publié le 09 mai 2012
Loi réglant la responsabilité pénale des ministres
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 JUIN 1998. - Loi réglant la responsabilité pénale des ministres
Traduction allemande Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 juin 1998 réglant la responsabilité pénale des ministres (Moniteur belge du 27 juin 1998).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
DIENSTSTELLEN DES PREMIERMINISTERS UND MINISTERIUM DER JUSTIZ 25. JUNI 1998 - Gesetz zur Regelung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit der Minister ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Anwendungsbereich Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.
Art. 2 - Der Appellationshof von Brüssel ist allein zuständig, um über einen Minister zu richten wegen Straftaten, die er eventuell in Ausübung seines Amts begangen hat.
Für das Richten über einen Minister während seiner Amtszeit wegen Straftaten, die er eventuell ausserhalb der Ausübung seines Amts begangen hat, sind die Appellationshöfe des Orts, an dem die Straftat begangen wurde, der Appellationshof des Wohnorts des Angeklagten und der Appellationshof des Orts, an dem der Angeklagte gefunden wurde, gleichermassen zuständig.
TITEL II - Verfolgung von und gerichtliche Untersuchung gegen Minister in den in Artikel 2 erwähnten Fällen KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Die Verfolgung eines Ministers kann ausschliesslich vom Generalprokurator beim zuständigen Appellationshof eingeleitet werden.
Sie wird unter seiner Leitung und Autorität ausgeübt.
Art. 4 - Die Amtsgeschäfte, die im Prinzip in die Zuständigkeit des Untersuchungsrichters und des Prokurators des Königs fallen, werden vom Gerichtsrat beim zuständigen Appellationshof, der zu diesem Zweck vom Ersten Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurde, und vom zuständigen Generalprokurator ausgeübt, und zwar von jedem in seinem Bereich.
Sie können auf dem gesamten Gebiet des Königreichs alle Ermittlungshandlungen oder gerichtlichen Untersuchungshandlungen, die zu ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gehören, durchführen oder durchführen lassen. Sie setzen den Generalprokurator des Gerichtshofbereichs, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in Kenntnis. Dieser setzt seinerseits den Prokurator des Königs des Bezirks, in dem die Handlung durchgeführt werden muss, davon in Kenntnis.
Art. 5 - Wenn während der gerichtlichen Untersuchung in Bezug auf Straftaten, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen worden sind, der Ausübung des Amts ein Ende gesetzt wird, wird die gerichtliche Untersuchung sofort vom zuständigen Prokurator des Königs und gegebenenfalls vom zuständigen Untersuchungsrichter gemäss den Vorschriften des Strafprozessgesetzbuchs und den Gesetzen über die Strafverfolgung übernommen.
Art. 6 - Die Regeln in Sachen Strafverfahren, die den durch vorliegendes Gesetz vorgeschriebenen Verfahrensformen nicht zuwiderlaufen, werden ebenfalls eingehalten.
KAPITEL II - Sonderbestimmungen über die gerichtliche Untersuchung in den in Artikel 2 erwähnten Fällen Art. 7 - Ausser bei Verbrechen oder bei auf frischer Tat entdeckten Vergehen können Zwangsmassnahmen, für die der Befehl eines Richters erforderlich ist, insbesondere Vorführungsbefehle, Haussuchungen, Beschlagnahmen, die Ortung von Anrufen und das Abhören von Telefongesprächen sowie körperliche Untersuchungen, einem Minister gegenüber nur von einem Kollegium angeordnet werden, das sich aus dem in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat und zwei weiteren Gerichtsräten beim Appellationshof, die vom Präsidenten dieses Gerichtshofes bestellt wurden, zusammensetzt. Das Kollegium entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen.
KAPITEL III - Abschluss der gerichtlichen Untersuchung in den in Artikel 2 erwähnten Fällen Art. 8 - Wenn der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat der Ansicht ist, dass die gerichtliche Untersuchung beendet ist, übermittelt er dem Generalprokurator die Verfahrensunterlagen und seinen Bericht. Wenn Letzterer die gerichtliche Untersuchung für unvollständig erachtet, kann er zusätzliche Anträge an den in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrat richten.
Art. 9 - Wenn der Generalprokurator keine weiteren gerichtlichen Untersuchungshandlungen verlangt, beantragt er die Regelung des Verfahrens vor der Anklagekammer des zuständigen Appellationshofes, sofern die Abgeordnetenkammer dazu die Genehmigung erteilt hat.
KAPITEL IV - Genehmigung der Abgeordnetenkammer für die direkte Ladung oder den Antrag auf Regelung des Verfahrens Abschnitt 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 10 - Wenn der Generalprokurator einen Minister direkt vor den Appellationshof laden will, kann diese direkte Ladung nur mit der Genehmigung der Abgeordnetenkammer erfolgen.
Art. 11 - Wenn der Generalprokurator gemäss Artikel 9 die Regelung des Verfahrens beantragen will, ist die Genehmigung der Abgeordnetenkammer dazu erforderlich.
Abschnitt 2 - Verfahren Art. 12 - § 1 - Im Falle eines Antrags auf Genehmigung für die direkte Ladung übermittelt der Generalprokurator der Abgeordnetenkammer eine Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen Qualifizierung. Im Falle eines Antrags auf Genehmigung zur Beantragung der Regelung des Verfahrens übermittelt der Generalprokurator der Abgeordnetenkammer ebenfalls eine Aufstellung der Indizien mit Angabe ihrer möglichen Qualifizierung zusammen mit der Anklageschrift.
Ohne in der Sache selbst zu befinden, überprüft die Kammer, ob der Antrag ernsthaft ist.
Sie kann ihre Genehmigung verweigern, wenn sich herausstellt: - dass sowohl die Strafverfolgung als auch der Tatbestand offensichtlich im Wesentlichen auf politischen Gründen beruhen, - dass die übermittelten Elemente unrechtmässig, willkürlich oder unbedeutend sind. § 2 - Die Abgeordnetenkammer berät gemäss den Bestimmungen ihrer Geschäftsordnung über den Antrag auf Genehmigung des Generalprokurators. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
Die Kammer kann die Akte beantragen und den Generalprokurator sowie den Minister und seinen Beistand in der zuständigen Kommission getrennt anhören. Auf keinen Fall darf eine kontradiktorische Verhandlung stattfinden. § 3 - Wenn die Abgeordnetenkammer die Genehmigung verweigert, ist diese Entscheidung definitiv, ausser bei neuen Belastungstatsachen.
Die Abgeordnetenkammer kann ihre Entscheidung jedoch vertagen und diese von den von ihr geltend gemachten Gründen abhängig machen.
Abschnitt 3 - Folgen der Genehmigung Art. 13 - Die Abgeordnetenkammer teilt dem Generalprokurator ihre Entscheidung mit.
Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung erteilt hat, lädt der Generalprokurator den betreffenden Minister direkt vor den Appellationshof beziehungsweise beantragt er die Regelung des Verfahrens vor der Anklagekammer.
Art. 14 - Die Verjährung der Strafverfolgung wird während des Verfahrens vor der Abgeordnetenkammer bis zu ihrer Endentscheidung gehemmt.
Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung für die direkte Ladung oder für den Antrag auf Regelung des Verfahrens in den in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Fällen nicht erteilt, wird die Verjährung der Strafverfolgung bis zu dem Zeitpunkt, wo der Ausübung des Ministeramtes ein Ende gesetzt wird, gehemmt.
Art. 15 - Wenn der Ausübung des Ministeramtes nach der Verweisung durch die Anklagekammer, aber vor der Ladung vor den Appellationshof ein Ende gesetzt wird und es um Straftaten geht, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen wurden, zieht der Generalprokurator die Anklagekammer hinzu, und zwar ausschliesslich im Hinblick auf die Feststellung, dass der Ausübung des Ministeramtes ein Ende gesetzt worden ist und dass der weitere Verlauf des Verfahrens somit den Bestimmungen des Strafprozessgesetzbuches und den Gesetzen in Sachen Strafverfolgung unterliegt.
Wenn die Taten, die zur Verweisung Anlass gegeben haben, mit einer Kriminalstrafe geahndet werden können, bestimmt die Anklagekammer, ob es Gründe gibt, um ausschliesslich eine Korrektionalstrafe auszusprechen. Der Generalprokurator lässt die Akte im Hinblick auf die Fortsetzung der Strafverfolgung dem zuständigen Mitglied der Staatsanwaltschaft zukommen.
KAPITEL V - Das Verfahren vor der Anklagekammer Art. 16 - Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass die Tat weder ein Verbrechen noch ein Vergehen noch eine Übertretung ist oder dass keinerlei Belastungstatsache gegen den Beschuldigten besteht, erklärt sie, dass es keinen Grund zur Verfolgung gibt.
Sie kann, wenn nötig, zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen anordnen.
Wenn die Anklagekammer der Ansicht ist, dass ausreichende Belastungstatsachen gegen den Beschuldigten bestehen, verweist sie ihn an den zuständigen Appellationshof.
TITEL III - Festnahme und Untersuchungshaft in den in Artikel 2 erwähnten Fällen Art. 17 - Ausser bei Entdeckung auf frischer Tat kann ein Minister nur mit der Genehmigung der Abgeordnetenkammer festgenommen und in Untersuchungshaft genommen werden.
Art. 18 - Wenn die Festnahme oder die Untersuchungshaft des Ministers sich als notwendig erweist, beantragt der Generalprokurator bei der Abgeordnetenkammer die Genehmigung dafür.
Art. 19 - Die Abgeordnetenkammer versammelt sich unverzüglich und befindet binnen fünf Tagen auf der Grundlage des Berichts des in Artikel 4 erwähnten Gerichtsrats und nachdem sie den Generalprokurator, den Minister und dessen Beistand angehört hat, über den Antrag auf Genehmigung zur Festnahme oder Untersuchungshaft. Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit und so, wie es in der Geschäftsordnung der Abgeordnetenkammer vorgesehen ist, statt.
Art. 20 - Wenn die Abgeordnetenkammer ihre Genehmigung erteilt hat, kann der in Artikel 4 erwähnte Gerichtsrat gegen den betreffenden Minister Haftbefehl erlassen.
Die Artikel 16 bis 20 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft sind auf die Ausstellung des Haftbefehls anwendbar, sofern sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vereinbar sind.
Art. 21 - Die Anklagekammer befindet vor Ablauf der in Artikel 21 § 1 des Gesetzes vom 20. Juli 1990 über die Untersuchungshaft erwähnten Frist von fünf Tagen über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.
Anschliessend befindet diese Kammer jeden Monat über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft.
Die Artikel 21 bis 25 und 35 bis 38 desselben Gesetzes sind auf die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft anwendbar, sofern sie mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vereinbar sind.
TITEL IV - Verfahren vor dem Appellationshof KAPITEL I - Zusammensetzung des Spruchkörpers Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Straftaten werden der Generalversammlung des Appellationshofes von Brüssel zugewiesen, die sich für das Richten über Minister aus sieben dem Rang nach bestimmten Mitgliedern zusammensetzt.
Sie setzt sich wie folgt zusammen: - aus dem Präsidenten, Rangerster und der französischen Sprachrolle zugehörig, wenn der Minister sich bei der Eidesleistung der französischen Sprache bedient hat oder sich an erster Stelle dieser Sprache bedient hat, - aus dem Präsidenten, Rangerster und der niederländischen Sprachrolle zugehörig, wenn der Minister sich bei der Eidesleistung der niederländischen Sprache bedient hat oder sich an erster Stelle dieser Sprache bedient hat, - und, in beiden Fällen, den Präsidenten ausgenommen, aus drei Mitgliedern, die der französischen Sprachrolle angehören, und drei Mitgliedern, die der niederländischen Sprachrolle angehören.
Wenn über mehrere Minister, die sich bei der Eidesleistung - gegebenenfalls an erster Stelle - einer unterschiedlichen Sprache bedient haben, zusammen gerichtet wird, steht die Generalversammlung unter dem Vorsitz des Gerichtsrats, der, als Rangerster, gemäss Artikel 43quinquies des Gesetzes vom 15. Juni 1935 über den Sprachengebrauch in Gerichtsangelegenheiten den Nachweis der Kenntnis beider Sprachen erbracht hat.
Die Sitzungen finden mit Simultanübersetzung statt. § 2 - Die in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Straftaten werden der Generalversammlung des Appellationshofes zugewiesen, die sich für das Richten über Minister aus fünf Mitgliedern zusammensetzt, die vom Ersten Präsidenten, der selber den Vorsitz der Generalversammlung führt, dem Rang nach bestimmt werden. § 3 - Die Gerichtsräte, die gerichtliche Untersuchungshandlungen durchgeführt, Zwangsmassnahmen angeordnet oder in der Anklagekammer getagt haben, tagen nicht in den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Generalversammlungen.
KAPITEL II - Verfahren in der Sitzung Art. 23 - Der Generalprokurator übt die Strafverfolgung vor dem Appellationshof aus.
Art. 24 - Der betreffende Minister erscheint auf Ladung des Generalprokurators hin.
Art. 25 - Das Verfahren wird durch die geltenden auf die Korrektionalgerichte anwendbaren Verfahrensbestimmungen geregelt, sofern sie nicht im Widerspruch zu vorliegendem Gesetz stehen.
Art. 26 - Wenn der Ausübung des Ministeramtes nach der Ladung ein Ende gesetzt wird und es sich um Straftaten handelt, die ausserhalb der Ausübung des Amts begangen wurden, bleibt die Sache beim Appellationshof anhängig.
TITEL V - Kassationsbeschwerde Art. 27 - Gegen die vom Appellationshof erlassenen Entscheide kann nur beim Kassationshof in vereinigten Kammern Beschwerde eingereicht werden.
In den in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Fällen verweist der Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache gegebenenfalls an den Appellationshof von Brüssel zurück. In diesem Fall erkennt die in Artikel 22 § 1 erwähnte Generalversammlung, die aus sieben anderen Mitgliedern besteht und gemäss den Regeln desselben Artikels 22 § 1 zusammengesetzt wird, über die Sache.
In den in Artikel 2 Absatz 2 erwähnten Fällen verweist der Kassationshof, wenn er den Entscheid für nichtig erklärt, die Sache gegebenenfalls gemäss den gemeinrechtlichen Regeln an einen anderen Appellationshof. In diesem Fall erkennt die Generalversammlung dieses Appellationshofes, die aus fünf Mitgliedern besteht und gemäss den in Artikel 22 § 2 erwähnten Regeln zusammengesetzt wird, über die Sache.
Art. 28 - [Abänderungsbestimmung] TITEL VI - Sonderbestimmungen Art. 29 - Die Mittäter und Komplizen der Straftat, wegen deren der Minister verfolgt wird, und die Urheber der damit zusammenhängenden Straftaten werden gleichzeitig mit dem Minister verfolgt und es wird gleichzeitig über sie gerichtet.
Der vorhergehende Absatz ist jedoch nicht auf Urheber von Verbrechen, politischen Delikten und Pressedelikten anwendbar, die mit der Straftat, wegen deren der Minister verfolgt wird, zusammenhängen.
Art. 30 - Vorliegendes Gesetz ist nicht anwendbar auf die Verfolgung eines Ministers und das Richten über einen Minister wegen Straftaten, die er eventuell in Ausübung eines Amtes als Mitglied einer Gemeinschafts- oder Regionalregierung begangen hat.
Art. 31 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Juli 1998 in Kraft.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. Juni 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister J.-L. DEHAENE Der Minister der Justiz T. VAN PARYS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz T. VAN PARYS