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Loi du 25 avril 2014
publié le 27 avril 2015

Loi portant des dispositions diverses

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service public federal interieur
numac
2015000205
pub.
27/04/2015
prom.
25/04/2014
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eli/loi/2014/04/25/2015000205/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses


Traduction allemande d'extraits Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 1er à 6, 33 et 34, 86 à 90, 100 à 102, 122 à 142, 160 et 161, 163 et 164, 170 à 177 et 197 à 202 de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses (Moniteur belge du 7 mai 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - § 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit. § 2 - Vorliegendes Gesetz dient der Umsetzung der Artikel 4 Absatz 7, 56, 58, 68, 72, 143 und 144 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beaufsichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG. KAPITEL 2 - Abänderungsbestimmungen in Bezug auf die Anwendung des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen auf den Finanzsektor Abschnitt 1 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen Art. 2 - Im Gesetz vom 1. Juli 2011 über die Sicherheit und den Schutz der kritischen Infrastrukturen wird Artikel 3 Nr. 3 Buchstabe c) wie folgt ersetzt: "c) für den Finanzsektor: die Belgische Nationalbank,".

Art. 3 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Ein § 5bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: " § 5bis - Für kritische Infrastrukturen des Finanzsektors werden Sicherheitsmaßnahmen wie Kontinuitätspolitiken, Kontinuitätspläne und Pläne für physische und logische Sicherheit, die Unternehmen im Rahmen des für sie geltenden aufsichtsrechtlichen Status und/oder im Rahmen der von der Belgischen Nationalbank über sie ausgeübten Aufsicht (oversight) einführen müssen, dem SPB gleichgesetzt." 2. Paragraph 6 Absatz 1 wird durch folgenden Satz ergänzt: "Für den Finanzsektor werden Übungen und Aktualisierungen der in § 5bis erwähnten Sicherheitsmaßnahmen den in vorliegendem Paragraphen erwähnten Übungen und Aktualisierungen des SPB gleichgesetzt." Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 22bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 22bis - Für den Finanzsektor teilt die Belgische Nationalbank dem Minister der Finanzen einen Bericht über die Aufgaben, die sie aufgrund des vorliegenden Gesetzes erfüllt, gemäß einer angepassten Periodizität von höchstens drei Jahren.

Die Belgische Nationalbank benachrichtigt den Minister jedoch unverzüglich über jede konkrete und unmittelbare Bedrohung für eine kritische Infrastruktur des Finanzsektors." Art. 5 - Artikel 24 § 2 desselben Gesetzes wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Für den Finanzsektor wird die Belgische Nationalbank als Inspektionsdienst bestimmt, der mit der Kontrolle über die Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt ist.

Zu diesem Zweck darf die Belgische Nationalbank Informationen, über die sie im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben der Beaufsichtigung und Aufsicht (oversight) verfügt, verwenden und sie berücksichtigt insbesondere die in diesem Rahmen gemachten Feststellungen.

Desgleichen darf die Belgische Nationalbank im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben der Beaufsichtigung und Aufsicht (oversight) Informationen, über die sie in Anwendung des vorliegenden Gesetzes verfügt, verwenden." Art. 6 - Artikel 24 § 3 desselben Gesetzes wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Vorliegender Paragraph findet keine Anwendung auf den aufgrund von § 2 Absatz 3 bestimmten Inspektionsdienst." (...) Abschnitt 4 - Abänderungen des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit Art. 33 - Artikel 43bis des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit, eingefügt durch das Gesetz vom 11. Februar 1994 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "gemäß den Artikeln 65 und 66 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "gemäß den Artikeln 312 und 313 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. 2. In § 2 werden die Wörter "in Artikel 78 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "in Artikel 332 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. 3. In § 3 Absatz 2 werden die Wörter "unbeschadet des Artikels 75 § 4 des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "unbeschadet des Artikels 329 § 6 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.

Abschnitt 5 - Abänderungen des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Art. 34 - Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Januar 1993 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Januar 2010, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.4 wird wie folgt ersetzt: "4. Kreditinstitute nach belgischem Recht, die in Buch II des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnt sind, Zweigniederlassungen in Belgien von Kreditinstituten, die dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums unterliegen und in Artikel 312 desselben Gesetzes erwähnt sind, und Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht von Ländern, die nicht Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums sind, unterliegen und in Artikel 333 desselben Gesetzes erwähnt sind,". 2. In § 2, abgeändert durch das Gesetz vom 18.Januar 2010, werden die Wörter "in Artikel 3 § 2 Nr. 2 bis 12 und 14 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "in Artikel 4 Nr. 2 bis 12 und 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. (...) Abschnitt 10 - Abänderungen des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten Art. 86 - Artikel 4 des Gesetzes vom 22. März 2006 über die Vermittlung von Bank- und Investmentdienstleistungen und den Vertrieb von Finanzinstrumenten wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 Buchstabe a) werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 2 Nr. 1 des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 4 Nr. 1 des Bankgesetzes" ersetzt. 2. In Nr.5 werden die Wörter "in Artikel 1 Absatz 2 des Bankgesetzes" durch die Wörter "in Artikel 1 § 3 des Bankgesetzes" ersetzt. 3. Nummer 7 wird wie folgt ersetzt: "7."Bankgesetz": das Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,".

Art. 87 - Artikel 8 Absatz 1 Nr. 4 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "4. sich nicht in einem der in Artikel 20 des Bankgesetzes aufgezählten Fälle befinden,".

Art. 88 - Artikel 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1, abgeändert durch das Gesetz vom 6. April 2010, werden die Wörter "in Artikel 19 des Bankgesetzes" durch die Wörter "in Artikel 20 des Bankgesetzes" ersetzt. 2. In Nr.2 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 3 Nr. 27 [sic, zu lesen ist: Nr. 26] des Bankgesetzes" ersetzt.

Art. 89 - In Artikel 10 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 2 Nr. 2 und 3 des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 4 Nr. 2 und 3 des Bankgesetzes" ersetzt.

Art. 90 - Artikel 12 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Nr.2 werden die Wörter "der in Artikel 3 § 2 Nr. 4, 5 und 7 bis 14 des Bankgesetzes erwähnten Tätigkeiten" durch die Wörter "der Tätigkeiten im Sinne von Artikel 4 Nr. 4, 5 und 7 bis 14 des Bankgesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Nr.2 Absatz 2 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 2 Ziffer 2), 3) und 6) des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 4 Nr. 2, 3 und 6 des Bankgesetzes" ersetzt. (...) Abschnitt 13 - Abänderungen des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote Art. 100 - Artikel 10 § 1 des Gesetzes vom 1. April 2007 über die öffentlichen Übernahmeangebote wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 werden die Wörter "in Artikel 13 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "in Artikel 14 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. 2. In Nr.3 werden die Wörter "gemäß Artikel 65 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993" durch die Wörter "gemäß Artikel 312 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt. 3. In Nr.4 werden die Wörter "gemäß Artikel 66 des vorerwähnten Erlasses vom 22. März 1993" durch die Wörter "gemäß Artikel 313 des vorerwähnten Gesetzes vom 25. April 2014" ersetzt.

Abschnitt 14 - Abänderung des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen Art. 101 - In Artikel 10 § 4 des Gesetzes vom 2. Mai 2007 über die Offenlegung bedeutender Beteiligungen an Emittenten, deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen werden die Wörter "aufgrund ihres Wertpapierhandels im Sinne des Artikels 3 Absatz 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "im Handelsbuch im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Nr. 86 der Verordnung Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012" ersetzt und die Wörter "aufgrund des Wertpapierhandels" jeweils durch die Wörter "im Handelsbuch" ersetzt.

Abschnitt 15 - Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen Art. 102 - In Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen, abgeändert durch das Gesetz vom 2.

Juni 2010, werden die Wörter "und Rückversicherungsunternehmen" durch die Wörter ", Rückversicherungsunternehmen, Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften" ersetzt. (...) Abschnitt 17 - Abänderungen des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen Art. 122 - Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 über den Status der Zahlungsinstitute und der E-Geld-Institute, den Zugang zu der Tätigkeit als Zahlungsdienstleister, zu der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und den Zugang zu Zahlungssystemen, abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.20 werden die Wörter "wie in Artikel 49bis § 1 Nr. 1 des Bankgesetzes erwähnt" durch die Wörter "wie in Artikel 164 § 3 Nr. 6 des Bankgesetzes erwähnt" ersetzt. 2. In Nr.22 werden die Wörter "Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. 3. Eine Nr.39 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "39. unabhängiger Kontrollfunktion: Innenrevisionsauftrag beziehungsweise Innenrevision, Compliance-Strukturen oder Risikomanagementverfahren wie in Artikel 14 § 3 Absatz 2, 4 und 5 beziehungsweise in Artikel 69 § 3 Absatz 2, 4 und 5 erwähnt." Art. 123 - In Artikel 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. Kreditinstitute nach belgischem Recht, nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates des EWR errichtete Kreditinstitute, die in ihrem Herkunftsstaat zur Erbringung von Zahlungsdiensten ermächtigt sind und aufgrund der Artikel 312 oder 313 des Bankgesetzes in Belgien tätig sind, und gemäß Artikel 333 des Bankgesetzes in Belgien ansässige Zweigniederlassungen von Kreditinstituten, die dem Recht eines Nicht-EWR-Mitgliedstaates unterliegen,".

Art. 124 - In Artikel 7 Absatz 1 Nr. 8 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 3 Nr. 29 [sic, zu lesen ist: Nr. 28] des Bankgesetzes" ersetzt.

Art. 125 - In Artikel 7bis Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "der natürlichen Personen, die an der Verwaltung, Geschäftsführung oder tatsächlichen Geschäftsleitung des Zahlungsinstituts beteiligt sind" durch die Wörter "der Personen, die Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Zahlungsinstituts, des Direktionsausschusses sind, oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und der Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen" ersetzt.

Art. 126 - Artikel 13 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: "Art. 13 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans des Zahlungsinstituts, Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zahlungsdienstgeschäfte im Zahlungsinstitut beauftragt sind, gegebenenfalls Mitglieder des Direktionsausschusses und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen.

In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausführung ihrer Aufgaben in Bezug auf Zahlungsdienste erforderlich sind. § 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines Zahlungsinstituts muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden. § 3 - Artikel 20 des Bankgesetzes ist auf die in § 1 erwähnten Personen anwendbar." Art. 127 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 16bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 16bis - § 1 - Zahlungsinstitute informieren die "Bank" im Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitgliedern des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses von Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Zahlungsdienstgeschäfte im Zahlungsinstitut beauftragt sind, und von Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen.

Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information übermitteln Zahlungsinstitute der "Bank" Unterlagen und Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 13 über die zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen.

Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung. § 2 - Die Bestellung der in § 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die "Bank".

Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für eine in § 1 erwähnte Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen wird, das in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 von der "Bank" beaufsichtigt wird, so zieht die "Bank" zuvor die FSMA zu Rate.

Die FSMA teilt der "Bank" ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit. § 3 - Zahlungsinstitute informieren die "Bank" über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen, gegebenenfalls unter den Mitgliedern des Direktionsausschusses.

Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Aufgabenverteilung sind die Paragraphen 1 und 2 anwendbar." Art. 128 - Artikel 19 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "und die Namen der Leiter der Zweigniederlassung" durch die Wörter "und die Namen der tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und gegebenenfalls der Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen der Zweigniederlassung" ersetzt.2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und die Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen der Zweigniederlassung müssen ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich sind.Artikel 16bis ist entsprechend anwendbar auf die Bestellung der tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und gegebenenfalls der Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen der Zweigniederlassung." 3. Im früheren Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "von Absatz 3" durch die Wörter "von Absatz 4" ersetzt. Art. 129 - In Artikel 28 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 3. März 2011, werden die Wörter "gemäß Artikel 52 des Bankgesetzes" durch die Wörter "gemäß Artikel 222 des Bankgesetzes" ersetzt.

Art. 130 - In Artikel 32 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter "in Artikel 52 des Bankgesetzes" durch die Wörter "in Artikel 222 des Bankgesetzes" ersetzt.

Art. 131 - In Artikel 48 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. November 2012, werden die Wörter "in Artikel 19 § 1 Nr. 1 und 2 des Bankgesetzes" durch die Wörter "in Artikel 20 § 1 Nr. 1, 2 und 3 des Bankgesetzes" ersetzt.

Art. 132 - Im selben Gesetz werden die Überschrift von Buch 2 Titel 4 und die Überschrift von Kapitel 1 des vorerwähnten Titels 4 durch die Überschrift "Zwangsgelder und Sanktionen" beziehungsweise "Zwangsgelder und Verwaltungsstrafen" ersetzt.

Art. 133 - Artikel 57 Absatz 3 erster Satz desselben Gesetzes wird durch folgenden Satz ersetzt: "Ungeachtet der Bestimmungen der Absätze 1 und 2 wird Finanzinstituten im Sinne von Artikel 3 Nr. 42 [sic, zu lesen ist: Nr. 41] des Bankgesetzes, die vor dem 25. Dezember 2007 gemäß den belgischen Rechtsvorschriften die in Artikel 4 Nr. 4 des Bankgesetzes erwähnten Tätigkeiten begonnen haben und die Bedingungen von Artikel 92 Absatz 1 Nr. 6 des Bankgesetzes erfüllen, eine Befreiung von der in Artikel 6 erwähnten Anforderung der Zulassung gewährt." Art. 134 - In Artikel 59 Nr. 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, werden die Wörter "aufgrund der Artikel 65 oder 66 des Bankgesetzes" und "gemäß Artikel 79 des Bankgesetzes" durch die Wörter "aufgrund der Artikel 312 oder 313 des Bankgesetzes" beziehungsweise die Wörter "gemäß Artikel 333 des Bankgesetzes" ersetzt.

Art. 135 - Artikel 62 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 Nr.8 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 3 Nr. 29 [sic, zu lesen ist: Nr. 28] des Bankgesetzes" ersetzt. 2. Paragraph 1 Absatz 1 Nr.9 wird wie folgt ersetzt: "9. Namen der Personen, die an der Verwaltung oder Geschäftsführung des E-Geld-Instituts beteiligt sind, der Personen, die an der tatsächlichen Geschäftsleitung der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls der Zahlungsdienstgeschäfte im E-Geld-Institut beteiligt sind, und der Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen und Nachweis ihrer beruflichen Zuverlässigkeit und ihrer Fachkompetenz im Sinne von Artikel 68,". 3. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter "der natürlichen Personen, die an der Verwaltung, Geschäftsführung oder tatsächlichen Geschäftsleitung des E-Geld-Instituts beteiligt sind" durch die Wörter "der Personen, die Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans des E-Geld-Instituts, des Direktionsausschusses sind, oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses der mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen und der Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen" ersetzt. Art. 136 - Artikel 68 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird wie folgt ersetzt: "Art. 68 - § 1 - Mitglieder des gesetzlichen Verwaltungsorgans des E-Geld-Instituts, Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls der Zahlungsdienstgeschäfte im E-Geld-Institut beauftragt sind, gegebenenfalls Mitglieder des Direktionsausschusses und Verantwortliche für die unabhängigen Kontrollfunktionen sind ausschließlich natürliche Personen.

In Absatz 1 erwähnte Personen müssen ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausführung ihrer Aufgaben in Bezug auf die Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls in Bezug auf Zahlungsdienste erforderlich sind. § 2 - Die tatsächliche Geschäftsleitung eines E-Geld-Instituts muss mindestens zwei natürlichen Personen anvertraut werden. § 3 - Artikel 20 des Bankgesetzes ist auf die in § 1 erwähnten Personen anwendbar." Art. 137 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 71bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 71bis - § 1 - E-Geld-Institute informieren die "Bank" im Voraus über einen Vorschlag für die Bestellung von Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und Mitgliedern des Direktionsausschusses oder in Ermangelung eines Direktionsausschusses von Personen, die mit der tatsächlichen Geschäftsleitung der Tätigkeit der Ausgabe von elektronischem Geld und gegebenenfalls der Zahlungsdienstgeschäfte im E-Geld-Institut beauftragt sind, und von Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen.

Im Rahmen der aufgrund von Absatz 1 erforderlichen Information übermitteln E-Geld-Institute der "Bank" Unterlagen und Informationen, anhand deren sie beurteilen kann, ob die Personen, deren Bestellung vorgeschlagen wird, gemäß Artikel 68 über die zur Ausübung ihrer Funktion erforderliche berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen.

Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar bei einem Vorschlag für die Erneuerung der Bestellung der in Absatz 1 erwähnten Personen und bei Nichterneuerung der Bestellung, Abberufung oder Amtsniederlegung. § 2 - Die Bestellung der in § 1 erwähnten Personen unterliegt der vorherigen Billigung durch die "Bank".

Handelt es sich um die Bestellung einer Person, die zum ersten Mal für eine in § 1 erwähnte Funktion in einem Finanzunternehmen vorgeschlagen wird, das in Anwendung von Artikel 36/2 des Gesetzes vom 22. Februar 1998 von der "Bank" beaufsichtigt wird, so zieht die "Bank" zuvor die FSMA zu Rate.

Die FSMA teilt der "Bank" ihre Stellungnahme binnen einer Frist von einer Woche ab Empfang des Antrags auf Stellungnahme mit. § 3 - E-Geld-Institute informieren die "Bank" über die eventuelle Verteilung der Aufgaben unter den Mitgliedern des gesetzlichen Verwaltungsorgans und den mit der tatsächlichen Geschäftsleitung beauftragten Personen, gegebenenfalls unter den Mitgliedern des Direktionsausschusses.

Bei wichtigen Änderungen in Bezug auf die in Absatz 1 erwähnte Aufgabenverteilung sind die Paragraphen 1 und 2 anwendbar." Art. 138 - Artikel 73 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr.3 des Bankgesetzes" und die Wörter "in Artikel 24 § 3 Absatz 3 des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 3 Nr. 29 [sic, zu lesen ist: Nr. 28] des Bankgesetzes" beziehungsweise die Wörter "in Artikel 46 Absatz 2 des Bankgesetzes" ersetzt. 2. In § 2 Absatz 1 Buchstabe b) wird das Wort "Erfahrung" durch das Wort "Fachkompetenz" ersetzt. Art. 139 - Artikel 75 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter "und die Namen der Leiter der Zweigniederlassung" durch die Wörter "und die Namen der tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und gegebenenfalls der Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen der Zweigniederlassung" ersetzt.2. Zwischen Absatz 2 und Absatz 3 wird ein Absatz mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Die tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und die Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen der Zweigniederlassung müssen ständig über die berufliche Zuverlässigkeit und angemessene Fachkompetenz verfügen, die zur Ausübung ihrer Aufgaben erforderlich sind.Artikel 71bis ist entsprechend anwendbar auf die Bestellung der tatsächlichen Leiter der Zweigniederlassung und gegebenenfalls der Verantwortlichen für die unabhängigen Kontrollfunktionen der Zweigniederlassung." 3. Im früheren Absatz 6, der Absatz 7 wird, werden die Wörter "von Absatz 5" durch die Wörter "von Absatz 6" ersetzt. Art. 140 - Artikel 100 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.die Artikel 71bis und 72,". 2. In Nr.2 werden die Wörter "im Sinne von Artikel 3 § 1 Nr. 3 des Bankgesetzes" durch die Wörter "im Sinne von Artikel 3 Nr. 29 [sic, zu lesen ist: Nr. 28] des Bankgesetzes" ersetzt.

Art. 141 - In Artikel 105 § 1 Nr. 2 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, werden die Wörter "in Artikel 19 § 1 Nr. 1 und 2 des Bankgesetzes" durch die Wörter "in Artikel 20 § 1 Nr. 1, 2 und 3 des Bankgesetzes" ersetzt.

Art. 142 - Im selben Gesetz werden die Überschrift von Buch 3 Titel 4 und die Überschrift von Kapitel 1 des vorerwähnten Titels 4, eingefügt durch das Gesetz vom 27. November 2012, durch die Überschrift "Zwangsgelder und Sanktionen" beziehungsweise die Überschrift "Zwangsgelder und Verwaltungsstrafen" ersetzt. (...) Abschnitt 19 - Abänderungen des Gesellschaftsgesetzbuches Art. 160 - In den Artikeln 92 § 3 Nr. 2, 108 Nr. 1, 145 Nr. 1, 224 Absatz 1, 311 Absatz 1, 399 Absatz 1, 422 Absatz 1 und 2 [sic, zu lesen ist: und 3], 430 § 2 Nr. 1, 449 Absatz 1, 468 Absatz 6 Nr. 1, 600 Absatz 1, 629 § 2 Nr. 1, 630 § 2, 798 Absatz 1 und 869 des Gesellschaftsgesetzbuches wird der Begriff "Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" jeweils durch den Begriff "Gesetz vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt.

Art. 161 - In Artikel 771 des Gesellschaftsgesetzbuches werden die Wörter "in Artikel 61 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" durch die Wörter "in Artikel 239 des Gesetzes vom 25. April 2014 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute" ersetzt. (...) Abschnitt 21 - Abänderungen des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) Art. 163 - Artikel 28 des Gesetzes vom 24. Juli 2008 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (I) wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 werden Guthaben ruhender Wertpapierkonten, für die kein Geschäftsvorgang seitens des Inhabers verzeichnet wird, vor einem vom König bestimmten äußersten Datum der Kasse übertragen.

Der König kann ebenfalls ein äußerstes Datum für die Übertragung der Informationen über diese Konten bestimmen." Art. 164 - Artikel 49 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 2 und in Ermangelung eines Geschäftsvorgangs seitens des Inhabers werden Wertpapiere auf Wertpapierkonten ihrerseits vor einem vom König bestimmten äußersten Datum der Kasse übertragen.

Der König kann ebenfalls ein äußerstes Datum für die Übertragung der Informationen über diese Wertpapierkonten bestimmen." (...) KAPITEL 5 - Abänderungen des Einkommensteuergesetzbuches 1992 im Bereich der Einkünfte aus Spareinlagen Art. 170 - Artikel 21 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 28. Juli 2011, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.5 einleitender Satz werden die Wörter "in Belgien ansässige Kreditinstitute, die unter das Gesetz vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute fallen," durch die Wörter "in Artikel 56 § 2 Nr. 2 Buchstabe a) erwähnte Kreditinstitute" ersetzt. 2. Nummer 5 erster Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- diese Einlagen außerdem die vom König auf Stellungnahme der Belgischen Nationalbank und der Autorität Finanzielle Dienste und Märkte - jede für ihren Zuständigkeitsbereich - festgelegten Kriterien in Bezug auf die Währung, auf die sie lauten, in Bezug auf Bedingungen und Modalitäten der Abhebungen und Entnahmen und in Bezug auf Struktur, Niveau und Modalitäten der Berechnung ihrer Vergütung erfüllen müssen oder, für Einlagen, die in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums ansässige Kreditinstitute entgegennehmen, diese Einlagen ähnliche Kriterien wie von den entsprechenden zuständigen Behörden des anderen Mitgliedstaates festgelegt erfüllen müssen,".3. Nummer 5 wird wie folgt ergänzt: "- die Umrechnung in Euro bei einer auf ausländische Währung lautenden Spareinlage einmal jährlich am 31.Dezember oder am Datum der definitiven Auflösung der Einlage erfolgt,".

Art. 171 - Artikel 171 Nr. 3quinquies desselben Gesetzbuches, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 7/2014 des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "3quinquies. zum Steuersatz von 15 Prozent in Artikel 21 Nr. 5 erwähnte Einkünfte aus Spareinlagen in dem Maße, wie sie die in Nr. 5 des vorerwähnten Artikels festgelegten Grenzen überschreiten,".

Art. 172 - In Artikel 174/1 § 1 Absatz 4 desselben Gesetzbuches werden zwischen den Wörtern "10 oder 25 Prozent unterliegen," und den Wörtern "unterliegen dieser Abgabe" die Wörter "und in Artikel 171 Nr. 3quinquies erwähnte Einkünfte aus Spareinlagen", für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 7/2014 des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2014, wieder aufgenommen.

Art. 173 - Artikel 269 Absatz 1 Nr. 5 desselben Gesetzbuches, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 7/2014 des Verfassungsgerichtshofs vom 23. Januar 2014, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "5. auf 15 Prozent für die in Artikel 21 Nr. 5 erwähnten Einkünfte aus Spareinlagen in dem Maße, wie sie in Bezug auf die an natürliche Personen gezahlten oder zuerkannten Einkünfte die in Nr. 5 des vorerwähnten Artikels festgelegten Grenzen überschreiten,".

Art. 174 - Vorliegendes Kapitel wird wirksam auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte, mit Ausnahme der Artikel 172 und 173, die auf die ab dem 1. Januar 2012 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte wirksam werden und auf die ab dem 1.

Januar 2013 zuerkannten oder ausgeschütteten Einkünfte aufhören wirksam zu sein.

KAPITEL 6 - Abänderungen der Artikel 307 und 322 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 hinsichtlich ausländischer Bankkonten Art. 175 - In Artikel 307 § 1 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzbuches 1992, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird der Satz "Spätestens gleichzeitig mit der Einreichung der Erklärung, in der das Bestehen von ausländischen Konten, die in vorliegendem Absatz erwähnt sind, vermerkt ist, müssen gemäß den vom König zu bestimmenden Modalitäten die Nummern dieser Konten der in Artikel 322 § 3 erwähnten zentralen Kontaktstelle mitgeteilt werden, außer wenn diese Mitteilung bereits in einem vorhergehenden Steuerjahr erfolgt ist." durch die Sätze "Spätestens gleichzeitig mit der Einreichung der Erklärung, in der das Bestehen von ausländischen Konten, die in vorliegendem Absatz erwähnt sind, vermerkt ist, müssen gemäß den vom König zu bestimmenden Modalitäten die Nummern dieser Konten, der Name des Bank-, Wechsel-, Kredit- oder Sparinstituts und das Land oder die Länder, in dem beziehungsweise denen diese Konten eröffnet worden sind, der in Artikel 322 § 3 erwähnten zentralen Kontaktstelle mitgeteilt werden, außer wenn diese Mitteilung bereits in einem vorhergehenden Steuerjahr erfolgt ist. Der König bestimmt die Modalitäten dieser Mitteilung und die Frist für die Aufbewahrung der betreffenden Angaben." ersetzt.

Art. 176 - Artikel 322 desselben Gesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 17. Juni 2013, wird durch einen Paragraphen 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 5 - Hat der in § 2 Absatz 3 erwähnte vom Minister bestimmte Bedienstete festgestellt, dass die in § 2 erwähnte Untersuchung ein oder mehrere Indizien der Steuerhinterziehung ausgewiesen hat oder dass die durchgeführte Untersuchung Anleitung zu einer möglichen Anwendung von Artikel 341 gibt, kann er die verfügbaren Angaben über die in Artikel 307 § 1 Absatz 2 erwähnten ausländischen Bankkonten dieses Steuerpflichtigen bei der zentralen Kontaktstelle abfragen.

Der König bestimmt die Modalitäten der Einsichtnahme in die Angaben über die Artikel 307 § 1 Absatz 2 erwähnten ausländischen Bankkonten durch den in § 2 Absatz 3 erwähnten vom Minister bestimmten Bediensteten." Art. 177 - In Abweichung von Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches: a) müssen Steuerpflichtige binnen zwei Monaten ab dem dritten Tag nach Versendung der Aufforderung durch den Föderalen Öffentlichen Dienst Finanzen zur Mitteilung der verlangten Angaben und frühestens binnen zwei Monaten ab dem 1.November 2014 der in Artikel 322 § 3 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 erwähnten zentralen Kontaktstelle die Angaben über ausländische Konten mitteilen, deren Bestehen gemäß Artikel 307 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches in der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen für die Steuerjahre 2012 bis 2014 vermerkt ist, b) enthält das Formular der Erklärung zur Steuer der natürlichen Personen für das Steuerjahr 2014 keine Rubriken, mit denen bestätigt werden kann, dass die in Buchstabe a) aufgenommenen Angaben der vorerwähnten in Artikel 322 § 3 erwähnten Kontaktstelle mitgeteilt wurden." (...) KAPITEL 9 - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 197 - Juristische Personen, die am Datum des Inkrafttretens der durch vorliegendes Gesetz angebrachten Abänderungen von Artikel 90 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 9. Juli 1975, von Artikel 60 § 1/1 Absatz 1 des Gesetzes vom 6. April 1995, von Artikel 17 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 16. Februar 2009, der Artikel 13 § 1 Absatz 1 und 68 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 und der Artikel 39 § 1 und 199 des Gesetzes vom 3. August 2012 eine Funktion als Mitglied des gesetzlichen Verwaltungsorgans eines Versicherungsunternehmens, einer Investmentgesellschaft, eines Rückversicherungsunternehmens, eines Zahlungsinstituts, eines E-Geld-Instituts, einer Investmentgesellschaft (Wertpapierfirma) beziehungsweise einer Verwaltungsgesellschaft von Organismen für gemeinsame Anlagen ausüben, dürfen ihr laufendes Mandat bis zu seinem Ablauf weiter ausüben.

Absatz 1 ist ebenfalls anwendbar auf Privatgesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Alleingesellschafter, die am Datum des Inkrafttretens der durch vorliegendes Gesetz angebrachten Abänderungen von Artikel 39 des Gesetzes vom 3. August 2012 mit der tatsächlichen Geschäftsleitung einer Investmentgesellschaft beauftragt waren.

Bis zum Ablauf der in vorliegendem Artikel erwähnten Mandate sind Artikel 90 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 9. Juli 1975, Artikel 60 § 1/1 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. April 1995, Artikel 17 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. Februar 2009, die Artikel 13 § 1 Absatz 2 und 68 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009 und die Artikel 39 § 1 und 199 des Gesetzes vom 3. August 2012 anwendbar auf den ständigen Vertreter der juristischen Person.

Art. 198 - Unbeschadet des Artikels 90/3 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen müssen Versicherungsunternehmen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine Zulassung verfügen, einen Direktionsausschuss einrichten, der spätestens am 1. Januar 2016 dem Artikel 90/1 oder 90/2 des vorerwähnten Gesetzes vom 9. Juli 1975 genügt.

Art. 199 - Unbeschadet des Artikels 17/3 des Gesetzes vom 16. Februar 2009 über die Rückversicherung müssen Rückversicherungsunternehmen, die am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes über eine Zulassung verfügen, einen Direktionsausschuss einrichten, der spätestens am 1. Januar 2016 dem Artikel 17/1 oder 17/2 des vorerwähnten Gesetzes vom 16. Februar 2009 genügt.

Art. 200 - Unbeschadet des Artikels 52 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen bleibt die Person, die am 1. Mai 2013 die in Artikel 51 desselben Gesetzes erwähnte Funktion als Generalsekretär wahrnimmt, bis zum Datum des Inkrafttretens der Artikel 178 bis 195 und 201 im Amt.

Art. 201 - Unbeschadet des Artikels 49 § 6 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen kann der König anlässlich des Inkrafttretens der Artikel 178 bis 195 und 201 das Mandat der Mitglieder des Direktionsausschusses für einen erneuerbaren Zeitraum von sechs Jahren erneuern und Artikel 49 § 6 Absatz 5 desselben Gesetzes ist nicht anwendbar auf Mandate, die anlässlich des Inkrafttretens der Artikel 178 bis 195 und 201 enden.

Art. 202 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes treten am Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Datum des Inkrafttretens der Artikel 56, 57, 58, 59, 61 und 62. § 2 - Artikel 170 tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

Der König kann das Inkrafttreten auf ein früheres als das in Absatz 1 erwähnte Datum festlegen. § 3 - Die Artikel 178 bis 195 und 201 treten am 1. Mai 2014 in Kraft. § 4 - Die Artikel 94 bis 97 treten am zehnten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Für ihre laufenden öffentlichen Angebote verfügen zugelassene Genossenschaften jedoch über eine Frist von zwei Monaten ab Inkrafttreten von Artikel 95 Nr. 1, um den abgeänderten Artikel 18 § 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten einzuhalten. Für diese laufenden öffentlichen Angebote müssen diese Genossenschaften spätestens bei Ablauf dieser Frist Artikel 18 § 3 Absatz 2 desselben Gesetzes einhalten.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Vizepremierminister und Minister der Wirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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