← Retour vers "Loi visant à modifier la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard du traitement des données à caractère personnel en ce qui concerne l'Organe de contrôle de l'information policière. - Traduction allemande "
Loi visant à modifier la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard du traitement des données à caractère personnel en ce qui concerne l'Organe de contrôle de l'information policière. - Traduction allemande | Wet tot wijziging van de wet van 8 december 1992 tot bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de verwerking van persoonsgegevens, wat het Controleorgaan op de politionele informatie betreft. - Duitse vertaling |
---|---|
SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR 23 AOUT 2015. - Loi visant à modifier la loi du 8 décembre 1992 relative à la protection de la vie privée à l'égard du traitement des données à caractère personnel en ce qui concerne l'Organe de contrôle de l'information policière. - Traduction allemande | FEDERALE OVERHEIDSDIENST BINNENLANDSE ZAKEN 23 AUGUSTUS 2015. - Wet tot wijziging van de wet van 8 december 1992 tot bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de verwerking van persoonsgegevens, wat het Controleorgaan op de politionele informatie betreft. - Duitse vertaling |
Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la | De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 23 |
loi du 23 août 2015 visant à modifier la loi du 8 décembre 1992 | augustus 2015 tot wijziging van de wet van 8 december 1992 tot |
relative à la protection de la vie privée à l'égard du traitement des | bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de |
données à caractère personnel en ce qui concerne l'Organe de contrôle | verwerking van persoonsgegevens, wat het Controleorgaan op de |
de l'information policière (Moniteur belge du 18 décembre 2015). | politionele informatie betreft (Belgisch Staatsblad van 18 december |
Cette traduction a été établie par le Service central de traduction | 2015). Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse |
allemande à Malmedy. | vertaling in Malmedy. |
FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES | FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES |
23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember | 23. AUGUST 2015 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 8. Dezember |
1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten in Bezug auf das Organ für die Kontrolle der | personenbezogener Daten in Bezug auf das Organ für die Kontrolle der |
polizeilichen Informationen | polizeilichen Informationen |
PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, | PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, |
Unser Gruß! | Unser Gruß! |
Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir | Die Abgeordnetenkammer hat das Folgende angenommen und Wir |
sanktionieren es: | sanktionieren es: |
KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung | KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung |
Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der | Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der |
Verfassung erwähnte Angelegenheit. | Verfassung erwähnte Angelegenheit. |
KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | KAPITEL 2 - Abänderungen des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten | personenbezogener Daten |
Art. 2 - In Artikel 36ter des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den | Art. 2 - In Artikel 36ter des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den |
Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung | Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung |
personenbezogener Daten, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, | personenbezogener Daten, eingefügt durch das Gesetz vom 18. März 2014, |
wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: | wird ein § 2/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt: |
" § 2/1 - Unbeschadet der Befugnis der Abgeordnetenkammer, den | " § 2/1 - Unbeschadet der Befugnis der Abgeordnetenkammer, den |
ausführlichen Haushaltsplan des Organs für die Kontrolle der | ausführlichen Haushaltsplan des Organs für die Kontrolle der |
polizeilichen Informationen zu prüfen, ihn zu billigen und dessen | polizeilichen Informationen zu prüfen, ihn zu billigen und dessen |
Durchführung zu kontrollieren sowie die ausführlichen Kontenabschlüsse | Durchführung zu kontrollieren sowie die ausführlichen Kontenabschlüsse |
zu prüfen und zu billigen, werden die in diesem Haushaltsplan | zu prüfen und zu billigen, werden die in diesem Haushaltsplan |
vorgesehenen Mittel als Dotation in den allgemeinen | vorgesehenen Mittel als Dotation in den allgemeinen |
Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen. | Ausgabenhaushaltsplan des Staates eingetragen. |
Das Kontrollorgan fügt seinem Haushaltsplanvorschlag einen kurzen | Das Kontrollorgan fügt seinem Haushaltsplanvorschlag einen kurzen |
Verwaltungsplan bei, dessen Gegenstand und Form es unbeschadet der | Verwaltungsplan bei, dessen Gegenstand und Form es unbeschadet der |
Bemerkungen der Abgeordnetenkammer bestimmt; der in Artikel 36ter/13 | Bemerkungen der Abgeordnetenkammer bestimmt; der in Artikel 36ter/13 |
Nr. 1 erwähnte jährliche Tätigkeitsbericht umfasst einen Teil, in dem | Nr. 1 erwähnte jährliche Tätigkeitsbericht umfasst einen Teil, in dem |
beschrieben wird, wie dieser Plan umgesetzt worden ist." | beschrieben wird, wie dieser Plan umgesetzt worden ist." |
Art. 3 - In Artikel 36ter/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 3 - In Artikel 36ter/1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2014, wird § 2 wie folgt ersetzt: | Gesetz vom 18. März 2014, wird § 2 wie folgt ersetzt: |
" § 2 - Vor Amtsantritt leisten die Mitglieder des Kontrollorgans den | " § 2 - Vor Amtsantritt leisten die Mitglieder des Kontrollorgans den |
durch Artikel 2 des Dekrets vom 30. Juli 1831 [sic, zu lesen ist: 20. | durch Artikel 2 des Dekrets vom 30. Juli 1831 [sic, zu lesen ist: 20. |
Juli 1831] vorgeschriebenen Eid vor dem Präsidenten der | Juli 1831] vorgeschriebenen Eid vor dem Präsidenten der |
Abgeordnetenkammer." | Abgeordnetenkammer." |
Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/1/1 mit folgendem | Art. 4 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 36ter/1/1 mit folgendem |
Wortlaut eingefügt: | Wortlaut eingefügt: |
"Art. 36ter/1/1 - Der Präsident des Kontrollorgans nimmt unter | "Art. 36ter/1/1 - Der Präsident des Kontrollorgans nimmt unter |
Berücksichtigung der Kollegialität die Leitung der Versammlungen des | Berücksichtigung der Kollegialität die Leitung der Versammlungen des |
Kontrollorgans und die tägliche Verwaltung der Tätigkeiten wahr. Er | Kontrollorgans und die tägliche Verwaltung der Tätigkeiten wahr. Er |
sorgt für das reibungslose Funktionieren des Kontrollorgans, die | sorgt für das reibungslose Funktionieren des Kontrollorgans, die |
ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufträge und die Anwendung der in | ordnungsgemäße Ausführung seiner Aufträge und die Anwendung der in |
Artikel 36ter § 3 erwähnten Geschäftsordnung. In der vorerwähnten | Artikel 36ter § 3 erwähnten Geschäftsordnung. In der vorerwähnten |
Geschäftsordnung wird festgelegt, welches Mitglied die Aufgaben des | Geschäftsordnung wird festgelegt, welches Mitglied die Aufgaben des |
Präsidenten übernimmt, wenn dieser abwesend oder verhindert ist." | Präsidenten übernimmt, wenn dieser abwesend oder verhindert ist." |
Art. 5 - Artikel 36ter/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 5 - Artikel 36ter/7 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird | Gesetz vom 18. März 2014, dessen heutiger Text § 1 bilden wird, wird |
durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: | durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: |
" § 2 - Sachverständige erhalten ein Gehalt, das der Tabelle A3 des | " § 2 - Sachverständige erhalten ein Gehalt, das der Tabelle A3 des |
Statuts der Bediensteten des Ausschusses für den Schutz des | Statuts der Bediensteten des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens entspricht. | Privatlebens entspricht. |
Ihr bereits erworbenes finanzielles Dienstalter wird berücksichtigt; | Ihr bereits erworbenes finanzielles Dienstalter wird berücksichtigt; |
darüber hinaus haben sie Anrecht auf die zeitlich gestuften Erhöhungen | darüber hinaus haben sie Anrecht auf die zeitlich gestuften Erhöhungen |
in dieser Tabelle. | in dieser Tabelle. |
Das Statut der Bediensteten des Ausschusses für den Schutz des | Das Statut der Bediensteten des Ausschusses für den Schutz des |
Privatlebens findet Anwendung auf die in § 1 erwähnten | Privatlebens findet Anwendung auf die in § 1 erwähnten |
Sachverständigen." | Sachverständigen." |
Art. 6 - Artikel 36ter/11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das | Art. 6 - Artikel 36ter/11 desselben Gesetzes, eingefügt durch das |
Gesetz vom 18. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem | Gesetz vom 18. März 2014, wird durch einen Absatz mit folgendem |
Wortlaut ergänzt: | Wortlaut ergänzt: |
"Die Mitglieder des Kontrollorgans unterliegen dem in Artikel 458 des | "Die Mitglieder des Kontrollorgans unterliegen dem in Artikel 458 des |
Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnis hinsichtlich der Fakten, | Strafgesetzbuches erwähnten Berufsgeheimnis hinsichtlich der Fakten, |
Handlungen und Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis | Handlungen und Auskünfte, von denen sie aufgrund ihres Amtes Kenntnis |
erlangen. Das Berufsgeheimnis bleibt selbst nach ihrem Ausscheiden aus | erlangen. Das Berufsgeheimnis bleibt selbst nach ihrem Ausscheiden aus |
dem Amt bestehen." | dem Amt bestehen." |
KAPITEL 3 - Inkrafttreten | KAPITEL 3 - Inkrafttreten |
Art. 7 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2015. | Art. 7 - Artikel 2 wird wirksam mit 1. Januar 2015. |
Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem | Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem |
Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt | Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt |
veröffentlicht wird. | veröffentlicht wird. |
Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 | Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 |
PHILIPPE | PHILIPPE |
Von Königs wegen: | Von Königs wegen: |
Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern | Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern |
J. JAMBON | J. JAMBON |
Mit dem Staatssiegel versehen: | Mit dem Staatssiegel versehen: |
Der Minister der Justiz, | Der Minister der Justiz, |
K. GEENS | K. GEENS |