← Retour vers "Loi relative au renforcement de la croissance économique et de la cohésion sociale. - Traduction allemande d'extraits "
Loi relative au renforcement de la croissance économique et de la cohésion sociale. - Traduction allemande d'extraits | Wet betreffende de versterking van de economische groei en de sociale cohesie. - Duitse vertaling van uittreksels |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 MARS 2018. - Loi relative au renforcement de la croissance économique et de la cohésion sociale. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 MAART 2018. - Wet betreffende de versterking van de economische groei en de sociale cohesie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot |
articles 1 à 18 et 22 à 27 de la loi du 26 mars 2018 relative au | 18 en 22 tot 27 van de wet van 26 maart 2018 betreffende de |
renforcement de la croissance économique et de la cohésion sociale | versterking van de economische groei en de sociale cohesie (Belgisch |
(Moniteur belge du 30 mars 2018). | Staatsblad van 30 maart 2018). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS |
26. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des | 26. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des |
sozialen Zusammenhalts | sozialen Zusammenhalts |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
TITEL 2 - Beschäftigung | TITEL 2 - Beschäftigung |
KAPITEL 1 - Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung | KAPITEL 1 - Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung |
Abschnitt 1 - Änderung der Kündigungsfristen | Abschnitt 1 - Änderung der Kündigungsfristen |
Art. 2 - Artikel 37/2 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über | Art. 2 - Artikel 37/2 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über |
die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, | die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 37/2 - § 1 - Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, | "Art. 37/2 - § 1 - Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, |
wird die Kündigungsfrist wie folgt festgelegt: | wird die Kündigungsfrist wie folgt festgelegt: |
- eine Woche für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger als | - eine Woche für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger als |
drei Monaten, | drei Monaten, |
- drei Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen drei | - drei Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen drei |
Monaten und weniger als vier Monaten, | Monaten und weniger als vier Monaten, |
- vier Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen vier | - vier Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen vier |
Monaten und weniger als fünf Monaten, | Monaten und weniger als fünf Monaten, |
- fünf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen fünf | - fünf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen fünf |
Monaten und weniger als sechs Monaten, | Monaten und weniger als sechs Monaten, |
- sechs Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen sechs | - sechs Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen sechs |
Monaten und weniger als neun Monaten, | Monaten und weniger als neun Monaten, |
- sieben Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen neun | - sieben Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen neun |
Monaten und weniger als zwölf Monaten, | Monaten und weniger als zwölf Monaten, |
- acht Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen zwölf | - acht Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen zwölf |
Monaten und weniger als fünfzehn Monaten, | Monaten und weniger als fünfzehn Monaten, |
- neun Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen fünfzehn | - neun Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen fünfzehn |
Monaten und weniger als achtzehn Monaten, | Monaten und weniger als achtzehn Monaten, |
- zehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen achtzehn | - zehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen achtzehn |
Monaten und weniger als einundzwanzig Monaten, | Monaten und weniger als einundzwanzig Monaten, |
- elf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen | - elf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen |
einundzwanzig Monaten und weniger als vierundzwanzig Monaten, | einundzwanzig Monaten und weniger als vierundzwanzig Monaten, |
- zwölf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen zwei | - zwölf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen zwei |
Jahren und weniger als drei Jahren, | Jahren und weniger als drei Jahren, |
- dreizehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen drei | - dreizehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen drei |
Jahren und weniger als vier Jahren, | Jahren und weniger als vier Jahren, |
- fünfzehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen vier | - fünfzehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen vier |
Jahren und weniger als fünf Jahren." | Jahren und weniger als fünf Jahren." |
Art. 3 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts notifizierte | Art. 3 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts notifizierte |
Kündigungen bleiben voll und ganz wirksam. | Kündigungen bleiben voll und ganz wirksam. |
Art. 4 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des zweiten Monats | Art. 4 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des zweiten Monats |
nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im | nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im |
Belgischen Staatsblatt in Kraft. | Belgischen Staatsblatt in Kraft. |
Abschnitt 2 - Aufhebung bestehender branchenspezifischer Verbote in | Abschnitt 2 - Aufhebung bestehender branchenspezifischer Verbote in |
Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern | Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern |
Art. 5 - Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die | Art. 5 - Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die |
zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung | zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung |
wird wie folgt ersetzt: | wird wie folgt ersetzt: |
"Art. 23 - Kollektive Arbeitsabkommen dürfen keine Bestimmungen | "Art. 23 - Kollektive Arbeitsabkommen dürfen keine Bestimmungen |
enthalten, die in bestimmten Beschäftigungszweigen ein allgemeines | enthalten, die in bestimmten Beschäftigungszweigen ein allgemeines |
Verbot zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern vorsehen." | Verbot zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern vorsehen." |
Abschnitt 3 - Änderung des Bezugszeitraums | Abschnitt 3 - Änderung des Bezugszeitraums |
Beteiligung des Schließungsfonds | Beteiligung des Schließungsfonds |
Art. 6 - Artikel 36 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die | Art. 6 - Artikel 36 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die |
Unternehmensschließungen, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2006, | Unternehmensschließungen, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2006, |
wird durch folgenden Satz ergänzt: | wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Für Arbeitnehmer, die die Verjährung gegenüber ihrem Arbeitgeber | "Für Arbeitnehmer, die die Verjährung gegenüber ihrem Arbeitgeber |
durch eine wie in Artikel 2244 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte | durch eine wie in Artikel 2244 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte |
Inverzugsetzung unterbrochen haben, wird die Frist von dreizehn | Inverzugsetzung unterbrochen haben, wird die Frist von dreizehn |
Monaten vor dem gemäß den Artikeln 3 und 4 festgelegten Datum auf | Monaten vor dem gemäß den Artikeln 3 und 4 festgelegten Datum auf |
fünfundzwanzig Monate erhöht." | fünfundzwanzig Monate erhöht." |
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. März 2017 über machbare | Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. März 2017 über machbare |
und modulierbare Arbeit | und modulierbare Arbeit |
Art. 7 - In Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2017 über | Art. 7 - In Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2017 über |
machbare und modulierbare Arbeit werden die Wörter "30. November 2017" | machbare und modulierbare Arbeit werden die Wörter "30. November 2017" |
durch die Wörter "31. Dezember 2017" ersetzt. | durch die Wörter "31. Dezember 2017" ersetzt. |
Art. 8 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 30. November 2017. | Art. 8 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 30. November 2017. |
Abschnitt 5 - LBA-Arbeitsvertrag | Abschnitt 5 - LBA-Arbeitsvertrag |
Art. 9 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1999 über den | Art. 9 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1999 über den |
LBA-Arbeitsvertrag wird wie folgt abgeändert: | LBA-Arbeitsvertrag wird wie folgt abgeändert: |
1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: | 1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: |
"- Arbeitgeber: die lokale Beschäftigungsagentur, die im letzten | "- Arbeitgeber: die lokale Beschäftigungsagentur, die im letzten |
Gedankenstrich erwähnt und nachstehend LBA genannt wird,". | Gedankenstrich erwähnt und nachstehend LBA genannt wird,". |
2. Ein vierter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: | 2. Ein vierter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: |
"- lokale Beschäftigungsagentur: die Instanz, die vom zuständigen | "- lokale Beschäftigungsagentur: die Instanz, die vom zuständigen |
föderierten Teilgebiet mit der Organisation des in Artikel 6 § 1 | föderierten Teilgebiet mit der Organisation des in Artikel 6 § 1 |
römisch IX Nr. 11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der | römisch IX Nr. 11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der |
Institutionen erwähnten LBA-Systems beauftragt wird und die somit für | Institutionen erwähnten LBA-Systems beauftragt wird und die somit für |
die Organisation und Kontrolle der Tätigkeiten zuständig ist, die auf | die Organisation und Kontrolle der Tätigkeiten zuständig ist, die auf |
dem regulären Arbeitsmarkt nicht zu finden sind, um bestimmte | dem regulären Arbeitsmarkt nicht zu finden sind, um bestimmte |
Kategorien von Arbeitslosen wieder in den regulären Arbeitsmarkt | Kategorien von Arbeitslosen wieder in den regulären Arbeitsmarkt |
einzugliedern." | einzugliedern." |
Art. 10 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt | Art. 10 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Der LBA-Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein | "Der LBA-Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein |
Arbeitnehmer dazu verpflichtet, unter der Weisung der LBA und gegen | Arbeitnehmer dazu verpflichtet, unter der Weisung der LBA und gegen |
Entlohnung Arbeitsleistungen zu erbringen, die auf dem regulären | Entlohnung Arbeitsleistungen zu erbringen, die auf dem regulären |
Arbeitsmarkt nicht zu finden sind." | Arbeitsmarkt nicht zu finden sind." |
Art. 11 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das | Art. 11 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das |
Gesetz vom 3. Juni 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 3. Juni 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: |
"Dieses Schriftstück umfasst mindestens folgende Angaben: | "Dieses Schriftstück umfasst mindestens folgende Angaben: |
- was den Arbeitnehmer betrifft: den Namen, die Vornamen und seinen | - was den Arbeitnehmer betrifft: den Namen, die Vornamen und seinen |
gewöhnlichen Wohnort, | gewöhnlichen Wohnort, |
- was den Arbeitgeber betrifft: Bezeichnung und Adresse der LBA sowie | - was den Arbeitgeber betrifft: Bezeichnung und Adresse der LBA sowie |
den Namen der Person, die die LBA vertritt, | den Namen der Person, die die LBA vertritt, |
- Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des LBA-Arbeitsvertrags | - Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des LBA-Arbeitsvertrags |
gemäß den geltenden Vorschriften vorgeschlagen werden können, | gemäß den geltenden Vorschriften vorgeschlagen werden können, |
- Höchstdauer der Leistungen, die im Rahmen des LBA-Arbeitsvertrags | - Höchstdauer der Leistungen, die im Rahmen des LBA-Arbeitsvertrags |
erbracht werden können, | erbracht werden können, |
- Betrag der Entlohnung, die dem Arbeitnehmer pro angefangene | - Betrag der Entlohnung, die dem Arbeitnehmer pro angefangene |
Arbeitsstunde gewährt wird." | Arbeitsstunde gewährt wird." |
Art. 12 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 12 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |
KAPITEL 2 - Sozialer Zusammenhalt und Armutsbekämpfung | KAPITEL 2 - Sozialer Zusammenhalt und Armutsbekämpfung |
Abschnitt 1 - Projekte zur Vorbeugung von Burn-out | Abschnitt 1 - Projekte zur Vorbeugung von Burn-out |
Art. 13 - Artikel 191 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur | Art. 13 - Artikel 191 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz | Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz |
vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. | vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. |
Dezember 2012 und 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: | Dezember 2012 und 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: |
1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem | 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach | "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach |
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates entscheiden, dass Projekte | Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates entscheiden, dass Projekte |
zur Vorbeugung von Burn-out, die von den paritätischen Kommissionen, | zur Vorbeugung von Burn-out, die von den paritätischen Kommissionen, |
den paritätischen Unterkommissionen oder Unternehmen eingereicht | den paritätischen Unterkommissionen oder Unternehmen eingereicht |
werden, durch einen Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert | werden, durch einen Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert |
werden." | werden." |
2. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: | 2. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: |
"Er kann jeweils einen Betrag für Projekte, die sich an Risikogruppen | "Er kann jeweils einen Betrag für Projekte, die sich an Risikogruppen |
richten, einerseits und für Projekte, die der Vorbeugung von Burn-out | richten, einerseits und für Projekte, die der Vorbeugung von Burn-out |
dienen, andererseits festlegen." | dienen, andererseits festlegen." |
Art. 14 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. | Art. 14 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. |
Abschnitt 2 - Konzertierung über Unerreichbarkeit und Nutzung | Abschnitt 2 - Konzertierung über Unerreichbarkeit und Nutzung |
digitaler Kommunikationsmittel | digitaler Kommunikationsmittel |
Art. 15 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf Arbeitnehmer und | Art. 15 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf Arbeitnehmer und |
Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember | Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember |
1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen | 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen |
Kommissionen fallen. | Kommissionen fallen. |
Art. 16 - Um die Einhaltung der Ruhezeiten, des Jahresurlaubs und der | Art. 16 - Um die Einhaltung der Ruhezeiten, des Jahresurlaubs und der |
anderen Urlaubsarten der Arbeitnehmer zu gewährleisten und das | anderen Urlaubsarten der Arbeitnehmer zu gewährleisten und das |
Gleichgewicht zwischen Arbeit und Privatleben zu wahren, organisiert | Gleichgewicht zwischen Arbeit und Privatleben zu wahren, organisiert |
der Arbeitgeber im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am | der Arbeitgeber im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am |
Arbeitsplatz, wie in Artikel I.1-3 Nr. 14 des Gesetzbuches über das | Arbeitsplatz, wie in Artikel I.1-3 Nr. 14 des Gesetzbuches über das |
Wohlbefinden bei der Arbeit erwähnt, in regelmäßigen Abständen und | Wohlbefinden bei der Arbeit erwähnt, in regelmäßigen Abständen und |
jedes Mal, wenn die Arbeitnehmervertreter im Ausschuss darum ersuchen, | jedes Mal, wenn die Arbeitnehmervertreter im Ausschuss darum ersuchen, |
eine Konzertierung über die Unerreichbarkeit nach Arbeitsschluss und | eine Konzertierung über die Unerreichbarkeit nach Arbeitsschluss und |
die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel. | die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel. |
Der Ausschuss kann dem Arbeitgeber auf der Grundlage dieser | Der Ausschuss kann dem Arbeitgeber auf der Grundlage dieser |
Konzertierung Vorschläge unterbreiten und Stellungnahmen abgeben. | Konzertierung Vorschläge unterbreiten und Stellungnahmen abgeben. |
Art. 17 - Vereinbarungen, die gegebenenfalls aus der in Artikel 16 | Art. 17 - Vereinbarungen, die gegebenenfalls aus der in Artikel 16 |
erwähnten Konzertierung hervorgehen, können gemäß den Bestimmungen der | erwähnten Konzertierung hervorgehen, können gemäß den Bestimmungen der |
Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der | Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der |
Arbeitsordnungen oder durch den Abschluss eines kollektiven | Arbeitsordnungen oder durch den Abschluss eines kollektiven |
Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die | Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die |
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen in die | kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen in die |
Arbeitsordnung eingeführt werden. | Arbeitsordnung eingeführt werden. |
KAPITEL 3 - Erste Beschäftigung für junge Menschen | KAPITEL 3 - Erste Beschäftigung für junge Menschen |
Abschnitt 1 - Einstiegslöhne für junge Menschen | Abschnitt 1 - Einstiegslöhne für junge Menschen |
Art. 18 - In Titel II - Beschäftigung - Kapitel 8 - | Art. 18 - In Titel II - Beschäftigung - Kapitel 8 - |
Erstbeschäftigungsabkommen - des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur | Erstbeschäftigungsabkommen - des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur |
Förderung der Beschäftigung wird ein Artikel 33bis mit folgendem | Förderung der Beschäftigung wird ein Artikel 33bis mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 33bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 33 § 1 kann in dem in | "Art. 33bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 33 § 1 kann in dem in |
Artikel 27 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Erstbeschäftigungsabkommen jedoch | Artikel 27 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Erstbeschäftigungsabkommen jedoch |
vorgesehen werden, dass die Entlohnung eines im Privatsektor | vorgesehen werden, dass die Entlohnung eines im Privatsektor |
beschäftigten neuen Arbeitnehmers unter einundzwanzig Jahren ohne | beschäftigten neuen Arbeitnehmers unter einundzwanzig Jahren ohne |
Berufserfahrung gekürzt wird, und zwar um: | Berufserfahrung gekürzt wird, und zwar um: |
a) 6 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am | a) 6 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am |
letzten Tag des betreffenden Monats zwanzig Jahre alt ist, | letzten Tag des betreffenden Monats zwanzig Jahre alt ist, |
b) 12 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am | b) 12 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am |
letzten Tag des betreffenden Monats neunzehn Jahre alt ist, | letzten Tag des betreffenden Monats neunzehn Jahre alt ist, |
c) 18 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am | c) 18 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am |
letzten Tag des betreffenden Monats achtzehn Jahre alt ist. | letzten Tag des betreffenden Monats achtzehn Jahre alt ist. |
Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 5. | Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 5. |
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die | Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die |
paritätischen Kommissionen unterliegen, und nur dann, wenn die nicht | paritätischen Kommissionen unterliegen, und nur dann, wenn die nicht |
gekürzte Entlohnung des neuen Arbeitnehmers den Mindestlohn, der von | gekürzte Entlohnung des neuen Arbeitnehmers den Mindestlohn, der von |
der zuständigen paritätischen Kommission oder Unterkommission | der zuständigen paritätischen Kommission oder Unterkommission |
festgelegt worden ist, oder, wenn diese paritätische Kommission oder | festgelegt worden ist, oder, wenn diese paritätische Kommission oder |
Unterkommission keinen branchenspezifischen Mindestlohn festgelegt | Unterkommission keinen branchenspezifischen Mindestlohn festgelegt |
hat, die im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 43 des Nationalen | hat, die im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 43 des Nationalen |
Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnte Entlohnung nicht überschritten | Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnte Entlohnung nicht überschritten |
hätte. | hätte. |
Die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) darf jedoch nicht dazu führen, | Die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) darf jedoch nicht dazu führen, |
dass ein Arbeitnehmer, der ein Dienstalter von mindestens zwölf | dass ein Arbeitnehmer, der ein Dienstalter von mindestens zwölf |
Monaten im Unternehmen hat, eine Vollzeitentlohnung beziehen würde, | Monaten im Unternehmen hat, eine Vollzeitentlohnung beziehen würde, |
die unter der in Artikel 3 Absatz 3 des kollektiven Arbeitsabkommens | die unter der in Artikel 3 Absatz 3 des kollektiven Arbeitsabkommens |
Nr. 43 des Nationalen Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnten | Nr. 43 des Nationalen Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnten |
Entlohnung liegt. | Entlohnung liegt. |
Die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) und b) darf jedoch nicht dazu | Die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) und b) darf jedoch nicht dazu |
führen, dass ein Arbeitnehmer, der ein Dienstalter von mindestens | führen, dass ein Arbeitnehmer, der ein Dienstalter von mindestens |
sechs Monaten im Unternehmen hat, eine Vollzeitentlohnung beziehen | sechs Monaten im Unternehmen hat, eine Vollzeitentlohnung beziehen |
würde, die unter der in Artikel 3 Absatz 2 des kollektiven | würde, die unter der in Artikel 3 Absatz 2 des kollektiven |
Arbeitsabkommens Nr. 43 des Nationalen Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 | Arbeitsabkommens Nr. 43 des Nationalen Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 |
erwähnten Entlohnung liegt. | erwähnten Entlohnung liegt. |
§ 2 - Der in den Artikeln 120 und folgende des Gesetzes vom 3. Juli | § 2 - Der in den Artikeln 120 und folgende des Gesetzes vom 3. Juli |
1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Beschäftigungsvertrag für | 1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Beschäftigungsvertrag für |
Studenten ist von dem Anwendungsbereich von § 1 ausgeschlossen. | Studenten ist von dem Anwendungsbereich von § 1 ausgeschlossen. |
§ 3 - Für die Anwendung von § 1 wird als neuer Arbeitnehmer ohne | § 3 - Für die Anwendung von § 1 wird als neuer Arbeitnehmer ohne |
Berufserfahrung ein Arbeitnehmer angesehen, der direkt vor seiner | Berufserfahrung ein Arbeitnehmer angesehen, der direkt vor seiner |
Einstellung im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens bei der | Einstellung im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens bei der |
zuständigen regionalen Einrichtung als Arbeitsuchender eingetragen | zuständigen regionalen Einrichtung als Arbeitsuchender eingetragen |
war, und der in den Referenzquartalen T-6 bis einschließlich T-3 nicht | war, und der in den Referenzquartalen T-6 bis einschließlich T-3 nicht |
während mindestens zwei Quartalen für mindestens 4/5 der Leistungen | während mindestens zwei Quartalen für mindestens 4/5 der Leistungen |
einer Vollzeitbeschäftigung bei einem oder mehreren Arbeitgeber(n) | einer Vollzeitbeschäftigung bei einem oder mehreren Arbeitgeber(n) |
beschäftigt war, wobei das Quartal T dem Quartal entspricht, in dem | beschäftigt war, wobei das Quartal T dem Quartal entspricht, in dem |
die Erfüllung des in § 1 erwähnten Arbeitsvertrags begonnen hat. | die Erfüllung des in § 1 erwähnten Arbeitsvertrags begonnen hat. |
Für die Kontrolle einer maximalen Beschäftigung von 4/5 der Leistungen | Für die Kontrolle einer maximalen Beschäftigung von 4/5 der Leistungen |
einer Vollzeitbeschäftigung werden in den betreffenden Quartalen alle | einer Vollzeitbeschäftigung werden in den betreffenden Quartalen alle |
vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume berücksichtigt. | vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume berücksichtigt. |
In Abweichung der vorangehenden Absätze werden für die Berechnung der | In Abweichung der vorangehenden Absätze werden für die Berechnung der |
in den Quartalen T-6 bis einschließlich T-3 erbrachten | in den Quartalen T-6 bis einschließlich T-3 erbrachten |
Arbeitsleistungen folgende Leistungen nicht berücksichtigt: | Arbeitsleistungen folgende Leistungen nicht berücksichtigt: |
a) Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni | a) Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni |
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die | 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die |
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, | soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, |
b) Leistungen im Rahmen einer Regelung der individuellen | b) Leistungen im Rahmen einer Regelung der individuellen |
Berufsausbildung im Unternehmen, wie in Artikel 27 Nr. 6 des | Berufsausbildung im Unternehmen, wie in Artikel 27 Nr. 6 des |
Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der | Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der |
Arbeitslosigkeit erwähnt, bei einem anderen Arbeitgeber, | Arbeitslosigkeit erwähnt, bei einem anderen Arbeitgeber, |
c) Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli | c) Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli |
1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die gemeldeten 475 Stunden | 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die gemeldeten 475 Stunden |
Beschäftigung eines Kalenderjahres gemäß Artikel 7 des Königlichen | Beschäftigung eines Kalenderjahres gemäß Artikel 7 des Königlichen |
Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren | Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren |
Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom | Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom |
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur | 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur |
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, | Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, |
d) Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen | d) Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen |
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. | Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. |
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über | Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über |
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, | die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, |
e) Leistungen von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und | e) Leistungen von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und |
im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur | im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur |
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale | Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale |
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, | Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, |
f) Leistungen im Rahmen eines Flexi-Jobs, wie in Artikel 3 Nr. 1 des | f) Leistungen im Rahmen eines Flexi-Jobs, wie in Artikel 3 Nr. 1 des |
Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener | Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener |
Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt. | Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt. |
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere | Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere |
Beschäftigungszeiträume, die im Rahmen spezifischer | Beschäftigungszeiträume, die im Rahmen spezifischer |
Beschäftigungsprogramme zur Eingliederung junger Menschen in den | Beschäftigungsprogramme zur Eingliederung junger Menschen in den |
Arbeitsmarkt geleistet worden sind, für die Berechnung der in Absatz 1 | Arbeitsmarkt geleistet worden sind, für die Berechnung der in Absatz 1 |
erwähnten Arbeitsleistungen ausschließen. | erwähnten Arbeitsleistungen ausschließen. |
§ 4 - Arbeitgeber, die § 1 angewandt haben, sind verpflichtet, einem | § 4 - Arbeitgeber, die § 1 angewandt haben, sind verpflichtet, einem |
neuen Arbeitnehmer jeden Monat, in dem sie die Entlohnung kürzen, | neuen Arbeitnehmer jeden Monat, in dem sie die Entlohnung kürzen, |
zusätzlich zur Entlohnung einen pauschalen Zuschlag zu zahlen. | zusätzlich zur Entlohnung einen pauschalen Zuschlag zu zahlen. |
Das Verzeichnis, in dem die Beträge dieses pauschalen Zuschlags | Das Verzeichnis, in dem die Beträge dieses pauschalen Zuschlags |
aufgeführt werden, wird durch einen im Ministerrat beratenen | aufgeführt werden, wird durch einen im Ministerrat beratenen |
Königlichen Erlass festgelegt, wobei die Beträge von dem Alter des | Königlichen Erlass festgelegt, wobei die Beträge von dem Alter des |
neuen Arbeitnehmers am Ende des Monats und von dem Betrag der nicht | neuen Arbeitnehmers am Ende des Monats und von dem Betrag der nicht |
gekürzten geltenden Mindestentlohnung abhängen. | gekürzten geltenden Mindestentlohnung abhängen. |
Dieser pauschale Zuschlag ist frei von Sozialversicherungsabgaben und | Dieser pauschale Zuschlag ist frei von Sozialversicherungsabgaben und |
-beiträgen und von Steuerabgaben. | -beiträgen und von Steuerabgaben. |
§ 5 - Arbeitgeber, die die Entlohnung eines neuen Arbeitnehmers in | § 5 - Arbeitgeber, die die Entlohnung eines neuen Arbeitnehmers in |
Anwendung der vorliegenden Bestimmung kürzen, müssen: | Anwendung der vorliegenden Bestimmung kürzen, müssen: |
a) bei der in Kapitel 2 Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 5. | a) bei der in Kapitel 2 Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 5. |
November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung | November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung |
in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur | in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur |
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der | Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der |
gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnten Meldung des Dienstantritts | gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnten Meldung des Dienstantritts |
die Bestätigung erhalten haben, dass der Arbeitnehmer als neuer | die Bestätigung erhalten haben, dass der Arbeitnehmer als neuer |
Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung angesehen werden kann, | Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung angesehen werden kann, |
b) im Arbeitsvertrag angeben, dass sie den üblicherweise anwendbaren | b) im Arbeitsvertrag angeben, dass sie den üblicherweise anwendbaren |
Mindestlohn in Anwendung der vorliegenden Bestimmung kürzen und den in | Mindestlohn in Anwendung der vorliegenden Bestimmung kürzen und den in |
§ 4 erwähnten pauschalen Zuschlag für jeden Monat zahlen, in dem sie | § 4 erwähnten pauschalen Zuschlag für jeden Monat zahlen, in dem sie |
die Kürzung anwenden. | die Kürzung anwenden. |
§ 6 - Gibt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gemäß Kapitel 2 | § 6 - Gibt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gemäß Kapitel 2 |
Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur | Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur |
Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des | Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des |
Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der | Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der |
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen | sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen |
Pensionsregelungen an, obwohl dieser Arbeitnehmer in Anwendung der | Pensionsregelungen an, obwohl dieser Arbeitnehmer in Anwendung der |
vorhergehenden Paragraphen nicht als Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung | vorhergehenden Paragraphen nicht als Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung |
angesehen werden kann, wird die nicht gekürzte Entlohnung angewandt | angesehen werden kann, wird die nicht gekürzte Entlohnung angewandt |
und werden die für diese Beschäftigung zu entrichtenden | und werden die für diese Beschäftigung zu entrichtenden |
Sozialversicherungsbeiträge auf diese nicht gekürzte Entlohnung | Sozialversicherungsbeiträge auf diese nicht gekürzte Entlohnung |
berechnet." | berechnet." |
(...) | (...) |
Abschnitt 3 - Inkrafttreten | Abschnitt 3 - Inkrafttreten |
Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und | Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und |
findet Anwendung auf alle ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen | findet Anwendung auf alle ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen |
Arbeitsverträge. | Arbeitsverträge. |
TITEL 3 - Wohnortbedingungen im Rahmen der Beihilfe zur Ersetzung des | TITEL 3 - Wohnortbedingungen im Rahmen der Beihilfe zur Ersetzung des |
Einkommens | Einkommens |
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über | EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über |
die Beihilfen für Personen mit Behinderung | die Beihilfen für Personen mit Behinderung |
Art. 23 - Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die | Art. 23 - Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die |
Beihilfen für Personen mit Behinderung, ersetzt durch das Gesetz vom | Beihilfen für Personen mit Behinderung, ersetzt durch das Gesetz vom |
24. Dezember 2002, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut | 24. Dezember 2002, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut |
ergänzt: | ergänzt: |
"Für die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens muss die Person | "Für die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens muss die Person |
außerdem während mindestens zehn Jahren, wovon mindestens fünf Jahre | außerdem während mindestens zehn Jahren, wovon mindestens fünf Jahre |
ununterbrochen, ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien gehabt haben. | ununterbrochen, ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien gehabt haben. |
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird dieser tatsächliche | Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird dieser tatsächliche |
Wohnort in Belgien anhand der Informationen bestimmt, die gemäß | Wohnort in Belgien anhand der Informationen bestimmt, die gemäß |
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur | Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur |
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen für den | Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen für den |
Empfänger im Nationalregister registriert und gespeichert worden | Empfänger im Nationalregister registriert und gespeichert worden |
sind." | sind." |
Art. 24 - Vorliegender Titel tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und ist | Art. 24 - Vorliegender Titel tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und ist |
auf die ab diesem Datum gewährten Beihilfen zur Ersetzung des | auf die ab diesem Datum gewährten Beihilfen zur Ersetzung des |
Einkommens anwendbar. | Einkommens anwendbar. |
TITEL 4 - Stimulierung des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt | TITEL 4 - Stimulierung des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt |
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über | EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über |
die elektronische Kommunikation | die elektronische Kommunikation |
Art. 25 - In Artikel 111 § 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die | Art. 25 - In Artikel 111 § 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die |
elektronische Kommunikation, so wie er durch das Gesetz vom 10. Juli | elektronische Kommunikation, so wie er durch das Gesetz vom 10. Juli |
2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der | 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der |
elektronischen Kommunikation und das Gesetz vom 27. März 2014 zur | elektronischen Kommunikation und das Gesetz vom 27. März 2014 zur |
Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen | Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen |
Kommunikation abgeändert worden ist, wird zwischen den Absätzen 3 und | Kommunikation abgeändert worden ist, wird zwischen den Absätzen 3 und |
4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: | 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
"Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses | "Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses |
für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für eine automatische | für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für eine automatische |
Verbindung fest, die die Betreiber zwischen dem Verbrauchsprofil, über | Verbindung fest, die die Betreiber zwischen dem Verbrauchsprofil, über |
das sie für Teilnehmer verfügen, die als Verbraucher angesehen werden | das sie für Teilnehmer verfügen, die als Verbraucher angesehen werden |
können, und der elektronischen Anwendung für Tarifvergleich auf der | können, und der elektronischen Anwendung für Tarifvergleich auf der |
Website des Instituts herstellen. In diesem Rahmen wird dem Schutz des | Website des Instituts herstellen. In diesem Rahmen wird dem Schutz des |
Privatlebens der Teilnehmer Rechnung getragen." | Privatlebens der Teilnehmer Rechnung getragen." |
Art. 26 - In Artikel 111 § 3 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt | Art. 26 - In Artikel 111 § 3 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt |
durch das Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des | durch das Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des |
Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts, werden die Wörter | Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts, werden die Wörter |
"und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter | "und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter |
"und der Datenschutzbehörde" ersetzt. | "und der Datenschutzbehörde" ersetzt. |
Art. 27 - Artikel 26 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. | Art. 27 - Artikel 26 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2018 | Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2018 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Premierminister | Der Premierminister |
Ch. MICHEL | Ch. MICHEL |
Der Minister der Beschäftigung | Der Minister der Beschäftigung |
K. PEETERS | K. PEETERS |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Der Minister des Fernmeldewesens | Der Minister des Fernmeldewesens |
A. DE CROO | A. DE CROO |
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der | Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der |
Steuerhinterziehung | Steuerhinterziehung |
J. VAN OVERTVELDT | J. VAN OVERTVELDT |
Für die Staatssekretärin für Personen mit Behinderung, abwesend: | Für die Staatssekretärin für Personen mit Behinderung, abwesend: |
Der Minister der Sicherheit und des Innern | Der Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |