publié le 22 mars 2018
Loi modifiant le Code de droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives. - Traduction allemande
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26 OCTOBRE 2015. - Loi modifiant le Code de droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 26 octobre 2015 modifiant le Code de droit économique et portant diverses autres dispositions modificatives (Moniteur belge du 30 octobre 2015).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 26. OKTOBER 2015 - Gesetz zur Abänderung des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Abänderungsbestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. KAPITEL 2 - Abänderungen des Wirtschaftsgesetzbuches Abschnitt 1 - Abänderungen Buch I Art. 2 - Kapitel 5 Artikel I.9 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 36 wird wie folgt ersetzt: "36.vertraglich gebundener Vermittler: Kreditvermittler, der für Rechnung und unter unbeschränkter und vorbehaltloser Haftung eines einzigen Kreditgebers handelt,". 2. Nummer 37 wird wie folgt ersetzt: "37.Kreditmakler: Kreditvermittler, der kein vertraglich gebundener Vermittler, Vermittlungsvertreter oder nebenberuflicher Vertreter ist und seine Vermittlungstätigkeiten außerhalb jeglichen Alleinvertretervertrags oder jeglicher anderen rechtlichen Verpflichtung ausübt, die ihn dazu verpflichten würden, die Gesamtheit oder einen bestimmten Teil seiner Produktion bei einem oder mehreren Kreditgebern zu platzieren,". 3. In Nummer 69 werden die Wörter "Artikel VII.127" durch die Wörter "Artikel VII.148" ersetzt. 4. In Nummer 71 werden die Wörter "Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. 5. Nummer 74 wird durch die Wörter "der kein Vermittlungsvertreter ist," ergänzt.6. Der Artikel wird durch Nummern 82 und 83 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "82.Gesetz vom 25. April 2014: das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, 83. Gesetz vom 6.April 1995: das Gesetz vom 6. April 1995 über den Status und die Kontrolle von Investmentgesellschaften." Art. 3 - Kapitel 6 Artikel I.9 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Nummer 8 wird aufgehoben. 3. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.4 - Artikel I.19 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014, wird durch eine Nummer 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. dauerhafter Datenträger: Medium, das es dem Verbraucher oder dem Unternehmen gestattet, an sie persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass sie sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen können, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht." Abschnitt 2 - Abänderung Buch V Art. 5 - Artikel V.10 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 3. April 2013, wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Der Minister kann vorschreiben, dass alle Bücher, Register und anderen Buchungsbelege, deren Führung durch oder aufgrund von Gesetzesbestimmungen vorgeschrieben ist, den von ihm bestellten Bediensteten vor Ort vorgelegt werden." Abschnitt 3 - Abänderungen Buch VI Art. 6 - In Artikel VI.8 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden zwischen den Wörtern "die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher" und den Wörtern "vorgeschrieben sind" die Wörter "oder durch Verordnungen der Europäischen Union, die die Bestimmungen des vorliegenden Buches oder der vorerwähnten Ausführungserlasse ersetzen," eingefügt.
Art. 7 - In Buch VI Titel 2 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Abschnitt 1 mit den Artikeln VI.18 bis VI.21 aufgehoben.
Art. 8 - In Artikel VI.23 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird § 4 aufgehoben.
Art. 9 - In Artikel VI.26 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Paragraphen 2 und 3 aufgehoben.
Art. 10 - In Artikel VI.67 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 11 - In Artikel VI.83 Nr. 23 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" ersetzt.
Art. 12 - Artikel VI.110 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet des Artikels XII.13 ist der Gebrauch anderer Kommunikationsmittel als der in § 1 genannten oder in Anwendung dieses Paragraphen festgelegten Kommunikationsmittel für die Übermittlung unerbetener Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung nur gestattet, sofern der Empfänger, ob natürliche oder juristische Person, keine deutlichen Einwände dagegen erhebt oder sofern für Teilnehmer die in den Artikeln VI.111 bis VI.115 vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden." 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Dem Empfänger dürfen infolge der Ausübung seines Widersetzungsrechts keine Kosten auferlegt werden. § 4 - Bei der Versendung von Werbung über ein in § 2 erwähntes Kommunikationsmittel ist es verboten, die Identität des Unternehmens, in dessen Auftrag die Mitteilung erfolgt, zu verschleiern." Abschnitt 4 - Abänderungen Buch VII Art. 13 - Artikel VII.3 § 3 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "des Gesetzes vom 2.August 2002" werden durch die Wörter "des Gesetzes vom 6. April 1995" ersetzt. 2. Die Wörter "Artikel 1 Absatz 2 Nr.1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" werden durch die Wörter "Artikel 1 § 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
Art. 14 - [Abänderung des niederländischen Textes der Überschrift von Buch VII Titel 3 Kapitel 3 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 desselben Gesetzbuches] Art. 15 - In Artikel VII.69 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Höhe der laufenden Kredite" durch die Wörter "offenstehenden Betrag der laufenden Kredite" ersetzt.
Art. 16 - Artikel VII.72 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt ersetzt: "Art. VII.72 - Die Artikel VII.70, VII.71, VII.74 und VII.75 gelten nicht für Warenlieferanten oder Dienstleistungserbringer, die nur in untergeordneter Funktion als Vermittler beziehungsweise Vertreter beteiligt sind. Die Verpflichtung des Kreditgebers, dem Verbraucher die in diesen Artikeln genannten vorvertraglichen Informationen tatsächlich mitzuteilen, wird hiervon nicht berührt.
Absatz 1 ist nicht auf Vermittler beziehungsweise Vertreter in untergeordneter Funktion anwendbar, die gleichzeitig Kreditverträge und Zahlungsinstrumente, die außerhalb ihrer Niederlassung verwendet werden können, oder Kreditverträge anbieten, die in ihrer Gesamtheit oder in Teilen nicht zum Kauf von Waren oder Dienstleistungen dieses Vermittlers beziehungsweise Vertreters bestimmt sind.
Art. 17 - Artikel VII.78 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel XII.25 § 4 erwähnte" aufgehoben. 2. Der Paragraph wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Absatz 1 erwähnte elektronische Unterschrift erfolgt: - anhand einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur, die auf einem gültigen qualifizierten Zertifikat beruht und durch eine sichere Signaturerstellungseinheit erstellt worden ist wie in Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9.Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste erwähnt, - oder anhand einer anderen elektronischen Signatur, die Kriterien genügt, die der König zur Gewährleistung der Identität der Parteien, ihrer Einwilligung zum Inhalt des Kreditvertrags und der Erhaltung der Integrität dieses Vertrags festlegen kann. Im Streitfall obliegt es dem Kreditgeber nachzuweisen, dass diese elektronische Signatur diese Funktionen tatsächlich erfüllt." Art. 18 - In Artikel VII.79 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel VII.121" durch die Wörter "Artikel VII.122" ersetzt.
Art. 19 - In Artikel VII.86 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel VII.97 §§ 1 und 3" durch die Wörter "Artikel VII.94 §§ 1 und 3" ersetzt.
Art. 20 - In Artikel VII.100 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden zwischen den Wörtern "im Rahmen einer Krediteröffnung" und den Wörtern "zu einer Überziehung" die Wörter "oder eines Zahlungskontos" eingefügt.
Art. 21 - In Artikel VII.102 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "von Organismen für gemeinsame Anlagen im Sinne des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung" durch die Wörter "von Organismen für Anlagen in Forderungen im Sinne des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen" ersetzt. Art. 22 - In Artikel VII.150 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in den Artikeln VII.149 Absatz 1" durch die Wörter "in den Artikeln VII.149 § 2 Absatz 1" ersetzt.
Art. 23 - Artikel VII.153 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 3 werden zwischen den Wörtern "Nach Abschluss der Kreditakte" und den Wörtern "ist die globalisierte Antwort" die Wörter "durch den Kreditgeber" eingefügt.2. [Abänderung des französischen Textes] Art.24 - In Artikel VII.154 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel VII.77 § 1 Absatz 2" durch die Wörter "Artikel VII.149 § 1" ersetzt.
Art. 25 - In Artikel VII.159 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird § 3 durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ist der Zessionar ein Mobilisierungsorganismus im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor, unterliegt er nicht Artikel VII.162. Der König kann insbesondere unter Berücksichtigung der Art der vorgenommenen Abtretungen oder des Status oder der Organisationsstruktur des Zessionars zusätzliche Abweichungen von Absatz 1 vorsehen für diese Organismen oder für andere öffentliche oder finanzielle juristische Personen im Sinne von Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 über Finanzsicherheiten und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen in Bezug auf Vereinbarungen über die Leistung von dinglichen Sicherheiten und den Verleih mit Bezug auf Finanzinstrumente." Art. 26 - In Artikel VII.164 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt.
Art. 27 - [Abänderung des niederländischen Textes von Artikel VII.166 desselben Gesetzbuches] Art. 28 - Artikel VII.172 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In der Liste der Hypothekarkreditgeber Nr.3 Buchstabe b werden die Wörter "Artikel 78 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "Artikel 332 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt. 2. Die Liste der Verbraucherkreditgeber wird wie folgt ersetzt: "Liste der Verbraucherkreditgeber 1.Zugelassene Verbraucherkreditgeber nach belgischem Recht: a. Kreditinstitute, b.Investmentgesellschaften, c. E-Geld-Institute, d.Zahlungsinstitute, e. "Soziale" Kreditgeber (Artikel VII.3 § 4 Nr. 2), f. Andere Kreditgeber. 2. Zugelassene Verbraucherkreditgeber nach ausländischem Recht (Artikel VII.176): a. Kreditinstitute, die dem Recht eines Staates unterliegen, der dem Europäischen Wirtschaftsraum nicht angehört, b.Andere Verbraucherkreditgeber nach ausländischem Recht. 3. Registrierte Verbraucherkreditgeber nach ausländischem Recht (Artikel VII.174): a. Kreditinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, b.Finanzinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und Tochterunternehmen von Kreditinstituten sind, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen (Artikel 332 des Gesetzes vom 25. April 2014), c. Investmentgesellschaften, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, d.E-Geld-Institute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, e. Zahlungsinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen." Art. 29 - In Artikel VII.173 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "in der in Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnten Liste als Kreditinstitut" durch die Wörter "in der in Artikel 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten Liste als Kreditinstitut, in der in Artikel 53 des Gesetzes vom 6. April 1995 erwähnten Liste als Investmentgesellschaft" ersetzt.
Art. 30 - Artikel VII.174 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "in Artikel 78 des Gesetzes vom 22. März 1993 erwähnte Finanzinstitute" durch die Wörter "in Artikel 332 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnte Finanzinstitute, Investmentgesellschaften" ersetzt. 2. In Absatz 2 werden die Wörter "Artikel 78 des Gesetzes vom 22.März 1993" durch die Wörter "Artikel 332 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt.
Art. 31 - In Artikel VII.176 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Die Artikel VII.161 bis VII.164 und VII.167 bis VII.169 sind nicht anwendbar auf folgende in vorliegendem Unterabschnitt erwähnte Kreditgeber: 1. Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen und in der in Artikel 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 erwähnten Liste eingetragen sind, 2. Zweigniederlassungen von Investmentgesellschaften, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen und in der in Artikel 53 des Gesetzes vom 6.April 1995 erwähnten Liste eingetragen sind, 3. Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, ihre Tätigkeit in Belgien über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben und in der in Artikel 66 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Liste eingetragen sind, 4. Zweigniederlassungen von Versicherungsunternehmen, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen und in der in Artikel 4 des Gesetzes vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen erwähnten Liste eingetragen sind, 5. E-Geld-Institute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, ihre Tätigkeit in Belgien über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben und in der in Artikel 91 des Gesetzes vom 21.Dezember 2009 erwähnten Liste eingetragen sind, 6. Zweigniederlassungen von E-Geld-Instituten, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen und in der in Artikel 64 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 erwähnten Liste eingetragen sind, 7. Zahlungsinstitute, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen, ihre Tätigkeit in Belgien über eine Zweigstelle oder im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben und in der in Artikel 39 des Gesetzes vom 21.Dezember 2009 erwähnten Liste eingetragen sind." Art. 32 - Artikel VII.181 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "Artikel 20 des Gesetzes vom 25.
April 2014" ersetzt. 2. Paragraph 2 Nr.1 wird wie folgt abgeändert: a) Zwischen den Wörtern "Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans dieser juristischen Person" und den Wörtern "müssen vom König festgelegte Berufskenntnisse" werden die Wörter "und mit der tatsächlichen Geschäftsleitung dieser juristischen Person beauftragte Personen" eingefügt.b) Die Wörter "Artikel 19 des Gesetzes vom 22.März 1993" werden durch die Wörter "Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "bei einem bestimmten Kreditgeber oder bei mehreren Kreditgebern einer selben Gruppe" durch die Wörter "bei einem oder mehreren Kreditgebern" ersetzt.4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: " § 4 - Vermittlungsvertreter handeln hinsichtlich ihrer Tätigkeit der Hypothekarkreditvermittlung unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Haftung des Hypothekarkreditvermittlers, für dessen Rechnung sie handeln, oder eines Hypothekarkreditgebers, wenn sie für Rechnung eines vertraglich gebundenen Vermittlers handeln. Antragsteller, die eine Eintragung als Vermittlungsvertreter beantragen, weisen dies in ihrer Eintragungsakte nach.
Der Kreditvermittler oder Kreditgeber überprüft, ob der Vermittlungsvertreter die Bestimmungen des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen einhält." 5. Paragraph 6 wird wie folgt abgeändert: a) Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Antragsteller, die eine Eintragung als vertraglich gebundener Vermittler beantragen, weisen dies in ihrer Eintragungsakte nach." b) In Absatz 2 wird das Wort "Letzterer" durch die Wörter "Der Kreditgeber" ersetzt.6. Paragraph 7 wird aufgehoben. Art. 33 - Artikel VII.182 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 5 wird wie folgt ersetzt: "5.für vertraglich gebundene Vermittler: Namen des Hypothekarkreditgebers, an den sie gebunden sind,". 2. Nummer 6 wird wie folgt ersetzt: "6.für Vermittlungsvertreter: Namen des Hypothekarkreditvermittlers, unter dessen Haftung sie ihre Tätigkeiten ausüben,".
Art. 34 - Artikel VII.183 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In § 5 Nr. 3 werden die Wörter "Artikel I.9 Nr. 81" durch die Wörter "Artikel I.9 Nr. 79" ersetzt. 3. Ein Paragraph 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5bis - In § 2 erwähnte Vermittler, die im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Belgien tätig sind, müssen folgenden Bedingungen entsprechen: 1.Sie bestimmen gemäß den Regeln von Artikel VII.180 § 5 einen oder mehrere Vertriebsbeauftragte. 2. Der König bestimmt die Bedingungen im Bereich Berufskenntnisse, die diese Vertriebsbeauftragten und andere vom Vermittler beschäftigte Personen mit Kundenkontakt im Sinne von Artikel I.9 Nr. 79, auf welche Weise auch immer, erfüllen müssen." Art. 35 - [Abänderung des französischen Textes von Artikel VII.185 desselben Gesetzbuches] Art. 36 - Artikel VII.186 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.2 werden die Wörter "Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "Artikel 20 des Gesetzes vom 25.
April 2014" ersetzt. 2. In § 2 Nr.1 werden die Wörter "Artikel 19 des Gesetzes vom 22.
März 1993" durch die Wörter "Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 1 werden die Wörter "bei einem bestimmten Kreditgeber oder bei mehreren Kreditgebern einer selben Gruppe" durch die Wörter "bei einem oder mehreren Kreditgebern" ersetzt.4. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Ein vertraglich gebundener Vermittler handelt hinsichtlich seiner Tätigkeit der Verbraucherkreditvermittlung unter der unbeschränkten und vorbehaltlosen Haftung eines Verbraucherkreditgebers.Antragsteller, die eine Eintragung als vertraglich gebundener Vermittler beantragen, weisen dies in ihrer Eintragungsakte nach.
Der Kreditgeber überprüft, ob der vertraglich gebundene Vermittler die Bestimmungen des vorliegenden Buches und seiner Ausführungserlasse und -verordnungen einhält." Art. 37 - In Artikel VII.187 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt.
Art. 38 - Artikel VII.188 § 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Für jeden Verbraucherkreditvermittler wird im Register Folgendes angegeben: 1.Angaben, die für seine Identifizierung erforderlich sind, 2. Datum seiner Eintragung, 3.Kategorie, in der er eingetragen ist, 4. gegebenenfalls Datum seiner Streichung, 5.Namen der Vertriebsbeauftragten, 6. für vertraglich gebundene Vermittler: Namen des Verbraucherkreditgebers, an den sie gebunden sind, 7.andere Informationen, die die FSMA für eine korrekte Information der Öffentlichkeit für zweckmäßig erachtet." 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: "Die FSMA legt Bedingungen fest, unter denen ein Vermerk über die Streichung eines Vermittlers von der Website entfernt wird." Art. 39 - In Artikel VII.195 Absatz 3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "des Artikels VII.109" durch die Wörter "des Artikels VII.110" ersetzt.
Art. 40 - In Artikel VII.196 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel 78 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "Artikel 332 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt.
Art. 41 - In Artikel VII.201 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "und VII.112" durch die Wörter ", VII.112 und VII.113 § 1" ersetzt.
Art. 42 - In Artikel VII.208 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "des Artikels VII.114" durch die Wörter "des Artikels VII.113" ersetzt.
Art. 43 - In Artikel VII.209 § 4 erster Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel 78 des Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "Artikel 332 des Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt.
Art. 44 - Artikel VII.216 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Zahlungsdienstleister sind verpflichtet, diesem Ombudsdienst beizutreten." Abschnitt 5 - Abänderung Buch IX Art. 45 - In Artikel IX.7 Absatz 1 Nr. 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 25. April 2013, werden die Wörter "dem Verbraucher" durch die Wörter "dem Benutzer" ersetzt.
Abschnitt 6 - Abänderung Buch XII Art. 46 - In Artikel XII.15 § 2 zweiter Gedankenstrich desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel XII.25 § 4" durch die Wörter "Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 zur Festlegung bestimmter Regeln in Bezug auf rechtliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen und Zertifizierungsdienste" ersetzt.
Abschnitt 7 - Abänderungen Buch XIV Art. 47 - In Buch XIV Titel 2 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird Abschnitt 1 mit den Artikeln XIV.10 bis XIV.13 aufgehoben.
Art. 48 - In Artikel XIV.41 § 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird Absatz 2 aufgehoben.
Art. 49 - In Artikel XIV.50 Nr. 23 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, werden die Wörter "Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" durch die Wörter "Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen" ersetzt.
Art. 50 - Artikel XIV.77 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: " § 2 - Unbeschadet des Artikels XII.13 ist der Gebrauch anderer Kommunikationsmittel als der in § 1 genannten oder in Anwendung dieses Paragraphen festgelegten Kommunikationsmittel für die Übermittlung unerbetener Nachrichten für die Zwecke der Direktwerbung nur gestattet, sofern der Empfänger, ob natürliche oder juristische Person, keine deutlichen Einwände dagegen erhebt oder sofern für Teilnehmer die in den Artikeln XIV.78 bis XIV.82 vorgesehenen Bestimmungen eingehalten werden." 2. Der Artikel wird durch Paragraphen 3 und 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Dem Empfänger dürfen infolge der Ausübung seines Widersetzungsrechts keine Kosten auferlegt werden. § 4 - Bei der Versendung von Werbung über ein in § 2 erwähntes Kommunikationsmittel ist es verboten, die Identität des Freiberuflers, in dessen Auftrag die Mitteilung erfolgt, zu verschleiern." Abschnitt 8 - Abänderungen Buch XV Art. 51 - In Artikel XV.2 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, werden die Wörter "per Einschreiben" durch die Wörter "per Einschreiben mit Rückschein" ersetzt.
Art. 52 - Artikel XV.5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Diese Versiegelung muss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen von der Staatsanwaltschaft bestätigt werden. In Ermangelung einer Bestätigung seitens der Staatsanwaltschaft ist die Versiegelung von Rechts wegen aufgehoben. Personen, bei denen die Gegenstände versiegelt werden, können vom Gericht als Verwahrer dieser Gegenstände bestellt werden.
Versiegelungen können zur Bestellung eines Wächters vor Ort führen, den die in Artikel XV.2 erwähnten Bediensteten bestimmen." 2. In § 4 werden zwischen dem Wort "Beschlagnahme" und dem Wort "aufheben" die Wörter "oder Versiegelung" eingefügt.3. In § 5 werden zwischen den Wörtern "Die Beschlagnahme" und den Wörtern "wird von Rechts wegen" die Wörter "oder Versiegelung" eingefügt. Art. 53 - In Artikel XV.14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013, werden die Wörter "Artikel XV.83 Nr. 7" durch die Wörter "Artikel XV.83 Nr. 8" ersetzt.
Art. 54 - In Artikel XV.18 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "von Buch VII" durch die Wörter "von Buch VII Titel 3" ersetzt.
Art. 55 - In Artikel XV.31 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, werden die Wörter "des Protokolls zur Feststellung des Sachverhaltes" durch die Wörter "des Verwarnungsprotokolls" ersetzt.
Art. 56 - In Artikel XV.57/1 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, werden die Wörter "Artikel 19 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "Artikel 20 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
Art. 57 - In Buch XV Titel 2 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2 mit Artikel XV.66 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Abschnitt 2 - Verwaltungssanktionen im Rahmen von Buch VII".
Art. 58 - Artikel XV.67/3 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 75 § 5 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "des Artikels 329 § 5 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. 2. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "des Artikels 75 § 4 des Gesetzes vom 22.März 1993" durch die Wörter "des Artikels 329 § 6 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "des Artikels 75 § 5 des Gesetzes vom 22.März 1993" durch die Wörter "des Artikels 329 § 5 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
Art. 59 - In Artikel XV.68 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Wenn die FSMA feststellt, dass ein in Artikel VII.183 § 2 erwähnter Hypothekarkreditvermittler nach ausländischem Recht Artikel VII.183 § 5bis nicht nachkommt oder wenn der FÖD Wirtschaft, durch eine mit Gründen versehene Notifizierung und nachdem er den Betreffenden angehört hat, der FSMA mitteilt, dass ein solcher Vermittler anderen als in Buch VII enthaltenen Bestimmungen allgemeinen Interesses, die auf ihn anwendbar sind, nicht nachkommt, bringt die FSMA dies der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats dieses Vermittlers zur Kenntnis und ersucht sie, angemessene Maßnahmen zu treffen." Art. 60 - In Artikel XV.69 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 20. November 2013, werden zwischen den Wörtern "Buch I des Strafgesetzbuches" und den Wörtern "finden vorbehaltlich der Anwendung der nachfolgenden Sonderbestimmungen" die Wörter "einschließlich Kapitel VII und Artikel 85" eingefügt.
Art. 61 - In Artikel XV.83 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 21. Dezember 2013 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.
Mai 2014, wird Nummer 4 aufgehoben.
Art. 62 - In Artikel XV.124 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 15. Mai 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 15.
Mai 2014, wird Nummer 2 aufgehoben.
Art. 63 - Artikel XV.127 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014, wird zu Artikel XV.125 umnummeriert.
Abschnitt 9 - Abänderungen Buch XVI Art. 64 - Artikel XVI.2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Die Wörter "erteilen Unternehmen die in Artikel III.74 erwähnten Informationen und Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse des diesbezüglich zuständigen Dienstes, sofern es einen solchen Dienst gibt" werden durch die Wörter "teilen Unternehmen - zusätzlich zu den in Artikel III.74 erwähnten Informationen und sofern es einen Beschwerdedienst gibt - Telefonnummer, Faxnummer und E-Mail-Adresse dieses Dienstes mit".
Art. 65 - Artikel XVI.4 § 3 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Handelt es sich nicht um eine qualifizierte Einrichtung, werden die Kontaktdaten des in Artikel XVI.5 erwähnten Ombudsdienstes für Verbraucher mitgeteilt." Art. 66 - Artikel XVI.14 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014, wird durch die Wörter "und stellt ihn auf Antrag auf dauerhaftem Träger zur Verfügung" ergänzt.
Art. 67 - In Artikel XVI.25 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. April 2014, wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Der König kann die in § 1 aufgezählten Bedingungen verdeutlichen, um Zugänglichkeit, Fachwissen, Unabhängigkeit, Unparteilichkeit, Transparenz, Effektivität und Billigkeit auf Ebene der qualifizierten Einrichtungen, Handlungsfreiheit der Parteien und Gesetzmäßigkeit der Beschlüsse einer qualifizierten Einrichtung, die den Parteien auferlegt werden, zu gewährleisten." Art. 68 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XVI.26/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XVI.26/1 - Bietet eine qualifizierte Einrichtung ein Streitbeilegungsverfahren an, bei dem es eine Lösung vorschlägt oder zwischen den Parteien vermittelt, damit diese eine Lösung finden, können die Parteien in jedem Stadium das Verfahren abbrechen, wenn sie die Durchführung oder den Ablauf des Verfahrens für unbefriedigend erachten.
Ist die Teilnahme des Unternehmens vorgeschrieben, gilt die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit zum Verfahrensabbruch ausschließlich für den Verbraucher." Art. 69 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XVI.26/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XVI.26/2 - Bietet eine qualifizierte Einrichtung ein Streitbeilegungsverfahren an, bei dem den Parteien eine verbindliche Lösung auferlegt wird: 1. ist die auferlegte Lösung nur dann den Parteien gegenüber wirksam, wenn die Parteien vorher individuell über den verbindlichen Charakter der Lösung informiert wurden und sie dies ausdrücklich akzeptiert haben.Die ausdrückliche Zustimmung des Unternehmens ist nicht erforderlich, wenn im Gesetz oder in den vertraglichen Verpflichtungen bestimmt ist, dass die Lösungen für die Unternehmen verbindlich sind, 2. kann dem Verbraucher keine verbindliche Lösung auferlegt werden aufgrund einer Streitbeilegungsvereinbarung zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmen, wenn diese Vereinbarung vor Entstehen der Streitigkeit getroffen wurde und wenn sie dazu führt, dass dem Verbraucher das Recht entzogen wird, vor Gericht Beschwerde einzulegen, 3.darf die auferlegte Lösung nicht dazu führen, dass der Verbraucher den Schutz verliert, der ihm durch bindende Bestimmungen zum Schutz seiner Rechte in Anwendung des belgischen Rechts gewährt wird, 4. darf die auferlegte Lösung - sofern eine Rechtskollision vorliegt, bei der das Recht, das für den Kauf- oder Dienstleistungsvertrag gilt, auf den sich der Antrag auf außergerichtliche Streitbeilegung bezieht, gemäß Artikel 6 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr.593/2008 bestimmt wird - nicht dazu führen, dass der Verbraucher den Schutz verliert, der ihm durch die Bestimmungen gewährt wird, von denen gemäß dem Recht des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnort hat, nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf, 5. darf die von einer AS-Stelle auferlegte Lösung - sofern eine Rechtskollision vorliegt, bei der das Recht, das für den Kauf- oder Dienstleistungsvertrag gilt, auf den sich der Antrag auf außergerichtliche Streitbeilegung bezieht, gemäß Artikel 5 Absätze 1 bis 3 des Übereinkommens von Rom vom 19.Juni 1980 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht bestimmt wird - nicht dazu führen, dass der Verbraucher den Schutz verliert, der ihm durch bindende Vorschriften des Rechts des Mitgliedstaats, in dem er seinen gewöhnlichen Wohnort hat, gewährt wird." Art. 70 - In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel XVI.26/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XVI.26/3 - Qualifizierte Einrichtungen ergreifen die erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten wird." Abschnitt 10 - Abänderungen Buch XVII Art. 71 - Artikel XVII.37 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 28. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.Teil 4 des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen,". 2. Der Artikel wird durch eine Nummer 32 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "32.Gesetz vom 28. August 2011 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf Teilzeitnutzungsverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederverkaufs- und Tauschverträge." KAPITEL 3 - Abänderung des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches Art. 72 - In Artikel 32 § 2 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch XI "Geistiges Eigentum" in das Wirtschaftsgesetzbuch und zur Einfügung der Buch XI eigenen Bestimmungen in die Bücher I, XV und XVII desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "- Artikel 53 des Gesetzes vom 10. Januar 2011 zur Ausführung des Patentrechtsvertrags und der Akte zur Revision des Übereinkommens über die Erteilung europäischer Patente und zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über Erfindungspatente," und den Wörtern "- das Sortenschutzgesetz vom 10. Januar 2011 (nicht in Kraft getreten)," die Wörter "- das Gesetz vom 20. Mai 1975 zum Schutz von pflanzlichen Zuchtprodukten, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. Mai 2007 über die gerichtsverfahrensrechtlichen Aspekte des Schutzes der geistigen Eigentumsrechte," eingefügt. KAPITEL 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen Art. 73 - Artikel 54 § 5 des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Wird innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist kein Antrag auf Zulassung oder Eintragung eingereicht, endet die in § 4 erwähnte vorläufige Zulassung beziehungsweise vorläufige Ermächtigung von Rechts wegen. Wird ein Antrag auf Zulassung oder Eintragung innerhalb der in Absatz 1 erwähnten Frist eingereicht, endet die in § 4 erwähnte vorläufige Zulassung beziehungsweise vorläufige Ermächtigung von Rechts wegen, wenn die FSMA einen Beschluss zur Verweigerung der Zulassung oder Eintragung fasst." 3. Paragraph 5 wird durch vier Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Verbraucherkreditvermittler, die am Datum des Inkrafttretens von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 des Wirtschaftsgesetzbuches seit weniger als einem Jahr die Tätigkeit der Verbraucherkreditvermittlung ausüben und gemäß dem Gesetz vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit ordnungsgemäß beim FÖD Wirtschaft eingetragen waren, sind vorläufig ermächtigt, die Ausübung dieser Tätigkeit fortzusetzen.
Hypothekarkreditvermittler, die am Datum des Inkrafttretens von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 seit weniger als einem Jahr die Tätigkeit der Hypothekarkreditvermittlung ausüben, sind vorläufig ermächtigt, die Ausübung dieser Tätigkeit fortzusetzen.
In Absatz 1 und 2 erwähnte Personen müssen jedoch binnen zwei Monaten ab Inkrafttreten von Buch VII Titel 4 Kapitel 4 bei der FSMA eine Eintragung als Kreditvermittler beantragen.
Wird innerhalb der in Absatz 5 erwähnten Frist kein Antrag auf Eintragung eingereicht, endet die vorläufige Ermächtigung von Rechts wegen. Wird ein Antrag auf Eintragung innerhalb der in Absatz 5 erwähnten Frist eingereicht, endet die vorläufige Ermächtigung von Rechts wegen, wenn die FSMA einen Beschluss zur Verweigerung der Eintragung fasst." Art. 74 - In Artikel 56 desselben Gesetzes werden die Wörter "Artikel 47" durch die Wörter "Artikel 53" ersetzt.
KAPITEL 5 - Abänderungen des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 Art. 75 - Artikel 81quater des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2004, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 werden die Wörter "des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 4 werden die Wörter "vom Verbraucher" durch die Wörter "vom Schuldner" ersetzt.3. [Abänderung des französischen Textes] Art.76 - In Artikel 81decies § 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel 64/20 § 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "Anlage III Artikel 15 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.
Art. 77 - In Artikel 81undecies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "des Artikels 31 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "des Artikels 78 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. KAPITEL 6 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 78 - Artikel 589 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. März 2014, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 3 wird aufgehoben.b) Die Wörter "14.in den Artikeln 27 § 2, 159 § 5 und 160 letzter Absatz des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung," werden durch die Wörter "15. in den Artikeln 207 § 6 und 271/12 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 3. August 2012 über Organismen für gemeinsame Anlagen, die die Bedingungen der Richtlinie 2009/65/EG erfüllen, und Organismen für Anlagen in Forderungen,"ersetzt. c) Eine Nummer 15/1 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "15/1.in Artikel 321 § 6 des Gesetzes vom 19. April 2014 über alternative Organismen für gemeinsame Anlagen und ihre Verwalter,". d) Nummer 17 wird aufgehoben. KAPITEL 7 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Art. 79 - In Artikel 16 § 3 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, eingefügt durch das Gesetz vom 18.
Januar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr. 4 bis 15" jeweils durch die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr. 4 bis 16" ersetzt.
Art. 80 - In Artikel 19 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Januar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, werden die Wörter "14, 15 und 22" durch die Wörter "15, 16 und 22" ersetzt.
Art. 81 - Artikel 39 § 1 Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. Januar 2010 und abgeändert durch das Gesetz vom 26.
November 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "der in Artikel 2 § 1 Nr.1, 2 und 4 bis 15 und in den Artikeln 3 und 4" werden durch die Wörter "der in Artikel 2 § 1 Nr. 1, 2, 4 bis 16 und 22 und in den Artikeln 3 und 4" ersetzt. 2. Die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr.16 bis 19" werden durch die Wörter "Artikel 2 § 1 Nr. 17 bis 19" ersetzt.
KAPITEL 8 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. April 2014 über die Versicherungen Art. 82 - 96 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 9 - Abänderung des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 zur Abänderung des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen und zur Einführung der Unterlassungsklage bei Verstößen gegen das Gesetz vom 10. Dezember 2009 über die Zahlungsdienste Art. 97 - [Aufhebungsbestimmung] KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 13. November 2011 über die Vergütung von Körperschäden und moralischen Schäden aus einem Technologieunfall Art. 98 - 100 - [Deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. März 2016, S. 17.213] KAPITEL 11- Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die Versicherung gegen Terrorschäden Art. 101 - 102 - [Deutsche Übersetzung veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 15. März 2016, S. 17.214] KAPITEL 12 - Inkrafttreten Art. 103 - Die Artikel 25 bis 38, 56 bis 59, 73, 79 bis 81 und 94 treten am 1. November 2015 in Kraft.
Art. 104 - Artikel 44 tritt am Tag der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Art. 105 - Der König legt das Inkrafttreten von Artikel 91 Nr. 1 fest mit dem 1. Juli 2018 als äußerstem Inkrafttretungsdatum.
Art. 106 - Die Artikel 91 Nr. 3 und 92 Nr. 2 werden wirksam mit 1.
November 2014.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft K. PEETERS Der Minister des Mittelstands, der Selbständigen und der KMB W. BORSUS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Justiz K. GEENS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS