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Loi du 23 août 2015
publié le 12 juillet 2016

Loi visant à modifier la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard du traitement des données à caractère personnel en ce qui concerne l'Organe de contrôle de l'information policière. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2016000429
pub.
12/07/2016
prom.
23/08/2015
ELI
eli/loi/2015/08/23/2016000429/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 AOUT 2015. - Loi visant à modifier la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard du traitement des données à caractère personnel en ce qui concerne l'Organe de contrôle de l'information policière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 23 août 2015 visant à modifier la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard du traitement des données à caractère personnel en ce qui concerne l'Organe de contrôle de l'information policière (Moniteur belge du 18 décembre 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8.Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten Art. 2 - In Artikel 36ter des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: " § 2/1 - Unbeschadet der Befugnis der Abgeordnetenkammer, den ausführlichen Haushaltsplan des Organs für die Kontrolle der polizeilichen Informationen zu prüfen, ihn zu billigen und dessen Durchführung zu kontrollieren sowie die ausführlichen Kontenabschlüsse zu prüfen und zu billigen, werden die in diesem Haushaltsplan vorgesehenen Mittel als Dotation in den allgemeinen Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen.

Das Kontrollorgan fügt seinem Haushaltsplanvorschlag einen kurzen Verwaltungsplan bei, dessen Gegenstand und Form es unbeschadet der Bemerkungen der Abgeordnetenkammer bestimmt; der in Artikel 36ter/13 Nr. 1 erwähnte jährliche Tätigkeitsbericht umfasst einen Teil, in dem beschrieben wird, wie dieser Plan umgesetzt worden ist." Art. 3 - In Artikel 36ter/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird § 2 wie folgt ersetzt: " § 2 - Vor Amtsantritt leisten die Mitglieder des Kontrollorgans den durch Artikel 2 des Dekrets vom 30. Juli 1831 [sic, zu lesen ist: 20.

Juli 1831] vorgeschriebenen Eid vor dem Präsidenten der Abgeordnetenkammer." Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/1/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 36ter/1/1 - Der Präsident des Kontrollorgans nimmt unter Berücksichtigung der Kollegialität die Leitung der Versammlungen des Kontrollorgans und die tägliche Verwaltung der Tätigkeiten wahr. Er sorgt für das reibungslose Funktionieren des Kontrollorgans, die ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufträge und die Anwendung der in Artikel 36ter § 3 erwähnten Geschäftsordnung. In der vorerwähnten Geschäftsordnung wird festgelegt, welches Mitglied die Aufgaben des Präsidenten übernimmt, wenn dieser abwesend oder verhindert ist." Art. 5 - Artikel 36ter/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Sachverständige erhalten ein Gehalt, das der Tabelle A3 des Statuts der Bediensteten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens entspricht.

Ihr bereits erworbenes finanzielles Dienstalter wird berücksichtigt; darüber hinaus haben sie Anrecht auf die zeitlich gestuften Erhöhungen in dieser Tabelle.

Das Statut der Bediensteten des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens findet Anwendung auf die in § 1 erwähnten Sachverständigen." Art. 6 - Artikel 36ter/11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die Mitglieder des Kontrollorgans unterliegen dem in Artikel 458 des Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnis hinsichtlich der Fakten, Handlungen und Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis erlangen. Das Berufsgeheimnis bleibt selbst nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt bestehen." KAPITEL 3 - Inkrafttreten Art. 7 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2015.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz, K. GEENS

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