publié le 02 février 2015
Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR
25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'article 222 de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses en matière de Justice (Moniteur belge du 14 mai 2014).
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) TITEL 12 - Verschiedene Bestimmungen (...) KAPITEL 28 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches Art. 222 - Artikel 162 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 162 - Zahlung der Entlohnung der Arbeitnehmer Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter oder sein Beauftragter bestraft, der: 1. die Entlohnung des Arbeitnehmers nicht oder nicht am Datum, an dem sie fällig ist, gezahlt hat, 2.sich die Zusatzbeiträge, die der Arbeitgeber in Anwendung der am 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für Lohnempfänger schuldet, von seinen Personalmitgliedern ganz oder teilweise erstatten lässt, 3.das geschuldete Urlaubsgeld nicht oder nicht innerhalb der Fristen und gemäß den Verordnungsmodalitäten gezahlt hat, die durch die Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28.
Juni 1971, vorgeschrieben werden.
Der Mindest- und der Höchstbetrag der strafrechtlichen Geldbuße oder der administrativen Geldbuße werden mit 12 multipliziert, wenn einerseits dem Arbeitnehmer die im betreffenden Sektor anwendbare Mindestentlohnung - oder bei Teilzeitarbeit der proportional geschuldete Teil der Mindestentlohnung - nicht oder nicht am Datum, an dem die Entlohnung fällig ist, gezahlt wird und wenn andererseits zwei oder mehrere in den Artikeln 138, 140 bis 142, 156, 157, 163, 165 bis 167 oder 169 erwähnte Verstöße zusammentreffen.
Für die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstöße wird die Geldbuße mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert." (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der Landwirtschaft Frau S. LARUELLE Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen beigeordnet S. VERHERSTRAETEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM