vom 19. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: das Gesetz vom 19. März 2003, wird durch folgende Bestimmung ersetzt:
« Wenn der Verurteilungsentscheid die Einziehung von Sachen oder « Wenn der Verurteilungsentscheid die Einziehung von Sachen oder
Summen nach sich zieht, die sich ausserhalb des Königreichs befinden Summen nach sich zieht, die sich ausserhalb des Königreichs befinden
oder ausserhalb des Königreichs einzutreiben sind, übermittelt die oder ausserhalb des Königreichs einzutreiben sind, übermittelt die
Staatsanwaltschaft eine Abschrift der relevanten Schriftstücke der Staatsanwaltschaft eine Abschrift der relevanten Schriftstücke der
Strafakte an den Minister der Justiz. Sie setzt das Zentrale Organ für Strafakte an den Minister der Justiz. Sie setzt das Zentrale Organ für
Sicherstellung und Einziehung durch Übermittlung einer Abschrift davon Sicherstellung und Einziehung durch Übermittlung einer Abschrift davon
in Kenntnis. » in Kenntnis. »
(...) (...)
KAPITEL III - Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen im KAPITEL III - Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen im
Hinblick auf die Vereinheitlichung der Modalitäten zur Ausführung der Hinblick auf die Vereinheitlichung der Modalitäten zur Ausführung der
den Justizhäusern anvertrauten Aufträge den Justizhäusern anvertrauten Aufträge
Abschnitt 1 - Abänderung des Strafgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderung des Strafgesetzbuches
Art. 35 - Artikel 37quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das Art. 35 - Artikel 37quater des Strafgesetzbuches, eingefügt durch das
Gesetz vom 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert: Gesetz vom 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 2 werden die Wörter « des Justizministeriums » durch die 1. In § 2 werden die Wörter « des Justizministeriums » durch die
Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt. Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt.
2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt: 2. Paragraph 2 wird wie folgt ergänzt:
« Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen « Der König legt die näheren Regeln bezüglich des kurzen
Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest. Informationsberichts und der Sozialuntersuchung fest.
Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen Diese Berichte und Untersuchungen dürfen nur die sachdienlichen
Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim Dienst Elemente enthalten, durch die die Behörde, die den Antrag beim Dienst
der Justizhäuser eingereicht hat, über die Zweckmässigkeit der ins der Justizhäuser eingereicht hat, über die Zweckmässigkeit der ins
Auge gefassten Massnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann. » Auge gefassten Massnahme oder Strafe aufgeklärt werden kann. »
3. Der erste Satz von § 3 wird wie folgt ersetzt: 3. Der erste Satz von § 3 wird wie folgt ersetzt:
« Jede Bezirksabteilung des Dienstes der Justizhäuser des FÖD Justiz « Jede Bezirksabteilung des Dienstes der Justizhäuser des FÖD Justiz
erstellt zweimal jährlich einen Bericht mit den bestehenden erstellt zweimal jährlich einen Bericht mit den bestehenden
Aktivitäten, die für die Ableistung der Arbeitsstrafe geeignet sind. » Aktivitäten, die für die Ableistung der Arbeitsstrafe geeignet sind. »
4. Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: 4. Es wird ein § 4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
« § 4 - Auf föderaler und lokaler Ebene werden « § 4 - Auf föderaler und lokaler Ebene werden
Konzertierungsstrukturen für die Anwendung der Arbeitsstrafe Konzertierungsstrukturen für die Anwendung der Arbeitsstrafe
geschaffen. Aufgabe dieser Konzertierungsstrukturen ist es, auf geschaffen. Aufgabe dieser Konzertierungsstrukturen ist es, auf
regelmässiger Basis die Instanzen, die an der Vollstreckung der regelmässiger Basis die Instanzen, die an der Vollstreckung der
Arbeitsstrafe beteiligt sind, zwecks Auswertung ihrer Zusammenarbeit Arbeitsstrafe beteiligt sind, zwecks Auswertung ihrer Zusammenarbeit
zu versammeln. Der König legt die näheren Regeln für die zu versammeln. Der König legt die näheren Regeln für die
Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Konzertierungsstrukturen Zusammensetzung und die Arbeitsweise dieser Konzertierungsstrukturen
fest. » fest. »
Art. 36 - Artikel 37quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Art. 36 - Artikel 37quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch
das Gesetz vom 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert: das Gesetz vom 17. April 2002, wird wie folgt abgeändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « des Justizministeriums » durch 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter « des Justizministeriums » durch
die Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt. die Wörter « des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt.
2. In § 2 werden die Wörter « und an die Abteilung des Dienstes der 2. In § 2 werden die Wörter « und an die Abteilung des Dienstes der
Justizhäuser des Justizministeriums im Gerichtsbezirk » durch die Justizhäuser des Justizministeriums im Gerichtsbezirk » durch die
Wörter « und an die zuständige Bezirksabteilung des Dienstes der Wörter « und an die zuständige Bezirksabteilung des Dienstes der
Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt. Justizhäuser des Föderalen Öffentlichen Dienstes Justiz » ersetzt.
3. In § 2 werden die Wörter « per Einschreibesendung und 3. In § 2 werden die Wörter « per Einschreibesendung und
gegebenenfalls dessen Beistand per einfachen Brief » durch die Wörter gegebenenfalls dessen Beistand per einfachen Brief » durch die Wörter
« per einfachen Brief » ersetzt. « per einfachen Brief » ersetzt.
4. In § 2 werden ein Absatz 2 und ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut 4. In § 2 werden ein Absatz 2 und ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut
eingefügt: eingefügt:
« Die territoriale Zuständigkeit der Bewährungskommission wird vom « Die territoriale Zuständigkeit der Bewährungskommission wird vom
Wohnort des Verurteilten zum Zeitpunkt des Eintritts der Wohnort des Verurteilten zum Zeitpunkt des Eintritts der
Rechtskräftigkeit des Urteils oder des Entscheids bestimmt. Wenn der Rechtskräftigkeit des Urteils oder des Entscheids bestimmt. Wenn der
Betreffende seinen Wohnort ausserhalb des Staatsgebiets des Betreffende seinen Wohnort ausserhalb des Staatsgebiets des
Königreichs hat, ist die territorial zuständige Bewährungskommission Königreichs hat, ist die territorial zuständige Bewährungskommission
diejenige des Ortes, wo die Verurteilung in erster Instanz diejenige des Ortes, wo die Verurteilung in erster Instanz
ausgesprochen wurde. ausgesprochen wurde.
Wenn die Kommission es in aussergewöhnlichen Fällen für einen zu einer Wenn die Kommission es in aussergewöhnlichen Fällen für einen zu einer
Arbeitsstrafe Verurteilten, der einen mit Gründen versehenen Arbeitsstrafe Verurteilten, der einen mit Gründen versehenen
diesbezüglichen Antrag stellt, für zweckmässig hält, die Zuständigkeit diesbezüglichen Antrag stellt, für zweckmässig hält, die Zuständigkeit
auf die Bewährungskommission seines neuen Wohnortes zu übertragen, auf die Bewährungskommission seines neuen Wohnortes zu übertragen,
trifft sie, nachdem diese andere Kommission binnen einer Frist von trifft sie, nachdem diese andere Kommission binnen einer Frist von
zwei Monaten eine gleich lautende Stellungnahme abgegeben hat, eine zwei Monaten eine gleich lautende Stellungnahme abgegeben hat, eine
mit Gründen versehene Entscheidung. Für Personen, die keinen Wohnort mit Gründen versehene Entscheidung. Für Personen, die keinen Wohnort
im Königreich haben, kann die Zuständigkeit nach dem gleichen im Königreich haben, kann die Zuständigkeit nach dem gleichen
Verfahren einer anderen Bewährungskommission übertragen werden, ohne Verfahren einer anderen Bewährungskommission übertragen werden, ohne
dass in diesem Fall verlangt wird, dass es die Kommission ihres neuen dass in diesem Fall verlangt wird, dass es die Kommission ihres neuen
Wohnortes sein muss. » Wohnortes sein muss. »
5. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: 5. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:
« Der konkrete Inhalt der Arbeitsstrafe wird dem Verurteilten in einem « Der konkrete Inhalt der Arbeitsstrafe wird dem Verurteilten in einem
von ihm zu unterzeichnenden Abkommen notifiziert, von dem der von ihm zu unterzeichnenden Abkommen notifiziert, von dem der
Justizassistent ihm eine Abschrift übergibt. Der Justizassistent Justizassistent ihm eine Abschrift übergibt. Der Justizassistent
übermittelt auch eine Abschrift des unterzeichneten Abkommens an die übermittelt auch eine Abschrift des unterzeichneten Abkommens an die
Bewährungskommission, und zwar binnen einer Frist von drei Werktagen. Bewährungskommission, und zwar binnen einer Frist von drei Werktagen.
» »
6. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: 6. Paragraph 4 Absatz 3 wird wie folgt ersetzt:
« Der Bericht wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem « Der Bericht wird dem Verurteilten, der Staatsanwaltschaft und dem
Justizassistenten per einfachen Brief übermittelt. » Justizassistenten per einfachen Brief übermittelt. »
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006 Gegeben zu Châteauneuf-de-Grasse, den 27. Dezember 2006
ALBERT ALBERT
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Für den Premierminister, abwesend: Für den Premierminister, abwesend:
Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz Die Vizepremierministerin und Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Für die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des Für die Vizepremierministerin und Ministerin des Haushalts und des
Verbraucherschutzes, abwesend: Verbraucherschutzes, abwesend:
Der Minister der Mobilität Der Minister der Mobilität
R. LANDUYT R. LANDUYT
Der Minister des Innern Der Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Für den Minister der Wirtschaft, abwesend: Für den Minister der Wirtschaft, abwesend:
Der Vizepremierminister und Minister des Innern Der Vizepremierminister und Minister des Innern
P. DEWAEL P. DEWAEL
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
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