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Loi du 25 décembre 2016
publié le 03 octobre 2017

Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en matière de pensions. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2017013294
pub.
03/10/2017
prom.
25/12/2016
ELI
eli/loi/2016/12/25/2017013294/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 DECEMBRE 2016. - Loi modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en matière de pensions. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 25 décembre 2016 modifiant le Code des impôts sur les revenus 1992 en matière de pensions (Moniteur belge du 30 décembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. DEZEMBER 2016 - Gesetz zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich der Pensionen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. Art. 2 - In Artikel 230 Absatz 1 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 13. Dezember 2012, wird eine Nr. 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "4bis. in Artikel 34 § 1 Nr. 2 Absatz 1 Buchstabe a) bis c) erwähnte Pensionen, die von einer in den Büchern II und III des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder in Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnten Einrichtung gezahlt oder zuerkannt werden, wenn und in dem Maße, wie: - die Beiträge oder Prämien, die für die Bildung der Pension gezahlt wurden, für den Schuldner dieser Beiträge oder Prämien in Belgien zu keinem Steuervorteil im Bereich der Einkommensteuer geführt haben und - die Berufstätigkeit, aufgrund deren die Pension gezahlt oder zuerkannt wird, keine in Belgien steuerpflichtigen Berufseinkünfte erzeugt hat,".

Art. 3 - In Titel VII Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1ter mit der Überschrift "Abschnitt 1ter - Pflichten der Pensions- beziehungsweise Altersversorgungseinrichtungen" eingefügt.

Art. 4 - In Abschnitt 1ter, eingefügt durch Artikel 3, wird ein Artikel 321ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 321ter - Einrichtungen, die in den Büchern II und III des Gesetzes vom 13. März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen oder in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnt sind, übermitteln der mit der Festlegung der Steuer beauftragten Verwaltung für jeden der in Artikel 227 Nr. 1 erwähnten Steuerpflichtigen, dem sie Pensionen zahlen oder zuerkennen, die in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis vollständig oder teilweise von der Steuer befreit sind, jedes Jahr spätestens am Ende des dritten Monats des Jahres nach dem Jahr, in dem diese Pensionen gezahlt oder zuerkannt wurden, auf elektronischem Wege eine Individualkarte, deren Inhalt vom König bestimmt wird.

Die Individualkarte enthält mindestens folgende Angaben: 1. Angaben zur Identifizierung der Person, der die Pension gezahlt oder zuerkannt wurde, und ihren Wohnsitz, 2.Identität der Arbeitgeber oder Gesellschaften, die Prämien oder Beiträge für die Bildung der Pension gezahlt haben, 3. Betrag der Pension, der in Anwendung von Artikel 230 Absatz 1 Nr. 4bis steuerfrei ist." Art. 5 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2017 in Kraft und ist auf die ab diesem Datum gezahlten oder zuerkannten Pensionen anwendbar.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz K. GEENS

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