publié le 04 décembre 2023
Loi portant insertion dans le livre XI du Code de droit économique et dans le Code judiciaire de diverses dispositions en matière de propriété intellectuelle. - Traduction allemande d'extraits
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25 SEPTEMBRE 2022. - Loi portant insertion dans le livre XI du Code de droit économique et dans le Code judiciaire de diverses dispositions en matière de propriété intellectuelle. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 30 à 32 et 41 de la loi du 25 septembre 2022 portant insertion dans le livre XI du Code de droit économique et dans le Code judiciaire de diverses dispositions en matière de propriété intellectuelle (Moniteur belge du 24 octobre 2022).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. SEPTEMBER 2022 - Gesetz zur Einfügung verschiedener Bestimmungen zum geistigen Eigentum in Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches und in das Gerichtsgesetzbuch PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gerichtsgesetzbuches Art. 30 - In Teil 4 Buch 4 Kapitel 19bis des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. Mai 2007, wird ein Abschnitt 4 mit der Überschrift "Abschnitt 4 - Beschwerden in Disziplinarsachen gegen Patentanwälte" eingefügt.
Art. 31 - In Abschnitt 4, eingefügt durch Artikel 30, wird ein Artikel 1369octies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1369octies - Gegen den endgültigen Beschluss des Disziplinarausschusses des in Artikel XI.75/3 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches erwähnten Instituts der Patentanwälte in einem Disziplinarverfahren kann beim Appellationshof von Brüssel Beschwerde eingelegt werden. Beschwerden gegen vorläufige Beschlüsse des Disziplinarausschusses müssen zusammen mit der Beschwerde gegen den endgültigen Beschluss eingelegt werden. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung.
Die in Absatz 1 erwähnte Beschwerde kann nur von folgenden Personen eingelegt werden: 1. dem Mitglied des Instituts der Patentanwälte, gegen das ein Disziplinarverfahren wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen Artikel XI.75/11 § 1 des Wirtschaftsgesetzbuches eingeleitet worden ist, 2. dem Institut der Patentanwälte, 3.dem für Wirtschaft zuständigen Minister." Art. 32 - In denselben Abschnitt 4 wird ein Artikel 1369nonies mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 1369nonies - § 1 - Für das in Artikel 1369octies erwähnte Beschwerdeverfahren gelten die Regeln des Gerichtsgesetzbuches, mit Ausnahme der in den Paragraphen 2 bis 4 erwähnten Abweichungen. § 2 - Zur Vermeidung des Verfalls muss die Beschwerde binnen einem Monat ab Notifizierung des endgültigen Beschlusses eingelegt werden.
Die Beschwerde wird durch eine unterzeichnete Antragschrift eingelegt, die in drei Ausfertigungen per Einschreibesendung an die Kanzlei des Gerichtshof geschickt oder dort hinterlegt wird. Die Antragschrift enthält zur Vermeidung der Nichtigkeit folgende Angaben: 1. Tag, Monat und Jahr, 2.Name, Vorname(n) und Wohnsitz des Antragstellers sowie gegebenenfalls seine Nationalregister- oder Unternehmensnummer, 3. außer wenn es sich um den Antragsteller handelt, Name, Vorname(n) und Wohnsitz des in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr.1 erwähnten Mitglieds sowie gegebenenfalls seine Nationalregister- oder Unternehmensnummer, 4. Beschluss, der Gegenstand der Beschwerde ist, 5.Darlegung der Anfechtungsgründe und der Klagegründe zu ihrer Untermauerung, 6. Richter, der mit der Beschwerde befasst wird und 7.Unterschrift des Antragstellers oder seines Rechtsanwalts. § 3 - Die in Artikel 1369octies Absatz 2 erwähnten Personen, die die Beschwerde nicht eingelegt haben, werden vom Greffier per Gerichtsbrief vorgeladen, zu der vom Gerichtshof anberaumten Sitzung zu erscheinen. Eine Abschrift des Antrags wird der Vorladung beigefügt. Zudem wird eine Abschrift des Antrags zur Information an den Präsidenten des Disziplinarausschusses des Instituts der Patentanwälte geschickt.
Außer wenn die in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr. 2 und 3 erwähnten Personen die Beschwerde eingelegt haben und vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 811 bis 814 werden sie durch das in Absatz 1 erwähnte Erscheinen nicht zu Parteien des Rechtsstreits. Der Disziplinarausschuss des Instituts ist nicht Partei des Rechtsstreits.
Jeder andere Beitritt ist ausgeschlossen.
Das in Artikel 1369octies Absatz 2 Nr. 1 erwähnte Mitglied reicht Schriftsätze ein und wird zuletzt angehört. § 4 - Entscheide in Bezug auf die Beschlüsse des Disziplinarausschusses des Instituts der Patentanwälte werden vom Greffier des Gerichtshofs per Gerichtsbrief den in Artikel 1369octies Absatz 2 erwähnten Personen sowie dem Präsidenten des Disziplinarausschusses des Instituts zur Kenntnis gebracht." (...) KAPITEL 6 - Schlussbestimmung Art. 41 - Vorliegendes Gesetz tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 2, 3, 6 bis 8, 12, 13, 16, 17, 19, 20, 22, 23 Nr. 2 und 33.
Für die Artikel 2, 3, 6 bis 8, 12, 13, 16, 17, 19, 20, 22, 23 Nr. 2 und 33 legt der König für jede Bestimmung ein Datum des Inkrafttretens fest.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. September 2022 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft P.-Y. DERMAGNE Der Minister der Justiz V. VAN QUICKENBORNE Die Ministerin der Auswärtigen Angelegenheiten H. LAHBIB Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, V. VAN QUICKENBORNE