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Loi du 25 avril 2014
publié le 12 janvier 2016

Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2015000785
pub.
12/01/2016
prom.
25/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/25/2015000785/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 104 à 108 et 117 à 123 de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses en matière de Justice (Moniteur belge du 14 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 12 - Verschiedene Bestimmungen (...) KAPITEL 3 - Abänderungen des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen Art. 104 - Artikel 17 des Gesetzes vom 27. Juni 1921 über die Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die internationalen Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht und die Stiftungen, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. August 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 7 werden die Wörter "bis 137, 139 und 140" durch die Wörter "bis 140" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Gegebenenfalls können die Kommissare die Generalversammlung einberufen.Sie müssen sie auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder der Vereinigung einberufen.

Die Kommissare wohnen der Generalversammlung bei, wenn sie auf der Grundlage eines von ihnen erstellten Berichts zu beraten hat." Art. 105 - Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 7 werden die Wörter "bis 137, 139 und 140" durch die Wörter "bis 140" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Gegebenenfalls können die Kommissare den Verwaltungsrat einberufen.Sie müssen ihn auf Verlangen des Gründers oder eines Fünftels der Mitglieder des Verwaltungsrates einberufen.

Die Kommissare wohnen dem Verwaltungsrat bei, wenn er auf der Grundlage eines von ihnen erstellten Berichts zu beraten hat." Art. 106 - Artikel 53 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 14. Januar 2013, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 6 werden die Wörter "bis 137, 139 und 140" durch die Wörter "bis 140" ersetzt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 9 - Gegebenenfalls können die Kommissare das allgemeine Leitungsorgan einberufen.Sie müssen es auf Verlangen eines Fünftels der Mitglieder des allgemeinen Leitungsorgans einberufen.

Die Kommissare wohnen den Versammlungen des allgemeinen Leitungsorgans bei, wenn es auf der Grundlage eines von ihnen erstellten Berichts zu beraten hat." KAPITEL 4 - Abänderung des Artikels 39 des Konkursgesetzes vom 8.

August 1997 Art. 107 - Artikel 39 des Konkursgesetzes vom 8. August 1997, abgeändert durch das Gesetz vom 6. Dezember 2005, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - In vorliegendem Artikel erwähnte Daten können ebenfalls elektronisch erstellt, registriert, eingesehen, geändert, aufgenommen und aufbewahrt werden.

Der König legt die Anwendungsmodalitäten für den vorliegenden Paragraphen fest.

Die Registrierung, Konsultierung, Änderung, Erneuerung oder Löschung der Daten der elektronischen Akte kann Anlass zur Zahlung einer Gebühr geben, deren Betrag, Bedingungen und Einnahmemodalitäten vom König bestimmt werden." KAPITEL 5 - Abänderung des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 108 - Artikel 184 § 5 des Gesellschaftsgesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 19. März 2012, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 2 wird wie folgt ersetzt: "2.Alle Schulden Dritten gegenüber wurden zurückgezahlt oder die für ihre Begleichung notwendigen Beträge wurden hinterlegt." b) Zwischen Absatz 1 und Absatz 2 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Wenn gemäß Artikel 181 § 1 Absatz 3 von einem Kommissar, Betriebsrevisor oder externen Buchprüfer ein Bericht zu erstellen ist, wird diese Rückzahlung oder Hinterlegung in den Schlussfolgerungen dieses Berichts erwähnt." (...) KAPITEL 9 - Beitrag zu den Kosten der Kommission für Glücksspiele Art. 117 - Der Königliche Erlass vom 26. November 2012 über den von den Inhabern von A-, A+-, B-, B+-, C-, E-, F1-, F1+-, F2-, G1- und G2-Lizenzen für das Kalenderjahr 2013 geschuldeten Beitrag zu den Kosten für Betrieb, Personal und Einrichtung der Kommission für Glücksspiele wird mit Wirkung am Datum seines Inkrafttretens bestätigt.

KAPITEL 10 - Abänderungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit Art. 118 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 119 - Artikel 12bis § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.3 Buchstabe d) werden die Wörter "Elternteil eines minderjährigen oder eines nicht für mündig erklärten minderjährigen belgischen Kindes sind" durch die Wörter "Eltern- oder Adoptivelternteil eines belgischen Kindes sind, das noch nicht achtzehn Jahre alt ist oder vor diesem Alter nicht für mündig erklärt worden ist" ersetzt. b) [Abänderung des französischen Textes] Art.120 - In Artikel 15 § 2 Absatz 3, 4, 5 und 6 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, wird das Wort "Antrag" jeweils durch das Wort "Erklärung" ersetzt.

Art. 121 - In Artikel 19 § 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, werden die Wörter "der das achtzehnte Lebensjahr vollendet hat," durch die Wörter "das Alter von achtzehn Jahren erreicht hat und" ersetzt.

Art. 122 - Artikel 23 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "Elternteil" durch die Wörter "Eltern- oder Adoptivelternteil" ersetzt.2. Paragraph 1 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Hof spricht die Aberkennung nicht aus, wenn der Betreffende dadurch staatenlos würde, es sei denn, die Staatsangehörigkeit ist infolge betrügerischen Verhaltens, durch falsche Informationen oder durch Verheimlichung rechtserheblicher Tatsachen erworben worden.In diesem Fall wird die Aberkennung der Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ausgesprochen, die der Hof dem Betreffenden eingeräumt hat, damit er versuchen kann, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, und auch dann, wenn ihm dies nicht gelungen ist." 3. Paragraph 8 Absatz 2 wird wie folgt ersetzt: "Außerdem wird der Entscheid am Rande der Urkunde mit der Übertragung der Bewilligung der Option oder der Erklärung, durch die der Betreffende die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatte, oder der Einbürgerung des Beklagten oder am Rande der in Belgien ausgefertigten oder übertragenen Geburtsurkunde - sofern auf dieser Urkunde ein Randvermerk über den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit gemacht wurde - vermerkt." Art. 123 - Artikel 23/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Dezember 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird das Wort "Elternteil" durch die Wörter "Eltern- oder Adoptivelternteil" ersetzt.2. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt: "Der Richter spricht die Aberkennung nicht aus, wenn der Betreffende dadurch staatenlos würde, es sei denn, die Staatsangehörigkeit ist infolge betrügerischen Verhaltens, durch falsche Informationen oder durch Verheimlichung rechtserheblicher Tatsachen erworben worden.In diesem Fall wird die Aberkennung der Staatsangehörigkeit erst nach Ablauf einer angemessenen Frist ausgesprochen, die der Richter dem Betreffenden eingeräumt hat, damit er versuchen kann, seine ursprüngliche Staatsangehörigkeit wiederzuerlangen, und auch dann, wenn ihm dies nicht gelungen ist." 3. In § 3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Außerdem wird das Urteil oder der Entscheid am Rande der Urkunde mit der Übertragung der Bewilligung der Option oder der Erklärung, durch die der Betreffende die belgische Staatsangehörigkeit erworben hatte, oder der Einbürgerung des Beklagten oder am Rande der in Belgien ausgefertigten oder übertragenen Geburtsurkunde - sofern auf dieser Urkunde ein Randvermerk über den Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit gemacht wurde - vermerkt." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin des Mittelstands, der KMB, der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen beigeordnet, S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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