publié le 14 septembre 2012
Loi interdisant le commerce de la coque du Levant. - Coordination officieuse en langue allemande
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 FEVRIER 1913. - Loi interdisant le commerce de la coque du Levant. - Coordination officieuse en langue allemande
Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de la loi du 25 février 1913 interdisant le commerce de la coque du Levant (Moniteur belge du 7 mars 1913), telle qu'elle a été modifiée successivement par : - la loi du 10 octobre 1987 contenant le Code judicaire (Moniteur belge du 31 octobre 1967); - la
loi du 26 juin 2000Documents pertinents retrouvés
type
loi
prom.
26/06/2000
pub.
29/07/2000
numac
2000003440
source
ministere des finances
Loi relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution
fermer relative à l'introduction de l'euro dans la législation concernant les matières visées à l'article 78 de la Constitution (Moniteur belge du 29 juillet 2000).
Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
MINISTERIUM DES INNERN 25. FEBRUAR 1913 - Gesetz zum Verbot des Handels mit Kockelskörnern Artikel 1 - Es ist verboten, Kockelskörner zum Einzelverkauf auszulegen und dieses Produkt zu verkaufen, ausser an Pharmazeuten, die eine Apotheke führen, und zwar in einer Menge unter 50 Kilogramm. Auch ist es allen, die keine eine Apotheke führenden Pharmazeuten sind, untersagt, eine kleinere Menge als die vorerwähnte Menge Kockelskörner zu kaufen oder zu besitzen.
Verboten sind auch der Hausierhandel sowie das Mitführen und der Transport derartiger Mengen dieser Substanz, es sei denn, es handelt sich um Produkte, die an einen Pharmazeuten verkauft und abgegeben werden und denen die Rechnung des Verkäufers beigefügt ist.
Art. 2 - Es ist Pharmazeuten untersagt, Picrotoxin und die anderen pharmazeutischen Präparate auf Kockelskörnerbasis anders als auf ärztliche Verschreibung hin zu verkaufen.
Art. 3 - Verstösse gegen die vorerwähnten erlassenen Bestimmungen werden mit einer Geldbusse von 26 bis zu 300 [EUR] geahndet. Im Wiederholungsfall binnen fünf Jahren ab der Verurteilung wegen eines Verstosses gegen das vorliegende Gesetz wird die Geldbusse verdoppelt.
Ausser in dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Wiederholungsfall ist Artikel 85 des Strafgesetzbuches auf diese Verstösse anwendbar. [Art. 3 abgeändert durch Art. 2 des G. vom 26. Juni 2000 (B.S. vom 29.
Juli 2000)] Art. 4 - [Über die Verstösse gegen das vorliegende Gesetz befindet das Polizeigericht, ausser im Berufungsfall.] [Art. 4 ersetzt durch Art. 3 (Art. 89) des G. vom 10. Oktober 1967 (B.S. vom 31. Oktober 1967 (Anlage)] Art. 5 - Neben den mit der Feststellung von Verbrechen und gemeinrechtlichen Straftaten beauftragten Gerichtspolizeioffizieren ist die Regierung ermächtigt, anderen Bediensteten das Recht zur Ermittlung und Feststellung von Verstössen gegen das vorliegende Gesetz zu verleihen, und zwar durch Protokolle, die bis zum Beweis des Gegenteils Beweiskraft haben.
Diejenigen unter diesen Bediensteten, die den durch das Dekret vom 20.
Juli 1831 vorgeschriebenen Eid noch nicht abgelegt haben sollten, sind verpflichtet, diesen Eid vor dem Friedensrichter des Kantons ihres Wohnsitzes abzulegen.
Dem Zuwiderhandelnden wird binnen vierundzwanzig Stunden nach Feststellung des Verstosses eine Kopie des Protokolls übermittelt.
Diese Offiziere und Bedienstete beschlagnahmen die Kockelskörner, die im Widerspruch zu den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes zum Verkauf ausgelegt sind, verkauft werden, in jemandes Besitz sind, ambulant gehandelt, mitgeführt oder transportiert werden. Die beschlagnahmten Produkte werden eingezogen und unbrauchbar gemacht.
Art. 6 - Die Beschlagnahmungsweise wird in einem Königlichen Erlass festgelegt.