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Vue multilingue de Loi du 25/04/2014
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Loi portant des dispositions diverses en matière de sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels
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25 AVRIL 2014. - Loi portant des dispositions diverses en matière de 25 APRIL 2014. - Wet houdende diverse bepalingen inzake sociale
sécurité sociale. - Traduction allemande d'extraits zekerheid. - Duitse vertaling van uittreksels
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande des De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de artikelen 81 en
articles 81 et 82 de la loi du 25 avril 2014 portant des dispositions 82 van de wet van 25 april 2014 houdende diverse bepalingen inzake
diverses en matière de sécurité sociale (Moniteur belge du 6 juin sociale zekerheid (Belgisch Staatsblad van 6 juni 2014).
2014). Cette traduction a été établie par le Service central de traduction Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT
25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im 25. APRIL 2014 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im
Bereich der sozialen Sicherheit Bereich der sozialen Sicherheit
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:
(...) (...)
KAPITEL 20 - Anwendung auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen KAPITEL 20 - Anwendung auf das Einsatzpersonal der Hilfeleistungszonen
(...) (...)
Art. 81 - Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Art. 81 - Artikel 103 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit wird wie folgt ersetzt: Sicherheit wird wie folgt ersetzt:
"Art. 103 - Das Einsatzpersonal der Zone setzt sich zusammen aus: "Art. 103 - Das Einsatzpersonal der Zone setzt sich zusammen aus:
1. Berufsfeuerwehrleuten, 1. Berufsfeuerwehrleuten,
2. freiwilligen Feuerwehrleuten, 2. freiwilligen Feuerwehrleuten,
3. Berufskrankenwagenfahrern, die keine Feuerwehrleute sind, 3. Berufskrankenwagenfahrern, die keine Feuerwehrleute sind,
4. freiwilligen Krankenwagenfahrern, die keine Feuerwehrleute sind. 4. freiwilligen Krankenwagenfahrern, die keine Feuerwehrleute sind.
Die in Nr. 2 erwähnten freiwilligen Feuerwehrleute und die in Nr. 4 Die in Nr. 2 erwähnten freiwilligen Feuerwehrleute und die in Nr. 4
erwähnten freiwilligen Krankenwagenfahrer sind die Personalmitglieder erwähnten freiwilligen Krankenwagenfahrer sind die Personalmitglieder
der Zone, für die ihre Funktion in der Zone keine Haupttätigkeit der Zone, für die ihre Funktion in der Zone keine Haupttätigkeit
darstellt. darstellt.
Die in Nr. 1 erwähnten Berufsfeuerwehrleute und die in Nr. 3 erwähnten Die in Nr. 1 erwähnten Berufsfeuerwehrleute und die in Nr. 3 erwähnten
Berufskrankenwagenfahrer werden hauptberuflich von der Zone Berufskrankenwagenfahrer werden hauptberuflich von der Zone
beschäftigt." beschäftigt."
Art. 82 - Artikel 205 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Art. 82 - Artikel 205 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile
Sicherheit wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt: Sicherheit wird durch zwei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:
"In Abweichung von Absatz 1 und 2 werden die Krankenwagenfahrer und "In Abweichung von Absatz 1 und 2 werden die Krankenwagenfahrer und
Krankenpfleger, die keine Feuerwehrleute sind und dem Verwaltungs- und Krankenpfleger, die keine Feuerwehrleute sind und dem Verwaltungs- und
technischen Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste angehören, technischen Personal der öffentlichen Feuerwehrdienste angehören,
Mitglieder des Einsatzpersonals der Zone, unter Beibehaltung ihrer Mitglieder des Einsatzpersonals der Zone, unter Beibehaltung ihrer
Eigenschaft als statutarisches, freiwilliges oder Vertragspersonal. Eigenschaft als statutarisches, freiwilliges oder Vertragspersonal.
Unbeschadet der Anwendung von Artikel 207 unterliegt dieses Personal Unbeschadet der Anwendung von Artikel 207 unterliegt dieses Personal
dem Statut, das auf die Krankenwagenfahrer der Hilfeleistungszonen, dem Statut, das auf die Krankenwagenfahrer der Hilfeleistungszonen,
die keine Feuerwehrleute sind, anwendbar ist." die keine Feuerwehrleute sind, anwendbar ist."
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten Die Ministerin der Sozialen Angelegenheiten
Frau L. ONKELINX Frau L. ONKELINX
Die Ministerin der Beschäftigung Die Ministerin der Beschäftigung
Frau M. DE CONINCK Frau M. DE CONINCK
Die Ministerin der Selbständigen Die Ministerin der Selbständigen
Frau S. LARUELLE Frau S. LARUELLE
Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten Der Staatssekretär für Soziale Angelegenheiten
beauftragt mit Berufsrisiken beauftragt mit Berufsrisiken
Ph. COURARD Ph. COURARD
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Die Ministerin der Justiz Die Ministerin der Justiz
Frau A. TURTELBOOM Frau A. TURTELBOOM
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