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Loi du 26 mars 2018
publié le 23 novembre 2018

Loi relative au renforcement de la croissance économique et de la cohésion sociale. - Traduction allemande d'extraits

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service public federal interieur
numac
2018014728
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23/11/2018
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26/03/2018
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eli/loi/2018/03/26/2018014728/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


26 MARS 2018. - Loi relative au renforcement de la croissance économique et de la cohésion sociale. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1 à 18 et 22 à 27 de la loi du 26 mars 2018 relative au renforcement de la croissance économique et de la cohésion sociale (Moniteur belge du 30 mars 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS 26. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. TITEL 2 - Beschäftigung KAPITEL 1 - Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung Abschnitt 1 - Änderung der Kündigungsfristen Art. 2 - Artikel 37/2 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt ersetzt: "Art. 37/2 - § 1 - Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, wird die Kündigungsfrist wie folgt festgelegt: - eine Woche für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger als drei Monaten, - drei Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen drei Monaten und weniger als vier Monaten, - vier Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen vier Monaten und weniger als fünf Monaten, - fünf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen fünf Monaten und weniger als sechs Monaten, - sechs Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen sechs Monaten und weniger als neun Monaten, - sieben Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen neun Monaten und weniger als zwölf Monaten, - acht Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen zwölf Monaten und weniger als fünfzehn Monaten, - neun Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen fünfzehn Monaten und weniger als achtzehn Monaten, - zehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen achtzehn Monaten und weniger als einundzwanzig Monaten, - elf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen einundzwanzig Monaten und weniger als vierundzwanzig Monaten, - zwölf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen zwei Jahren und weniger als drei Jahren, - dreizehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen drei Jahren und weniger als vier Jahren, - fünfzehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen vier Jahren und weniger als fünf Jahren." Art. 3 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts notifizierte Kündigungen bleiben voll und ganz wirksam.

Art. 4 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Abschnitt 2 - Aufhebung bestehender branchenspezifischer Verbote in Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern Art. 5 - Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung wird wie folgt ersetzt: "Art. 23 - Kollektive Arbeitsabkommen dürfen keine Bestimmungen enthalten, die in bestimmten Beschäftigungszweigen ein allgemeines Verbot zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern vorsehen." Abschnitt 3 - Änderung des Bezugszeitraums Beteiligung des Schließungsfonds Art. 6 - Artikel 36 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Unternehmensschließungen, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2006, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für Arbeitnehmer, die die Verjährung gegenüber ihrem Arbeitgeber durch eine wie in Artikel 2244 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte Inverzugsetzung unterbrochen haben, wird die Frist von dreizehn Monaten vor dem gemäß den Artikeln 3 und 4 festgelegten Datum auf fünfundzwanzig Monate erhöht." Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit Art. 7 - In Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2017 über machbare und modulierbare Arbeit werden die Wörter "30. November 2017" durch die Wörter "31. Dezember 2017" ersetzt.

Art. 8 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 30. November 2017.

Abschnitt 5 - LBA-Arbeitsvertrag Art. 9 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1999 über den LBA-Arbeitsvertrag wird wie folgt abgeändert: 1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- Arbeitgeber: die lokale Beschäftigungsagentur, die im letzten Gedankenstrich erwähnt und nachstehend LBA genannt wird,".2. Ein vierter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "- lokale Beschäftigungsagentur: die Instanz, die vom zuständigen föderierten Teilgebiet mit der Organisation des in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr.11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten LBA-Systems beauftragt wird und die somit für die Organisation und Kontrolle der Tätigkeiten zuständig ist, die auf dem regulären Arbeitsmarkt nicht zu finden sind, um bestimmte Kategorien von Arbeitslosen wieder in den regulären Arbeitsmarkt einzugliedern." Art. 10 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Der LBA-Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein Arbeitnehmer dazu verpflichtet, unter der Weisung der LBA und gegen Entlohnung Arbeitsleistungen zu erbringen, die auf dem regulären Arbeitsmarkt nicht zu finden sind." Art. 11 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 3. Juni 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: "Dieses Schriftstück umfasst mindestens folgende Angaben: - was den Arbeitnehmer betrifft: den Namen, die Vornamen und seinen gewöhnlichen Wohnort, - was den Arbeitgeber betrifft: Bezeichnung und Adresse der LBA sowie den Namen der Person, die die LBA vertritt, - Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des LBA-Arbeitsvertrags gemäß den geltenden Vorschriften vorgeschlagen werden können, - Höchstdauer der Leistungen, die im Rahmen des LBA-Arbeitsvertrags erbracht werden können, - Betrag der Entlohnung, die dem Arbeitnehmer pro angefangene Arbeitsstunde gewährt wird." Art. 12 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

KAPITEL 2 - Sozialer Zusammenhalt und Armutsbekämpfung Abschnitt 1 - Projekte zur Vorbeugung von Burn-out Art. 13 - Artikel 191 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.

Dezember 2012 und 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates entscheiden, dass Projekte zur Vorbeugung von Burn-out, die von den paritätischen Kommissionen, den paritätischen Unterkommissionen oder Unternehmen eingereicht werden, durch einen Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert werden." 2. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: "Er kann jeweils einen Betrag für Projekte, die sich an Risikogruppen richten, einerseits und für Projekte, die der Vorbeugung von Burn-out dienen, andererseits festlegen." Art. 14 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.

Abschnitt 2 - Konzertierung über Unerreichbarkeit und Nutzung digitaler Kommunikationsmittel Art. 15 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen fallen.

Art. 16 - Um die Einhaltung der Ruhezeiten, des Jahresurlaubs und der anderen Urlaubsarten der Arbeitnehmer zu gewährleisten und das Gleichgewicht zwischen Arbeit und Privatleben zu wahren, organisiert der Arbeitgeber im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz, wie in Artikel I.1-3 Nr. 14 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit erwähnt, in regelmäßigen Abständen und jedes Mal, wenn die Arbeitnehmervertreter im Ausschuss darum ersuchen, eine Konzertierung über die Unerreichbarkeit nach Arbeitsschluss und die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel.

Der Ausschuss kann dem Arbeitgeber auf der Grundlage dieser Konzertierung Vorschläge unterbreiten und Stellungnahmen abgeben.

Art. 17 - Vereinbarungen, die gegebenenfalls aus der in Artikel 16 erwähnten Konzertierung hervorgehen, können gemäß den Bestimmungen der Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Arbeitsordnungen oder durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen in die Arbeitsordnung eingeführt werden.

KAPITEL 3 - Erste Beschäftigung für junge Menschen Abschnitt 1 - Einstiegslöhne für junge Menschen Art. 18 - In Titel II - Beschäftigung - Kapitel 8 - Erstbeschäftigungsabkommen - des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Förderung der Beschäftigung wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 33bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 33 § 1 kann in dem in Artikel 27 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Erstbeschäftigungsabkommen jedoch vorgesehen werden, dass die Entlohnung eines im Privatsektor beschäftigten neuen Arbeitnehmers unter einundzwanzig Jahren ohne Berufserfahrung gekürzt wird, und zwar um: a) 6 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am letzten Tag des betreffenden Monats zwanzig Jahre alt ist, b) 12 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am letzten Tag des betreffenden Monats neunzehn Jahre alt ist, c) 18 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am letzten Tag des betreffenden Monats achtzehn Jahre alt ist. Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 5.

Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen unterliegen, und nur dann, wenn die nicht gekürzte Entlohnung des neuen Arbeitnehmers den Mindestlohn, der von der zuständigen paritätischen Kommission oder Unterkommission festgelegt worden ist, oder, wenn diese paritätische Kommission oder Unterkommission keinen branchenspezifischen Mindestlohn festgelegt hat, die im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 43 des Nationalen Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnte Entlohnung nicht überschritten hätte.

Die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, der ein Dienstalter von mindestens zwölf Monaten im Unternehmen hat, eine Vollzeitentlohnung beziehen würde, die unter der in Artikel 3 Absatz 3 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 des Nationalen Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnten Entlohnung liegt.

Die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) und b) darf jedoch nicht dazu führen, dass ein Arbeitnehmer, der ein Dienstalter von mindestens sechs Monaten im Unternehmen hat, eine Vollzeitentlohnung beziehen würde, die unter der in Artikel 3 Absatz 2 des kollektiven Arbeitsabkommens Nr. 43 des Nationalen Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnten Entlohnung liegt. § 2 - Der in den Artikeln 120 und folgende des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Beschäftigungsvertrag für Studenten ist von dem Anwendungsbereich von § 1 ausgeschlossen. § 3 - Für die Anwendung von § 1 wird als neuer Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung ein Arbeitnehmer angesehen, der direkt vor seiner Einstellung im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens bei der zuständigen regionalen Einrichtung als Arbeitsuchender eingetragen war, und der in den Referenzquartalen T-6 bis einschließlich T-3 nicht während mindestens zwei Quartalen für mindestens 4/5 der Leistungen einer Vollzeitbeschäftigung bei einem oder mehreren Arbeitgeber(n) beschäftigt war, wobei das Quartal T dem Quartal entspricht, in dem die Erfüllung des in § 1 erwähnten Arbeitsvertrags begonnen hat.

Für die Kontrolle einer maximalen Beschäftigung von 4/5 der Leistungen einer Vollzeitbeschäftigung werden in den betreffenden Quartalen alle vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume berücksichtigt.

In Abweichung der vorangehenden Absätze werden für die Berechnung der in den Quartalen T-6 bis einschließlich T-3 erbrachten Arbeitsleistungen folgende Leistungen nicht berücksichtigt: a) Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, b) Leistungen im Rahmen einer Regelung der individuellen Berufsausbildung im Unternehmen, wie in Artikel 27 Nr.6 des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erwähnt, bei einem anderen Arbeitgeber, c) Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3.Juli 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die gemeldeten 475 Stunden Beschäftigung eines Kalenderjahres gemäß Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, d) Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen Erlasses vom 28.November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.

Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, e) Leistungen von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, f) Leistungen im Rahmen eines Flexi-Jobs, wie in Artikel 3 Nr.1 des Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt.

Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere Beschäftigungszeiträume, die im Rahmen spezifischer Beschäftigungsprogramme zur Eingliederung junger Menschen in den Arbeitsmarkt geleistet worden sind, für die Berechnung der in Absatz 1 erwähnten Arbeitsleistungen ausschließen. § 4 - Arbeitgeber, die § 1 angewandt haben, sind verpflichtet, einem neuen Arbeitnehmer jeden Monat, in dem sie die Entlohnung kürzen, zusätzlich zur Entlohnung einen pauschalen Zuschlag zu zahlen.

Das Verzeichnis, in dem die Beträge dieses pauschalen Zuschlags aufgeführt werden, wird durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt, wobei die Beträge von dem Alter des neuen Arbeitnehmers am Ende des Monats und von dem Betrag der nicht gekürzten geltenden Mindestentlohnung abhängen.

Dieser pauschale Zuschlag ist frei von Sozialversicherungsabgaben und -beiträgen und von Steuerabgaben. § 5 - Arbeitgeber, die die Entlohnung eines neuen Arbeitnehmers in Anwendung der vorliegenden Bestimmung kürzen, müssen: a) bei der in Kapitel 2 Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnten Meldung des Dienstantritts die Bestätigung erhalten haben, dass der Arbeitnehmer als neuer Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung angesehen werden kann, b) im Arbeitsvertrag angeben, dass sie den üblicherweise anwendbaren Mindestlohn in Anwendung der vorliegenden Bestimmung kürzen und den in § 4 erwähnten pauschalen Zuschlag für jeden Monat zahlen, in dem sie die Kürzung anwenden. § 6 - Gibt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gemäß Kapitel 2 Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen an, obwohl dieser Arbeitnehmer in Anwendung der vorhergehenden Paragraphen nicht als Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung angesehen werden kann, wird die nicht gekürzte Entlohnung angewandt und werden die für diese Beschäftigung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auf diese nicht gekürzte Entlohnung berechnet." (...) Abschnitt 3 - Inkrafttreten Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und findet Anwendung auf alle ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen Arbeitsverträge.

TITEL 3 - Wohnortbedingungen im Rahmen der Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung Art. 23 - Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens muss die Person außerdem während mindestens zehn Jahren, wovon mindestens fünf Jahre ununterbrochen, ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien gehabt haben. Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird dieser tatsächliche Wohnort in Belgien anhand der Informationen bestimmt, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen für den Empfänger im Nationalregister registriert und gespeichert worden sind." Art. 24 - Vorliegender Titel tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und ist auf die ab diesem Datum gewährten Beihilfen zur Ersetzung des Einkommens anwendbar.

TITEL 4 - Stimulierung des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation Art. 25 - In Artikel 111 § 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation, so wie er durch das Gesetz vom 10. Juli 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation und das Gesetz vom 27. März 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Kommunikation abgeändert worden ist, wird zwischen den Absätzen 3 und 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für eine automatische Verbindung fest, die die Betreiber zwischen dem Verbrauchsprofil, über das sie für Teilnehmer verfügen, die als Verbraucher angesehen werden können, und der elektronischen Anwendung für Tarifvergleich auf der Website des Instituts herstellen. In diesem Rahmen wird dem Schutz des Privatlebens der Teilnehmer Rechnung getragen." Art. 26 - In Artikel 111 § 3 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts, werden die Wörter "und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "und der Datenschutzbehörde" ersetzt.

Art. 27 - Artikel 26 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Premierminister Ch. MICHEL Der Minister der Beschäftigung K. PEETERS Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister des Fernmeldewesens A. DE CROO Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Steuerhinterziehung J. VAN OVERTVELDT Für die Staatssekretärin für Personen mit Behinderung, abwesend: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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