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Vue multilingue de Loi du 26/03/2018
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Loi relative au renforcement de la croissance économique et de la cohésion sociale. - Traduction allemande d'extraits Wet betreffende de versterking van de economische groei en de sociale cohesie. - Duitse vertaling van uittreksels
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 26 MARS 2018. - Loi relative au renforcement de la croissance économique et de la cohésion sociale. - Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 26 MAART 2018. - Wet betreffende de versterking van de economische groei en de sociale cohesie. - Duitse vertaling van uittreksels De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 1 tot
articles 1 à 18 et 22 à 27 de la loi du 26 mars 2018 relative au 18 en 22 tot 27 van de wet van 26 maart 2018 betreffende de
renforcement de la croissance économique et de la cohésion sociale versterking van de economische groei en de sociale cohesie (Belgisch
(Moniteur belge du 30 mars 2018). Staatsblad van 30 maart 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS
26. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des 26. MÄRZ 2018 - Gesetz zur Stärkung des Wirtschaftswachstums und des
sozialen Zusammenhalts sozialen Zusammenhalts
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung TITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
TITEL 2 - Beschäftigung TITEL 2 - Beschäftigung
KAPITEL 1 - Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung KAPITEL 1 - Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung
Abschnitt 1 - Änderung der Kündigungsfristen Abschnitt 1 - Änderung der Kündigungsfristen
Art. 2 - Artikel 37/2 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über Art. 2 - Artikel 37/2 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 3. Juli 1978 über
die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, die Arbeitsverträge, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013,
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 37/2 - § 1 - Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen, "Art. 37/2 - § 1 - Wird die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen,
wird die Kündigungsfrist wie folgt festgelegt: wird die Kündigungsfrist wie folgt festgelegt:
- eine Woche für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger als - eine Woche für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter von weniger als
drei Monaten, drei Monaten,
- drei Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen drei - drei Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen drei
Monaten und weniger als vier Monaten, Monaten und weniger als vier Monaten,
- vier Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen vier - vier Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen vier
Monaten und weniger als fünf Monaten, Monaten und weniger als fünf Monaten,
- fünf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen fünf - fünf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen fünf
Monaten und weniger als sechs Monaten, Monaten und weniger als sechs Monaten,
- sechs Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen sechs - sechs Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen sechs
Monaten und weniger als neun Monaten, Monaten und weniger als neun Monaten,
- sieben Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen neun - sieben Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen neun
Monaten und weniger als zwölf Monaten, Monaten und weniger als zwölf Monaten,
- acht Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen zwölf - acht Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen zwölf
Monaten und weniger als fünfzehn Monaten, Monaten und weniger als fünfzehn Monaten,
- neun Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen fünfzehn - neun Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen fünfzehn
Monaten und weniger als achtzehn Monaten, Monaten und weniger als achtzehn Monaten,
- zehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen achtzehn - zehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen achtzehn
Monaten und weniger als einundzwanzig Monaten, Monaten und weniger als einundzwanzig Monaten,
- elf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen - elf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen
einundzwanzig Monaten und weniger als vierundzwanzig Monaten, einundzwanzig Monaten und weniger als vierundzwanzig Monaten,
- zwölf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen zwei - zwölf Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen zwei
Jahren und weniger als drei Jahren, Jahren und weniger als drei Jahren,
- dreizehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen drei - dreizehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen drei
Jahren und weniger als vier Jahren, Jahren und weniger als vier Jahren,
- fünfzehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen vier - fünfzehn Wochen für Arbeitnehmer mit einem Dienstalter zwischen vier
Jahren und weniger als fünf Jahren." Jahren und weniger als fünf Jahren."
Art. 3 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts notifizierte Art. 3 - Vor Inkrafttreten des vorliegenden Abschnitts notifizierte
Kündigungen bleiben voll und ganz wirksam. Kündigungen bleiben voll und ganz wirksam.
Art. 4 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des zweiten Monats Art. 4 - Vorliegender Abschnitt tritt am ersten Tag des zweiten Monats
nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im
Belgischen Staatsblatt in Kraft. Belgischen Staatsblatt in Kraft.
Abschnitt 2 - Aufhebung bestehender branchenspezifischer Verbote in Abschnitt 2 - Aufhebung bestehender branchenspezifischer Verbote in
Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern Bezug auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern
Art. 5 - Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die Art. 5 - Artikel 23 des Gesetzes vom 24. Juli 1987 über die
zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung zeitweilige Arbeit, die Leiharbeit und die Arbeitnehmerüberlassung
wird wie folgt ersetzt: wird wie folgt ersetzt:
"Art. 23 - Kollektive Arbeitsabkommen dürfen keine Bestimmungen "Art. 23 - Kollektive Arbeitsabkommen dürfen keine Bestimmungen
enthalten, die in bestimmten Beschäftigungszweigen ein allgemeines enthalten, die in bestimmten Beschäftigungszweigen ein allgemeines
Verbot zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern vorsehen." Verbot zur Beschäftigung von Leiharbeitnehmern vorsehen."
Abschnitt 3 - Änderung des Bezugszeitraums Abschnitt 3 - Änderung des Bezugszeitraums
Beteiligung des Schließungsfonds Beteiligung des Schließungsfonds
Art. 6 - Artikel 36 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die Art. 6 - Artikel 36 § 1 des Gesetzes vom 26. Juni 2002 über die
Unternehmensschließungen, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2006, Unternehmensschließungen, ersetzt durch das Gesetz vom 11. Juli 2006,
wird durch folgenden Satz ergänzt: wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Für Arbeitnehmer, die die Verjährung gegenüber ihrem Arbeitgeber "Für Arbeitnehmer, die die Verjährung gegenüber ihrem Arbeitgeber
durch eine wie in Artikel 2244 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte durch eine wie in Artikel 2244 § 2 des Zivilgesetzbuches erwähnte
Inverzugsetzung unterbrochen haben, wird die Frist von dreizehn Inverzugsetzung unterbrochen haben, wird die Frist von dreizehn
Monaten vor dem gemäß den Artikeln 3 und 4 festgelegten Datum auf Monaten vor dem gemäß den Artikeln 3 und 4 festgelegten Datum auf
fünfundzwanzig Monate erhöht." fünfundzwanzig Monate erhöht."
Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. März 2017 über machbare Abschnitt 4 - Abänderung des Gesetzes vom 5. März 2017 über machbare
und modulierbare Arbeit und modulierbare Arbeit
Art. 7 - In Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2017 über Art. 7 - In Artikel 13 Absatz 5 des Gesetzes vom 5. März 2017 über
machbare und modulierbare Arbeit werden die Wörter "30. November 2017" machbare und modulierbare Arbeit werden die Wörter "30. November 2017"
durch die Wörter "31. Dezember 2017" ersetzt. durch die Wörter "31. Dezember 2017" ersetzt.
Art. 8 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 30. November 2017. Art. 8 - Vorliegender Abschnitt wird wirksam mit 30. November 2017.
Abschnitt 5 - LBA-Arbeitsvertrag Abschnitt 5 - LBA-Arbeitsvertrag
Art. 9 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1999 über den Art. 9 - Artikel 2 des Gesetzes vom 7. April 1999 über den
LBA-Arbeitsvertrag wird wie folgt abgeändert: LBA-Arbeitsvertrag wird wie folgt abgeändert:
1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: 1. Der erste Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt:
"- Arbeitgeber: die lokale Beschäftigungsagentur, die im letzten "- Arbeitgeber: die lokale Beschäftigungsagentur, die im letzten
Gedankenstrich erwähnt und nachstehend LBA genannt wird,". Gedankenstrich erwähnt und nachstehend LBA genannt wird,".
2. Ein vierter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: 2. Ein vierter Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut wird eingefügt:
"- lokale Beschäftigungsagentur: die Instanz, die vom zuständigen "- lokale Beschäftigungsagentur: die Instanz, die vom zuständigen
föderierten Teilgebiet mit der Organisation des in Artikel 6 § 1 föderierten Teilgebiet mit der Organisation des in Artikel 6 § 1
römisch IX Nr. 11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der römisch IX Nr. 11 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der
Institutionen erwähnten LBA-Systems beauftragt wird und die somit für Institutionen erwähnten LBA-Systems beauftragt wird und die somit für
die Organisation und Kontrolle der Tätigkeiten zuständig ist, die auf die Organisation und Kontrolle der Tätigkeiten zuständig ist, die auf
dem regulären Arbeitsmarkt nicht zu finden sind, um bestimmte dem regulären Arbeitsmarkt nicht zu finden sind, um bestimmte
Kategorien von Arbeitslosen wieder in den regulären Arbeitsmarkt Kategorien von Arbeitslosen wieder in den regulären Arbeitsmarkt
einzugliedern." einzugliedern."
Art. 10 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt Art. 10 - Artikel 3 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt
ersetzt: ersetzt:
"Der LBA-Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein "Der LBA-Arbeitsvertrag ist ein Vertrag, durch den sich ein
Arbeitnehmer dazu verpflichtet, unter der Weisung der LBA und gegen Arbeitnehmer dazu verpflichtet, unter der Weisung der LBA und gegen
Entlohnung Arbeitsleistungen zu erbringen, die auf dem regulären Entlohnung Arbeitsleistungen zu erbringen, die auf dem regulären
Arbeitsmarkt nicht zu finden sind." Arbeitsmarkt nicht zu finden sind."
Art. 11 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Art. 11 - In Artikel 4 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das
Gesetz vom 3. Juni 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 3. Juni 2007, wird Absatz 2 wie folgt ersetzt:
"Dieses Schriftstück umfasst mindestens folgende Angaben: "Dieses Schriftstück umfasst mindestens folgende Angaben:
- was den Arbeitnehmer betrifft: den Namen, die Vornamen und seinen - was den Arbeitnehmer betrifft: den Namen, die Vornamen und seinen
gewöhnlichen Wohnort, gewöhnlichen Wohnort,
- was den Arbeitgeber betrifft: Bezeichnung und Adresse der LBA sowie - was den Arbeitgeber betrifft: Bezeichnung und Adresse der LBA sowie
den Namen der Person, die die LBA vertritt, den Namen der Person, die die LBA vertritt,
- Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des LBA-Arbeitsvertrags - Tätigkeiten, die dem Arbeitnehmer im Rahmen des LBA-Arbeitsvertrags
gemäß den geltenden Vorschriften vorgeschlagen werden können, gemäß den geltenden Vorschriften vorgeschlagen werden können,
- Höchstdauer der Leistungen, die im Rahmen des LBA-Arbeitsvertrags - Höchstdauer der Leistungen, die im Rahmen des LBA-Arbeitsvertrags
erbracht werden können, erbracht werden können,
- Betrag der Entlohnung, die dem Arbeitnehmer pro angefangene - Betrag der Entlohnung, die dem Arbeitnehmer pro angefangene
Arbeitsstunde gewährt wird." Arbeitsstunde gewährt wird."
Art. 12 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Art. 12 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
KAPITEL 2 - Sozialer Zusammenhalt und Armutsbekämpfung KAPITEL 2 - Sozialer Zusammenhalt und Armutsbekämpfung
Abschnitt 1 - Projekte zur Vorbeugung von Burn-out Abschnitt 1 - Projekte zur Vorbeugung von Burn-out
Art. 13 - Artikel 191 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur Art. 13 - Artikel 191 § 3 des Gesetzes vom 27. Dezember 2006 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz Festlegung verschiedener Bestimmungen (I), eingefügt durch das Gesetz
vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 27. vom 30. Dezember 2009 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Dezember 2012 und 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert: Dezember 2012 und 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:
1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem 1. Zwischen Absatz 3 und Absatz 4 wird ein Absatz mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach "Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass und nach
Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates entscheiden, dass Projekte Stellungnahme des Nationalen Arbeitsrates entscheiden, dass Projekte
zur Vorbeugung von Burn-out, die von den paritätischen Kommissionen, zur Vorbeugung von Burn-out, die von den paritätischen Kommissionen,
den paritätischen Unterkommissionen oder Unternehmen eingereicht den paritätischen Unterkommissionen oder Unternehmen eingereicht
werden, durch einen Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert werden, durch einen Teil des in § 1 erwähnten Beitrags finanziert
werden." werden."
2. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt: 2. Absatz 4, der Absatz 5 wird, wird durch folgenden Satz ergänzt:
"Er kann jeweils einen Betrag für Projekte, die sich an Risikogruppen "Er kann jeweils einen Betrag für Projekte, die sich an Risikogruppen
richten, einerseits und für Projekte, die der Vorbeugung von Burn-out richten, einerseits und für Projekte, die der Vorbeugung von Burn-out
dienen, andererseits festlegen." dienen, andererseits festlegen."
Art. 14 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Art. 14 - Vorliegender Abschnitt tritt am 1. Januar 2018 in Kraft.
Abschnitt 2 - Konzertierung über Unerreichbarkeit und Nutzung Abschnitt 2 - Konzertierung über Unerreichbarkeit und Nutzung
digitaler Kommunikationsmittel digitaler Kommunikationsmittel
Art. 15 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf Arbeitnehmer und Art. 15 - Vorliegender Abschnitt findet Anwendung auf Arbeitnehmer und
Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember Arbeitgeber, die in den Anwendungsbereich des Gesetzes vom 5. Dezember
1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen
Kommissionen fallen. Kommissionen fallen.
Art. 16 - Um die Einhaltung der Ruhezeiten, des Jahresurlaubs und der Art. 16 - Um die Einhaltung der Ruhezeiten, des Jahresurlaubs und der
anderen Urlaubsarten der Arbeitnehmer zu gewährleisten und das anderen Urlaubsarten der Arbeitnehmer zu gewährleisten und das
Gleichgewicht zwischen Arbeit und Privatleben zu wahren, organisiert Gleichgewicht zwischen Arbeit und Privatleben zu wahren, organisiert
der Arbeitgeber im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am der Arbeitgeber im Ausschuss für Gefahrenverhütung und Schutz am
Arbeitsplatz, wie in Artikel I.1-3 Nr. 14 des Gesetzbuches über das Arbeitsplatz, wie in Artikel I.1-3 Nr. 14 des Gesetzbuches über das
Wohlbefinden bei der Arbeit erwähnt, in regelmäßigen Abständen und Wohlbefinden bei der Arbeit erwähnt, in regelmäßigen Abständen und
jedes Mal, wenn die Arbeitnehmervertreter im Ausschuss darum ersuchen, jedes Mal, wenn die Arbeitnehmervertreter im Ausschuss darum ersuchen,
eine Konzertierung über die Unerreichbarkeit nach Arbeitsschluss und eine Konzertierung über die Unerreichbarkeit nach Arbeitsschluss und
die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel. die Nutzung digitaler Kommunikationsmittel.
Der Ausschuss kann dem Arbeitgeber auf der Grundlage dieser Der Ausschuss kann dem Arbeitgeber auf der Grundlage dieser
Konzertierung Vorschläge unterbreiten und Stellungnahmen abgeben. Konzertierung Vorschläge unterbreiten und Stellungnahmen abgeben.
Art. 17 - Vereinbarungen, die gegebenenfalls aus der in Artikel 16 Art. 17 - Vereinbarungen, die gegebenenfalls aus der in Artikel 16
erwähnten Konzertierung hervorgehen, können gemäß den Bestimmungen der erwähnten Konzertierung hervorgehen, können gemäß den Bestimmungen der
Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der Artikel 11 und 12 des Gesetzes vom 8. April 1965 zur Einführung der
Arbeitsordnungen oder durch den Abschluss eines kollektiven Arbeitsordnungen oder durch den Abschluss eines kollektiven
Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die Arbeitsabkommens im Sinne des Gesetzes vom 5. Dezember 1968 über die
kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen in die kollektiven Arbeitsabkommen und die paritätischen Kommissionen in die
Arbeitsordnung eingeführt werden. Arbeitsordnung eingeführt werden.
KAPITEL 3 - Erste Beschäftigung für junge Menschen KAPITEL 3 - Erste Beschäftigung für junge Menschen
Abschnitt 1 - Einstiegslöhne für junge Menschen Abschnitt 1 - Einstiegslöhne für junge Menschen
Art. 18 - In Titel II - Beschäftigung - Kapitel 8 - Art. 18 - In Titel II - Beschäftigung - Kapitel 8 -
Erstbeschäftigungsabkommen - des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur Erstbeschäftigungsabkommen - des Gesetzes vom 24. Dezember 1999 zur
Förderung der Beschäftigung wird ein Artikel 33bis mit folgendem Förderung der Beschäftigung wird ein Artikel 33bis mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 33bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 33 § 1 kann in dem in "Art. 33bis - § 1 - In Abweichung von Artikel 33 § 1 kann in dem in
Artikel 27 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Erstbeschäftigungsabkommen jedoch Artikel 27 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Erstbeschäftigungsabkommen jedoch
vorgesehen werden, dass die Entlohnung eines im Privatsektor vorgesehen werden, dass die Entlohnung eines im Privatsektor
beschäftigten neuen Arbeitnehmers unter einundzwanzig Jahren ohne beschäftigten neuen Arbeitnehmers unter einundzwanzig Jahren ohne
Berufserfahrung gekürzt wird, und zwar um: Berufserfahrung gekürzt wird, und zwar um:
a) 6 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am a) 6 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am
letzten Tag des betreffenden Monats zwanzig Jahre alt ist, letzten Tag des betreffenden Monats zwanzig Jahre alt ist,
b) 12 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am b) 12 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am
letzten Tag des betreffenden Monats neunzehn Jahre alt ist, letzten Tag des betreffenden Monats neunzehn Jahre alt ist,
c) 18 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am c) 18 Prozent während der Monate, in denen der neue Arbeitnehmer am
letzten Tag des betreffenden Monats achtzehn Jahre alt ist. letzten Tag des betreffenden Monats achtzehn Jahre alt ist.
Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 5. Absatz 1 findet nur Anwendung auf Arbeitgeber, die dem Gesetz vom 5.
Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die Dezember 1968 über die kollektiven Arbeitsabkommen und die
paritätischen Kommissionen unterliegen, und nur dann, wenn die nicht paritätischen Kommissionen unterliegen, und nur dann, wenn die nicht
gekürzte Entlohnung des neuen Arbeitnehmers den Mindestlohn, der von gekürzte Entlohnung des neuen Arbeitnehmers den Mindestlohn, der von
der zuständigen paritätischen Kommission oder Unterkommission der zuständigen paritätischen Kommission oder Unterkommission
festgelegt worden ist, oder, wenn diese paritätische Kommission oder festgelegt worden ist, oder, wenn diese paritätische Kommission oder
Unterkommission keinen branchenspezifischen Mindestlohn festgelegt Unterkommission keinen branchenspezifischen Mindestlohn festgelegt
hat, die im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 43 des Nationalen hat, die im kollektiven Arbeitsabkommen Nr. 43 des Nationalen
Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnte Entlohnung nicht überschritten Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnte Entlohnung nicht überschritten
hätte. hätte.
Die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) darf jedoch nicht dazu führen, Die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) darf jedoch nicht dazu führen,
dass ein Arbeitnehmer, der ein Dienstalter von mindestens zwölf dass ein Arbeitnehmer, der ein Dienstalter von mindestens zwölf
Monaten im Unternehmen hat, eine Vollzeitentlohnung beziehen würde, Monaten im Unternehmen hat, eine Vollzeitentlohnung beziehen würde,
die unter der in Artikel 3 Absatz 3 des kollektiven Arbeitsabkommens die unter der in Artikel 3 Absatz 3 des kollektiven Arbeitsabkommens
Nr. 43 des Nationalen Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnten Nr. 43 des Nationalen Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 erwähnten
Entlohnung liegt. Entlohnung liegt.
Die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) und b) darf jedoch nicht dazu Die Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) und b) darf jedoch nicht dazu
führen, dass ein Arbeitnehmer, der ein Dienstalter von mindestens führen, dass ein Arbeitnehmer, der ein Dienstalter von mindestens
sechs Monaten im Unternehmen hat, eine Vollzeitentlohnung beziehen sechs Monaten im Unternehmen hat, eine Vollzeitentlohnung beziehen
würde, die unter der in Artikel 3 Absatz 2 des kollektiven würde, die unter der in Artikel 3 Absatz 2 des kollektiven
Arbeitsabkommens Nr. 43 des Nationalen Arbeitsrates vom 2. Mai 1988 Arbeitsabkommens Nr. 43 des Nationalen Arbeitsrates vom 2. Mai 1988
erwähnten Entlohnung liegt. erwähnten Entlohnung liegt.
§ 2 - Der in den Artikeln 120 und folgende des Gesetzes vom 3. Juli § 2 - Der in den Artikeln 120 und folgende des Gesetzes vom 3. Juli
1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Beschäftigungsvertrag für 1978 über die Arbeitsverträge erwähnte Beschäftigungsvertrag für
Studenten ist von dem Anwendungsbereich von § 1 ausgeschlossen. Studenten ist von dem Anwendungsbereich von § 1 ausgeschlossen.
§ 3 - Für die Anwendung von § 1 wird als neuer Arbeitnehmer ohne § 3 - Für die Anwendung von § 1 wird als neuer Arbeitnehmer ohne
Berufserfahrung ein Arbeitnehmer angesehen, der direkt vor seiner Berufserfahrung ein Arbeitnehmer angesehen, der direkt vor seiner
Einstellung im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens bei der Einstellung im Rahmen eines Erstbeschäftigungsabkommens bei der
zuständigen regionalen Einrichtung als Arbeitsuchender eingetragen zuständigen regionalen Einrichtung als Arbeitsuchender eingetragen
war, und der in den Referenzquartalen T-6 bis einschließlich T-3 nicht war, und der in den Referenzquartalen T-6 bis einschließlich T-3 nicht
während mindestens zwei Quartalen für mindestens 4/5 der Leistungen während mindestens zwei Quartalen für mindestens 4/5 der Leistungen
einer Vollzeitbeschäftigung bei einem oder mehreren Arbeitgeber(n) einer Vollzeitbeschäftigung bei einem oder mehreren Arbeitgeber(n)
beschäftigt war, wobei das Quartal T dem Quartal entspricht, in dem beschäftigt war, wobei das Quartal T dem Quartal entspricht, in dem
die Erfüllung des in § 1 erwähnten Arbeitsvertrags begonnen hat. die Erfüllung des in § 1 erwähnten Arbeitsvertrags begonnen hat.
Für die Kontrolle einer maximalen Beschäftigung von 4/5 der Leistungen Für die Kontrolle einer maximalen Beschäftigung von 4/5 der Leistungen
einer Vollzeitbeschäftigung werden in den betreffenden Quartalen alle einer Vollzeitbeschäftigung werden in den betreffenden Quartalen alle
vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume berücksichtigt. vom Arbeitgeber gezahlten Zeiträume berücksichtigt.
In Abweichung der vorangehenden Absätze werden für die Berechnung der In Abweichung der vorangehenden Absätze werden für die Berechnung der
in den Quartalen T-6 bis einschließlich T-3 erbrachten in den Quartalen T-6 bis einschließlich T-3 erbrachten
Arbeitsleistungen folgende Leistungen nicht berücksichtigt: Arbeitsleistungen folgende Leistungen nicht berücksichtigt:
a) Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni a) Leistungen als Lehrling, wie in Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Juni
1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die
soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,
b) Leistungen im Rahmen einer Regelung der individuellen b) Leistungen im Rahmen einer Regelung der individuellen
Berufsausbildung im Unternehmen, wie in Artikel 27 Nr. 6 des Berufsausbildung im Unternehmen, wie in Artikel 27 Nr. 6 des
Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der
Arbeitslosigkeit erwähnt, bei einem anderen Arbeitgeber, Arbeitslosigkeit erwähnt, bei einem anderen Arbeitgeber,
c) Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli c) Leistungen als Student, wie in Titel VII des Gesetzes vom 3. Juli
1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die gemeldeten 475 Stunden 1978 über die Arbeitsverträge erwähnt, für die gemeldeten 475 Stunden
Beschäftigung eines Kalenderjahres gemäß Artikel 7 des Königlichen Beschäftigung eines Kalenderjahres gemäß Artikel 7 des Königlichen
Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Erlasses vom 5. November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren
Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom
26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur
Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen, Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen,
d) Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen d) Leistungen von Arbeitnehmern, wie in Artikel 5bis des Königlichen
Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27.
Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über
die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,
e) Leistungen von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und e) Leistungen von Gelegenheitsarbeitnehmern in der Landwirtschaft und
im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur im Gartenbau, wie in Artikel 2/1 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur
Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale
Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt, Sicherheit der Arbeitnehmer erwähnt,
f) Leistungen im Rahmen eines Flexi-Jobs, wie in Artikel 3 Nr. 1 des f) Leistungen im Rahmen eines Flexi-Jobs, wie in Artikel 3 Nr. 1 des
Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener Gesetzes vom 16. November 2015 zur Festlegung verschiedener
Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt. Bestimmungen im Bereich Soziales erwähnt.
Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass andere
Beschäftigungszeiträume, die im Rahmen spezifischer Beschäftigungszeiträume, die im Rahmen spezifischer
Beschäftigungsprogramme zur Eingliederung junger Menschen in den Beschäftigungsprogramme zur Eingliederung junger Menschen in den
Arbeitsmarkt geleistet worden sind, für die Berechnung der in Absatz 1 Arbeitsmarkt geleistet worden sind, für die Berechnung der in Absatz 1
erwähnten Arbeitsleistungen ausschließen. erwähnten Arbeitsleistungen ausschließen.
§ 4 - Arbeitgeber, die § 1 angewandt haben, sind verpflichtet, einem § 4 - Arbeitgeber, die § 1 angewandt haben, sind verpflichtet, einem
neuen Arbeitnehmer jeden Monat, in dem sie die Entlohnung kürzen, neuen Arbeitnehmer jeden Monat, in dem sie die Entlohnung kürzen,
zusätzlich zur Entlohnung einen pauschalen Zuschlag zu zahlen. zusätzlich zur Entlohnung einen pauschalen Zuschlag zu zahlen.
Das Verzeichnis, in dem die Beträge dieses pauschalen Zuschlags Das Verzeichnis, in dem die Beträge dieses pauschalen Zuschlags
aufgeführt werden, wird durch einen im Ministerrat beratenen aufgeführt werden, wird durch einen im Ministerrat beratenen
Königlichen Erlass festgelegt, wobei die Beträge von dem Alter des Königlichen Erlass festgelegt, wobei die Beträge von dem Alter des
neuen Arbeitnehmers am Ende des Monats und von dem Betrag der nicht neuen Arbeitnehmers am Ende des Monats und von dem Betrag der nicht
gekürzten geltenden Mindestentlohnung abhängen. gekürzten geltenden Mindestentlohnung abhängen.
Dieser pauschale Zuschlag ist frei von Sozialversicherungsabgaben und Dieser pauschale Zuschlag ist frei von Sozialversicherungsabgaben und
-beiträgen und von Steuerabgaben. -beiträgen und von Steuerabgaben.
§ 5 - Arbeitgeber, die die Entlohnung eines neuen Arbeitnehmers in § 5 - Arbeitgeber, die die Entlohnung eines neuen Arbeitnehmers in
Anwendung der vorliegenden Bestimmung kürzen, müssen: Anwendung der vorliegenden Bestimmung kürzen, müssen:
a) bei der in Kapitel 2 Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 5. a) bei der in Kapitel 2 Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 5.
November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung November 2002 zur Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung
in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur in Anwendung des Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur
Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der
gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnten Meldung des Dienstantritts gesetzlichen Pensionsregelungen erwähnten Meldung des Dienstantritts
die Bestätigung erhalten haben, dass der Arbeitnehmer als neuer die Bestätigung erhalten haben, dass der Arbeitnehmer als neuer
Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung angesehen werden kann, Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung angesehen werden kann,
b) im Arbeitsvertrag angeben, dass sie den üblicherweise anwendbaren b) im Arbeitsvertrag angeben, dass sie den üblicherweise anwendbaren
Mindestlohn in Anwendung der vorliegenden Bestimmung kürzen und den in Mindestlohn in Anwendung der vorliegenden Bestimmung kürzen und den in
§ 4 erwähnten pauschalen Zuschlag für jeden Monat zahlen, in dem sie § 4 erwähnten pauschalen Zuschlag für jeden Monat zahlen, in dem sie
die Kürzung anwenden. die Kürzung anwenden.
§ 6 - Gibt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gemäß Kapitel 2 § 6 - Gibt ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer gemäß Kapitel 2
Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur Abschnitt 1 des Königlichen Erlasses vom 5. November 2002 zur
Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des Einführung einer unmittelbaren Beschäftigungsmeldung in Anwendung des
Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der Artikels 38 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der
sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen
Pensionsregelungen an, obwohl dieser Arbeitnehmer in Anwendung der Pensionsregelungen an, obwohl dieser Arbeitnehmer in Anwendung der
vorhergehenden Paragraphen nicht als Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung vorhergehenden Paragraphen nicht als Arbeitnehmer ohne Berufserfahrung
angesehen werden kann, wird die nicht gekürzte Entlohnung angewandt angesehen werden kann, wird die nicht gekürzte Entlohnung angewandt
und werden die für diese Beschäftigung zu entrichtenden und werden die für diese Beschäftigung zu entrichtenden
Sozialversicherungsbeiträge auf diese nicht gekürzte Entlohnung Sozialversicherungsbeiträge auf diese nicht gekürzte Entlohnung
berechnet." berechnet."
(...) (...)
Abschnitt 3 - Inkrafttreten Abschnitt 3 - Inkrafttreten
Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und Art. 22 - Vorliegendes Kapitel tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und
findet Anwendung auf alle ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen findet Anwendung auf alle ab dem 1. Juli 2018 abgeschlossenen
Arbeitsverträge. Arbeitsverträge.
TITEL 3 - Wohnortbedingungen im Rahmen der Beihilfe zur Ersetzung des TITEL 3 - Wohnortbedingungen im Rahmen der Beihilfe zur Ersetzung des
Einkommens Einkommens
EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über EINZIGES KAPITEL - Abänderung des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über
die Beihilfen für Personen mit Behinderung die Beihilfen für Personen mit Behinderung
Art. 23 - Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Art. 23 - Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die
Beihilfen für Personen mit Behinderung, ersetzt durch das Gesetz vom Beihilfen für Personen mit Behinderung, ersetzt durch das Gesetz vom
24. Dezember 2002, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut 24. Dezember 2002, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut
ergänzt: ergänzt:
"Für die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens muss die Person "Für die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens muss die Person
außerdem während mindestens zehn Jahren, wovon mindestens fünf Jahre außerdem während mindestens zehn Jahren, wovon mindestens fünf Jahre
ununterbrochen, ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien gehabt haben. ununterbrochen, ihren tatsächlichen Wohnort in Belgien gehabt haben.
Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird dieser tatsächliche Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird dieser tatsächliche
Wohnort in Belgien anhand der Informationen bestimmt, die gemäß Wohnort in Belgien anhand der Informationen bestimmt, die gemäß
Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur
Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen für den Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen für den
Empfänger im Nationalregister registriert und gespeichert worden Empfänger im Nationalregister registriert und gespeichert worden
sind." sind."
Art. 24 - Vorliegender Titel tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und ist Art. 24 - Vorliegender Titel tritt am 1. Juli 2018 in Kraft und ist
auf die ab diesem Datum gewährten Beihilfen zur Ersetzung des auf die ab diesem Datum gewährten Beihilfen zur Ersetzung des
Einkommens anwendbar. Einkommens anwendbar.
TITEL 4 - Stimulierung des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt TITEL 4 - Stimulierung des Wettbewerbs auf dem Telekommunikationsmarkt
EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über EINZIGES KAPITEL - Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über
die elektronische Kommunikation die elektronische Kommunikation
Art. 25 - In Artikel 111 § 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die Art. 25 - In Artikel 111 § 3 des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die
elektronische Kommunikation, so wie er durch das Gesetz vom 10. Juli elektronische Kommunikation, so wie er durch das Gesetz vom 10. Juli
2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der 2012 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der
elektronischen Kommunikation und das Gesetz vom 27. März 2014 zur elektronischen Kommunikation und das Gesetz vom 27. März 2014 zur
Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen Festlegung verschiedener Bestimmungen hinsichtlich der elektronischen
Kommunikation abgeändert worden ist, wird zwischen den Absätzen 3 und Kommunikation abgeändert worden ist, wird zwischen den Absätzen 3 und
4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: 4 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt:
"Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses "Der König legt nach Stellungnahme des Instituts und des Ausschusses
für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für eine automatische für den Schutz des Privatlebens die Modalitäten für eine automatische
Verbindung fest, die die Betreiber zwischen dem Verbrauchsprofil, über Verbindung fest, die die Betreiber zwischen dem Verbrauchsprofil, über
das sie für Teilnehmer verfügen, die als Verbraucher angesehen werden das sie für Teilnehmer verfügen, die als Verbraucher angesehen werden
können, und der elektronischen Anwendung für Tarifvergleich auf der können, und der elektronischen Anwendung für Tarifvergleich auf der
Website des Instituts herstellen. In diesem Rahmen wird dem Schutz des Website des Instituts herstellen. In diesem Rahmen wird dem Schutz des
Privatlebens der Teilnehmer Rechnung getragen." Privatlebens der Teilnehmer Rechnung getragen."
Art. 26 - In Artikel 111 § 3 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt Art. 26 - In Artikel 111 § 3 Absatz 4 desselben Gesetzes, eingefügt
durch das Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des durch das Gesetz vom 26. März 2018 zur Stärkung des
Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts, werden die Wörter Wirtschaftswachstums und des sozialen Zusammenhalts, werden die Wörter
"und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter "und des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens" durch die Wörter
"und der Datenschutzbehörde" ersetzt. "und der Datenschutzbehörde" ersetzt.
Art. 27 - Artikel 26 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft. Art. 27 - Artikel 26 tritt am 25. Mai 2018 in Kraft.
(...) (...)
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2018 Gegeben zu Brüssel, den 26. März 2018
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Premierminister Der Premierminister
Ch. MICHEL Ch. MICHEL
Der Minister der Beschäftigung Der Minister der Beschäftigung
K. PEETERS K. PEETERS
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Der Minister des Fernmeldewesens Der Minister des Fernmeldewesens
A. DE CROO A. DE CROO
Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der Der Minister der Finanzen, beauftragt mit der Bekämpfung der
Steuerhinterziehung Steuerhinterziehung
J. VAN OVERTVELDT J. VAN OVERTVELDT
Für die Staatssekretärin für Personen mit Behinderung, abwesend: Für die Staatssekretärin für Personen mit Behinderung, abwesend:
Der Minister der Sicherheit und des Innern Der Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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