publié le 24 avril 2023
Loi transposant en droit belge la Directive 2017/1564/UE du Parlement européen et du Conseil du 13 septembre 2017 sur certaines utilisations autorisées de certaines oeuvres et d'autres objets protégés par le droit d'auteur et les droits voisins en faveur des aveugles, des déficients visuels et des personnes ayant d'autres difficultés de lecture des textes imprimés et modifiant la Directive 2001/29/CE sur l'harmonisation de certains aspects du droit d'auteur et des droits voisins dans la société de l'information. - Traduction allemande
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25 NOVEMBRE 2018. - Loi transposant en droit belge la Directive 2017/1564/UE du Parlement européen et du Conseil du 13 septembre 2017 sur certaines utilisations autorisées de certaines oeuvres et d'autres objets protégés par le droit d'auteur et les droits voisins en faveur des aveugles, des déficients visuels et des personnes ayant d'autres difficultés de lecture des textes imprimés et modifiant la Directive 2001/29/CE sur l'harmonisation de certains aspects du droit d'auteur et des droits voisins dans la société de l'information. - Traduction allemande
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 novembre 2018 transposant en droit belge la Directive 2017/1564/UE du Parlement européen et du Conseil du 13 septembre 2017 sur certaines utilisations autorisées de certaines oeuvres et d'autres objets protégés par le droit d'auteur et les droits voisins en faveur des aveugles, des déficients visuels et des personnes ayant d'autres difficultés de lecture des textes imprimés et modifiant la Directive 2001/29/CE sur l'harmonisation de certains aspects du droit d'auteur et des droits voisins dans la société de l'information (Moniteur belge du 12 décembre 2018).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 25. NOVEMBER 2018 - Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2017/1564/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft in belgisches Recht PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2017/1564/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft.
KAPITEL 2 - Abänderungen von Buch I des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 2 - In Artikel I.16 des Wirtschaftsgesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und ersetzt durch das Gesetz vom 8. Juni 2017, wird ein § 1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 1/1 - Folgende Begriffsbestimmungen gelten für Buch XI Titel 5 Kapitel 2 Artikel XI.190 Nr. 18 und 19, XI.217 Nr. 17 und 18 und Kapitel 8/2, Titel 6 Artikel XI.299 § 4 und Titel 7 Kapitel 3 Artikel XI.310 § 2: 1. Werk oder Leistung: Werk in Form eines Buches, einer Zeitung, einer Zeitschrift, eines Magazins oder anderen Schriftstücks, Notationen einschließlich Notenblättern, und zugehörige Illustrationen in jeder Medienform, auch in Audioformat wie Hörbücher, und in digitaler Form, das urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützt ist und das veröffentlicht oder anderweitig rechtmäßig öffentlich zugänglich gemacht wurde, 2.begünstigte Person: unabhängig von weiteren Behinderungen, Person: a) die blind ist, b) mit einer Sehbehinderung, die nicht so weit ausgeglichen werden kann, dass die Person über eine Sehfunktion verfügt, die der einer Person ohne eine solche Beeinträchtigung im Wesentlichen gleichwertig ist, und die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Beeinträchtigung zu lesen, c) mit einer Wahrnehmungsstörung oder Lesebehinderung, die infolgedessen nicht in der Lage ist, Druckwerke in im Wesentlichen gleicher Weise wie eine Person ohne eine solche Behinderung zu lesen, oder d) die aufgrund einer körperlichen Behinderung nicht in der Lage ist, ein Buch zu halten oder handzuhaben oder ihre Augen in dem Umfang zu fokussieren oder zu bewegen, wie es für das Lesen normalerweise erforderlich wäre, 3.Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format: Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Leistung in alternativer Weise oder alternativer Form, die einer begünstigten Person Zugang zu dem Werk oder der Leistung gibt; darunter fallen auch Vervielfältigungsstücke, die es einer solchen Person ermöglichen, sich einen genauso leichten und komfortablen Zugang zu verschaffen wie eine Person ohne eine der in Nr. 2 erwähnten Beeinträchtigungen oder Behinderungen, 4. befugte Stelle: Stelle, die von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union befugt wurde, Ausbildung, Schulung und adaptiven Lese- oder Informationszugang für begünstigte Personen in gemeinnütziger Weise bereitzustellen, oder für diese Tätigkeiten von einem Mitgliedstaat der Europäischen Union anerkannt wurde.Das umfasst auch öffentliche Einrichtungen oder gemeinnützige Organisationen, die als eine ihrer Kerntätigkeiten, institutionellen Aufgaben oder als Teil ihrer im Gemeinwohl liegenden Aufgaben begünstigten Personen dieselben Dienste anbieten." KAPITEL 3 - Abänderungen von Buch XI des Wirtschaftsgesetzbuches Art. 3 - Artikel XI.164 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Juli 2015 und abgeändert durch das Gesetz vom 8. Juni 2017, wird durch eine Nr. 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "9. Richtlinie 2017/1564/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. September 2017 über bestimmte zulässige Formen der Nutzung bestimmter urheberrechtlich oder durch verwandte Schutzrechte geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände zugunsten blinder, sehbehinderter oder anderweitig lesebehinderter Personen und zur Änderung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft." Art. 4 - Artikel XI.190 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch die Gesetze vom 27.
Juni 2016 und 22. Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.15 werden zwischen den Wörtern "soweit es die betreffende Behinderung erfordert" und den Wörtern ", insofern die normale Verwertung des Werkes nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden" die Wörter "und unbeschadet der etwaigen Anwendung der Nummern 18 und 19" eingefügt. b) Der Artikel wird durch Nummern 18 und 19 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "18.Handlungen, die erforderlich sind, damit eine begünstigte Person oder eine in deren Namen handelnde Person ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Leistung, zu dem die begünstigte Person rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format und zur ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellen kann, insofern die normale Verwertung des Werkes oder der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden. Eine in Belgien ansässige begünstigte Person kann bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder abrufen, 19. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Leistung, zu dem sie rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format erstellen, übermitteln, zugänglich machen oder verbreiten kann. Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien kann bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder abrufen. Die in den beiden vorstehenden Sätzen erwähnten Handlungen werden in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch eine begünstigte Person ausgeführt, beeinträchtigen nicht die normale Verwertung des Werkes oder der Leistung und verletzen die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich." Art. 5 - In Artikel XI.191/1 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, werden die Wörter "XI.190 einziger Absatz Nr. 2, 2/1, 10, 12, 13, 15, 16 und 17" durch die Wörter "XI.190 Nr. 2, 2/1, 10, 12, 13, 15, 16, 17, 18 und 19" ersetzt.
Art. 6 - Artikel XI.192 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Urheber können den Verleih eines Vervielfältigungsstücks in einem barrierefreien Format durch eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht verbieten, wenn dieser Verleih in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch eine begünstigte Person organisiert wird, die normale Verwertung des Werkes oder der Leistung, auf dessen/deren Grundlage das Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format erstellt wird, nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Urhebers nicht ungebührlich verletzt werden." Art. 7 - Artikel XI.217 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22.
Dezember 2016, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.14 werden zwischen den Wörtern "soweit es die betreffende Behinderung erfordert" und den Wörtern ", insofern die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich verletzt werden" die Wörter "und unbeschadet der etwaigen Anwendung der Nummern 17 und 18" eingefügt. b) Der Artikel wird durch Nummern 17 und 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "17.Handlungen, die erforderlich sind, damit eine begünstigte Person oder eine in deren Namen handelnde Person ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Leistung, zu dem die begünstigte Person rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format und zur ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellen kann, insofern die normale Verwertung der Leistung nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich verletzt werden. Eine in Belgien ansässige begünstigte Person kann bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder abrufen, 18. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Leistung, zu dem sie rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format erstellen, übermitteln, zugänglich machen oder verbreiten kann. Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien kann bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder abrufen. Die in den beiden vorstehenden Sätzen erwähnten Handlungen werden in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch eine begünstigte Person ausgeführt, beeinträchtigen nicht die normale Verwertung der Leistung und verletzen die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich." Art. 8 - In Artikel XI.217/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2016, werden die Wörter "Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel XI.217 einziger Absatz Nr. 8, 9, 11, 12, 14, 15 und 16" durch die Wörter "Unbeschadet der etwaigen Anwendung von Artikel XI.217 Nr. 8, 9, 11, 12, 14, 15, 16, 17 und 18" ersetzt.
Art. 9 - Artikel XI.218 § 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Ausübende Künstler und Produzenten können den Verleih eines Vervielfältigungsstücks in einem barrierefreien Format durch eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht verbieten, wenn dieser Verleih in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch eine begünstigte Person organisiert wird, die normale Verwertung der Leistung, auf deren Grundlage das Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format erstellt wird, nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Inhabers der verwandten Schutzrechte nicht ungebührlich verletzt werden." Art. 10 - In Buch XI Titel 5 desselben Gesetzbuches wird ein Kapitel 8/2 mit folgender Überschrift eingefügt: "KAPITEL 8/2 - Auf befugte Stellen anwendbare Bestimmungen".
Art. 11 - In Kapitel 8/2, eingefügt durch Artikel 10, wird ein Artikel XI.245/8 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/8 - § 1 - Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien, die die in den Artikeln XI.190 Nr. 19, XI.192 § 1 Absatz 2, XI.217 Nr. 18, XI.218 § 1 Absatz 2, XI.299 § 4 Nr. 2 oder XI.310 § 2 Nr. 2 erwähnten Handlungen vornimmt, legt ihre eigenen Verfahren fest und befolgt sie, um sicherzustellen, dass sie: 1. Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format nur an begünstigte Personen oder andere befugte Stellen verbreitet oder ihnen übermittelt oder zugänglich macht, 2.geeignete Schritte unternimmt, um der nicht genehmigten Vervielfältigung, Verbreitung, öffentlichen Wiedergabe oder öffentlichen Zugänglichmachung von Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format entgegenzuwirken, 3. bei der Handhabung von Werken oder Leistungen und deren Vervielfältigungsstücken in einem barrierefreien Format die gebotene Sorgfalt walten lässt und Aufzeichnungen hierüber führt, und 4.Informationen darüber, wie sie ihren unter den Nummern 1 bis 3 erwähnten Verpflichtungen nachkommt, soweit zweckmäßig auf ihrer Internetseite oder über sonstige Online- oder Offline-Kanäle veröffentlicht und auf dem neuesten Stand hält. § 2 - Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien, die die in den Artikeln I.190 Nr. 19, XI.192 § 1 Absatz 2, XI.217 Nr. 18, XI.218 § 1 Absatz 2, XI.299 § 4 Nr. 2 oder XI.310 § 2 Nr. 2 erwähnten Handlungen vornimmt, erteilt begünstigten Personen, anderen befugten Stellen oder Rechtsinhabern auf Anfrage folgende Auskünfte in barrierefreier Form: 1. Liste der Werke oder Leistungen, von denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt, mit den verfügbaren Formaten, und 2.Namen und Kontaktangaben der befugten Stellen, mit denen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format gemäß den Artikeln XI.190 Nr. 19, XI.192 § 1 Absatz 2, XI.217 Nr. 18, XI.218 § 1 Absatz 2, XI.299 § 4 Nr. 2 oder XI.310 § 2 Nr. 2 austauscht." Art. 12 - In dasselbe Kapitel 8/2 wird ein Artikel XI.245/9 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. XI.245/9 - Befugte Stellen mit Sitz in Belgien, die die in den Artikeln XI.190 Nr. 19, XI.192 § 1 Absatz 2, XI.217 Nr. 18, XI.218 § 1 Absatz 2, XI.299 § 4 Nr. 2 oder XI.310 § 2 Nr. 2 und in den Artikeln 3 und 4 der Verordnung (EU) 2017/1563 erwähnten Handlungen vornehmen, teilen dem zuständigen Dienst des FÖD Wirtschaft freiwillig ihre Namen und Kontaktdaten mit." Art. 13 - In Artikel XI.291 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "die in Artikel XI.189 § 2, Artikel XI.190 Nr. 5, 6, 7, 8, 12, 14, 15 und 17, Artikel XI.191 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel XI.217 Nr. 5, 6, 11, 13, 14 und 16 erwähnt sind" durch die Wörter "die in Artikel XI.190 Nr. 5, 12, 14, 15, 17, 18 und 19, Artikel XI.191 § 1 Nr. 1 und 5, Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3 bis 5, Artikel XI.191/2 § 1 Nr. 1 und 2, Artikel XI.192 § 1 Absatz 2, Artikel XI.217 Nr. 11, 13, 14, 16, 17 und 18, Artikel XI.217/1 Absatz 1 Nr. 3 und 4, Artikel XI.218 § 1 Absatz 2, Artikel XI.299 § 4 und Artikel XI.310 § 2 vorgesehen sind" ersetzt.
Art. 14 - Artikel XI.299 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die Zustimmung des Rechtsinhabers ist nicht erforderlich für: 1. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine begünstigte Person oder eine in deren Namen handelnde Person ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Leistung, zu dem die begünstigte Person rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format und zur ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellen kann, insofern die normale Verwertung des Computerprogramms nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt werden.Eine in Belgien ansässige begünstigte Person kann bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder abrufen, 2. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Leistung, zu dem sie rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format erstellen, übermitteln, zugänglich machen oder verbreiten kann. Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien kann bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder abrufen. Die in den beiden vorstehenden Sätzen erwähnten Handlungen werden in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch eine begünstigte Person ausgeführt, beeinträchtigen nicht die normale Verwertung des Computerprogramms und verletzen die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich.
Die Bestimmungen von Titel 5 Kapitel 8/2 sind entsprechend anwendbar auf die Nummern 1 und 2." Art. 15 - In Artikel XI.301 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, werden die Wörter "Artikel XI.299 §§ 2 und 3" durch die Wörter "Artikel XI.299 §§ 2 bis 4" ersetzt.
Art. 16 - Artikel XI.310 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Die Zustimmung des Herstellers ist nicht erforderlich für: 1. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine begünstigte Person oder eine in deren Namen handelnde Person ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Leistung, zu dem die begünstigte Person rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format und zur ausschließlichen Nutzung durch die begünstigte Person erstellen kann, insofern die normale Verwertung der Datenbank nicht beeinträchtigt wird und die berechtigten Interessen des Herstellers nicht ungebührlich verletzt werden.Eine in Belgien ansässige begünstigte Person kann bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder abrufen, 2. Handlungen, die erforderlich sind, damit eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien zugunsten einer begünstigten Person oder einer anderen befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück eines Werkes oder einer Leistung, zu dem sie rechtmäßigen Zugang hat, in einem barrierefreien Format erstellen, übermitteln, zugänglich machen oder verbreiten kann. Eine befugte Stelle mit Sitz in Belgien kann bei einer befugten Stelle mit Sitz in einem beliebigen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Vervielfältigungsstück in einem barrierefreien Format beziehen oder abrufen. Die in den beiden vorstehenden Sätzen erwähnten Handlungen werden in gemeinnütziger Weise zur ausschließlichen Nutzung durch eine begünstigte Person ausgeführt, beeinträchtigen nicht die normale Verwertung der Datenbank und verletzen die berechtigten Interessen des Herstellers nicht ungebührlich.
Die Bestimmungen von Titel 5 Kapitel 8/2 sind entsprechend anwendbar auf § 2." Art. 17 - In Artikel XI.336 § 1 Absatz 1 Buchstabe a) desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, werden die Wörter "die in Artikel XI.189 § 2, Artikel XI.190 Nr. 5, 6, 7, 8, 12, 14, 15 und 17, Artikel XI.191 § 1 Absatz 1 Nr. 1 bis 5 und Artikel XI.217 Nr. 5, 6, 11, 13, 14 und 16" durch die Wörter "die in Artikel XI.190 Nr. 5, 12, 14, 15, 17, 18 und 19, Artikel XI.191 § 1 Nr. 1 und 5, Artikel XI.191/1 § 1 Nr. 3 bis 5, Artikel XI.191/2 § 1 Nr. 1 und 2, Artikel XI.192 § 1 Absatz 2, Artikel XI.217 Nr. 11, 13, 14, 16, 17 und 18, Artikel XI.217/1 Absatz 1 Nr. 3 und 4, Artikel XI.218 § 1 Absatz 2, Artikel XI.299 § 4 und Artikel XI.310 § 2" ersetzt.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. November 2018 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS