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Loi du 25 avril 2014
publié le 13 janvier 2015

Loi portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits

source
service public federal interieur
numac
2014000945
pub.
13/01/2015
prom.
25/04/2014
ELI
eli/loi/2014/04/25/2014000945/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des articles 81 et 82 de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 6 juin 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der sozialen Sicherheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 20 - Anwendung auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen (...) Art. 81 - Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit wird wie folgt ersetzt: "Art. 103 - Das Einsatzpersonal der Zone setzt sich zusammen aus: 1. Berufsfeuerwehrleuten, 2.freiwilligen Feuerwehrleuten, 3. Berufskrankenwagenfahrern, die keine Feuerwehrleute sind, 4.freiwilligen Krankenwagenfahrern, die keine Feuerwehrleute sind.

Die in Nr. 2 erwähnten freiwilligen Feuerwehrleute und die in Nr. 4 erwähnten freiwilligen Krankenwagenfahrer sind die Personalmitglieder der Zone, für die ihre Funktion in der Zone keine Haupttätigkeit darstellt.

Die in Nr. 1 erwähnten Berufsfeuerwehrleute und die in Nr. 3 erwähnten Berufskrankenwagenfahrer werden hauptberuflich von der Zone beschäftigt." Art. 82 - Artikel 205 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 und 2 werden die Krankenwagenfahrer und Krankenpfleger, die keine Feuerwehrleute sind und dem Verwaltungs- und technischen Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste angehören, Mitglieder des Einsatzpersonals der Zone, unter Beibehaltung ihrer Eigenschaft als statutarisches, freiwilliges oder Vertragspersonal.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 207 unterliegt dieses Personal dem Statut, das auf die Krankenwagenfahrer der Hilfeleistungszonen, die keine Feuerwehrleute sind, anwendbar ist." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Frau L. ONKELINX Die Ministerin der Beschäftigung Frau M. DE CONINCK Die Ministerin der Selbständigen Frau S. LARUELLE Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten beauftragt mit Berufsrisiken Ph. COURARD Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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