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Vue multilingue de Loi du 23/08/2015
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Loi visant à modifier la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard du traitement des données à caractère personnel en ce qui concerne l'Organe de contrôle de l'information policière. - Traduction allemande Wet tot wijziging van de wet van 8 december 1992 tot bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de verwerking van persoonsgegevens, wat het Controleorgaan op de politionele informatie betreft. - Duitse vertaling
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AOUT 2015. - Loi visant à modifier la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard du traitement des données à caractère personnel en ce qui concerne l'Organe de contrôle de l'information policière. - Traduction allemande FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 AUGUSTUS 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 8 december 1992 tot bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de verwerking van persoonsgegevens, wat het Controleorgaan op de politionele informatie betreft. - Duitse vertaling
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23
loi du 23 août 2015 visant à modifier la loi du 8 décembre 1992 augustus 2015 tot wijziging van de wet van 8 december 1992 tot
relative à la protection de la vie privée à l'égard du traitement des bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de
données à caractère personnel en ce qui concerne l'Organe de contrôle verwerking van persoonsgegevens, wat het Controleorgaan op de
de l'information policière (Moniteur belge du 18 décembre 2015). politionele informatie betreft (Belgisch Staatsblad van 18 december
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse
allemande à Malmedy. vertaling in Malmedy.
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES
23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember 23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten in Bezug auf das Organ für die Kontrolle der personenbezogener Daten in Bezug auf das Organ für die Kontrolle der
polizeilichen Informationen polizeilichen Informationen
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen,
Unser Gruß! Unser Gruß!
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir
sanktionieren es: sanktionieren es:
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der
Verfassung erwähnte Angelegenheit. Verfassung erwähnte Angelegenheit.
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten personenbezogener Daten
Art. 2 - In Artikel 36ter des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Art. 2 - In Artikel 36ter des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung
personenbezogener Daten, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, personenbezogener Daten, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014,
wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:
" § 2/1 - Unbeschadet der Befugnis der Abgeordnetenkammer, den " § 2/1 - Unbeschadet der Befugnis der Abgeordnetenkammer, den
ausführlichen Haushaltsplan des Organs für die Kontrolle der ausführlichen Haushaltsplan des Organs für die Kontrolle der
polizeilichen Informationen zu prüfen, ihn zu billigen und dessen polizeilichen Informationen zu prüfen, ihn zu billigen und dessen
Durchführung zu kontrollieren sowie die ausführlichen Kontenabschlüsse Durchführung zu kontrollieren sowie die ausführlichen Kontenabschlüsse
zu prüfen und zu billigen, werden die in diesem Haushaltsplan zu prüfen und zu billigen, werden die in diesem Haushaltsplan
vorgesehenen Mittel als Dotation in den allgemeinen vorgesehenen Mittel als Dotation in den allgemeinen
Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen. Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen.
Das Kontrollorgan fügt seinem Haushaltsplanvorschlag einen kurzen Das Kontrollorgan fügt seinem Haushaltsplanvorschlag einen kurzen
Verwaltungsplan bei, dessen Gegenstand und Form es unbeschadet der Verwaltungsplan bei, dessen Gegenstand und Form es unbeschadet der
Bemerkungen der Abgeordnetenkammer bestimmt; der in Artikel 36ter/13 Bemerkungen der Abgeordnetenkammer bestimmt; der in Artikel 36ter/13
Nr. 1 erwähnte jährliche Tätigkeitsbericht umfasst einen Teil, in dem Nr. 1 erwähnte jährliche Tätigkeitsbericht umfasst einen Teil, in dem
beschrieben wird, wie dieser Plan umgesetzt worden ist." beschrieben wird, wie dieser Plan umgesetzt worden ist."
Art. 3 - In Artikel 36ter/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 3 - In Artikel 36ter/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2014, wird § 2 wie folgt ersetzt: Gesetz vom 18. März 2014, wird § 2 wie folgt ersetzt:
" § 2 - Vor Amtsantritt leisten die Mitglieder des Kontrollorgans den " § 2 - Vor Amtsantritt leisten die Mitglieder des Kontrollorgans den
durch Artikel 2 des Dekrets vom 30. Juli 1831 [sic, zu lesen ist: 20. durch Artikel 2 des Dekrets vom 30. Juli 1831 [sic, zu lesen ist: 20.
Juli 1831] vorgeschriebenen Eid vor dem Präsidenten der Juli 1831] vorgeschriebenen Eid vor dem Präsidenten der
Abgeordnetenkammer." Abgeordnetenkammer."
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/1/1 mit folgendem Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/1/1 mit folgendem
Wortlaut eingefügt: Wortlaut eingefügt:
"Art. 36ter/1/1 - Der Präsident des Kontrollorgans nimmt unter "Art. 36ter/1/1 - Der Präsident des Kontrollorgans nimmt unter
Berücksichtigung der Kollegialität die Leitung der Versammlungen des Berücksichtigung der Kollegialität die Leitung der Versammlungen des
Kontrollorgans und die tägliche Verwaltung der Tätigkeiten wahr. Er Kontrollorgans und die tägliche Verwaltung der Tätigkeiten wahr. Er
sorgt für das reibungslose Funktionieren des Kontrollorgans, die sorgt für das reibungslose Funktionieren des Kontrollorgans, die
ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufträge und die Anwendung der in ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufträge und die Anwendung der in
Artikel 36ter § 3 erwähnten Geschäftsordnung. In der vorerwähnten Artikel 36ter § 3 erwähnten Geschäftsordnung. In der vorerwähnten
Geschäftsordnung wird festgelegt, welches Mitglied die Aufgaben des Geschäftsordnung wird festgelegt, welches Mitglied die Aufgaben des
Präsidenten übernimmt, wenn dieser abwesend oder verhindert ist." Präsidenten übernimmt, wenn dieser abwesend oder verhindert ist."
Art. 5 - Artikel 36ter/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 5 - Artikel 36ter/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird Gesetz vom 18. März 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
" § 2 - Sachverständige erhalten ein Gehalt, das der Tabelle A3 des " § 2 - Sachverständige erhalten ein Gehalt, das der Tabelle A3 des
Statuts der Bediensteten des Ausschusses für den Schutz des Statuts der Bediensteten des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens entspricht. Privatlebens entspricht.
Ihr bereits erworbenes finanzielles Dienstalter wird berücksichtigt; Ihr bereits erworbenes finanzielles Dienstalter wird berücksichtigt;
darüber hinaus haben sie Anrecht auf die zeitlich gestuften Erhöhungen darüber hinaus haben sie Anrecht auf die zeitlich gestuften Erhöhungen
in dieser Tabelle. in dieser Tabelle.
Das Statut der Bediensteten des Ausschusses für den Schutz des Das Statut der Bediensteten des Ausschusses für den Schutz des
Privatlebens findet Anwendung auf die in § 1 erwähnten Privatlebens findet Anwendung auf die in § 1 erwähnten
Sachverständigen." Sachverständigen."
Art. 6 - Artikel 36ter/11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Art. 6 - Artikel 36ter/11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das
Gesetz vom 18. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem Gesetz vom 18. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem
Wortlaut ergänzt: Wortlaut ergänzt:
"Die Mitglieder des Kontrollorgans unterliegen dem in Artikel 458 des "Die Mitglieder des Kontrollorgans unterliegen dem in Artikel 458 des
Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnis hinsichtlich der Fakten, Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnis hinsichtlich der Fakten,
Handlungen und Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis Handlungen und Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis
erlangen. Das Berufsgeheimnis bleibt selbst nach ihrem Ausscheiden aus erlangen. Das Berufsgeheimnis bleibt selbst nach ihrem Ausscheiden aus
dem Amt bestehen." dem Amt bestehen."
KAPITEL 3 - Inkrafttreten KAPITEL 3 - Inkrafttreten
Art. 7 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2015. Art. 7 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2015.
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt
veröffentlicht wird. veröffentlicht wird.
Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 Gegeben zu Genf, den 23. August 2015
PHILIPPE PHILIPPE
Von Königs wegen: Von Königs wegen:
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern
J. JAMBON J. JAMBON
Mit dem Staatssiegel versehen: Mit dem Staatssiegel versehen:
Der Minister der Justiz, Der Minister der Justiz,
K. GEENS K. GEENS
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