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Loi du 23 novembre 2017
publié le 06 juillet 2018

Loi modifiant la loi du 30 août 2013 portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2018012946
pub.
06/07/2018
prom.
23/11/2017
ELI
eli/loi/2017/11/23/2018012946/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 NOVEMBRE 2017. - Loi modifiant la loi du 30 août 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/08/2013 pub. 20/12/2013 numac 2013014641 source service public federal mobilite et transports Loi portant le Code ferroviaire type loi prom. 30/08/2013 pub. 13/04/2018 numac 2018011601 source service public federal interieur Loi portant le Code ferroviaire Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 30/08/2013 pub. 26/09/2016 numac 2016000488 source service public federal interieur Loi portant le Code ferroviaire Coordination officieuse en langue allemande fermer portant le Code ferroviaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 novembre 2017 modifiant la loi du 30 août 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 30/08/2013 pub. 20/12/2013 numac 2013014641 source service public federal mobilite et transports Loi portant le Code ferroviaire type loi prom. 30/08/2013 pub. 13/04/2018 numac 2018011601 source service public federal interieur Loi portant le Code ferroviaire Traduction allemande de dispositions modificatives type loi prom. 30/08/2013 pub. 26/09/2016 numac 2016000488 source service public federal interieur Loi portant le Code ferroviaire Coordination officieuse en langue allemande fermer portant le Code ferroviaire (Moniteur belge du 11 décembre 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN Generaldirektion Nachhaltige Mobilitäts- und Eisenbahnpolitik - Direktion Eisenbahnpolitik 23. NOVEMBER 2017 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 30.August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Vorliegendes Gesetz bezweckt die Umsetzung der Richtlinie 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen.

KAPITEL 2 - Abänderung des Eisenbahngesetzbuches Art. 3 - Artikel 1 Absatz 2 des Eisenbahngesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "5. die Richtlinie 2016/882 der Kommission vom 1. Juni 2016 zur Änderung der Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf sprachliche Anforderungen." Art. 4 - Artikel 3 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Dezember 2013 und das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 8 wird aufgehoben.2. Nummer 17 wird aufgehoben.3. Nummer 39 wird aufgehoben.4. Eine Nummer 78 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: "78.'Hilfsunternehmen': ein Unterauftragnehmer, der mit der Ausführung eines Auftrags beauftragt ist, der ihm im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems von einem Eisenbahnunternehmen oder einem Infrastrukturbetreiber anvertraut wird, wobei davon ausgegangen wird, dass dieser Auftrag Auswirkungen auf die Sicherheit des belgischen Eisenbahnnetzes hat." Art. 5 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 6 - Artikel 7 desselben Gesetzbuches wird durch eine Nummer 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. eine Deckung der zivilrechtlichen Haftpflicht für einen Mindestbetrag, den der König bestimmt." Art. 7 - Artikel 10 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Anlagen von Versorgungsunternehmen" durch die Wörter "Errichtung öffentlicher Versorgungseinrichtungen" ersetzt.2. In Absatz 2 wird das Wort "Anlagen" durch die Wörter "öffentlichen Versorgungseinrichtungen" ersetzt. Art. 8 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 9 - In Artikel 23 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "den Inhaber einer Zugtrasse" durch die Wörter "ein Eisenbahnunternehmen" ersetzt.

Art. 10 - In Artikel 24 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "in Artikel 41 § 4" durch die Wörter "in Artikel 43" ersetzt.

Art. 11 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 12 - Artikel 62 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 3 Nr.5, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21.

Dezember 2013, werden die Wörter "zwischen zwei Bahnhöfen" durch die Wörter "zwischen Bahnhöfen" ersetzt. 2. In § 5 Nr.4 werden die Wörter "in den Artikeln 5, 6, 7 Nr. 1 und 3, 8 und 9" durch die Wörter "in den Artikeln 5, 6, 7, 8 und 9" ersetzt.

Art. 13 - Artikel 63 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Wird eine Beschwerde wegen der Verweigerung der Zuweisung von Fahrwegkapazität oder wegen der Bedingungen eines Angebots an Fahrwegkapazität eingereicht, entscheidet das Kontrollorgan entweder, dass keine Änderung der Entscheidung des Infrastrukturbetreibers erforderlich ist oder dass die angefochtene Entscheidung gemäß seiner Entscheidung geändert wird." 2. In § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 15.Juni 2015, wird Absatz 2 aufgehoben.

Art. 14 - Artikel 68 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 wird Nr.1 aufgehoben. 2. In § 2 wird Absatz 1 aufgehoben. Art. 15 - In Artikel 74 desselben Gesetzbuches wird § 2 aufgehoben.

Art. 16 - Artikel 76 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 76 - § 1 - Bei einem in den Artikeln 214 und 215 erwähnten Verstoß kann die Sicherheitsbehörde gemäß dem im vorliegenden Artikel erwähnten Verfahren eine administrative Geldbuße auferlegen. § 2 - Bei Feststellung eines Verstoßes erstellt ein in Artikel 213 § 1 erwähntes Personalmitglied der Sicherheitsbehörde einen datierten Bericht, der mindestens folgende Angaben enthält: 1. den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden, 2.den Verstoß, 3. die Beschreibung der Taten, die den Verstoß darstellen. Der Bericht wird unverzüglich dem Direktor der Sicherheitsbehörde übermittelt.

Eine Kopie des Berichts wird spätestens bei der in § 3 erwähnten Notifizierung der Absicht, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, an den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden gesandt. § 3 - Die Sicherheitsbehörde notifiziert dem mutmaßlichen Zuwiderhandelnden binnen zwei Monaten ab dem Datum der Erstellung des Berichts die Absicht, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen.

Die Notifizierung erfolgt per Einschreibesendung und vermerkt unter Androhung der Nichtigkeit den in Erwägung gezogenen Betrag der administrativen Geldbuße und den Namen des mutmaßlichen Zuwiderhandelnden.

Diese Notifizierung bezieht sich nur auf Taten, die weniger als fünf Jahre vor Versendung des Einschreibens begangen worden sind. § 4 - Die Sicherheitsbehörde fordert den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden auf, innerhalb von dreißig Tagen ab der in § 3 erwähnten Notifizierung seine Verteidigungsmittel schriftlich mitzuteilen.

Wenn er keinen Sitz in Belgien hat, wird diese Frist um fünfzehn Tage verlängert.

Die Sicherheitsbehörde weist den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden ebenfalls auf die Tatsache hin, dass er: 1. auf Antrag hin die Dokumente, die der Absicht zugrunde liegen, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, einsehen und Kopien davon erhalten kann, 2.seine schriftliche Verteidigung mündlich erläutern kann, 3. sich von einem Rechtsanwalt beistehen oder vertreten lassen und Zeugen aufrufen kann. Wenn der mutmaßliche Zuwiderhandelnde seine Verteidigung mündlich erläutern möchte, reicht er innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der in § 3 erwähnten Notifizierung einen schriftlichen Antrag bei der Sicherheitsbehörde ein.

Wenn der mutmaßliche Zuwiderhandelnde findet, dass er nicht über ausreichend Zeit für seine Verteidigung verfügt, kann er innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der in § 3 erwähnten Notifizierung einen mit Gründen versehenen Antrag an die Sicherheitsbehörde richten, die innerhalb von fünfzehn Tagen nach Erhalt des Antrags in dieser Sache befindet.

Wenn die Sicherheitsbehörde nicht in der Sache befindet, gilt der Antrag als angenommen. § 5 - Wenn die Sicherheitsbehörde entscheidet, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, passt sie den Betrag dieser Geldbuße der Schwere des Verstoßes und dem Maße an, in dem dieser dem Zuwiderhandelnden angelastet werden kann.

Des Weiteren trägt sie der Häufigkeit des Verstoßes und den Umständen Rechnung, unter denen der mutmaßliche Zuwiderhandelnde den Verstoß begangen hat.

Die Paragraphen 5 Absatz 1 und 6 finden Anwendung im Fall der in Artikel 221/3 erwähnten Beschwerde. § 6 - Stellen die Taten zum Zeitpunkt der Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, keinen Verstoß im Sinne der Artikel 214 und 215 mehr dar, wird die administrative Geldbuße nicht auferlegt. § 7 - Die Befugnis der Sicherheitsbehörde, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, erlischt zwei Jahre nach dem Datum des in § 2 erwähnten Berichts.

Bei Verlängerung der für den mutmaßlichen Zuwiderhandelnden geltenden Frist für seine Verteidigung in Anwendung von § 4 Absatz 5 wird diese Frist ausgesetzt. § 8 - Eine administrative Geldbuße kann nicht auferlegt werden: 1. wenn der Strafrichter schon eine Strafe für die gleichen Taten auferlegt hat, 2.wenn diese Taten schon zu einem Freispruch, zu einer einfachen Schuldigerklärung, zu einer Aussetzung der Urteilsverkündung oder zu einem in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich geführt hat. § 9 - Wird der Zuwiderhandelnde strafrechtlich für Taten verfolgt, die untrennbar mit der Tat verbunden sind, für die die Sicherheitsbehörde beabsichtigt, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, werden die in vorliegendem Artikel erwähnten Fristen bis zum Zeitpunkt, zu dem der Strafrichter befunden haben wird, ausgesetzt." Art. 17 - Artikel 77 desselben Gesetzbuches wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Sicherheitsbehörde organisiert mindestens einmal im Jahr eine Konzertierung über das Sicherheitskonzept, bei der alle Parteien, die von der Bahnsicherheit betroffen oder an ihr beteiligt sind, und insbesondere die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber, die Hersteller und die Untersuchungsstelle zusammenkommen." Art. 18 - Artikel 78 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 Buchstabe d) werden die Wörter "Artikel 93" durch die Wörter "Artikel 92" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 19 - Artikel 79 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 79 - § 1 - Im vorliegenden Abschnitt werden die Gebühren festgelegt, die für die Vergütung von Leistungen zu entrichten sind, die die Sicherheitsbehörde in Anwendung des vorliegenden Gesetzbuches erbracht hat, um ihre Betriebskosten zu decken.

Diese Gebühren werden dem durch Artikel 5 des Programmgesetzes vom 23.

Dezember 2009 geschaffenen Fonds für die Arbeitsweise der Eisenbahnsicherheitsbehörde zugeführt. § 2 - Die in den Artikeln 80 bis 88/1 erwähnten Gebühren werden jedes Jahr am 1. Januar nach folgender Formel an den Gesundheitsindex angepasst: Basisbetrag, wie in diesen Artikeln festgelegt, multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.

Der neue Index ist der Gesundheitsindex des Monats November des Jahres vor dem Jahr, in dem die Beträge gemäß Absatz 1 angepasst werden.

Der Anfangsindex ist der Gesundheitsindex von November 2009.

Das Ergebnis wird: 1. auf den nächsthöheren Euro aufgerundet, wenn der Dezimalteil mindestens fünfzig Cent beträgt.2. auf den nächstniedrigeren Euro abgerundet, wenn der Dezimalteil weniger als fünfzig Cent beträgt. Absatz 4 findet keine Anwendung auf die in Artikel 85 erwähnte Gebühr.

Der anwendbare indexierte Betrag ist der Betrag, der an dem Tag gilt, an dem die Fristen einsetzen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches für die Ausführung der beantragten Leistung festgelegt worden sind. § 3 - Die Gebühren werden spätestens dreißig Tage nach dem Datum der Versendung der Rechnung und gemäß den darin enthaltenen Anweisungen an die Sicherheitsbehörde gezahlt. § 4 - Die in den Artikeln 81, 83, 84 und 86 bis 88/1 erwähnten Gebühren werden vor Ausführung der beantragten Leistung oder der Untersuchung der Akte gezahlt.

In diesen Fällen und unter der Bedingung, dass der Antrag alle erforderlichen Elemente umfasst, wird die Akte als vollständig betrachtet und setzen die Fristen, die durch oder aufgrund des vorliegenden Gesetzbuches für die Ausführung der beantragten Leistung oder die Untersuchung der betreffenden Akte festgelegt werden, nach Eingang der Zahlung ein.

Wenn ein Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis für Zugführer gemäß Artikel 128 von einer Stelle eingereicht wird, die im Namen des Zugführeranwärters oder für seine Rechnung auftritt, zahlt diese Stelle die in Artikel 81 erwähnte Gebühr in Abweichung von den Absätzen 1 und 2, nachdem die Behörde den Antrag untersucht hat. § 5 - Die Gebühr wird nicht zurückerstattet, wenn die Situation, die dazu Anlass gab, nicht mehr besteht oder sich verändert, ungeachtet dessen, ob diese Veränderung dem Gebührenschuldner oder der Sicherheitsbehörde zuzuschreiben ist.

In Abweichung von Absatz 1 erstattet die Sicherheitsbehörde die in den Artikeln 81, 83, 84 oder 86 bis 88/1 erwähnte Gebühr, wenn der Antragsteller seinen Antrag zurückzieht, bevor die Sicherheitsbehörde mit der Untersuchung begonnen hat." Art. 20 - Artikel 80 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 80 - § 1 - Wer eine in Artikel 74 § 1 Nr. 1 erwähnte Genehmigung der Inbetriebnahme der Teilsysteme und wer eine in Artikel 74 § 1 Nr. 3 erwähnte Genehmigung der Inbetriebnahme der Fahrzeuge beantragt, entrichtet für die Untersuchung der Akte eine Gebühr von 375 EUR pro angefangenen halben Tag. § 2 - Wird die Genehmigung erteilt, entrichtet der Antragsteller eine Gebühr von 750 EUR. § 3 - Bei Nichtzahlung der in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Gebühren kann die Sicherheitsbehörde die Genehmigung nach Inverzugsetzung entziehen." Art. 21 - Artikel 81 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 81 - Wer eine Fahrerlaubnis für Zugführer in Anwendung von Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 2 beantragt, entrichtet eine Gebühr, die wie folgt festgelegt ist: 1. 100 EUR für die ursprüngliche Ausstellung oder Erneuerung, 2.40 EUR für die Ausstellung von Duplikaten." Art. 22 - Artikel 82 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 82 - Der Infrastrukturbetreiber und die Eisenbahnunternehmen entrichten für die Kosten in Zusammenhang mit den in Artikel 74 § 1 Nr. 9 beziehungsweise 11 erwähnten Aufgaben in Bezug auf die Zertifizierung der Zugführer und Zugbegleiter eine jährliche Gebühr.

Die Gebühr ist auf 20 EUR pro Personalmitglied festgelegt, das am 1.

Januar des laufenden Jahres über eine Fahrerlaubnis oder Bescheinigung verfügt.

Bei Nichtzahlung kann die Sicherheitsbehörde die Gültigkeit der Fahrerlaubnis oder Bescheinigung der betreffenden Personalmitglieder aussetzen." Art. 23 - Artikel 83 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 83 - Personen oder Einrichtungen, die einen Antrag auf Anerkennung in Bezug auf die Ausbildung und Prüfung von Zugführern in Anwendung von Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 6 einreichen, entrichten für die Untersuchung ihrer Akte eine Gebühr, die wie folgt festgelegt ist: 1. 2.000 EUR für Eisenbahnunternehmen, die ihr eigenes Personal ausbilden, 2. 2.500 EUR für Eisenbahnunternehmen, die ihr eigenes Personal und Dritte ausbilden, 3. 2.500 EUR für andere Unternehmen oder Einrichtungen, 4. 50 EUR für die ursprüngliche Ausstellung oder Aktualisierung der Anerkennung als Prüfer durch die Sicherheitsbehörde selbst. Die in Absatz 1 erwähnten Gebühren finden ebenfalls Anwendung auf den Antrag auf Überprüfung oder Erneuerung der Anerkennung." Art. 24 - Artikel 84 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 84 - Personen oder Einrichtungen, die einen Anerkennungsantrag einreichen, um mit der ärztlichen Untersuchung und der arbeitspsychologischen Untersuchung in Anwendung von Artikel 127 Absatz 4 und 5 beauftragt zu werden, entrichten für die Untersuchung ihrer Akte eine Gebühr, die wie folgt festgelegt ist: 1. 2.000 EUR für eine Person, 2. 2.500 EUR für eine Einrichtung.

Die in Absatz 1 erwähnten Gebühren finden ebenfalls Anwendung auf den Antrag auf Überprüfung oder Erneuerung der Anerkennung." Art. 25 - Artikel 85 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 85 - Der Halter eines Fahrzeugs, das am 1. Januar des laufenden Jahres im nationalen Fahrzeugregister eingetragen ist, entrichtet für dieses Fahrzeug eine jährliche Gebühr von 2 EUR. Bei Nichtzahlung kann die Sicherheitsbehörde das Fahrzeug aus dem Register streichen." Art. 26 - Artikel 86 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 86 - Wer eine in Artikel 74 § 1 Nr. 12 erwähnte Überprüfung der Leistungsfähigkeit des Bremssystems des Eisenbahnrollmaterials beantragt, entrichtet eine Gebühr von 280 EUR für diese Überprüfung." Art. 27 - Artikel 87 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 87 - Wer eine in Artikel 107 Absatz 2 erwähnte Überprüfung beantragt, entrichtet eine Gebühr von 2.000 EUR für diese Überprüfung." Art. 28 - Artikel 88 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 88 - Wer eine in Artikel 99 erwähnte Sicherheitsbescheinigung Teil A oder B beantragt, entrichtet für die Untersuchung der Akte in Bezug auf den ursprünglichen Antrag, die Überprüfung oder die Erneuerung eine Gebühr, die wie folgt festgelegt ist: 1. 5.000 EUR für Personen, die eine Sicherheitsbescheinigung Teil A beantragen, 2. 2.000 EUR für Personen, die eine Sicherheitsbescheinigung Teil B beantragen und jährlich weniger als 200 Millionen Personenkilometer leisten, 3. 10.000 EUR für Personen, die eine Sicherheitsbescheinigung Teil B beantragen und jährlich 200 Millionen Personenkilometer oder mehr leisten, 4. 2.000 EUR für Personen, die eine Sicherheitsbescheinigung Teil B beantragen und jährlich weniger als 500 Millionen Tonnenkilometer Gütertransport leisten, 5. 10.000 EUR für Personen, die eine Sicherheitsbescheinigung Teil B beantragen und jährlich 500 Millionen Tonnenkilometer Gütertransport oder mehr leisten.

Für Personen, die eine Sicherheitsbescheinigung Teil B beantragen und sowohl Reisende als auch Güter transportieren, werden die in Absatz 1 Nr. 2 bis 5 erwähnten Beträge addiert." Art. 29 - In Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 88/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 88/1 - Wer eine in Artikel 95 erwähnte Sicherheitszulassung beantragt, entrichtet eine Gebühr von 25.000 EUR für die Untersuchung der Akte.

Die Gebühr findet ebenfalls Anwendung auf Anträge auf Überprüfung oder Erneuerung." Art. 30 - In Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 4 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 88/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 88/2 - § 1 - Der Inhaber einer Sicherheitszulassung und die Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, die das Netz befahren, entrichten eine jährliche Gebühr, die sich auf ein Viertel des Jahresbetrags pro Quartal beläuft.

Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Gebühr fest. § 2 - Die Gebühr wird zwischen dem Inhaber einer Sicherheitszulassung und den Inhabern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B wie folgt aufgeteilt: 1. dreißig Prozent des Gesamtbetrags gehen zu Lasten des Inhabers einer Sicherheitszulassung, 2.siebzig Prozent des Gesamtbetrags gehen zu Lasten der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B. Der in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Anteil wird zwischen den Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde.

Die von jedem Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten Zugkilometer werden vom Inhaber der Sicherheitszulassung sofort nach Abschluss jedes Quartals an die Sicherheitsbehörde übermittelt. § 3 - Bei Nichtzahlung kann die Sicherheitsbehörde die Gültigkeit der Sicherheitszulassung oder der Sicherheitsbescheinigung aussetzen." Art. 31 - Artikel 92 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 92 - § 1 - Der Infrastrukturbetreiber und alle Eisenbahnunternehmen legen der Sicherheitsbehörde jedes Jahr vor dem 30. Juni einen Sicherheitsbericht vor, der sich auf das vorangegangene Kalenderjahr bezieht.Dieser Sicherheitsbericht beinhaltet Folgendes: 1. Angaben darüber, wie der Infrastrukturbetreiber oder das Eisenbahnunternehmen seine eigenen Sicherheitsziele erreicht, sowie die Ergebnisse der Sicherheitspläne, 2.Entwicklung von nationalen Sicherheitsindikatoren und den in Anlage 4 definierten gemeinsamen Sicherheitsindikatoren, sofern diese für die berichtende Organisation von Belang ist, 3. Ergebnisse der internen Sicherheitsprüfungen, 4.Angaben über Mängel und Störungen des Eisenbahn- beziehungsweise Infrastrukturbetriebs, die für die Sicherheitsbehörde von Bedeutung sein können.

Der König legt die auf den Sicherheitsbericht anwendbaren Regeln fest und kann zusätzliche Inhalte für diesen Bericht vorschreiben.

Die Sicherheitsbehörde veröffentlicht auf ihrer Website ein Muster für den Sicherheitsbericht. § 2 - Die Eisenbahnunternehmen übermitteln dem Infrastrukturbetreiber eine Kopie des in § 1 erwähnten Berichts.

Der Infrastrukturbetreiber darf die im Sicherheitsbericht enthaltenen Angaben nur im Hinblick auf die Ausführung von Artikel 91 verwenden.

Der Infrastrukturbetreiber ist verpflichtet, das Berufsgeheimnis zu wahren und darf die im Sicherheitsbericht enthaltenen Angaben nicht an Dritte weitergeben.

Verstöße gegen Absatz 3 werden mit den in Artikel 458 des Strafgesetzbuches festgelegten Strafen geahndet." Art. 32 - In Titel 4 Kapitel 3 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 94/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 94/1 - § 1 - Um ein Hilfsunternehmen heranziehen zu können, muss ein Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber über eine gültige Sicherheitsbescheinigung oder -zulassung verfügen. § 2 - Ein Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber erkennt einem Unterauftragnehmer, den es beziehungsweise er heranziehen kann, das Statut eines Hilfsunternehmens zu.

Ein Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber informiert die Sicherheitsbehörde und das Kontrollorgan über die Zuerkennung und Entziehung des Statuts eines Hilfsunternehmens.

Neben dem Namen oder Gesellschaftsnamen des Hilfsunternehmens teilt ein Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber der Sicherheitsbehörde ebenfalls folgende Angaben mit: 1. Datum der Zuerkennung des Statuts eines Hilfsunternehmens, 2.gegebenenfalls die vom Hilfsunternehmen ausgeübten Sicherheitsfunktionen, 3. gegebenenfalls die Abgrenzung der Eisenbahninfrastruktur, die durch die Zuerkennung des Statuts eines Hilfsunternehmens gedeckt ist, 4.gegebenenfalls die Liste der lokalen Protokolle, die dem Hilfsunternehmen bekannt sein müssen.

Bei einer Änderung der in Absatz 3 erwähnten Informationen setzt das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber die Sicherheitsbehörde sofort von dieser Änderung in Kenntnis. § 3 - Die in § 2 erwähnte Zuerkennung des Statuts des Hilfsunternehmens entbindet das Eisenbahnunternehmen oder den Infrastrukturbetreiber nicht von seiner Verantwortung und seinen Verpflichtungen in Sachen Sicherheit und Übertragung der Kapazitäten gemäß Artikel 29.

Das Heranziehen eines Hilfsunternehmens darf nicht gegen die Anwendung der Wettbewerbsregeln verstoßen und nicht den Schienenverkehrsmarkt stören gemäß Artikel 62 § 3. § 4 - Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, die ein Hilfsunternehmen heranziehen, schließen mit diesem Unternehmen eine Vereinbarung: 1. durch die das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber deutlich als Verantwortlicher für den sicheren Betrieb des Zuges identifiziert wird, 2.die den Inhalt und die Modalitäten für die Übertragung aller Informationen mit Bezug auf die Sicherheit zwischen allen Vertragsparteien umfasst. § 5 - Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, die ein Hilfsunternehmen heranziehen, kontrollieren die Risiken der Tätigkeiten und bleiben für die Koordinierung und Verwaltung eines sicheren Zugbetriebs verantwortlich.

Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn das Eisenbahnunternehmen oder der Infrastrukturbetreiber die für den Betrieb erforderlichen personellen und materiellen Mittel an Subunternehmer vergibt.

Die Beweislast für die Risikokontrolle obliegt in jedem Fall dem Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, das beziehungsweise der ein Hilfsunternehmen heranzieht. § 6 - Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber verwalten die Risiken, die im Rahmen ihres Sicherheitsmanagementsystems an die Inanspruchnahme von Hilfsunternehmen gebunden sind, und sehen Verfahren vor, die es ihnen ermöglichen, zu gewährleisten, dass die materiellen und personellen Mittel, die für die an ein Hilfsunternehmen vergebene Tätigkeit erforderlich sind, den anwendbaren gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Anforderungen entsprechen. § 7 - Wenn ein Eisenbahnunternehmen oder ein Infrastrukturbetreiber ein Eisenbahnunternehmen als Hilfsunternehmen heranzieht, können sie im Hinblick auf eine Entscheidung über die Tragweite ihrer vorherigen Analyse den Umstand berücksichtigen, ob dieses als Hilfsunternehmen herangezogene Eisenbahnunternehmen über eine gültige Sicherheitsbescheinigung verfügt oder nicht. § 8 - Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, die ein Hilfsunternehmen heranziehen, beziehen die Zertifizierung des Sicherheitspersonals des Hilfsunternehmens einschließlich der Ausstellung der in Titel 5 Kapitel 1 Abschnitt 3 erwähnten zusätzlichen Bescheinigung in ihr Sicherheitsmanagementsystem ein." Art. 33 - In Artikel 98 desselben Gesetzbuches werden zwischen dem Wort "Verlängerung" und den Wörtern "und Entziehung" die Wörter ", Erneuerung, Aussetzung" eingefügt.

Art. 34 - Artikel 99 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird durch folgenden Satz ergänzt: "Die Zertifizierung stützt sich auf die vom Eisenbahnunternehmen gemäß Anlage 27 vorgelegten Unterlagen." Art. 35 - In Artikel 103 desselben Gesetzbuches werden zwischen dem Wort "Erneuerung" und den Wörtern "und Entziehung" die Wörter ", Verlängerung, Aussetzung" eingefügt.

Art. 36 - In Artikel 111 § 1 desselben Gesetzbuches wird Nr. 3 wie folgt ersetzt: "3. kann alle nicht in Nr. 1 und 2 erwähnten Betriebsunfälle oder -störungen und den Betrieb beeinträchtigenden Unfälle oder Störungen untersuchen, und dies gemäß den vom König festgelegten Kriterien und Modalitäten;".

Art. 37 - Artikel 112 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, wird durch die Paragraphen 8 und 9 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Eine administrative Geldbuße kann nicht auferlegt werden: 1. wenn der Strafrichter schon eine Strafe für die gleichen Taten auferlegt hat, 2.wenn diese Taten schon zu einem Freispruch, zu einer einfachen Schuldigerklärung, zu einer Aussetzung der Urteilsverkündung oder zu einem in Artikel 216bis des Strafprozessgesetzbuches erwähnten Vergleich geführt hat. § 9 - Wird der Zuwiderhandelnde strafrechtlich für Taten verfolgt, die untrennbar mit der Tat verbunden sind, für die die Untersuchungsstelle beabsichtigt, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, werden die in vorliegendem Artikel erwähnten Fristen bis zum Zeitpunkt, zu dem der Strafrichter befunden haben wird, ausgesetzt." Art. 38 - In Titel 4 Kapitel 6 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2/1 mit folgender Überschrift eingefügt: "Vergütung von Leistungen".

Art. 39 - In Abschnitt 2/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 38, wird ein Artikel 112/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 112/1 - § 1 - Der Inhaber einer Sicherheitszulassung und die Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B, die das Netz befahren, entrichten als Beteiligung an der Deckung der Kosten der Untersuchungsstelle zur Untersuchung von Unfällen und des allgemeinen Sicherheitsniveaus eine jährliche Gebühr. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Betrag dieser Gebühr fest.

Pro Quartal muss ein Viertel des Jahresbetrags entrichtet werden. § 3 - Die Gebühr wird zwischen dem Inhaber einer Sicherheitszulassung und den Inhabern einer Sicherheitsbescheinigung Teil B aufgeteilt.

Der Anteil des Inhabers einer Sicherheitszulassung beträgt dreißig Prozent des Gesamtbetrags.

Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B beträgt siebzig Prozent des Gesamtbetrags.

Der Anteil der Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B wird zwischen den Inhabern im Verhältnis zur Anzahl Zugkilometer aufgeteilt, die sie in dem Quartal geleistet haben, das drei Monate vor dem von der Gebühr betroffenen Quartal abgeschlossen wurde. Sofort nach Abschluss jedes Quartals werden die von jedem Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B geleisteten Zugkilometer vom Inhaber der Sicherheitszulassung an die Untersuchungsstelle übermittelt, die anschließend diese Information an den Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen übermittelt. § 4 - Der Inhaber der Sicherheitszulassung und die Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung Teil B bezahlen die Gebühr zu Beginn des Quartals an die Untersuchungsstelle, und dies spätestens dreißig Tage nach dem Datum der Rechnung und gemäß den darin enthaltenen Anweisungen. § 5 - Bei Nichtzahlung informiert die Untersuchungsstelle die Sicherheitsbehörde, die die Gültigkeit der Sicherheitszulassung oder der Sicherheitsbescheinigung aussetzen kann." Art. 40 - In Artikel 132 § 1 desselben Gesetzbuches wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. führt ein Register aller erteilten, aktualisierten, erneuerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Fahrerlaubnisse für Zugführer.

Dieses Register enthält für jede Fahrerlaubnis die in Anlage 7/1 vorgeschriebenen Angaben. Diese Angaben sind mithilfe der jedem Zugführer zugewiesenen nationalen Kennnummer zugänglich. Das Register ist regelmäßig zu aktualisieren,".

Art. 41 - Artikel 136 Absatz 2 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Sollte zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses keine Einigung erzielt werden, können die Parteien das Arbeitsgericht anrufen." Art. 42 - In Artikel 140 § 1 desselben Gesetzbuches wird Nr. 1 wie folgt ersetzt: "1. führen ein Register aller ausgestellten, aktualisierten, erneuerten, geänderten, abgelaufenen, ausgesetzten, entzogenen oder als verloren, gestohlen oder zerstört gemeldeten Bescheinigungen oder sorgen dafür, dass ein solches Register geführt wird. Dieses Register enthält die in Anlage 7/1 vorgeschriebenen Angaben jeder Bescheinigung sowie die Angaben zu den regelmäßigen Überprüfungen gemäß Artikel 137.

Das Register ist regelmäßig zu aktualisieren,".

Art. 43 - In Artikel 142 desselben Gesetzbuches wird § 3 wie folgt ersetzt: " § 3 - Bei Uneinigkeit über eine Entscheidung der Sicherheitsbehörde in Bezug auf einen in Titel 5 erwähnten Antrag kann der betreffende Zugführer oder sein Arbeitgeber die Überprüfung der Entscheidung beantragen.

Zur Vermeidung der Unzulässigkeit reicht er binnen einer Frist von einem Monat ab Notifizierung der Entscheidung bei der Sicherheitsbehörde per Einschreibesendung einen ordnungsgemäß mit Gründen versehenen Antrag auf Überprüfung ein.

Nach Ablauf dieser Frist ist die Entscheidung endgültig.

Die Sicherheitsbehörde befindet binnen zwei Monaten nach Empfang des Antrags auf Überprüfung." Art. 44 - Artikel 150 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.In § 1 Absatz 6 werden die Wörter "des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches" durch die Wörter "des vorliegenden Kapitels" ersetzt. 3. Der Begriff "Ausbildungseinrichtung" wird jeweils durch den Begriff "Ausbildungszentrum" ersetzt. Art. 45 - Artikel 151 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.2 wird das Wort "Ausbildungseinrichtungen" durch das Wort "Ausbildungszentren" ersetzt. 2. In Nr.3 und 4 wird der Begriff "Nachweis für Zugbegleiter" durch den Begriff "Berufsbefähigungsnachweis" ersetzt. 3. In Nr.3 werden die Wörter "psychologischen, medizinischen und fachlichen Bedingungen" durch die Wörter "psychologischen und medizinischen Bedingungen sowie die Bedingungen in Bezug auf die berufliche Befähigung" ersetzt.

Art. 46 - In Titel 5 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 151/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 151/1 - Spätestens am 31. Dezember 2017 und in Abweichung von den Artikeln 150 und 151 führen Eisenbahnunternehmen eigene Verfahren für die Zertifizierung der Begleiter von Personenzügen ein.

Sie nehmen diese Verfahren in ihr Sicherheitsmanagementsystem auf.

Diese Verfahren: 1. entsprechen dem Beschluss der Kommission Nr.2012/757 vom 14.

November 2012 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Änderung der Entscheidung 2007/756/EG und den anderen anwendbaren europäischen Regelungen, 2. gewährleisten ein Sicherheitsniveau, dass mindestens dem Sicherheitsniveau entspricht, das durch die Bestimmungen garantiert wird, die vom König aufgrund der Artikel 68 § 2 Absatz 3 und 151 erlassen worden sind. Die in Artikel 150 § 2 erwähnten Bescheinigungen für Begleiter von Personenzügen, die von der Sicherheitsbehörde ausgestellt werden, werden zu dem Zeitpunkt unwirksam, zu dem das Eisenbahnunternehmen die in Absatz 1 erwähnten Verfahren eingeführt hat oder spätestens am 31.

Dezember 2017." Art. 47 - Artikel 168 desselben Gesetzbuches wird durch einen Paragraphen 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 8 - Der König legt die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Inbetriebnahmegenehmigung sowie das Verfahren und die Bedingungen für den Erhalt der Inbetriebnahmegenehmigung für die Teilsysteme fest." Art. 48 - In Titel 6 Kapitel 4 desselben Gesetzbuches wird die Überschrift von Abschnitt 5 wie folgt ersetzt: "Inbetriebnahme bestehender Teilsysteme nach Erneuerung oder Umrüstung".

Art. 49 - In Titel 6 Kapitel 4 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches wird Unterabschnitt 1, der Artikel 177 umfasst, aufgehoben.

Art. 50 - In Titel 6 Kapitel 4 Abschnitt 5 desselben Gesetzbuches werden Unterabschnitt 2 und Artikel 179 aufgehoben.

Art. 51 - Artikel 178 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 178 - § 1 - Bei einer Erneuerung oder Umrüstung reicht der Auftraggeber, der Hersteller oder ihr Bevollmächtigter in der Europäischen Union bei der Sicherheitsbehörde ein Planungsdossier mit der Beschreibung des Projekts ein.

Der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für die Einreichung des in Absatz 1 erwähnten Planungsdossiers. § 2 - Nach Prüfung des Dossiers entscheidet die Sicherheitsbehörde unter Berücksichtigung der in der anzuwendenden TSI aufgeführten Umsetzungsstrategie, ob der Umfang der Arbeiten die Notwendigkeit einer neuen Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches begründet.

Eine solche neue Inbetriebnahmegenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn durch die geplanten Arbeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesamtsicherheitsniveaus des betreffenden Teilsystems besteht. § 3 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre Entscheidung spätestens vier Monate nach Einreichung des vollständigen Planungsdossiers.

Entscheidet sie, dass eine neue Genehmigung erforderlich ist, so gibt sie in ihrer Entscheidung an, inwieweit die TSI auf das Vorhaben anzuwenden sind.

Ist eine neue Genehmigung erforderlich, reicht der Auftraggeber, der Hersteller oder ihr Bevollmächtigter in der Europäischen Union einen Antrag nach den vom König gemäß Artikel 168 § 8 festgelegten Modalitäten ein. § 4 - Wird die TSI nicht vollständig angewendet, so übermittelt die Sicherheitsbehörde der Europäischen Kommission die Gründe dafür, die anstelle der TSI angewandten technischen Vorschriften und die Stellen, die, was diese technischen Vorschriften betrifft, mit dem in Artikel 174 genannten Prüfverfahren beauftragt sind." Art. 52 - In Titel 6 Kapitel 5 Abschnitt 1 desselben Gesetzbuches wird ein Artikel 180/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 180/1 - § 1 - Bei einer Erneuerung oder Umrüstung reicht der Auftraggeber, der Hersteller oder ihr Bevollmächtigter in der Europäischen Union bei der Sicherheitsbehörde ein Planungsdossier mit der Beschreibung des Projekts gemäß den vom König festgelegten Modalitäten ein.

Der König bestimmt Verfahren und Modalitäten für die Einreichung des in Absatz 1 erwähnten Planungsdossiers. § 2 - Nach Prüfung des Dossiers entscheidet die Sicherheitsbehörde unter Berücksichtigung der in der anzuwendenden TSI aufgeführten Umsetzungsstrategie, ob der Umfang der Arbeiten die Notwendigkeit einer neuen Inbetriebnahmegenehmigung im Sinne des vorliegenden Eisenbahngesetzbuches begründet.

Eine solche neue Inbetriebnahmegenehmigung ist immer dann erforderlich, wenn durch die geplanten Arbeiten die Gefahr einer Beeinträchtigung des Gesamtsicherheitsniveaus des betreffenden Fahrzeugs besteht. § 3 - Die Sicherheitsbehörde trifft ihre Entscheidung spätestens vier Monate nach Einreichung des vollständigen Planungsdossiers.

Entscheidet sie, dass eine neue Genehmigung erforderlich ist, so gibt sie in ihrer Entscheidung an, inwieweit die TSI auf das Vorhaben anzuwenden sind.

Ist eine neue Genehmigung erforderlich, reicht der Auftraggeber, der Hersteller oder ihr Bevollmächtigter in der Europäischen Union einen Antrag nach den vom König gemäß Artikel 180 Absatz 4 festgelegten Modalitäten ein." Art. 53 - In Artikel 194 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter " § 2" durch die Wörter " §§ 2 und 3" ersetzt.

Art. 54 - In Artikel 198 Nr. 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter " § 2" durch die Wörter " §§ 2 und 3" ersetzt.

Art. 55 - Artikel 201 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 201 - Stellen, die mit dem Verfahren zur Bewertung der in den Artikeln 162 bis 165 erwähnten Konformität oder Gebrauchstauglichkeit sowie dem in Artikel 172 erwähnten Prüfverfahren beauftragt sind und als benannte Stellen zugelassen werden wollen, entsprechen den in Anlage 21 erwähnten Kriterien." Art. 56 - Artikel 202 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 202 - Um im Hinblick auf ihre Benennung zugelassen werden zu können, müssen die betreffenden Stellen den Nachweis erbringen, dass sie gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 akkreditiert sind.

In der Zulassung werden ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche angegeben.

Der König legt die Modalitäten für die Einreichung des Zulassungsdossiers, das Verfahren für die Ausstellung der Zulassung und die Regeln in Sachen Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Zulassung fest." Art. 57 - In Artikel 203 Absatz 1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "über die Stellen, die Er zugelassen hat," durch die Wörter "über die zugelassenen Stellen" ersetzt.

Art. 58 - In Artikel 204 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2015, werden die Wörter "die Benennungskriterien" durch die Wörter "die in Anlage 21 erwähnten Kriterien" ersetzt.

Art. 59 - Artikel 205 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 205 - Die Stellen, die mit der Durchführung des Verfahrens zur Prüfung der Konformität mit den Sicherheitsvorschriften beauftragt sind, und zwar in Ermangelung von TSI, wenn die TSI nicht auf dem gesamten Netz angewandt werden, wenn eine Abweichung gemeldet wurde oder wenn ein spezifischer Fall die Anwendung nationaler Regeln gemäß Artikel 174 erforderlich macht, werden gemäß den vom König festgelegten Kriterien bestimmt.

Der König legt ebenfalls die Modalitäten für die Einreichung des Antrags auf Bestimmung, das Verfahren für die Zuerkennung und die Modalitäten der Kontrolle, Aussetzung und Entziehung der Bestimmung fest.

In der Bestimmung werden ihre jeweiligen Zuständigkeitsbereiche angegeben." Art. 60 - Artikel 206 desselben Gesetzbuches wird aufgehoben.

Art. 61 - Artikel 210 desselben Gesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 Absatz 1 wird durch die Wörter "gemäß den Zugriffsrechten, die in Nummer 3.3 des Anhangs der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission vom 9. November 2007 zur Annahme einer gemeinsamen Spezifikation für das nationale Einstellungsregister nach Artikel 14 Absätze 4 und 5 der Richtlinien 96/48/EG und 2001/16/EG erwähnt sind" ergänzt. 2. In § 4 werden die Wörter "der Agentur" durch die Wörter "der Europäischen Kommission" ersetzt.3. Paragraph 5 wird wie folgt ersetzt: " § 5 - Der Zulassungsinhaber informiert die Sicherheitsbehörde anhand der auf ihrer Website zur Verfügung gestellten Formulare unverzüglich über etwaige Änderungen in Bezug auf die Daten im nationalen Fahrzeugregister, die Abwrackung eines Fahrzeugs oder seinen Antrag auf endgültige Streichung der Zulassung eines Fahrzeugs. In Ermangelung einer solchen Mitteilung oder falls Daten unvollständig sind oder fehlen, setzt die Sicherheitsbehörde die Zulassung aus.

Sie notifiziert dem Zulassungsinhaber ihre Entscheidung und fordert ihn auf, die Situation zu regularisieren.

In Ermangelung einer solchen Regularisierung binnen sechs Monaten ab der Notifizierung streicht die Sicherheitsbehörde endgültig die Zulassung.

Fahrzeuge, deren Zulassung ausgesetzt oder gestrichen worden ist, dürfen auf dem Schienennetz nicht eingesetzt werden.

Um erneut eingesetzt werden zu dürfen, muss für das Fahrzeug, dessen Zulassung gestrichen worden ist, ein neuer Antrag auf Inbetriebnahmegenehmigung gemäß Titel 6 Kapitel 5 eingereicht werden." 4. In § 6 wird der Begriff "Mitgliedstaat" durch den Begriff "Sicherheitsbehörde" ersetzt. Art. 62 - Artikel 211 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 211 - Der Infrastrukturbetreiber veröffentlicht ein Infrastrukturregister und aktualisiert es unter Einhaltung der in Absatz 212 genannten gemeinsamen Spezifikationen.

Die Sicherheitsbehörde überprüft, ob das Register veröffentlicht und aktualisiert wird." Art. 63 - Artikel 213 desselben Gesetzbuches wird durch einen Paragraphen 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 4 - Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder legen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Legitimationskarte vor, deren Muster der König bestimmt." Art. 64 - In Titel 7 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 1, der die Artikel 214 bis 216 umfasst, mit folgender Überschrift eingefügt: "Grundsätze".

Art. 65 - In Abschnitt 1, eingefügt durch Artikel 64, wird Artikel 214 wie folgt ersetzt: "Art. 214 - § 1 - Die in vorliegendem Kapitel erwähnten Verstöße können mit einer administrativen Geldbuße belegt werden.

Verstöße können aus Fahrlässigkeit oder aus Mangel an Vorsorge begangen worden sein. § 2 - Verstöße werden in drei Grade eingestuft: 1. Verstöße ersten Grades betreffen Taten und Verhaltensweisen, die keine Auswirkung auf die Sicherheit der Personen haben und die die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde oder der Untersuchungsstelle nicht erheblich beeinträchtigen.2. Verstöße zweiten Grades betreffen Taten und Verhaltensweisen, die eine direkte oder indirekte Auswirkung auf die Sicherheit der Personen haben oder die die Arbeitsweise der Sicherheitsbehörde oder der Untersuchungsstelle erheblich beeinträchtigen.3. Verstöße dritten Grades betreffen Taten und Verhaltensweisen, die einen Unfall oder einen schweren Unfall herbeiführen können. In Absatz 1 Nr. 1 erwähnte Verstöße können mit einer administrativen Geldbuße von 100 bis zu 1.000 EUR geahndet werden.

In Absatz 1 Nr. 2 erwähnte Verstöße können mit einer administrativen Geldbuße von 500 bis zu 2.000 EUR geahndet werden.

In Absatz 1 Nr. 3 erwähnte Verstöße können mit einer administrativen Geldbuße von 1.000 bis zu 8.000 EUR geahndet werden." Art. 66 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 215 wie folgt ersetzt: "Art. 215 - § 1 - Im Fall von mildernden Umständen kann die administrative Geldbuße herabgesetzt werden, ohne aber weniger betragen zu dürfen als: 1. 50 EUR für Verstöße ersten Grades, 2.250 EUR für Verstöße zweiten Grades, 3. 500 EUR für Verstöße dritten Grades. § 2 - Im Fall eines Zusammentreffens von mehreren Verstößen werden alle administrativen Geldbußen kumuliert, ohne jedoch das Doppelte des Maximums der höchsten administrativen Geldbuße übersteigen zu dürfen. § 3 - Die Höchstbeträge der Geldbußen werden verdoppelt, wenn dem Zuwiderhandelnden eine durch oder aufgrund des vorliegenden Kapitels vorgesehene administrative Geldbuße auferlegt wird, und dies zwei Jahre: 1. nachdem die Entscheidung, ihm eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, endgültig geworden ist, oder 2.nachdem der Entscheid über die Beschwerde gegen eine Entscheidung, ihm eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, formell rechtskräftig geworden ist. § 4 - Die in Artikel 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen erwähnten Zuschlagzehntel sind auf die im vorliegenden Kapitel erwähnten administrativen Geldbußen ebenfalls anwendbar. § 5 - Die Sicherheitsbehörde und die Untersuchungsstelle können in ihrer Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, vorsehen, dass die administrative Geldbuße verfällt, wenn der Zuwiderhandelnde binnen einem Jahr keinen Verstoß mehr begeht." Art. 67 - Im selben Abschnitt 1 wird Artikel 216 wie folgt ersetzt: "Art. 216 - Der Zuwiderhandelnde begleicht die administrative Geldbuße binnen einem Monat, nachdem die Entscheidung, eine administrative Geldbuße aufzuerlegen, endgültig geworden ist oder nachdem der Entscheid über die Beschwerde gegen diese Entscheidung formell rechtskräftig geworden ist.

Die administrative Geldbuße fällt der Staatskasse zu.

Der Zuwiderhandelnde zahlt den Betrag an die Kataster-, Registrierungs- und Domänenverwaltung.

Zahlt der Zuwiderhandelnde die administrative Geldbuße mit Verspätung, wird der Betrag von Rechts wegen um den gesetzlichen Zinssatz erhöht, und dies mit einem Minimum von fünf Prozent des Betrags der administrativen Geldbuße.

Das Recht, die administrative Geldbuße einzufordern, verjährt zwei Jahre nach dem letzten Tag, an dem der Zuwiderhandelnde hätte zahlen müssen.

Diese Frist wird in dem in Artikel 215 § 5 erwähnten Fall ausgesetzt." Art. 68 - In Titel 7 Kapitel 2 desselben Gesetzbuches wird ein Abschnitt 2 mit folgender Überschrift eingefügt: "Verstöße".

Art. 69 - In Abschnitt 2, eingefügt durch Artikel 68, wird ein Artikel 216/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/1 - § 1 - Folgende Verstöße sind Verstöße ersten Grades: 1. das verspätete Vorlegen des in Artikel 92 erwähnten Berichts, 2.das Versäumnis des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers, die Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 130 Absatz 1 davon in Kenntnis zu setzen, dass ein Zugführer nicht mehr arbeitet, 3. das Versäumnis des Eisenbahnunternehmens oder Infrastrukturbetreibers, eine Schulung für sein Sicherheitsmanagementsystem gemäß Artikel 135 Absatz 7 und Anhang II Buchstabe N der Verordnung (EU) Nr.1158/2010 der Kommission vom 9.

Dezember 2010 über eine gemeinsame Sicherheitsmethode für die Konformitätsbewertung in Bezug auf die Anforderungen an die Ausstellung von Eisenbahnsicherheitsbescheinigungen zu erteilen, 4. das Nichtantworten auf den Audit-, Inspektions- oder Kontrollbericht über die in Artikel 68 erwähnten Sicherheitsvorschriften oder über die Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn oder über die Sicherheitszulassung oder -bescheinigung innerhalb der vorgegebenen Frist, 5.das Nichtzahlen der in Titel 4 Kapitel 2 Abschnitt 4 und Kapitel 6 Abschnitt 2/1 erwähnten Gebühren, 6. das Nichtveröffentlichen oder Nichtaktualisieren des in Artikel 211 erwähnten Infrastrukturregisters, 7.das Nichtdurchführen der in Artikel 220 § 1 Absatz 1 und 2 erwähnten unabhängigen Beurteilung oder das nicht gemäß Artikel 220 § 2 erfolgte Übermitteln der Ergebnisse an die Sicherheitsbehörde. § 2 - Unbeschadet des Artikels 214 § 2 Absatz 2: 1. werden die in § 1 Nr.1 bis 4 erwähnten Verstöße mit einer administrativen Geldbuße von 500 bis zu 1.000 EUR belegt, 2. werden die in § 1 Nr.5 bis 7 erwähnten Verstöße mit einer administrativen Geldbuße von 100 bis zu 500 EUR belegt, 3. wird die in § 1 Nr.2 erwähnte Geldbuße pro betroffenen Zugführer angewandt." Art. 70 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 216/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/2 - § 1 - Folgende Verstöße sind Verstöße zweiten Grades: 1. das Versäumnis des Infrastrukturbetreibers, die Sicherheitsbehörde gemäß Artikel 70 § 1 von den ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen, die von den Sicherheitsvorschriften abweichen können, in Kenntnis zu setzen, 2.das Versäumnis des Infrastrukturbetreibers, alle Eisenbahnunternehmen, die das Netz befahren, gemäß Artikel 70 § 1 von den ergriffenen Dringlichkeitsmaßnahmen in Kenntnis zu setzen, 3. das Verweigern der in Artikel 77 Absatz 4 erwähnten technischen Unterstützung, 4.das Nichteinhalten der in Artikel 93 erwähnten Verpflichtungen, 5. das Nichteinhalten der in Artikel 94/1 erwähnten Verpflichtungen, 6.das Nichtübermitteln oder verspätete Übermitteln der in Artikel 96 Absatz 1 erwähnten wesentlichen Änderungen durch den Infrastrukturbetreiber, 7. das Nichtübermitteln oder verspätete Übermitteln der in Artikel 102 Absatz 2 erwähnten Informationen durch den Inhaber einer Sicherheitsbescheinigung, 8.das Versäumnis des Eisenbahnunternehmens oder des Infrastrukturbetreibers, gemäß Artikel 140 § 1 Nr. 1 ein Register der Bescheinigungen zu führen, 9. das Versäumnis des Eisenbahnunternehmens oder des Infrastrukturbetreibers, gemäß Artikel 140 § 1 Nr.2 mit der Sicherheitsbehörde zusammenzuarbeiten, 10. das Nichteinhalten der Verpflichtung durch den Inhaber, gemäß Artikel 105 jedem Fahrzeug eine Stelle zuzuweisen, die für die Instandhaltung zuständig ist, und diese in das NFR einzutragen und zu aktualisieren, 11.Das Nichtübermitteln oder verspätete Übermitteln der in Artikel 210 § 5 erwähnten Informationen durch den Zulassungsinhaber an die Sicherheitsbehörde. § 2 - Unbeschadet des Artikels 214 § 2 Absatz 3 werden die in § 1 erwähnten Verstöße mit einer administrativen Geldbuße von 1.000 bis zu 2.000 EUR geahndet." Art. 71 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 216/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/3 - § 1 - Folgende Verstöße sind Verstöße dritten Grades: 1. das Versäumnis des Infrastrukturbetreibers, gemäß Artikel 68 § 3 die Sicherheitsvorschriften für die Betreibung der Eisenbahninfrastruktur festzulegen, 2.das Versäumnis des Infrastrukturbetreibers und der Eisenbahnunternehmen, jeder beziehungsweise jedes für seinen Bereich, gemäß Artikel 68 § 4 im Rahmen ihres Sicherheitsmanagementsystems interne Sicherheitsvorschriften festzulegen, 3. das Versäumnis des Infrastrukturbetreibers und der Eisenbahnunternehmen, gemäß Artikel 89 unter Berücksichtigung der gemeinsamen Sicherheitsziele, der in Artikel 68 erwähnten Sicherheitsvorschriften, der in den TSI festgelegten Sicherheitsanforderungen und der einschlägigen Elemente der gemeinsamen Sicherheitsmethoden ihr Sicherheitsmanagementsystem einzuführen und zu aktualisieren, 4.das Nichtvorlegen des in Artikel 92 erwähnten Sicherheitsberichts oder das nicht vollständige Vorlegen dieses Berichts, 5. Nichteinhaltung der Verpflichtungen in Bezug auf die Gültigkeit der in Artikel 141 § 1 erwähnten Fahrerlaubnisse von Zugführern und Bescheinigungen der Zugführer, 6.Das Nichtentziehen oder Nichtaussetzen der Bescheinigung eines Zugführers durch den Infrastrukturbetreiber oder das Eisenbahnunternehmen in den in Artikel 139 erwähnten Fällen, 7. das Nichtüberprüfen der Tatsache, ob ein Zugbegleiter tatsächlich Inhaber einer in Artikel 150 § 1 Absatz 1 erwähnten Bescheinigung für Zugbegleiter ist, bevor es ihm erlaubt wird, die im selben Artikel definierten relevanten Aufgaben durchzuführen, 8.das Nichtergreifen von Abhilfemaßnahmen nach einem Audit-, Inspektions- oder Kontrollbericht über die in Artikel 68 erwähnten Sicherheitsvorschriften oder über die Sicherheitsvorschriften in Bezug auf die Beförderung gefährlicher Güter mit der Eisenbahn oder über die Sicherheitszulassung oder -bescheinigung innerhalb der vorgegebenen Frist, 9. das Nichteinhalten der Werte "sofortiger Einsatz" der Sicherheitstoleranz der Gleise gemäß den Sicherheitseckwerten der TSI Infrastruktur oder das Nichteinhalten der Sicherheitsverfahren der TSI Zugsteuerung, Zugsicherung und Signalgebung mehr als zwei Mal pro Jahr, 10.das Vornehmen oder Nichtvornehmen einer Handlung durch einen Fahrwegnutzer, durch die eine Situation hervorgerufen wird, durch die ein Unfall verursacht werden kann, 11. das Nichteinhalten der in Artikel 75 erwähnten Maßnahmen durch das Eisenbahnunternehmen oder den Infrastrukturbetreiber, 12.das Versäumnis des Infrastrukturbetreibers und der Eisenbahnunternehmen, gemäß den Artikeln 89 bis 91 ihr Sicherheitsmanagementsystem einzuführen und beizubehalten, 13. das Nichteinhalten der in den Artikeln 106 bis 109 vorgeschriebenen Regeln über die Zertifizierung durch die für die Instandhaltung zuständige Stelle, 14.jegliches Behindern der Ausübung der in Artikel 113 erwähnten Befugnisse der Untersuchungsstelle, 15. das Versäumnis des Infrastrukturbetreibers und der Eisenbahnunternehmen, gemäß Artikel 146 Absatz 3 ein Verfahren der ständigen Weiterbildung einzurichten, 16.die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs, bevor es gemäß Artikel 180 genehmigt worden ist, 17. das Vornehmen oder Nichtvornehmen einer Handlung durch einen Fahrwegnutzer, durch die eine Situation hervorgerufen wird, durch die ein schwerer Unfall verursacht werden kann. § 2 - Unbeschadet des Artikels 214 § 2 Absatz 4: 1. werden die in § 1 Nr.1 bis 10 erwähnten Verstöße mit einer administrativen Geldbuße von 2.000 bis zu 4.000 EUR belegt, 2. werden die in § 1 Nr.11 bis 16 erwähnten Verstöße mit einer administrativen Geldbuße von 4.000 bis zu 8.000 EUR belegt." Art. 72 - In denselben Abschnitt 2 wird ein Artikel 216/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 216/4 - Durch einen im Ministerrat beratenen Erlass kann der König die Verstöße gegen die in Ausführung des vorliegenden Gesetzbuches ergangenen Erlasse mit einer administrativen Geldbuße belegen und den Betrag dieser Geldbuße je nach Schwere des Verstoßes festlegen." Art. 73 - Artikel 217 desselben Gesetzbuches wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 7 - Die in § 1 erwähnten Personalmitglieder legen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben ihre Legitimationskarte vor, deren Muster der König bestimmt." Art. 74 - Artikel 220 desselben Gesetzbuches wird wie folgt ersetzt: "Art. 220 - § 1 - Ausbilder und Ausbildungszentren, die für die in den Artikeln 145 Absatz 1 und 146 Absatz 1 und 2 erwähnten Aufgaben von der Sicherheitsbehörde anerkannt worden sind, lassen mindestens alle fünf Jahre und zum ersten Mal spätestens am 31. Dezember 2018 eine unabhängige Beurteilung der Verfahren zum Erwerb und zur Beurteilung der Fachkenntnisse und der Befähigung vornehmen.

Die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber lassen mindestens alle fünf Jahre und zum ersten Mal spätestens am 31. Dezember 2018 eine unabhängige Beurteilung des Systems für die Ausstellung der in Artikel 134 erwähnten Bescheinigungen vornehmen.

Die Sicherheitsbehörde lässt mindestens alle fünf Jahre und zum ersten Mal spätestens am 31. Dezember 2018 eine unabhängige Beurteilung des Systems für die Erteilung von Fahrerlaubnissen für Zugführer vornehmen.

Die Beurteilung wird von qualifizierten Personen vorgenommen, die selber nicht in die betreffenden Tätigkeiten einbezogen sind.

Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Tätigkeiten, die bereits von den Sicherheitsmanagementsystemen erfasst werden, die von den Eisenbahnunternehmen und vom Infrastrukturbetreiber gemäß Titel 4 Kapitel 3 eingerichtet wurden. § 2 - Die Ausbilder und Ausbildungszentren, Eisenbahnunternehmen oder Infrastrukturbetreiber, die eine unabhängige Beurteilung haben vornehmen lassen, übermitteln der Sicherheitsbehörde die Ergebnisse dieser Beurteilung binnen zwei Wochen nach ihrem Empfang.

Die Sicherheitsbehörde übermittelt dem Minister die Ergebnisse der verschiedenen Beurteilungen. § 3 - Falls erforderlich, ergreift der Minister die geeigneten Maßnahmen zur Behebung aller bei der unabhängigen Beurteilung aufgedeckten Mängel." Art. 75 - In Artikel 221/4 Absatz 5 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 30. August 2013, werden die Wörter "der Einleitung des Verfahrens" durch die Wörter "der Hinterlegung ihrer ersten Schriftsätze" ersetzt.

Art. 76 - Artikel 225/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 20. Oktober 2015, wird wie folgt ersetzt: "Art. 225/1 - Bei Zugführern, die ihre Fahrerlaubnis gemäß dem vorliegenden Gesetzbuch vor dem 1. Januar 2016 erlangt haben, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen von Anlage 8 Punkt 1.2, Anlage 10 und Anlage 12 Punkt 8, wie sie nach Inkrafttreten des Königlichen Erlasses vom 20. Oktober 2015 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches in Kraft waren, erfüllen.

Bei Zugführern, die ihre Fahrerlaubnis gemäß dem vorliegenden Gesetzbuch nach dem 1. Januar 2016 und vor Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. November 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches erlangt haben, wird davon ausgegangen, dass sie die Anforderungen von Anlage 12 Punkt 8, wie sie seit Inkrafttreten des Gesetzes vom 23. November 2017 zur Abänderung des Gesetzes vom 30. August 2013 zur Einführung des Eisenbahngesetzbuches in Kraft sind, erfüllen." Art. 77 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 78 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 79 - [Abänderung des französischen Textes] Art. 80 - In dasselbe Gesetzbuch wird eine Anlage 7/1 eingefügt, die als Anlage 1 dem vorliegenden Gesetz beigefügt ist.

Art. 81 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 82 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 83 - Anlage 12 desselben Gesetzbuches, abgeändert durch das Gesetz vom 15. Juni 2015 und den Königlichen Erlass vom 20. Oktober 2015, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des niederländischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.[Abänderung des niederländischen Textes] 5. [Abänderung des niederländischen Textes] 6.[Abänderung des niederländischen Textes] 7. Nummer 8 wird wie folgt ersetzt: "8.Sprachprüfungen 1. Zugführer, die sich mit dem Infrastrukturbetreiber über kritische Sicherheitsfragen austauschen müssen, müssen über Kenntnisse mindestens einer der vom betreffenden Infrastrukturbetreiber angegebenen Sprachen verfügen.Ihre Sprachkenntnisse müssen ihnen eine aktive und effiziente Kommunikation bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen erlauben. Sie müssen in der Lage sein, die Mitteilungen und die Kommunikationsmethode gemäß der TSI "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung" zu verwenden. 2. Um die in Nr.1 vorgesehenen Anforderungen zu erfüllen, müssen Zugführer in der Lage sein, auf dem Niveau "B1" des vom Europarat festgelegten Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GERF) (hörend und lesend) zu verstehen und sich (mündlich und schriftlich) zu verständigen. 3. Zugführer von Zügen, die von einem Eisenbahnunternehmen in Abschnitten zwischen den Grenzen und den grenznahen, für den grenzüberschreitenden Verkehr bestimmten Bahnhöfen betrieben werden, können vom Infrastrukturbetreiber nach folgendem Verfahren von den Anforderungen der Nr.2 ausgenommen werden: a) Das Eisenbahnunternehmen beantragt beim Infrastrukturbetreiber eine Freistellung für die betreffenden Zugführer.Im Interesse einer fairen und gleichen Behandlung der Antragsteller wendet der Infrastrukturbetreiber auf jeden eingereichten Freistellungsantrag dasselbe Prüfverfahren an und beschreibt dieses in seinen Schienennetz-Nutzungsbedingungen. b) Der Infrastrukturbetreiber gewährt eine Freistellung, wenn das Eisenbahnunternehmen nachweisen kann, dass es ausreichende Vorkehrungen getroffen hat, um sicherzustellen, dass die betreffenden Zugführer und die Mitarbeiter des Infrastrukturbetreibers bei Normalbetrieb, gestörtem Betrieb und in Notsituationen gemäß Nr.1 miteinander kommunizieren können. c) Die Eisenbahnunternehmen und Infrastrukturbetreiber müssen sicherstellen, dass die betreffenden Mitarbeiter über diese Vorschriften und Vorkehrungen unterrichtet sind und im Rahmen ihrer Sicherheitsmanagementsysteme ausreichend geschult werden." Art. 84 - In Anlage 14 Punkt 1.1 und 2.1 desselben Gesetzbuches werden die Wörter "der Entscheidung Nr. 1692/96/EG" durch die Wörter "der Verordnung (EU) Nr. 1315/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 661/2010/EU" ersetzt.

Art. 85 - [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art. 86 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 87 - [Abänderung des niederländischen Textes] Art. 88 - In dasselbe Gesetzbuch wird eine Anlage 27 eingefügt, die vorliegendem Gesetz als Anlage 2 beigefügt ist.

KAPITEL 3 - Abänderung des Gerichtsgesetzbuches Art. 89 - In Artikel 578 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 8. Mai 2014, wird eine Nummer 25 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "25. über die in Artikel 136 Absatz 2 des Eisenbahngesetzbuches erwähnten Beschwerden." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT Der Minister der Justiz K. GEENS

Anlage 1 zum Gesetz vom 23. November 2017 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches Anlage 7/1 - Gemeinschaftsmuster der Fahrerlaubnis und der harmonisierten Zusatzbescheinigung Mindestangaben, die in den nationalen Registern enthalten sind: a) Angaben in Bezug auf die Fahrerlaubnis: Die Angaben auf der Fahrerlaubnis und die Angaben in Bezug auf die Kontrolle der in den Artikeln 127, 129 und 137 gestellten Anforderungen.b) Angaben in Bezug auf die Bescheinigung: Die Angaben auf der Bescheinigung und die Angaben in Bezug auf die Kontrolle der in den Artikeln 135, 129 und 137 gestellten Anforderungen. Gesehen, um dem Gesetz vom 23. November 2017 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

Anlage 2 zum Gesetz vom 23. November 2017 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches Anlage 27 - Erklärung zum streckenbezogenen Teil der Sicherheitsbescheinigung Der Sicherheitsbehörde werden für die Ausstellung des streckenbezogenen Teils der Sicherheitsbescheinigung die nachstehend aufgeführten Unterlagen vorgelegt: 1. Unterlagen des Eisenbahnunternehmens zu den TSI beziehungsweise zu Teilen der TSI und gegebenenfalls zu nationalen Sicherheitsvorschriften und sonstigen Vorschriften, die seinen Betrieb, sein Personal und sein Rollmaterial betreffen, sowie Unterlagen, die die Einhaltung dieser Vorgaben durch das Sicherheitsmanagementsystem belegen, 2.Unterlagen des Eisenbahnunternehmens zu den verschiedenen Kategorien des angestellten oder beauftragten Betriebspersonals, einschließlich Nachweisen, dass dieses Personal die Anforderungen der TSI beziehungsweise der nationalen Vorschriften erfüllt und ordnungsgemäß zugelassen ist, nötigenfalls auch von der bzw. von den in Artikel 143 erwähnten Ausbildungsanstalten, 3. Unterlagen des Eisenbahnunternehmens zu den verwendeten Rollmaterialtypen einschließlich Nachweisen, dass diese die Anforderungen der TSI beziehungsweise der nationalen Vorschriften erfüllen, ordnungsgemäß genehmigt und für die Inbetriebnahme auf dem belgischen Eisenbahnnetz zugelassen sind. Um Doppelarbeit zu vermeiden und die Informationsmenge zu verringern, sollten nur zusammenfassende Unterlagen zu Elementen vorgelegt werden, die den TSI und sonstigen Anforderungen zur Umsetzung der Richtlinie 96/48/EG des Rates vom 23. Juli 1996 über die Interoperabilität des transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems und der Richtlinie 2001/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. März 2001 über die Interoperabilität des konventionellen transeuropäischen Eisenbahnsystems, beide abgeändert durch die Richtlinie 2004/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004, entsprechen.

Gesehen, um dem Gesetz vom 23. November 2017 zur Abänderung des Eisenbahngesetzbuches beigefügt zu werden PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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