← Retour vers "Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits "
Loi portant des dispositions diverses en matière de Justice. - Traduction allemande d'extraits | Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. - Duitse vertaling van uittreksels |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN |
25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de | 25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen betreffende Justitie. |
Justice. - Traduction allemande d'extraits | - Duitse vertaling van uittreksels |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van artikel 222 van de |
l'article 222 de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions | wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen betreffende Justitie |
diverses en matière de Justice (Moniteur belge du 14 mai 2014). | (Belgisch Staatsblad van 14 mei 2014). |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale Dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ |
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im | 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im |
Bereich der Justiz | Bereich der Justiz |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: | Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: |
(...) | (...) |
TITEL 12 - Verschiedene Bestimmungen | TITEL 12 - Verschiedene Bestimmungen |
(...) | (...) |
KAPITEL 28 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches | KAPITEL 28 - Abänderung des Sozialstrafgesetzbuches |
Art. 222 - Artikel 162 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt | Art. 222 - Artikel 162 des Sozialstrafgesetzbuches wird wie folgt |
ersetzt: | ersetzt: |
"Art. 162 - Zahlung der Entlohnung der Arbeitnehmer | "Art. 162 - Zahlung der Entlohnung der Arbeitnehmer |
Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter | Mit einer Sanktion der Stufe 2 wird der Arbeitgeber, sein Angestellter |
oder sein Beauftragter bestraft, der: | oder sein Beauftragter bestraft, der: |
1. die Entlohnung des Arbeitnehmers nicht oder nicht am Datum, an dem | 1. die Entlohnung des Arbeitnehmers nicht oder nicht am Datum, an dem |
sie fällig ist, gezahlt hat, | sie fällig ist, gezahlt hat, |
2. sich die Zusatzbeiträge, die der Arbeitgeber in Anwendung der am | 2. sich die Zusatzbeiträge, die der Arbeitgeber in Anwendung der am |
19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für | 19. Dezember 1939 koordinierten Gesetze über die Familienbeihilfen für |
Lohnempfänger schuldet, von seinen Personalmitgliedern ganz oder | Lohnempfänger schuldet, von seinen Personalmitgliedern ganz oder |
teilweise erstatten lässt, | teilweise erstatten lässt, |
3. das geschuldete Urlaubsgeld nicht oder nicht innerhalb der Fristen | 3. das geschuldete Urlaubsgeld nicht oder nicht innerhalb der Fristen |
und gemäß den Verordnungsmodalitäten gezahlt hat, die durch die | und gemäß den Verordnungsmodalitäten gezahlt hat, die durch die |
Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. | Gesetze über den Jahresurlaub der Lohnempfänger, koordiniert am 28. |
Juni 1971, vorgeschrieben werden. | Juni 1971, vorgeschrieben werden. |
Der Mindest- und der Höchstbetrag der strafrechtlichen Geldbuße oder | Der Mindest- und der Höchstbetrag der strafrechtlichen Geldbuße oder |
der administrativen Geldbuße werden mit 12 multipliziert, wenn | der administrativen Geldbuße werden mit 12 multipliziert, wenn |
einerseits dem Arbeitnehmer die im betreffenden Sektor anwendbare | einerseits dem Arbeitnehmer die im betreffenden Sektor anwendbare |
Mindestentlohnung - oder bei Teilzeitarbeit der proportional | Mindestentlohnung - oder bei Teilzeitarbeit der proportional |
geschuldete Teil der Mindestentlohnung - nicht oder nicht am Datum, an | geschuldete Teil der Mindestentlohnung - nicht oder nicht am Datum, an |
dem die Entlohnung fällig ist, gezahlt wird und wenn andererseits zwei | dem die Entlohnung fällig ist, gezahlt wird und wenn andererseits zwei |
oder mehrere in den Artikeln 138, 140 bis 142, 156, 157, 163, 165 bis | oder mehrere in den Artikeln 138, 140 bis 142, 156, 157, 163, 165 bis |
167 oder 169 erwähnte Verstöße zusammentreffen. | 167 oder 169 erwähnte Verstöße zusammentreffen. |
Für die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstöße wird die Geldbuße | Für die im vorliegenden Artikel erwähnten Verstöße wird die Geldbuße |
mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert." | mit der Anzahl der betreffenden Arbeitnehmer multipliziert." |
(...) | (...) |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 | Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Die Ministerin des Innern | Die Ministerin des Innern |
Frau J. MILQUET | Frau J. MILQUET |
Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der | Die Ministerin des Mittelstands, der K.M.B., der Selbständigen und der |
Landwirtschaft | Landwirtschaft |
Frau S. LARUELLE | Frau S. LARUELLE |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |
Der Minister der Finanzen | Der Minister der Finanzen |
K. GEENS | K. GEENS |
Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen | Der Staatssekretär für die Gebäuderegie, dem Minister der Finanzen |
beigeordnet | beigeordnet |
S. VERHERSTRAETEN | S. VERHERSTRAETEN |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Die Ministerin der Justiz | Die Ministerin der Justiz |
Frau A. TURTELBOOM | Frau A. TURTELBOOM |